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Regelwerk

Änderungstext

15. LBesÄndG - Fünfzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts

Vom 3. Juli 2008

(GVBl. Nr. 16 vom 12.07.2008 S. 174)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort "Vorschriften" das Wort "gelten" durch das Wort "fortgelten" ersetzt.

2. Es wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Gleichstellung

Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden."

3. Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe 12 wird bei der Amtsbezeichnung "Zweiter Konrektor" der Funktionszusatz "- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern - 2)" angefügt.

b) In Besoldungsgruppe 13

aa) wird nach der Amtsbezeichnung "Erster Gewerbehauptkommissar" die Amtsbezeichnung "Gesamtschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Fachleiter - 2)" eingefügt,

bb) werden die Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 2)" und

cc) die Amtsbezeichnung "Realschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit bis zu 180 Schülern -2)" gestrichen,

dd) werden bei der Amtsbezeichnung "Rektor" die Funktionszusätze

aaa) "- als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil-2)" und

bbb) "- als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil -3)" angefügt und

ee) wird bei der Amtsbezeichnung "Zweiter Konrektor" der Funktionszusatz "- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern - 2)" angefügt.

c) In Besoldungsgruppe 14

aa) wird in dem Funktionszusatz bei der Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" die Zahl "360" durch die Zahl

"180" und die Zahlen "540" jeweils durch die Zahl "360" ersetzt,

bb) wird bei der Amtsbezeichnung "Realschulrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

altneu
 Realschulrektor
  • als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule
    • mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
    • mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern 1
"Realschulrektor
  • als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule - mit bis zu 180 Schülern -
  • mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1)",

cc) wird bei der Amtsbezeichnung "Rektor" der Funktionszusatz "- als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil -" angefügt,

dd) wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschulkonrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

altneu
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule
  • für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern
  • für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1
  • für sonstige Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
  • für sonstige Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1
  • mit angegliederten Berufsschulklassen 1
"- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule

- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern -

- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 180 Schülern -1)

- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -

- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern - 1)

- mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen -1)",

ee) wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschulrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

altneu
 als Leiter einer Sonderschule
  • für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern
  • für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 2
  • für sonstige Behinderte mit bis zu 45 Schülern
  • für sonstige Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2
"- als Leiter einer Schule

- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit bis zu 90 Schülern -

- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern - 2)

- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern -

- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -2)" und

ff) wird bei der Amtsbezeichnung "Zweiter Sonderschulkonrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

altneu
 einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern

einer Sonderschule für sonstige Behinderte mit mehr als 135 Schülern

"- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 270 Schülern -

- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 135 Schülern -".

d) In Besoldungsgruppe 15

aa) wird bei der Amtsbezeichnung "Realschulrektor" in dem Funktionszusatz die Zahl "540" durch die Zahl "360" ersetzt,

bb) wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschulrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

altneu
 als Leiter einer Sonderschule
  • für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
  • für sonstige Behinderte mit mehr als 90 Schülern
  • mit angegliederten Berufsschulklassen
"- als Leiter einer Schule

- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 180 Schülern -

- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern -

- mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen -"

und

cc) wird bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" nach dem Funktionszusatz "- einer Gesamtschule ohne Oberstufe -" der Funktionszusatz "- eines Oberstufenzentrums - 3)" angefügt.

4. In der Landesbesoldungsordnung B werden in Besoldungsgruppe 2 nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Verkehrslenkung Berlin" die Amtsbezeichnungen

a) "Direktor der Berlinischen Galerie und Professor" und

b) "Direktor der Verwaltungsakademie Berlin" eingefügt.

5. In der Landesbesoldungsordnung A (künftig wegfallende Ämter) wird in Besoldungsgruppe 10 vor der Amtsbezeichnung "Heimleiter" die Amtsbezeichnung "Erste Oberschwester" eingefügt.

Artikel II
Überleitung

Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion des Direktors der Berlinischen Galerie befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 2 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung "Direktor der Berlinischen Galerie und Professor".

Artikel III
Neubekanntmachung

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel IV
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 rückwirkend zum 23. Oktober 2005 in Kraft.

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