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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Verordnungen

Vom 30. April 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 07.05.2009 S. 178)


Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Laufbahngesetzes (LfbG) in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl . S. 137, 200), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl . S. 70, 91), wird verordnet:

Artikel I

Die Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl . S. 472), geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Satz 2

Satz 1 gilt nicht für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Dienstes.

wird gestrichen.

2. § 15a erhält folgende Fassung:

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§ 15a Anerkennung der Prüfungen von Studiengängen an Hochschulen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach § 9 Abs. 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer die Diplomprüfung in dem Studiengang "Öffentliche Verwaltungswirtschaft" an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin aufgrund der von dieser Fachhochschule erlassenen Studienordnung, Praktikumsordnung und Diplomprüfungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen erfolgreich abgeschlossen hat. Die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung bedürfen der Bestätigung nach § 122 Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes.

" § 15a Anerkennung der Prüfungen von Studiengängen an Hochschulen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach § 9 Absatz 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer

  1. einen mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang mit den Studieninhalten Rechts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat, der hinsichtlich des Ausbildungsziels und Anforderungsprofils, der Studienstruktur und Studiendauer, der inhaltlichen Mindeststandards, der Mindeststandards der praktischen Ausbildung, der studienbegleitenden Prüfungen und der Qualifizierung der Lehrenden dem Positionspapier der Innenministerkonferenz vom 23./24. Juni 2005 zur inhaltlichen Gleichwertigkeit von Bachelor-Studiengängen und -Abschlüssen mit den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse einer Ausbildung für den gehobenen allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienst entspricht oder
  2. die Diplomprüfung in dem Studiengang "Öffentliche Verwaltungswirtschaft" an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auf Grund der von dieser Fachhochschule erlassenen Studienordnung, Praktikumsordnung und Diplomprüfungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen erfolgreich abgeschlossen hat; die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung bedürfen der Bestätigung nach § 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes.

(2) Die Laufbahnbefähigung für andere Laufbahnen des gehobenen Verwaltungsdienstes nach § 9 Absatz 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer einen mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang in einer von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, der den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse einer Ausbildung für die entsprechende Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes inhaltlich gleichwertig ist.

(3) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Laufbahnrecht zuständigen obersten Dienstbehörde und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung."

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Worten "zwei Jahre" das Wort "mindestens" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Für Beamte, die das Diplomstudium an der Verwaltungsakademie Berlin mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 15 Monaten festgelegt werden, die eine dienstbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie Berlin von angemessener Dauer umfasst; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."(3) Für Beamte, die das Diplomstudium an der Verwaltungsakademie Berlin mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 15 Monaten festgelegt werden. Dies gilt auch für Beamte, die ein verwaltungsbezogenes Hochschulstudium erfolgreich mit der Master-, Diplom- oder ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben. Für Beamte, die das Fachstudium zum Verwaltungsbetriebswirt an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 18 Monaten festgelegt werden. Über die Festlegung der Einführungszeit nach Satz 2 entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Einführungszeit umfasst jeweils eine Dienst begleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie Berlin von angemessener Dauer; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

Artikel II

Die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung (FachLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 468), geändert durch Artikel X Nummer 2 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 101), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

" § 15a Absatz 2 und 3 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung gilt entsprechend."

Die Sätze 3 und 4 werden zu Sätzen 4 und 5.

b) Absatz 8

(8) Für Bewerber der in der Anlage 1 Nr. 2 und 4 genannten Laufbahnen des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten und des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten, die die Meisterprüfung nachweisen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 zugewiesen.

wird gestrichen.

2. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) § 24 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung findet keine Anwendung."(3) § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung findet keine Anwendung."

3. Nummer 2 der Anlage 1 - Mittlerer Dienst - erhält folgende Fassung:

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 2. Krankenpflegedienst an Justizvollzugsanstalten

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester oder Krankenpfleger

"2. Krankenpflegedienst an Justizvollzugsanstalten

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in"

4. Die Anlage 2 - Gehobener Dienst- erhält folgende Fassung:

 Gehobener Dienst

FachrichterBerufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen
1. Bautechnischer Verwaltungsdienst beim Deutschen Institut für BautechnikAbschluss eines Studiums an einer Fachhochschule mit Diplomprüfung oder Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule mit dem Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang, jeweils in einer der von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtungen
2. Dienst als WeinkontrolleurSiehe Nummer 1
3. Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der MedizinBestellung als Lehrkraft nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen
4. Feuerwehrtechnischer DienstSiehe Nummer 1, nach Maßgabe des § 4
5. ForstdienstSiehe Nummer 1
6. SozialdienstSiehe Nummer 1 sowie staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge
7. Technischer Dienst in der ArbeitsschutzverwaltungSiehe Nummer 1, nach Maßgabe des § 4
8. Technischer Dienst beim Polizeipräsidenten in BerlinSiehe Nummer 1"

5. Die Anlage 3 - Höherer Dienst - erhält folgende Fassung:

 Höherer Dienst

FachrichtungBerufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen
1. Ärztlicher DienstApprobation (Bestallung) als Arzt
2. Bautechnischer Verwaltungsdienst beim Deutschen Institut für BautechnikAbschluss einer Hochschule in einer der von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtungen
3. Eichtechnischer DienstSiehe Nummer 2
4. Fachverwaltungsdienst in der Fachrichtung UmweltschutzSiehe Nummer 2
5. ForstdienstSiehe Nummer 2
6. KonservatorenSiehe Nummer 2
7. MuseumsdienstSiehe Nummer 2
8. Pharmazeutischer DienstApprobation (Bestallung) als Apotheker
9. SozialdienstSiehe Nummer 2
10. Technischer Dienst in der ArbeitsschutzverwaltungSiehe Nummer 2, nach Maßgabe des § 4
11. Technischer Dienst beim Polizeipräsidenten in BerlinSiehe Nummer 2
12. Tierärztlicher DienstApprobation (Bestallung) als Tierarzt
13. Wissenschaftlicher Dienst an den nach § 2 Absatz 3 bestimmten EinrichtungenSiehe Nummer 2
14. Zahnärztlicher DienstApprobation (Bestallung) als Zahnarzt"

Artikel III

Die Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in der Fassung vom 21. Mai 2003 (GVBl . S. 197), geändert durch Nummer 20 des Gesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Personalkommission des Senats kann auf Bericht der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, ausgehend von einem personalpolitisch angemessenen Anteil, jährlich die Zahl der Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes festlegen, die nach Ablauf der Einführung durch Aufstiegsbeamte und Aufstiegsbeamtinnen besetzt werden können."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 "(2) Die Auswahlkommission besteht aus
  1. einem vom Senat benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzenden oder als Vorsitzende,
  2. einem vom Senat benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung,
  3. einem vom Senat benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der Senatskanzlei,
  4. einem vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst als stellvertretenden Vorsitzenden oder als stellvertretende Vorsitzende,
  5. einem vom Senat benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der mittelbaren Landesverwaltung.

Die Mitglieder sollen aus dem Kreis der Leiter und Leiterinnen der jeweils für Personalentscheidungen zuständigen Abteilungen oder Ämter benannt werden; mindestens zwei der Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Mitglieds aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der Senatskanzlei muss dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 "Ein Mitglied kann jederzeit auf eigenen Antrag aus der Auswahlkommission ausscheiden oder vom Senat aus wichtigem Grund abberufen werden; die Abberufung des Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 4 bedarf der Zustimmung des Rats der Bürgermeister."

3. § 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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 "(6) Das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung, insbesondere zur Ermittlung der Gesamtnote nach Absatz 3 und zur Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs nach Absatz 5, regelt die Auswahlkommission im Benehmen mit der Personalkommission des Senats durch Geschäftsordnung. Sie bedient sich der bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu bildenden Geschäftsstelle."

Artikel IV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung über die Ausbildung für den höheren Forstdienst vom 11. Oktober 1937 (RGBl. 1 S. 1129, 1134) und
  2. die Verordnung über die Ausbildung für den gehobenen Forstdienst vom 20. September 1939 (RGBl. 1 S. 1934).