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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Landesbesoldungsrechts
(14. LBesÄndG -14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz)

Vom 11. Oktober 2005

(GVBl. Nr. 36 vom 22.10.2005 S. 535)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. § 8

§ 8 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderbestimmung

In den Fällen des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes wird bei der Anwendung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften das wahrgenommene höherwertige Amt zugrunde gelegt.

wird aufgehoben

2. Die Vorbemerkungen der Anlage I (Landesbesoldungsordnungen) werden wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. Soweit für die Krankenhausleitung in den Besoldungsordnungen Ämter aufgeführt werden, die auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift mit zeitlicher Begrenzung übertragen werden und die nicht im Wege der Beförderung erreicht werden können, bilden diese Ämter die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.

wird aufgehoben.

b) Nummer 8

8. Beamte und Richter erhalten für die Dauer der Verwendung in Organisationseinheiten von Senatsverwaltungen in Bonn eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, der Vorbemerkung 3 zur Bundesbesoldungsordnung C oder der Vorbemerkung 2 zur Bundesbesoldungsordnung R.

wird aufgehoben.

3. Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe 11

aa) wird bei der Amtsbezeichnung "Fachlehrer" nach dem Funktionszusatz "- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, zur Fachberatung der Schulaufsicht oder zur Verwendung in der Aus- und Fortbildung der Fachlehrer jeweils nach mindestens dreijähriger Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 -" der Fußnotenhinweis "6)" durch den Fußnotenhinweis "5)" ersetzt,

bb) wird die Amtsbezeichnung "Krankenpflegeleiter" mit dem Funktionszusatz "- eines Krankenhausbetriebs mit weniger als 600 unterstellten Pflegepersonen -3)" gestrichen,

cc) werden bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" nach dem Funktionszusatz die Fußnotenhinweise "4)" und "5)" durch die Fußnotenhinweise "3)" und "4)" ersetzt,

dd) wird die Fußnote "3)"

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

gestrichen und

ee) werden die bisherigen Fußnoten "4)", "5)" und "6)" die neuen Fußnoten "3)", "4)" und "5)".

b) In Besoldungsgruppe 12

aa) wird die Amtsbezeichnung "Krankenpflegeleiter" mit dem Funktionszusatz "- eines Krankenhausbetriebs mit mindestens 600 unterstellten Pflegepersonen -3)" gestrichen,

bb) wird bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" nach dem Funktionszusatz "- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen -" der Fußnotenhinweis "4)" durch den Fußnotenhinweis "3)" ersetzt,

cc) werden bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" nach dem Funktionszusatz "- mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 -" die Fußnotenhinweise "5)" und "6)" durch die Fußnotenhinweise "4)" und "5)" ersetzt,

dd) werden bei der Amtsbezeichnung "Sonderschullehrer" die Fußnotenhinweise "6)" bis "8)" durch die Fußnotenhinweise "5)" bis "7)" ersetzt,

ee) wird die Fußnote "3)"

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

gestrichen und

ff) werden die bisherigen Fußnoten "4)" bis "8)" die neuen Fußnoten "3)" bis "7)".

c) In Besoldungsgruppe 13

aa) wird die Amtsbezeichnung "Krankenpflegeleiter" mit dem Funktionszusatz "- eines Krankenhausbetriebs mit mindestens 900 unterstellten Pflegepersonen -5)" gestrichen,

bb) werden bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" nach dem Funktionszusatz die Fußnotenhinweise "7)" und "8)" durch die Fußnotenhinweise "6)" und "7)" ersetzt,

cc) wird bei der Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen" der Fußnotenhinweis "6)" durch den Fußnotenhinweis "5)" ersetzt,

dd) werden nach der Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen" die Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -2)" und die Amtsbezeichnung "Realschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit bis zu 180 Schülern -2)" eingefügt,

ee) wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschullehrer" der Fußnotenhinweis "9)" durch den Fußnotenhinweis "8)" ersetzt,

ff) wird die Fußnote "5"

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

gestrichen,

gg) werden die bisherigen Fußnoten "6)" bis "9)" die neuen Fußnoten "5)" bis "8)" ersetzt und

hh) wird in den neuen Fußnoten "7)" und "8)" jeweils die Angabe "7)" durch die Angabe "6)" ersetzt.

d) In Besoldungsgruppe 14

aa) werden nach der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat im Hochschuldienst" und dem Funktionszusatz "- an einer Universität oder der Universität der Künste Berlin mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung -" die Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule

- mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern

= mit mehr als 540 Schülern -1" und

die Amtsbezeichnung "Realschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule

= mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

= mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern 1)"

und

bb) wird nach der Amtsbezeichnung "Volkshochschuloberrat" und dem Funktionszusatz "- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -" die Amtsbezeichnung "Zweiter Realschulkonrektor" mit dem Funktionszusatz "- an einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -" eingefügt.

e) In Besoldungsgruppe 15 wird

aa) nach der Amtsbezeichnung "Oberschulrate" und dem Funktionszusatz "- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -" die Amtsbezeichnung "Realschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -" eingefügt und

bb) bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" der Funktionszusatz "= eines Studienkollegs für ausländische Studierende -3>" gestrichen und nach dem Funktionszusatz " als Leiter der Landesstelle für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern -" der Funktionszusatz "- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -3)" angefügt.

f) In Besoldungsgruppe 16 werden die Amtsbezeichnung "Ärztlicher Leiter eines Krankenhausbetriebs" und die Amtsbezeichnung "Leitender Wissenschaftlicher Direktor und Professor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau -" sowie bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" der Funktionszusatz " eines Studienkollegs für ausländische Studierende -" gestrichen.

4. Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe 2

aa) wird bei der Amtsbezeichnung "Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben" der Funktionszusatz "- als Beauftragter für Marketingangelegenheiten -" gestrichen,

bb) werden bei der Amtsbezeichnung "Direktor beim Polizeipräsidenten" die Funktionszusätze "- als Leiter der Landespolizeischule -", "- als Leiter des Führungsstabes im Landesschutzpolizeiamt -" und "- als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten -" durch den Funktionszusatz "- als Leiter einer Direktion - 1)" ersetzt und

cc) wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor beim Polizeipräsidenten" und dem Funktionszusatz "- als Leiter einer Direktion -1)" die Amtsbezeichnung "Direktor der Verkehrslenkung Berlin" eingefügt.

b) In Besoldungsgruppe 3 werden

aa) die Amtsbezeichnungen "Direktor beim Polizeipräsidenten" mit dem Funktionszusatz "- als Vertreter des Leiters des Landeskriminalamts "Landeskriminalpolizeidirektor" und "Leitender Direktor des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben" gestrichen und

bb) vor der Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten" die Amtsbezeichnung "Direktor des Landeskriminalamts" und nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)" die Amtsbezeichnung "Erster Direktor beim Polizeipräsidenten" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten -" eingefügt.

c) In Besoldungsgruppe 4 wird die Amtsbezeichnung "Landesschutzpolizeidirektor" gestrichen.

d) In Besoldungsgruppe 5 wird die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor beim Polizeipräsidenten" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter der Zentralen Ermittlungsstelle für die Bekämpfung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität -" gestrichen.

5. Die Landesbesoldungsordnung A (künftig wegfallende Ämter) wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe 5 wird die Amtsbezeichnung "Pfleger` gestrichen.

b) In Besoldungsgruppe 6 wird die Amtsbezeichnung "Desinfektionsmeister` gestrichen.

c) In Besoldungsgruppe 7 werden die Amtsbezeichnungen "Desinfektionsobermeister", "Kinderkrankenschwester" mit dem Funktionszusatz "- mit staatlicher Anerkennung -", "Krankenpfleger` mit dem Funktionszusatz "- mit staatlicher Anerkennung -" und "Krankenschwester" mit dem Funktionszusatz "- mit staatlicher Anerkennung -" gestrichen.

d) In Besoldungsgruppe 8 werden

aa) die Amtsbezeichnungen "Desinfektionshauptmeister", "Kinderkrankenschwester` mit dem Funktionszusatz "- mit staatlicher Anerkennung -", "Krankenpfleger" mit dem Funktionszusatz "- mit staatlicher Anerkennung -", "Krankenschwester" mit dem Funktionszusatz "- mit staatlicher Anerkennung , "Oberpfleger 1)", "Oberschwester 1)", "Stellvertretende Oberschwester 2)" und "Stellvertretender Oberpfleger 2)" sowie

bb) die Fußnoten "1)" und "2)"

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage II als Stellvertretender Oberpfleger / Stellvertretende Oberschwester an ordnungsbehördlich genehmigten Wach- oder Intensivpflegestationen als Vertreter eines Oberpflegers / einer Oberschwester mit mindestens 12 unterstellten Pflegepersonen.

gestrichen.

e) In Besoldungsgruppe 9 werden die Amtsbezeichnungen "Erste Oberhebamme", "Oberpfleger" und "Oberschwester" gestrichen.

f) In Besoldungsgruppe 10

aa) werden die Amtsbezeichnungen "Erste Oberschwester", "Erster Oberpfleger", "Leitende Lehrschwester 1)", "Pflegevorsteher 2)", "Stellvertretende Oberin, 3)" und "Stellvertretender Pflegevorsteher, 3)" gestrichen,

bb) wird bei der Amtsbezeichnung "Oberin" der Fußnotenhinweis "2)" durch den Fußnotenhinweis "1)" ersetzt,

cc) werden die Fußnoten "1)" und "3)"

1) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage II an Schulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe mit mindestens 90 Ausbildungsplätzen.

3) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage II, wenn bei Verkündung des Landeskrankenhausgesetzes Vertreter eines Pflegevorstehers / einer Oberin mit mindestens 300 unterstellten Pflegepersonen.

gestrichen und

dd) wird die bisherige Fußnote "2)" die neue Fußnote "1)".

g) In Besoldungsgruppe 11 werden die Amtsbezeichnungen "Pflegevorsteher`, "Stellvertretende Oberin" und "Stellvertretender Pflegevorsteher" gestrichen.

h) Die Besoldungsgruppe 12

Besoldungsgruppe 12

Oberin


Pflegevorsteher

Stellvertretende Oberin

Stellvertretender Pflegevorsteher

wird gestrichen.

i) In Besoldungsgruppe 13 werden die Amtsbezeichnungen "Oberin" und "Pflegevorsteher" gestrichen.

j) In Besoldungsgruppe 15 wird

aa) vor der Amtsbezeichnung "Wissenschaftlicher Direktor" die Amtsbezeichnung "Studiendirektor` mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienkollegs für ausländische Studierende -1)" und

bb) die Fußnote " 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II." eingefügt.

k) In Besoldungsgruppe 16 wird nach der Amtsbezeichnung "Leitender Wissenschaftlicher Direktor" und dem Funktionszusatz "- am Pädagogischen Zentrum -" die Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor` mit dem Funktionszusatz "- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -" angefügt.

6. Die Anlage II  (Amtszulagen, Stellenzulagen) wird wie folgt gefasst:

altneu
Art der ZulageDem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro
Landesbesoldungsordnung (LBesO)BesoldungsgruppeFußnote
1. AmtszulagenLBesO A
(künftig wegfallende Ämter)
A 8 (kw)169,02
LBesO AA 10 (kw)2230,76
A 11 (kw)3
6
240,40
230,76
A 12 (kw)2
3
7
151,91
241,54
151,91
A 13 (kw)1
2
3
5
101,28
151,91
253,15
300,48
A 14 (kw)1
2
3
151,91
177,22
220,47
A 15 (kw)1
2
3
7
8
253,15
280,86
151,91
313,72
391,45
2. StellenzulagenLBesO A
(künftig wegfallende Ämter)
A 18 (kw)234,82
A 10 (kw)1
2
3
37,27
37,27
37,27
LBesO BB 7 (kw)182,83

Art der ZulageDem Grunde nach geregelt in
Landesbesoldungsordnung (LBesO)BesoldungsgruppeFußnoteBetrag in Euro
 

 

 

 

 

 

1. Amtszulagen

 

 

 

 

LBesO A

A 102241,05
A 115241,05
A 122
6
158,69
158,69
A 131
2
3
105,80
158,69
264,44
A 141
2
158,69
185,11
A 151
2
3
264,44
293,38
158,69
LBesO A
(künftig wegfallende Ämter)
A 15 (kw)1158,69
2. StellenzulagenLBesO A
(künftig wegfallende Ämter)
A 10 (kw)137,27
LBesO BB 7182,83".

Artikel II
Übergangsvorschriften

§ 1 Überleitung

Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt des Direktors beim Polizeipräsidenten - als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten - befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung "Erster Direktor beim Polizeipräsidenten".

§ 2 Ausgleichszulage

Beamte und Richter, denen am 31. Dezember 2005 eine Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zustand oder infolge Grundwehrdienstes, Zivildienstes oder Elternzeit nicht zustand, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der entsprechenden Verwendung eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Stellenzulage. Die Ausgleichszulage verringert sich am 1. Januar 2006 und jeweils am 1. Januar der Folgejahre um je 25 Prozent des Ausgangsbetrages.

Artikel III
Neubekanntmachung

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-lautes zu beseitigen.

Artikel IV
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Nr. 2 Buchstabe b am 1. Januar 2006 in Kraft.

ENDE

 

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