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Regelwerk

Änderungstext

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
(Fünfundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 25. LBAG)

Vom 23. Juni 2005
(GVBl. Nr. 22 vom 30.06.2005 S. 335; 19.03.2009 S. 70 09)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. § 106 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 106 Altersgrenze

Für die Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahr.

 " § 106 Altersgrenze

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des gehobenen Dienstes das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden."

2. § 108 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 108

Auf Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes finden die §§ 106 und 107 entsprechende Anwendung.

 " § 108

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Beamte des mittleren Dienstes das vollendete sechzigste Lebensjahr, für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und für Beamte des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Soweit bei Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Beamten mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch zu dem in § 76 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. § 106 Abs. 2 und § 107 finden entsprechende Anwendung.

(2) Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Beamte, deren Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt wird. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird durch Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. Gleiches gilt für Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift."

Artikel II 07 09
(aufgehoben)

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft (Anmerkung: 01.07.2005).

ENDE