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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Vom 24. Mai 2011

(GVBl. Nr. 14 vom 01.06.2011 S. 235)


Auf Grund des § 80 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 41 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 14 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

Satz 2

Für Beamte bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren beträgt die Wartezeit drei Monate.

wird aufgehoben.

2. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit während des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums nicht genommene Mindestjahresurlaub gemäß der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) ist nach Wiederaufnahme des Dienstes nach Absatz 2 abzuwickeln."

3. § 12b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Leisten Beamte des Vollzugsdienstes bei der Polizei im Rahmen von Einsatzplänen bedarfsorientiert Nachtdienste, ist § 12a Absatz 3 anzuwenden."

Artikel II
Übergangsregelung

Soweit ein Anspruch auf Übertragung von Mindestjahresurlaub, der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht genommen wurde, geltend gemacht wurde oder wird, wird dieser beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der mit dieser Verordnung geltenden Fassung unter Beachtung der Verjährungsfristen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.

Artikel III
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel I Nummer 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.

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