Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz
zur Reform der Berliner Verwaltung
(4. Verwaltungsreformgesetz - 4. VerwRefG)

Vom 3. November 2005
(GVBl. Nr. 39 vom 15.11.2005 S. 689;19.03.2009 S. 70 09)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes

Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Ziel- und Projektvereinbarungen".

b) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

" § 7 Qualitätsmanagement".

c) Die Angabe zu § 18 erhält folgende Fassung:

" § 18 (aufgehoben)".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

" § 1 Zweck

(1) Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln; dabei sind entscheidende Prämissen die Entwicklung zur Dienstleistungsverwaltung, die Kostentransparenz, die Ziel- und Wirkungsorientierung, einschließlich Gender Mainstreaming, die interkulturelle Öffnung sowie die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung.

(2) Dieses Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit der reformierten Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich der Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und Steuerung und ihres Personalmanagements. Dem Rechnungshof, dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Verwaltung des Abgeordnetenhauses ist die Möglichkeit einzuräumen, sich über Modernisierungsmaßnahmen des Senats zu informieren und ihre Verfahrenabläufe daran zu orientieren."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung ("Behörden" im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde, in Abteilungen, Ämter oder entsprechende Einheiten, in eine oder mehrere Serviceeinheiten und in den Steuerungsdienst. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden in den Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei als Abteilung, in den Bezirksämtern als Ämter bezeichnet."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"Die Abteilungen und Ämter werden grundsätzlich als Leistungs- und Verantwortungszentren organisiert. In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung gebündelt. Ihnen werden die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für ihre Arbeitsergebnisse und den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Serviceeinheiten" durch die Worte "Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "zwischen den beauftragenden Organisationseinheiten und den Serviceeinheiten" durch die Worte "zwischen den Serviceeinheiten und der Behördenleitung oder den beauftragenden Organisationseinheiten" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

dd) Es werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

"Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Verwaltungseinheiten organisatorisch zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihr abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt seine Aufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Sofern der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes in einer Behörde auf Grund ihrer strukturellen Besonderheit nicht wirtschaftlich ist, kann die Behördenleitung von der Einrichtung einer selbständigen Organisationseinheit absehen und die Steuerungsaufgaben einer anderen Organisationseinheit übertragen. Steuerungsdienste oder bei Übertragung auf eine andere Organisationseinheit diejenigen, die die Steuerungsaufgaben wahrnehmen, sind der Behördenleitung unmittelbar unterstellt."

e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

f) Der Wortlaut des bisherigen § 5 Abs. 4 wird als neuer Absatz 5 angefügt; in ihm erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn noch keine Zielvereinbarung vorliegt."

4. Es wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Ziel- und Projektvereinbarungen

(1) Zielvereinbarungen sind in allen Behörden zwischen der Leitung und den Organisationseinheiten abzuschließen. Sie legen qualitative und quantitative Leistungsziele verbindlich fest. Sofern Finanzmittel zum Einsatz kommen, werden diese in den Zielvereinbarungen unter Bezugnahme auf die vereinbarten Ziele festgelegt. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind für mindestens ein Haushaltsjahr, höchstens für fünf Jahre abzuschließen. Bei einer mehr als einjährigen Geltungsdauer sind unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehaltes für die Finanzmittelzuweisungen Jahresbeträge festzulegen.

(2) Projektvereinbarungen umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. Sie sind zeitlich zu befristen."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verantwortungszentren" ein Komma und die Worte "die durch ihr Leistungsspektrum geeignet sind," eingefügt und die Worte "mindestens alle zwei Jahre" durch die Worte "regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre," ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Rhythmus der Befragungen und die spezifische Fragestellung sind im Rahmen von Zielvereinbarungen auf das Leistungsspektrum der jeweiligen Organisationseinheit abzustimmen."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Von den nach diesem Gesetz und dem Bezirksverwaltungsgesetz vorgegebenen Organisationsregelungen, insbesondere zur Gliederung der Behörden, kann zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen abgewichen werden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung bei zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit dies erfordern."

c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

"(4) Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller publikumsrelevanten Dienststellen und Bürgerämter werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet. Der Senat regelt unter Beachtung der in Satz 1 genannten Vorgaben Mindestöffnungszeiten durch Rechtsverordnung. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Ist dies nicht möglich, so wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. Mindestens in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt werden am Sonnabend Öffnungs- und Sprechzeiten von 9 bis 14 Uhr eingerichtet. Das für die Öffnungs- und Sprechzeiten an den Sonnabenden erforderliche Personal wird von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereitgestellt, soweit sie nicht selbst entsprechende Öffnungs- und Sprechzeiten anbieten."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Servicevereinbarungen" die Worte "zur qualitativen und wirtschaftlichen Optimierung der Leistungen" eingefügt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort "Serviceeinheit" das Wort "selbständigen" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2; in ihm erhält Satz 3 folgende Fassung:

"Rotation in mehreren.. Aufgabengebieten ist regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie für die Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6 und erhalten folgende Fassung:

"(3) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale, interkulturelle und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und das Auswahlverfahren nach Absatz 4.

(4) Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Zu Auswahlverfahren für Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 1 soll auch eine fachkundige Person hinzugezogen werden, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist.

(5) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden regelmäßig alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; die Zwischenbewertungen ,oberer Bereich' und ,unterer Bereich' sind zulässig.

(6) Mitarbeiterbefragungen und Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen, während des Zeitraumes der befristeten Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne von § 5 Abs. 1 mindestens jedes Jahr. Befragungen der Beschäftigten zum Führungskräfteverhalten (Führungskräfte-Feedback) finden mindestens alle zwei Jahre statt. Führungskräftequalifizierungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen."

d) Die Absätze 8, 9 und 11 werden aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 10 und 12 werden die neuen Absätze 7 und 8.

9. § 7 erhält folgende Fassung:

" § 7 Qualitätsmanagement

Die Behörden betreiben ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement. Dieses beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt und qualitativ ausgewertet. Die Ergebnisse von Kundenbefragungen und des Ideenmanagements werden in das Qualitätsmanagement einbezogen."

10. § 18 wird aufgehoben.

11. § 20 erhält folgende Fassung:

" § 20 Berichte

Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober nach Maßgabe eines vom Abgeordnetenhaus bis zum 30. Juni vorzulegenden Fragen- und Problemkatalogs."

Artikel II
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 390), wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);".

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

- Nummer 7 wird aufgehoben.

- Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die neuen Nummern 7 bis 10.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Von der einheitlichen Struktur kann nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, abgewichen werden."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Bürgerämter sind als zentrale Anlaufstellen für alle Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu entwickeln. Dort sollen die in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen."

c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. Sie wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen."

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen Absätze 6 bis 10.

Artikel III
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), wird wie folgt geändert:

1. § 10a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 14 angehörenden Ämter

  1. der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten und ihrer Vertreter mit leitender Funktion,
  2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten und ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie
  3. mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung

werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund von § 10b oder anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(4) Der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes bleibt unberührt. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

 " § 10a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter

  1. der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten sowie ihrer Vertreter mit leitender Funktion,
  2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten insbesondere der Leiter von Schulen sowie ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie
  3. mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung

werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(4) Der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge oder
  5. mit der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 61 Abs. 2 Satz 2

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird innerhalb des ersten Jahres festgestellt, dass sich der Beamte in der Probezeit nicht bewähren wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis auf Probe bereits nach Ablauf von zwölf Monaten beendet werden. Bei Zweifeln an der erfolgreichen Bewährung sind regelmäßig, mindestens alle drei Monate seit Feststellung der begründeten Zweifel, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(7) Erfüllt der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihm abweichend von Absatz 3 die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(8) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

(9) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben."

2. § 10b

§ 10b Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Die Ämter der Leiter der Berliner Schule, die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten und die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; eine Verlängerung dieser leitenden Funktion ist nicht, eine erneute Übertragung einmal zulässig. Mit Ablauf der zweiten, bei herausragender Führungsleistung mit Ablauf der ersten Amtszeit soll das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; bei einer Führungsaufgabe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes ist Voraussetzung, dass sie erneut übertragen wird. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(2) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter.

(3) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue erste Amtszeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommenen Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt fünf Jahre betragen haben.

(4) § 10a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel IV
(aufgehoben) 09

Artikel V
Evaluierung

Dieses Gesetz ist spätestens nach zehn Jahren zu evaluieren.

Artikel VI
Neubekanntmachung

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz und das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel VII
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE