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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
- Berlin -
Vom 18. November 2010
(GVBl. Nr. 28 vom 27.11.2010 S. 502)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 575) geändert worden ist, erhält folgende Fassung
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Artikel II
Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes
§ 9 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 399) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Frauenförderung
Für Auftragsvergaben gilt § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 575) geändert worden ist. Bei allen Auftragsvergaben ist von den bietenden Unternehmen eine Erklärung zur Förderung von Frauen entsprechend den dazu erlassenen Regelungen in der Frauenförderverordnung vom 23. August 1999 (GVBl. S. 498), die durch Artikel III der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, abzugeben. | " § 9 Frauenförderung
Für Auftragsvergaben gilt § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Bei allen Auftragsvergaben ist von den bietenden Unternehmen eine Erklärung zur Förderung von Frauen entsprechend den dazu erlassenen Regelungen in der jeweils geltenden Frauenförderverordnung abzugeben." |
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE