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EUrlVO - Erholungsurlaubsverordnung
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter

- Berlin -

Vom 26. April 1988
(GVBl. vom 26.04.1988 S. 846; 12.12.1991 S. 286; 28.08.1995S. 571; 13.04.1999 S. 146; 10.02.2003 S. 62; 22.07.2003 S. 290; 19.03.2009 S. 70 09; 24.05.2011 S. 235 11; 26.08.2014 S. 323 14, 14a)
Gl.-Nr.: 2030-1-4



Auf Grund des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1986 (GVBl. S. 2013), und des § 7 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Mai 1987 (GVBl. S. 1636), wird verordnet:

§ 1 Urlaubsjahr und Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Die Landesbeamten erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Erholungsurlaub ist auf das Urlaubsjahr so zu verteilen, daß der ordnungsmäßige Geschäftsgang gewährleistet ist. Dabei sind die Wünsche der Beamten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

§ 2 Wartezeit 11

Der Beamte hat erst sechs Monate nach Eintritt in den öffentlichen Dienst Anspruch auf Erholungsurlaub (Wartezeit). Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden.

§ 3 (aufgehoben) 14

§ 4 Urlaubsdauer 14 Übergangsregelung

(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beamte nach dem Dienstplan oder üblicherweise Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem die Dienstschicht begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstschicht begonnen hat. Arbeitstage, die aus besonderem Anlaß ganz oder teilweise dienstfrei sind und in die Zeit des Erholungsurlaubs fallen, gelten als volle Urlaubstage im Sinne dieser Verordnung.

(2) Ergeben sich wegen anderweitiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage oder der zusätzlichen freien Tage im Urlaubsjahr zu 260. Wird die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres geändert, ist die Zahl der Urlaubstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(3) In dem Urlaubsjahr, in dem eine Freistellung nach § 8a 1) Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung für Beamte beginnt oder endet, vermindert sich der Urlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen freien Tage im Urlaubsjahr zu 260.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung nach Absatz 2 ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(5) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.

(6) Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten; dies gilt nicht für den Zusatzurlaub nach §§ 12, 12a und 12b. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 5 Urlaub jugendlicher Beamter

Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weitergehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt unberührt. Berufsschulpflichtige Beamte sollen den Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

§ 6 Kürzung 09

(1) Ist der Beamte nach dem 30. Juni eingestellt worden, so steht ihm nur für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs zu. Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder durch Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, wird der Urlaub zur Hälfte, sonst voll gewährt; endet das Beamtenverhältnis aus sonstigen Gründen, beträgt der Urlaub ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet.

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub einschließlich des Zusatzurlaubs entfällt für jeden vollen Monat einer Beurlaubung ohne Besoldung in Höhe eines Zwölftels. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(3) Der Erholungsurlaub eines in Altersteilzeit (§ 111 des Landesbeamtengesetzes) beschäftigten Beamten wird im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung in die bis zum Beginn des Ruhestands dauernde Freistellung für jeden vollen Monat der Freistellung um ein Zwölftel gekürzt.

§ 7 Lehrer 09 14a

Für Lehrer an Schulen und Hochschulen gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub als durch die Schulferien oder die Semesterferien abgegolten. Sie können jedoch während der Ferien aus zwingenden dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden. Die Lehrer sind jedoch an den letzten drei Arbeitstagen vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet; fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, besteht die Anwesenheitspflicht für Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Ob und in welchem Umfang Satz 1 auf außerhalb des Schulbetriebs nach § 27 des Landesbeamtengesetzes abgeordnete Lehrer Anwendung findet, regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

§ 8 Anrechnung früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 9 Urlaubsabwicklung 11 14 Übergangsregelung

(1) Der Beamte soll den ihm zustehenden Erholungsurlaub möglichst zusammenhängend nehmen. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im allgemeinen die Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden. Wird der Urlaub geteilt, so soll der Beamte mindestens für zwei Wochen zusammenhängend beurlaubt sein.

(2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Ein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetretener Urlaub verfällt fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Davon unabhängig kann die Dienstbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.

§ 9a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

Der Beamte kann auf Antrag für jedes Urlaubsjahr die zwanzig Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der angesparte Urlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes angetreten wird. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

§ 10 Widerruf und Verlegung

(1) Die Beurlaubung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch einen nicht von ihm selbst verschuldeten Widerruf entstehen, sind ihm zu ersetzen.

(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 11 Erkrankung

(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Der Beamte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt.

§ 12 Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Verfolgte

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beamte richtet sich nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes. Anerkannte Beamte im Sinne des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Januar 1991 (VGBl. S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVB. S. 714), erhalten einen Zusatzurlaub von gleicher Dauer. Der Zusatzurlaub steht nur aus einem Grunde zu.

§ 12a Zusatzurlaub für Schichtdienst 09

(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

In der Fünf-Tage-WocheIn der Sechs-Tage-WocheZusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens  
87 Arbeitstagen104 Arbeitstagen1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen156 Arbeitstagen2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen208 Arbeitstagen3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen234 Arbeitstagen4 Arbeitstage.

Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mind. 110 Stunden, zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mind. 220 Stunden, drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mind. 330 Stunden, vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mind. 450 Stunden Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2, so erhält er

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mind. 150 Stunden

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mind. 300 Stunden

drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mind. 450 Stunden

vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mind. 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat.

(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 54 des Landesbeamtengesetzesermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Der Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1982 wird für Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Vom Urlaubsjahr 1983 an wird der Zusatzurlaub für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, um einen Arbeitstag erhöht.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht.

(9) Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

§ 12b Sonderregelungen für den Schichtdienst bei Polizei und Feuerwehr 11

(1) Abweichend von § 12a Abs. 8 und 9 erhalten Beamte des Vollzugsdienstes bei Polizei und Feuerwehr im 12- und 24-Stunden-Schichtdienst Zusatzurlaub unter Zugrundelegung der Staffelung in § 12a Abs. 3. Bei der Berechnung der Nachtdienststunden bleiben dabei Zeiten der Bereitschaft außer Betracht; es ist jedoch ein Tag Zusatzurlaub zu gewähren, wenn der Beamte im Urlaubsjahr fünf oder mehr Monate Schichtdienst geleistet hat. § 12a Abs. 7 findet keine Anwendung.

(2) Leisten Beamte des Vollzugsdienstes bei der Polizei im Rahmen von Einsatzplänen bedarfsorientiert Nachtdienste, ist § 12a Absatz 3 anzuwenden.

§ 13 Richter

Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend. Der Erholungsurlaub ist so zu erteilen, daß die Geschäftspläne der Gerichte eingehalten werden können. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der Urlaub vorwiegend während der Gerichtsferien zu gewähren.

§ 14 Inkrafttreten 2)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.

_________
1) jetzt § 11 Abs. 3 (bei Änderung der Arbeitszeitverordnung nicht korrigiert)
2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 14. Januar 1963.
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