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Änderungstext
Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Verordnungen
Vom 30. April 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 07.05.2009 S. 178)
Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Laufbahngesetzes (LfbG) in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl . S. 137, 200), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl . S. 70, 91), wird verordnet:
Die Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl . S. 472), geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93), wird wie folgt geändert:
Satz 1 gilt nicht für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Dienstes.
wird gestrichen.
2. § 15a erhält folgende Fassung:
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§ 15a Anerkennung der Prüfungen von Studiengängen an Hochschulen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst
Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach § 9 Abs. 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer die Diplomprüfung in dem Studiengang "Öffentliche Verwaltungswirtschaft" an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin aufgrund der von dieser Fachhochschule erlassenen Studienordnung, Praktikumsordnung und Diplomprüfungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen erfolgreich abgeschlossen hat. Die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung bedürfen der Bestätigung nach § 122 Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes. | " § 15a Anerkennung der Prüfungen von Studiengängen an Hochschulen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst
(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach § 9 Absatz 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer
(2) Die Laufbahnbefähigung für andere Laufbahnen des gehobenen Verwaltungsdienstes nach § 9 Absatz 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer einen mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang in einer von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, der den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse einer Ausbildung für die entsprechende Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes inhaltlich gleichwertig ist. (3) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Laufbahnrecht zuständigen obersten Dienstbehörde und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung." |
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Worten "zwei Jahre" das Wort "mindestens" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Für Beamte, die das Diplomstudium an der Verwaltungsakademie Berlin mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 15 Monaten festgelegt werden, die eine dienstbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie Berlin von angemessener Dauer umfasst; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | "(3) Für Beamte, die das Diplomstudium an der Verwaltungsakademie Berlin mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 15 Monaten festgelegt werden. Dies gilt auch für Beamte, die ein verwaltungsbezogenes Hochschulstudium erfolgreich mit der Master-, Diplom- oder ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben. Für Beamte, die das Fachstudium zum Verwaltungsbetriebswirt an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 18 Monaten festgelegt werden. Über die Festlegung der Einführungszeit nach Satz 2 entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Einführungszeit umfasst jeweils eine Dienst begleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie Berlin von angemessener Dauer; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." |
Die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung (FachLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 468), geändert durch Artikel X Nummer 2 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 101), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
" § 15a Absatz 2 und 3 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung gilt entsprechend."
Die Sätze 3 und 4 werden zu Sätzen 4 und 5.
b) Absatz 8
(8) Für Bewerber der in der Anlage 1 Nr. 2 und 4 genannten Laufbahnen des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten und des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten, die die Meisterprüfung nachweisen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 zugewiesen.
wird gestrichen.
2. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) § 24 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung findet keine Anwendung. | "(3) § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung findet keine Anwendung." |
3. Nummer 2 der Anlage 1 - Mittlerer Dienst - erhält folgende Fassung:
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2. Krankenpflegedienst an Justizvollzugsanstalten
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester oder Krankenpfleger | "2. Krankenpflegedienst an Justizvollzugsanstalten
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in" |
4. Die Anlage 2 - Gehobener Dienst- erhält folgende Fassung:
Gehobener Dienst
Fachrichter | Berufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen |
1. Bautechnischer Verwaltungsdienst beim Deutschen Institut für Bautechnik | Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule mit Diplomprüfung oder Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule mit dem Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang, jeweils in einer der von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtungen |
2. Dienst als Weinkontrolleur | Siehe Nummer 1 |
3. Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin | Bestellung als Lehrkraft nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen |
4. Feuerwehrtechnischer Dienst | Siehe Nummer 1, nach Maßgabe des § 4 |
5. Forstdienst | Siehe Nummer 1 |
6. Sozialdienst | Siehe Nummer 1 sowie staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge |
7. Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung | Siehe Nummer 1, nach Maßgabe des § 4 |
8. Technischer Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin | Siehe Nummer 1" |
5. Die Anlage 3 - Höherer Dienst - erhält folgende Fassung:
Höherer Dienst
Fachrichtung | Berufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen |
1. Ärztlicher Dienst | Approbation (Bestallung) als Arzt |
2. Bautechnischer Verwaltungsdienst beim Deutschen Institut für Bautechnik | Abschluss einer Hochschule in einer der von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtungen |
3. Eichtechnischer Dienst | Siehe Nummer 2 |
4. Fachverwaltungsdienst in der Fachrichtung Umweltschutz | Siehe Nummer 2 |
5. Forstdienst | Siehe Nummer 2 |
6. Konservatoren | Siehe Nummer 2 |
7. Museumsdienst | Siehe Nummer 2 |
8. Pharmazeutischer Dienst | Approbation (Bestallung) als Apotheker |
9. Sozialdienst | Siehe Nummer 2 |
10. Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung | Siehe Nummer 2, nach Maßgabe des § 4 |
11. Technischer Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin | Siehe Nummer 2 |
12. Tierärztlicher Dienst | Approbation (Bestallung) als Tierarzt |
13. Wissenschaftlicher Dienst an den nach § 2 Absatz 3 bestimmten Einrichtungen | Siehe Nummer 2 |
14. Zahnärztlicher Dienst | Approbation (Bestallung) als Zahnarzt" |
Die Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in der Fassung vom 21. Mai 2003 (GVBl . S. 197), geändert durch Nummer 20 des Gesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Personalkommission des Senats kann auf Bericht der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, ausgehend von einem personalpolitisch angemessenen Anteil, jährlich die Zahl der Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes festlegen, die nach Ablauf der Einführung durch Aufstiegsbeamte und Aufstiegsbeamtinnen besetzt werden können."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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"(2) Die Auswahlkommission besteht aus
Die Mitglieder sollen aus dem Kreis der Leiter und Leiterinnen der jeweils für Personalentscheidungen zuständigen Abteilungen oder Ämter benannt werden; mindestens zwei der Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Mitglieds aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der Senatskanzlei muss dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Ein Mitglied kann jederzeit auf eigenen Antrag aus der Auswahlkommission ausscheiden oder vom Senat aus wichtigem Grund abberufen werden; die Abberufung des Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 4 bedarf der Zustimmung des Rats der Bürgermeister." |
3. § 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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"(6) Das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung, insbesondere zur Ermittlung der Gesamtnote nach Absatz 3 und zur Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs nach Absatz 5, regelt die Auswahlkommission im Benehmen mit der Personalkommission des Senats durch Geschäftsordnung. Sie bedient sich der bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu bildenden Geschäftsstelle." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft