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Weiter Artikel X Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften

25. § 22 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121) wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 22 Rechtsstellung nach der Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

  1. die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,
  2. die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2.

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Mit dem erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber der Dienstbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

26. Die Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretung bei Prüfungen für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst vom 16. November 1979 (GVBl. S. 2097) wird aufgehoben.

27. In § 10 der Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst in der Fassung vom 22. Mai 2007 (GVBl. S. 230) wird die Angabe " § 12 Abs. 3 Satz 6 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe " § 12 Absatz 3 Satz 7 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

28. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 264) wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Archivdienstes kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

  1. ein mindestens dreijähriges Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebiets an einer Universität mit einer Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat oder
  2. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z.B. Archivwissenschaft) abgeschlossen hat oder
  3. einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat und gründliche Kenntnisse der lateinischen und englische Sprache sowie Grundkenntnisse der französischen Sprache besitzt."

b) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Die Verlängerung richtet sich nach § 10. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 12 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

c) In § 10 werden in der Überschrift die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

d) § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die archivarische Staatsprüfung als Laufbahnprüfung."

29. Die Mitarbeiter-Verordnung vom 15. Januar 1994 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § 5 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

b) § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten."

c) § 7 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Zum Akademischen Oberrat darf ernannt werden, wer mindestens ein Jahr als Akademischer Rat Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, es sei denn, es liegt eine Ausnahme im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes vor."

bb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

30. Das Lehrerbildungsgesetz vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 9 Absatz 9 werden vor den Wörtern "dem Landesbeamtengesetz" die Wörter "dem Beamtenstatusgesetz und" eingefügt

b) § 11 a Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz

Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Bewerber mit einem Studienabschluss in mindestens einem der studierten Fächer, in dem nach den Feststellungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht, sowie weitere bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind

  1. fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber und
  2. fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung gestellt worden ist,

zu vergeben. Satz 2 Nummer 2 ist nur anwendbar, wenn die Wartezeit ununterbrochen bestanden hat. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und bekannt gemacht."

c) In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort"Laufbahnbefähigung" ersetzt.

d) § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Lehrer die Laufbahnbefähigung als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - oder als Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik."

e) § 17 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Wer vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem vorgeschriebenen oder mangels solches Vorschriften üblichen Wege eine Laufbahnbefähigung für ein Lehramt erworben hat, besitzt eine Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes."

bb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats entscheidet, welcher Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes die in Absatz 1 genannten Befähigungen entsprechen und für welches Lehramt im Sinne dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch die in Absatz 2 genannten Prüfungen erworben sind."

31. Die Ergänzungsprüfungsordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474), die zuletzt durch Nummer 78 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. Gleichstellung nach dem EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246)."

b) In den Anlagen 2a bis 2f werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort"Laufbahnbefähigung° ersetzt.

32. Die EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe vom 12. Juli 1993 (GVBl. S. 334), die zuletzt durch Artikel XXII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

b) In den Anlagen 1 bis 12 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

33. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619); die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2004 (GVBl. S. 237) geändert worden ist, werden die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Anstellung" durch die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ihr Amt auf Probe verliehen ist, und" ersetzt.

Artikel XI
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 199E (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) geändert worden ist; wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 2 Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen

" § 2 Landesbesoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach des Anlage 1- Landesbesoldungsordnungen A und B -.

(2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme des Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -."

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Eingangsämter

Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 4 festgelegt."

3. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der Anlage I "Landesbesoldungsordnungen - LBesO -" wird die Angabe "- LBesO -" durch die Angabe "A und B" ersetzt.

b) In den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 angefügt:

"16. An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" wie zwei Schaler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" oder wie vier Schaler ohne Förderschwerpunkt."

c) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) In Besoldungsgruppe A 10 werden in der Fußnote 2 die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

bb) In der Besoldungsgruppe A 11 "Fachlehrer" werden im Funktionszusatz unter dem ersten und dritten Spiegelstrich jeweils die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

cc) In Besoldungsgruppe A 13 wird die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen" durch die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

dd) In Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor an einer Fachschule" der Funktionszusatz

"- an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Fachschulabteilung -

= mit mehr als 360 Schülern -3)5)

= mit bis zu 360 Schülern - 5)"

angefügt.

ee) Im Anhang zur Besoldungsordnung A (künftig wegfallende Ämter) werden bei Besoldungsgruppe 10 "Lehrer für Fachpraxis" im Funktionszusatz die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

d) (Ab 1. Juni 2009)  In der Besoldungsgruppe B 5 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Landesschulrat" durch die Amtsbezeichnung "Leitender Oberschulrat" mit dem Funktionszusatz "als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied" ersetzt.

4. Nach der Anlage III wird folgende Anlage IV angefügt:

"Anlage IV
Landesbesoldungsordnung R

Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht

Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 1)

Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Direktor des Sozialgerichts 1)

Staatsanwalt 2)

________________________
1)An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Kammergericht

Richter am Oberverwaltungsgericht

Richter am Sozialgericht

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts 3)

Direktor des Arbeitsgerichts 3)

Direktor des Sozialgerichts 3)

Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

Vizepräsident des Landgerichts 5)

Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

Oberstaatsanwalt

Leitender Oberstaatsanwalt

_____________
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
7) Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
8) Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
10) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Kammergericht

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht


Präsident des Amtsgerichts 1)


Präsident des Arbeitsgerichts 1)


Präsident des Landgerichts 1)


Präsident des Sozialgerichts


Präsident des Verwaltungsgerichts

Vizepräsident des Amtsgerichts 2)

Vizepräsident des Finanzgerichts 3)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsident des Landgerichts 2)

Vizepräsident des Kammergerichts 3)

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)

Oberstaatsanwalt

Leitender Oberstaatsanwalt

______________
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
4) Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
5) Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
6) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4


Präsident des Amtsgerichts 1)


Präsident des Arbeitsgerichts 2)


Präsident des Landgerichts 1)


Präsident des Sozialgerichts 2)


Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsident des Kammergerichts 3)

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Leitender Oberstaatsanwalt

________________
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5


Präsident des Amtsgerichts 1)


Präsident des Finanzgerichts 2)


Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)


Präsident des Landessozialgerichts 2)


Präsident des Landgerichts 1)


Präsident des Kammergerichts 2)


Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)


Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Leitender Oberstaatsanwalt

Generalstaatsanwalt

_________________
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
4)Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6


Präsident des Amtsgerichts 1)


Präsident des Finanzgerichts 2)


Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)


Präsident des Landessozialgerichts 3)


Präsident des Landgerichts 1)


Präsident des Kammergerichts 3)


Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Generalstaatsanwalt

____________
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 8


Präsident des Landesarbeitsgerichts


Präsident des Landessozialgerichts 1)


Präsident des Kammergerichts 1)


Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

__________
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk."

Artikel XII
Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften

1. Das Senatorengesetz in der Fassung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 17 Absatz 2 wird die Angabe "im Sinne des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt nach den versorgungsrechtlichen Regelungen nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung."

2. Anlage 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), das zuletzt durch Nummer 3 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Abschnitt VI wird in Nummer 10 Buchstabe c gestrichen und Nummer 11 aufgehoben.

3. Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel B des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 8a Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

altneu
 "Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113 des Landesbeamtengesetzes."

b) In § 26 Absatz 4 wird die Angabe " § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. § 6 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird Satz 3

Führungskräftequalifizierungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen.

aufgehoben.

b) In Absatz 7 werden die Wörter "mindestens alle zwei Jahre" durch die Wörter "regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre" ersetzt.

5. Artikel IV des 4. Verwaltungsreformgesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686)

Artikel IV
Übergangsvorschriften

§ 1

Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Amt nach § 10b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit seit mindestens zwei Jahren übertragen ist, wird das Amt nach § 10b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nach Feststellung der erfolgreichen Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. Bei Feststellung der Nichtbewährung ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. § 10a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 2

Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Amt nach § 10b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit seit weniger als zwei Jahren übertragen ist, wird das Amt nach § 10b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nach Ablauf von zwei Jahren seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Feststellung der erfolgreichen Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. Bei Feststellung der Nichtbewährung ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. § 10a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 3

Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion im Sinne von § 10b Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung übertragen ist, kann das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommenen Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion insgesamt zwei Jahrebetragen haben. Betragen diese Amtszeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weniger als zwei Jahre, kann das zuvor innegehabte Amt nach Ablauf von zwei Jahren seit der Berufung in dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit dann im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

wird aufgehoben.

6. In § 5 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

7. § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199, 204) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes finden weiterhin entsprechende Anwendung."

8. § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch § 113 des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden."

9. Das Bezirksamtsmitgliedergesetz in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), das zuletzt durch Nummer 8 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 3 werden vor den Wörtern "Beamten auf Zeit" die Wörter "Beamtinnen auf Zeit und" eingefügt.

bb) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
 "Die §§ 9, 14, 15, 20 und 35 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Absatz 1, §§ 27, 28, 38 Absatz 2 und § 95 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 39 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3a Absatz 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat."

b) § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2

(1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister; § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ist Dienstbehörde für die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Landesbeamtengesetz Dienstvorgesetzten übertragen sind oder übertragen werden können, werden von der Dienstbehörde wahrgenommen.

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher händigt den gewählten Mitgliedern des Bezirksamtes (§ 35 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die Ernennungsurkunde aus und vereidigt sie."

c) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist sie oder er mit der Ernennung aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen."

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Richterinnen oder Richter können als Mitglied eines Bezirksamtes nur ernannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Entlassung aus dem Richterverhältnis mit Wirkung ihrer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied beantragt und auf die Zurücknahme des Antrages verzichtet haben."

cc) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) In § 3a Absatz 3 werden vor den Wörtern"zum Beamten auf Zeit" die Wörter "zur Beamtin auf Zeit oder" eingefügt.

e) § 3b wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort"Landesbeamter" die Wörter "Landesbeamtin oder" eingefügt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mitglieder eines Bezirksamtes, die vor ihrer Ernennung Richterin oder Richter im Dienst des Landes Berlin (§ 3 Absatz 2) waren, und sinngemäß für Mitglieder eines Bezirksamtes, die bei ihrer Ernennung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 3 Absatz 1) waren."

10. Artikel VIII §§ 3 und 4 und Artikel IX des Elften Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), das zuletzt durch Nummer 12 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden aufgehoben.

11. Artikel II des Fünfundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130) geändert worden ist,

Artikel II
Übergangsvorschriften

(GVBl. Nr. 22 vom 30.06.2005 S. 335; 29.3.2007 S. 130)

(1) Abweichend von Artikel 1 verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Abweichend von Artikel I bildet für die in den §§ 106 und 109 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten

  1. des mittleren Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,
des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und
des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag
,
  1. des gehobenen Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und
des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag

die Altersgrenze.

(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten des höheren Dienstes

des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr

die Altergrenze.

(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten

  1. des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
    ,
  2. des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr
    ,
  3. des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
    die Altersgrenze.

(5) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 108 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr (§ 1 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.

(6) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeitbeschäftigung aufgenommen haben, bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit sich diese am 12. April 2007 in der Freistellungsphase befinden.

wird aufgehoben.

12. Artikel IV des Sechsundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94)

Artikel IV
Übergangsvorschriften

(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 35c des Landesbeamtengesetzes bewilligt wurde, gelten § 35c des Landesbeamtengesetzes und § 11 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung in der jeweils bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ferner gilt für diese abweichend von § 8 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), sowie abweichend von § 8 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist.

(2) Für Anträge auf Altersteilzeit nach § 35c Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt Absatz 1, soweit

  1. der Antrag bis zum 16. Oktober 2006 gestellt wurde,
  2. die Voraussetzungen nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorlagen und
  3. keine Entscheidung nach § 35c Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen wurde.

wird aufgehoben.

13. In § 10 Absatz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, werden vor der Angabe " § 15 des Landesbeamtengesetzes" die Wörter " § 12 des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.

14. Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 6 Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 35c des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 111 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

b) In § 7 Satz 4 wird die Angabe " § 62 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 27 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

c) In § 12a Absatz 4 wird die Angabe " § 35a oder § 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

15. In § 1 Absatz 4 der Nebentätigkeitsverordnung vom 12. August 1988 (GVBl. S. 1491, 1948), die zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Satz 2 LBG" durch die Angabe " § 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

16. Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

bb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

c) § 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
 Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 102 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach § 1 Abs. 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche."Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 100 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach § 1 Absatz 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche; § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei bleibt unberührt."

bb) In Absatz 3 wird die Angabe " § 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

d) § 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 35a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

17. Das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572) wird aufgehoben.

18. Das Disziplinargesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Dieses Gesetz gilt für die
  1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes) und
  2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).
"(1) Dieses Gesetz gilt für die
  1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
  2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 71 des Landesbeamtengesetzes)."

bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes oder § 71 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

c) In § 8 Absatz 5 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

d) In § 15 Absatz 4 wird die Angabe "nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.

e) In § 16 Absatz 5 wird die Angabe " § 56e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

f) In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

g) In § 40 Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 29 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 62 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

h) § 43 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter "in § 60 des Landesbeamtengesetzes genannten Gewerkschaften und Berufsverbände" durch die Wörter "Spitzenorganisationen nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

bb) In Absatz 5 wird die Angabe " § 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

i) In § 46 Absatz 2 wird die Angabe " § 85 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch " § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

j) In § 47 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Senatsverwaltung" durch die Wörter "für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

k) In § 48 Satz 3 und § 50 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

19. Artikel XII des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422) wird aufgehoben.

20. Die Verordnung zur Ergänzung des Reisekostenrechts vom 8. August 1974 (GVBl. S. 1911) wird aufgehoben.

21. In § 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom 23. April 2001 (GVBl. S. 118) wird die Angabe " § 1Oa Landesbeamtengesetz" durch die Angabe " § 97 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

22. Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S.24), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 7 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Datenschutzbeauftragte" und in § 8 Nummer 3 Buchstabe a die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" jeweils durch die Angabe "beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

b) In § 40 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Mitglieder der Personalvertretungen erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften oder vergleichbaren Bestimmungen."Mitglieder der Personalvertretung erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

c) In § 63 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "26. Lebensjahr" durch die Angabe "27. Lebensjahr" ersetzt.

d) In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

e) In § 85 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Polizeivollzugsbeamte" durch das Wort "Polizeivollzugskräfte" ersetzt.

f) In § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a werden die Wörter "oder entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

g) § 88 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3

3) Anstellung,

wird gestrichen.

bb) In Nummer 8 wird die Angabe "35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 12 wird der Klammerzusatz "(§ 15 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

h) In § 94 wird die Angabe "nach § 60 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 83 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

i) In der Anlage wird in Nummer 4 Buchstabe a die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

23. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 324), das zuletzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. notwendige Reisekosten, die Mitglieder der Gutachterstelle anlässlich von Untersuchungen, Anhörungen oder Aufklärungen außerhalb Berlins tatsächlich erwachsen sind, höchstens jedoch in Höhe der Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,"

24. In § 11 Absatz 1 der Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 13), wird die Angabe " § 54 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 203), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

25. § 10 Absatz 1 Satz 1 der Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 13. Juni 1986 (GVBl. S. 966), die zuletzt durch Artikel 1 § 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie für sonstige Barauslagen und Zeitverlust einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festsetzen."

26. Das Feuerwehrgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) wird wie folgt geändert:

a) In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202)" durch die Wörter "des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 48 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

27. In § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird die Angabe " § 21 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 35 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

28. § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach

§ 80 des Zwölfte Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 214), die zuletzt durch Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Vorsitzende erhält Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

29. Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

b) § 55 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 werden im Einleitungssatz das Wort "Rechtsverhältnis" durch die Wörter "Amt und das Dienstverhältnis" sowie das Wort "endet" durch das Wort "enden" ersetzt.

bb) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "das Dienstverhältnis als Leiter oder Leiterin der Hochschule verlängert sich um die Zeit, in der dieser oder diese das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausübt,"

cc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 2. Halbsatz" eingefügt.

c) § 93 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen und Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten und Assistentinnen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen, können in begründeten Ausnahmefällen auch aus anderen als den in § 9 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen in das Beamtenverhältnis berufen werden. Die Entscheidung trifft die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung."(4) Die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes trifft bei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie bei anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung."

d) § 95 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 35e des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 55 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 42 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

e) In § 102 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

f) In § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

30. Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife vom 10. Mai 1983 (GVBl. S. 780) wird wie folgt geändert:

a) In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort"Laufbahnbefähigung" ersetzt.

b) In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort"Laufbahnbefähigung" ersetzt.

31. § 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 2266), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1988 (GVBl. S. 2362)," durch die Angabe,≫ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 29 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

32. Die §§ 23 bis 31 des Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Februar 1952 (GVBl. S. 116), das zuletzt durch Nummer 53 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, werden aufgehoben.

33. In § 40 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 95) geändert worden ist, werden die Wörter Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

34. In § 3 Absatz 2 der Zweiten Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 1174) werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

35. In § 33 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

36. Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die durch Artikel HI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

a) In § 32 Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

b) In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

37. In § 7 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1156), die zuletzt durch Nummer 60 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

38. In § 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung   für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel V der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

39. In § 7 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülern vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1160), die zuletzt durch Artikel IX der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677, 681) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

40. In § 22 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2 und § 48 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien vom 23. April 1987 (GVBl. S. 1637), die zuletzt durch Nummer 68 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

41. Das Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Nummer 56 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 30 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) § 3c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe," 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " §§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 29 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

c) In § 3e wird die Angabe " § 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

d) § 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz

(§ 71 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes, §§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)

gestrichen.

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die unabhängige Stelle entscheidet in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des § 12 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu bestimmende Frist beträgt für Richter ein Jahr."(4) Der Richter darf vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung nicht befördert werden. Die unabhängige Stelle für Richter kann Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet auch in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 12. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes."

42. Das Berliner Juristenausbildungsgesetz vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 23, 44 und 48 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 38 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 48 des Landesbeamtengesetzes sowie § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) § 15 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "des § 77 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter "der beamtenrechtlichen Regelungen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "des § 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

43. Das Berliner Schiedsamtsgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 1 § 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Sie wird in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen; eine Entlassung nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt nicht."

b) In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 27 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

c) In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "gilt § 41 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

44. Das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 7 wird das Wort"Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

b) In § 9 Satz 1 wird das Wort"angestellt" durch das Wort"eingestellt" ersetzt.

c) § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Beamte müssen die Bestellung zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Dienstbehörde anzeigen."

45. In § 49 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, werden das Wort "Anstellung" und das Komma gestrichen.

46. Artikel HI § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477, 479) geändert worden ist, wird aufgehoben.

47. Artikel IV und Artikel XVI Absatz 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), das durch Nummer 96 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird aufgehoben.

48. § 15 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2155), die zuletzt durch Artikel 1 § 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Bei Reisen zur Erledigung von Amtsgeschäften außerhalb des Landes Berlin erhalten der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und gegebenenfalls ihre Stellvertreter Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

49. § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. August 1999 (GVBl. S. 480), die zuletzt durch Artikel 1 § 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

50. § 4 der Verordnung über die Unfallkasse Berlin vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 655) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "nach § 4 Abs. 4 des Landesbemtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69)," durch die Wörter "für die Beamten" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.

Artikel XIII
Schlussvorschriften

§ 1 Neubekanntmachung

(1) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Schullaufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Bezirksamtsmitgliedergesetz, die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung und die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 2 Überleitung hinsichtlich besoldungsrechtlicher Vorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels XI dieses Gesetzes im Amt befinden, werden wie folgt übergeleitet:

  1. Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 innehaben, nach Besoldungsgruppe A 4,
  2. Oberstaatsanwältinnen als Hauptabteilungsleiterinnen und Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 181 Planstellen (R 2) nach Besoldungsgruppe R 3,
  3. Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Oberstaatsanwalt als Leiter einer Amtsanwaltschaft mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte (R 2 mit Amtszulage) nach Besoldungsgruppe R 3,
  4. Leitende Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (R 4) nach Besoldungsgruppe R 5.

Sie werden in entsprechende Planstellen eingewiesen.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Amtsbezeichnungen geändert werden, führen die Beamtinnen und Beamten die neue Amtsbezeichnung.

§ 3 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Verringern sich die Versorgungsbezüge wegen des Außerkrafttretens der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zum 1. Januar 2008 und infolge der Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, so steht mindestens der bis zum 31. Dezember 2007 gezahlte Versorgungsbezug zu.

§ 4 Übergangsvorschrift

Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Polizeipräsidenten gelten das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572), § 3 Absatz 3 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453) sowie § 3 Absatz 3 der Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460) mit der Maßgabe fort, dass er im Falle der Abberufung in den einstweiligen Ruhestand tritt.

§ 5 Übergangsvorschrift zu § 76 des Landesbeamtengesetzes

Bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Landes Berlin gemäß § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes finden die für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und unmittelbaren Bundesbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen jeweils geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 76 Absatz 1 bis 10 des Landesbeamtengesetzes in der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel XI und Artikel XIII § 2 mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel XI Nummer 3 Buchstabe d am 1. Juni 2009 in Kraft.

(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel XIII § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


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