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VLVO - Verwaltungs-Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes
- Berlin -
Vom 17. November 2004
(GVBl. Nr. 47 vom 04.12.2004 S. 472; 19.03.2009 S. 70 09a; 30.04.2009 S. 178 09b)
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten der Laufbahnen des Verwaltungsdienstes Anwendung.
§ 2 Gliederung
(1) Zum Verwaltungsdienst gehören die Laufbahnen
(2) Die Laufbahnen gliedern sich in die Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.
§ 3 Grundsätze
(1) Die Ämter der Laufbahnen des Verwaltungsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen übersprungen werden
Satz 1 gilt nicht bei Ernennungen aufgrund einer Wahl durch das Abgeordnetenhaus von Berlin.
(2) Beamten in einem Beförderungsamt, das derselben Besoldungsgruppe zugewiesen ist wie das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn, darf ein Amt in der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen oder ihnen die Befähigung nach § 12 Abs. 3 des Laufbahngesetzes zuerkannt wird. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn; § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 bleiben unberührt.
(3) Beförderungen in ein Amt, das derselben Besoldungsgruppe angehört wie das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn, dürfen nicht auf einer Planstelle des Eingangsamtes der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen Beamte in dem betreffenden Amt zur Einführung in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn zugelassen wurden.
§ 4 Vorbereitungsdienst
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.
(2) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses für einzelne Laufbahnen eine von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst abweichende Regelung treffen, soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter
zulässig.
Abschnitt II
Einfacher Dienst
§ 7 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens 6 Monate verlängert werden, wenn bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Feststellung nicht getroffen werden kann, dass der Beamte dessen Ziel erreicht hat.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.
§ 8 Probezeit
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden.
Abschnitt III
Mittlerer Dienst
§ 9 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten vorgesehen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Laufbahngesetzes berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Falls auf den Vorbereitungsdienst nach § 9 Abs. 3 Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges angerechnet wurden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zuerkannt werden.
(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
(2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist.
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie
(2) Die Beamten nehmen an der Ausbildung nach § 9 Abs. 2 teil. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Ausbildungszeit gekürzt werden.
(3) Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der Laufbahnprüfung. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung. § 6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Beamten des einfachen Dienstes, die
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn ihnen die Befähigung für die Laufbahn nach § 12 Abs. 3 des Laufbahngesetzes zuerkannt worden ist. § 12 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Laufbahngesetz) setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in der nächsthöheren Laufbahn rechtfertigt.
(3) Die Einführung dauert mindestens ein Jahr und soll theoretische Lehrveranstaltungen umfassen. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.
(4) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung.
§ 13a Aufstieg zur besonderen Verwendung
(1) Beamten des einfachen Dienstes, die
kann auch ein Amt eines Verwendungsbereichs der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn ihnen die Befähigung für den Verwendungsbereich (Absatz 2) der Laufbahn nach § 12 Abs. 3 Laufbahngesetz zuerkannt worden ist. § 12 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich nach Absatz 2.
(2) Der Verwendungsbereich umfasst Dienstposten der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrungen zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 zugewiesen sein. Die Verwendungsbereiche werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde festgelegt. Der Verwendungsbereich ist in dem Antrag an den Landespersonalausschuss (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Laufbahngesetz) zu bezeichnen.
(3) § 13 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
§ 13b Erweiterung der Laufbahnbefähigung
(1) Beamte, die nach § 13a die Befähigung für einen Verwendungsbereich einer Laufbahn erworben haben, können in Ämter der Laufbahn, die nicht ihrem Verwendungsbereich angehören, übernommen werden.
(2) Die Übernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Beamten
(3) Für die Unterweisung nach Absatz 2 Nr. 3 sind die Vorschriften über die Dauer der Einführung und die Fortbildung (§ 13 Abs. 3) entsprechend anzuwenden.
(4) Mit der Verleihung eines Amtes der Laufbahn, das nicht dem bisherigen Verwendungsbereich angehört, ist die Befähigung für alle Ämter der Laufbahn zuerkannt.
Abschnitt IV
Gehobener Dienst
§ 14 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 9 Abs. 2 des Laufbahngesetzes wird in einem Studiengang der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. Die Fachstudien an der Fachhochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei den Ausbildungsbehörden durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(2) Für den Vorbereitungsdienst nach § 9 Abs. 3 des Laufbahngesetzes ist in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung anrechenbarer Studienzeiten ein Vorbereitungsdienst von höchstens achtzehnmonatiger Dauer vorzusehen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Prüfungen im Sinne des § 9 Abs. 3 des Laufbahngesetzes geeignet sind.
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden.
§ 15a Anerkennung der Prüfungen von Studiengängen an Hochschulen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst 09b
(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach § 9 Absatz 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer
(2) Die Laufbahnbefähigung für andere Laufbahnen des gehobenen Verwaltungsdienstes nach § 9 Absatz 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer einen mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang in einer von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, der den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse einer Ausbildung für die entsprechende Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes inhaltlich gleichwertig ist.
(3) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Laufbahnrecht zuständigen obersten Dienstbehörde und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
(2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist.
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.
(2) Die Beamten nehmen an der Ausbildung nach § 14 teil. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der Laufbahnprüfung. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) Bei Beamten des mittleren technischen Dienstes, die nicht einen nach § 9 Abs. 3 des Laufbahngesetzes geeigneten Abschluss einer Hochschule besitzen, tritt nach Maßgabe näherer Regelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der nächsthöheren Laufbahn an die Stelle
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung.
(5) Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung. § 6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Beamten des mittleren Dienstes, die
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn ihnen die Befähigung für die Laufbahn nach § 12 Abs. 3 des Laufbahngesetzes zuerkannt worden ist. § 17 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Laufbahngesetz) setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in der nächsthöheren Laufbahn rechtfertigt.
(3) Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und soll theoretische Lehrveranstaltungen umfassen. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie in der nächsthöheren Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(4) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung.
§ 18a Aufstieg zur besonderen Verwendung
(1) Beamten des mittleren Dienstes, die
kann auch ein Amt eines Verwendungsbereichs der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn ihnen die Befähigung für den Verwendungsbereich (Absatz 2) der Laufbahn nach § 12 Abs. 3 des Laufbahngesetzes zuerkannt worden ist. § 17 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich nach Absatz 2.
(2) Der Verwendungsbereich umfasst Dienstposten der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrungen zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens dem ersten Beförderungsamt zugewiesen sein. Die Verwendungsbereiche werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde festgelegt. Der Verwendungsbereich ist in dem Antrag an den Landespersonalausschuss (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Laufbahngesetz) zu bezeichnen.
(3) § 18 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
§ 18b Erweiterung der Laufbahnbefähigung
(1) Beamte, die nach § 18a die Befähigung für einen Verwendungsbereich einer Laufbahn erworben haben, können in Ämter der Laufbahn, die nicht ihrem Verwendungsbereich angehören, übernommen werden.
(2) Die Übernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Beamten
(3) Für die Unterweisung nach Absatz 2 Nr. 3 sind die Vorschriften über die Dauer der Einführung und die Fortbildung (§ 18 Abs. 3) entsprechend anzuwenden.
(4) Mit der Verleihung eines Amtes der Laufbahn, das nicht dem bisherigen Verwendungsbereich angehört, ist die Befähigung für alle Ämter der Laufbahn zuerkannt.
§ 19 Beförderungen
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben.
(2) Beamten, die die Verwaltungs-Diplomprüfung der Verwaltungsakademie Berlin abgelegt haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes auch ohne Erfüllung der in Absatz 1 geforderten Voraussetzung verliehen werden.
Abschnitt V
Höherer Dienst
§ 20 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten vorgesehen werden. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
(3) Nach Absatz 2 sind anrechenbar auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder der Hochschulprüfung sind. Auf den Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder für den gehobenen Justizdienst bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Falls auf den Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs. 2 Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges angerechnet wurden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden.
(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
(2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist.
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Laufbahngesetzes) dauert mindestens zwei Jahre. Die Einführung umfasst eine praktische Unterweisung in Aufgaben des höheren Dienstes und einen dienstbegleitenden wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres bestimmen, dass der Bildungsgang auch an einer anderen Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann.
(3) Für Beamte, die das Diplomstudium an der Verwaltungsakademie Berlin mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 15 Monaten festgelegt werden. Dies gilt auch für Beamte, die ein verwaltungsbezogenes Hochschulstudium erfolgreich mit der Master-, Diplom- oder ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben. Für Beamte, die das Fachstudium zum Verwaltungsbetriebswirt an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 18 Monaten festgelegt werden. Über die Festlegung der Einführungszeit nach Satz 2 entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Einführungszeit umfasst jeweils eine Dienst begleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie Berlin von angemessener Dauer; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(5) Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
(6) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können anstelle des Aufstiegsstudiums (Absatz 2) und der dienstbegleitenden Fortbildung (Absatz 3) in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Absatz 7) oder in den Ausführungsvorschriften (§ 32) andere gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Die Bewährung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Aufstieg.
(7) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung.
§ 23a (weggefallen)
§ 23b Erweiterung der Laufbahnbefähigung
(1) Beamte, die nach § 23 A die Befähigung für einen Verwendungsbereich einer Laufbahn erworben haben, können in Ämter der Laufbahn, die nicht ihrem Verwendungsbereich angehören, übernommen werden.
(2) Die Übernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Beamten
(3) Für die Unterweisung nach Absatz 2 Nr. 3 sind die Vorschriften über die Dauer der Einführung und die Fortbildung (§ 23 Abs. 3 und 4) entsprechend anzuwenden.
(4) Mit der Verleihung eines Amtes der Laufbahn, das nicht dem bisherigen Verwendungsbereich angehört, ist die Befähigung für alle Ämter der Laufbahn zuerkannt.
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens sechs Jahren im höheren Dienst oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes zurückgelegt haben. Die Beamten sollen sich im höheren Dienst auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewähren; die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen.
Abschnitt VI
Sondervorschriften
§ 25 Steuerverwaltungsdienst 09a
Für die Beamten der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes, die nach Maßgabe der §§ 13, 13a , 18, 18a oder § 23 in die nächsthöhere Laufbahn dieser Fachrichtung aufsteigen, regelt das Nähere über den Aufstieg, soweit das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten keine oder keine abschließende Regelung trifft, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 26 Einstufige Juristenausbildung
Zur Probezeit für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes darf auch zugelassen werden, wer einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 27 Richter
(1) Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 jedoch frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.
(2) Soll einem Richter, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden kann, ein Amt der Besoldungsordnung B übertragen werden, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Staatsanwälte entsprechend.
§ 28 Eingangsämter in den Laufbahnen des mittleren technischen Verwaltungsdienstes
In den Laufbahnen des mittleren technischen Verwaltungsdienstes ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6, bei Bewerbern, die die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker nachweisen, der Besoldungsgruppe A 7 zugewiesen.
Abschnitt VII
Übergangsvorschriften
§ 29 Aufstieg zur besonderen Verwendung
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Januar 2000 zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach den §§ 13a, 18a und 23a in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Laufbahnverordnungen vom 7. August 1995 (GVBl. S. 643) zugelassen worden sind und die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, finden die Vorschriften der §§ 13b, 18b und 23b weiterhin Anwendung.
(2) Auf Beamte, die zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach den §§ 13 A und 18 A in der Fassung der Verordnung vom 9. März 2004 (GVBl. S. 105) zugelassen werden, finden die Vorschriften der §§ 13b und 18b keine Anwendung.
§ 30 Aufstiegsbeamte
Bei Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes, die bis zum 31. Dezember 1988 eine Prüfung als Abschluss eines Studienganges der Verwaltungsakademie Berlin bestanden haben, darf die Einführungszeit nach § 23 Abs. 2 abweichend von § 23 Abs. 4 um höchstens ein Jahr gekürzt werden.
§ 31 Beamte geschlossener Laufbahnen
Beamte in den Laufbahnen des bautechnischen Verwaltungsdienstes, gartenbautechnischen Verwaltungsdienstes, vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und technischen Verwaltungsdienstes/ Fachrichtung Landespflege und Fachrichtung Städtebau, deren Laufbahnen durch Aufhebung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes geschlossen werden, verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis; auf sie finden die Vorschriften dieser Verordnung weiterhin Anwendung.
§ 31a Laufbahnrechtliche Dienstzeit 09a
Auf Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Abschnitt VIII
Schlussvorschriften
§ 32 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes (VLVO) in der Fassung vom 1. Januar 1977 (GVBl. S. 158) außer Kraft.
(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.
ENDE |
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes
(VLVO - Verwaltungs-Laufbahnverordnung)
Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes (Verwaltungs-Laufbahnverordnung - VLVO) in der Fassung vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 720) unter Berücksichtigung
des § 11 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 89),des Artikels I der Verordnung vom 5. April 2000 (GVBl. S. 279),
der Verordnung vom 19. Juli 2000 (GVBl. S. 391),
des Artikels I der Verordnung vom 9. März 2004 (GVBl. S. 105) und
des Artikels I der Verordnung vom 4. November 2004 (GVBl. S. 456)
in der vom 17. November 2004 an geltenden Fassung bekannt gemacht.