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Änderungstext
BerlBesNG - Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz
Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin
Vom 29. Juni 2011
(GVBl. Nr. 17 vom 09.07.2011 S. 306)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Gliederung
Artikel I
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
§ 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "der Beamten und Soldaten" durch die Wörter "der Beamten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A sind in der Anlage 1 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) und die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B in der Anlage 15 Nummer 2 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) ausgewiesen." |
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 27 Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten. (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung. (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit für Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 in den Stufen 2 bis 4 jeweils zwei Jahre und für Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte der Besoldungsordnungen A die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten der Besoldungsordnungen A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächst höhere Erfahrungsstufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Erfahrungsstufe, in der er sich ohne Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Der Senat von Berlin wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. (5) Absatz 4 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3." |
3. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, können Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Absatz 2 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen T und X (zusätzliche Qualifikation) trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1, 2 und 4 werden auf volle Monate aufgerundet; eine mehrfache Anerkennung für denselben Zeitraum erfolgt nicht. (2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet. (4) Die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ist dem Beamten durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. (5) Die Laufbahnordnungsbehörden werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung in den in Absatz 1 Satz T und X genannten Fällen nähere Regelungen zu treffen." |
4. § 29 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter "das Reich," gestrichen.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter "Für die Stufenfestsetzung nach § 28 Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter "der Beamte oder Soldat" durch die Wörter "der Beamte" ersetzt.
6. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage IV des Landesbesoldungsgesetzes) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 2 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) ausgewiesen." |
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 38 Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten. (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 38a Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von drei Jahren in der Stufe 1, von jeweils zwei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils drei Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 38a Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch für die Zeit des Ruhens." |
8. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Richtern und Staatsanwälten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 38 Absatz 3 anerkannt:
(2) Abweichend von § 38 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet."
9. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird die Bundesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe A 13 wird unter der Amtsbezeichnung "Lehrer" der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:
"- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - 10)"
§ 2 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
2. In Anlage I (Landesbesoldungsordnungen A und B) wird die Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbezeichnung "Erster Direktor beim Polizeipräsidenten" der Funktionszusatz "- als Leiter der Zentralen Serviceeinheit -" angefügt.
3. Anlage IV (Landesbesoldungsordnung R) wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe R3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Amtsgerichts 2" wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Arbeitsgerichts 2" eingefügt.
bb) Nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3" wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Sozialgerichts 2" eingefügt.
b) Die Besoldungsgruppe R5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Amtsgerichts 1" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Arbeitsgerichts 1" eingefügt.
bb) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Sozialgerichts 1" eingefügt.
Artikel II
Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz
(BerlBesÜG)
Artikel III
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 110a folgende Angabe eingefügt:
" § 110b Besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte"
2. Nach § 110a wird folgender § 110b eingefügt:
" § 110b Besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte
Personalüberhangkräfte (§ 1 Absatz 2 des Stellenpoolgesetzes) der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens einem Jahr dem Personalüberhang zugeordnet sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. § 38 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Personalüberhangkräften nach Satz 1, die nicht zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt worden sind, bedarf die Versetzung in den Ruhestand der Zustimmung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)."
Artikel IV
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 107c folgende Angaben eingefügt:
" § 108 Generalverweis
§ 108a Übergangsregelung"
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hier bei ist das zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Grundgehalt zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend."
3. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
|
Nach § 107c wird folgender § 108 eingefügt: " § 108
Generalverweis
Soweit in Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten diese als Verweis auf die entsprechenden Regelungen nach diesem Gesetz."
5. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
" § 108a Übergangsregelung
§ 14a findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach § 14a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt sind."
Artikel V
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I § 1 und Artikel II am 1. August 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 15 Nummer 1 und 4 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) außer Kraft.
Anlage 1
Besoldungsordnungen A
gültig ab 1. August 2011
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro | ||||||||
Erfahrungszeiten | 2 Jahre | 3 Jahre
(in den Besoldungsgruppen A4 - A7 2 Jahre) | 4 Jahre
(in den Besoldungsgruppen A4-A8 3 Jahre) | |||||
Besoldungs-
>?PPe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
A 4 | 1.627 Euro | 1.680 Euro | 1.725 Euro | 1.770 Euro | 1.794 Euro | 1.820 Euro | 1.865 Euro | 1.925 Euro |
A 5 | 1.640Euro | 1.704 Euro | 1.750 Euro | 1.798 Euro | 1.845 Euro | 1.895 Euro | 1.940 Euro | 1.983 Euro |
A 6 | 1.679Euro | 1.733 Euro | 1.835 Euro | 1.887 Euro | 1.934 Euro | 1.988 Euro | 2.036 Euro | 2.087 Euro |
A 7 | 1.753 Euro | 1.805 Euro | 1.870 Euro | 1.988 Euro | 2.060 Euro | 2.121 Euro | 2.169 Euro | 2.255 Euro |
A 8 | 1.862 Euro | 1.998 Euro | 2.084 Euro | 2.170 Euro | 2.296 Euro | 2.363 Euro | 2.414 Euro | I.463 Euro |
A9 | 1.984Euro | 2.057 Euro | 2.170 Euro | 2.298 Euro | 2390 Euro | 2.504 Euro | 2.570 Euro | 2.633 Euro |
A 10 | 2.138Euro | 2.235 Euro | 2.390 Euro | 2.546 Euro | 2.657 Euro | 2.768 Euro | 2.870 Euro | 2.954 Euro |
A 11 | 2.464 Euro | 2.609 Euro | 2.754 Euro | 2.900 Euro | 2.996 Euro | 3.100 Euro | 3.224 Euro | 3.300 Euro |
A 12 | 2.6511Euro | 2.922 Euro | 2.996 Euro | 3.194 Euro | 3.285 Euro | 3.462 Euro | 3.530 Euro | 3.653 Euro |
A 13 | 3.130Euro | 3.291 Euro | 3.452 Euro | 3.614 Euro | 3.766 Euro | 3.838 Euro | 3.990 Euro | 4.070 Euro |
A 14 | 3.295Euro | 3.502 Euro | 3.731 Euro | 3.935 Euro | 4.074 Euro | 4.208 Euro | 4.352f Euro | 4.500 Euro |
A 15 | 4.042Euro | 4.251 Euro | 4.373 Euro | 4.517 Euro | 4.661 Euro | 4.804 Euro | 4.921 Euro | 5.092 Euro |
A 16 | 4.464Euro | 4.682 Euro | 4.848fEuro | 5.014 Euro | 5.179 Euro | 5345 Euro | 5.511 Euro | 5.674 Euro |
Anlage 2
Besoldungsordnung R
gültig ab 1. August 2011
Grundgehaltssätze (Monatsbeiträge in Euro) | ||||||||
Erfahrungszeiten | 3 Jahre | 2 Jahre | 3 Jahre | |||||
Besoldungsgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
R 1 | 3.428 Euro | 3.635 Euro | 4.026 Euro | 4.424 Euro | 4.644 Euro | 4.840 Euro | 5.022 Euro | 5.238 Euro |
R2 | 4.104 Euro | 4.303 Euro | 4.503 Euro | 4.911 Euro | 5.121 Euro | 5.325 Euro | 5.510 Euro | 5.715 Euro |
R 3 | 6.271 Euro |
.R4 | 6.640 Euro |
R5 | 7.062 Euro |
R 6 | 7.461 Euro |
R 7 | 7.850 Euro |
R 8 | 8.254 Euro |
R 9 | 8.757 Euro |
R 10 | 10.762 Euro |
Anlage 3
Überleitungstabelle Besoldungsordnungen A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro) |
Besoldungsgruppe | Überleitungsstufe zu zu Stufe 1 | Stufe 1 | Überlei- tungs- stufe zu Stufe 2 | Stufe 2 | Überlei- tungs- stufe zu Stufe 3 | Stufe 3 | Überlei- tungs- stufe zu Stufe 4 | Stufe 4 | Überlei- tungs- stufe zu Stufe 5 | Stufe 5 | Überlei- tungs- stufe zu Stufe 6 | Stufe 6 | Überlei- tungsstufe zu Stufe 7 | Stufe 7 | Überleitungsstufe zu Stufe 8 | Stufe 8 |
A 4 | - | 1.627 Euro | 1.673 Euro | 1.680 Euro | 1.719 Euro | 1.725 Euro | 1.766 Euro | 1.770 Euro | - | 1.794 Euro | 1.812 Euro | 1.820 Euro | 1.858 Euro | 1.865 Euro | 1.904 Euro | 1925 Euro |
A 5 | - | 1.640 Euro | 1.699 Euro | 1.704Euro | 1.745 Euro | 1.750 Euro | 1.791 Euro | 1.798 Euro | 1.837 Euro | 1.845 Euro | 1.883 Euro | 1.895 Euro | 1.929 Euro | 1.940 Euro | 1.975 Euro | 1983 Euro |
A 6 | - | 1.679 Euro | 1.729Euro | 1.733Euro | 1.780Euro | 1.835 Euro | 1.881 Euro | 1.887E | 1.931 Euro | 1.934Euro | 1.982 Euro | 1.988 Euro | 2.032 Euro | 2.036Euro | 2.083 Euro | 2087 Euro |
A 7 | - | 1.753 Euro | 1.798 Euro | 1.805 E | 1.862E | 1.870 Euro | 1.925 Euro | 1.988 Euro | 2.052 Euro | 2.060 Euro | 2.115E | 2.121 Euro | 2.161 Euro | 2.169E | 2.206 Euro | 2255 Euro |
A 8 | - | 1.862 Euro | 1.917 Euro | 1.998Euro | 2.079 Euro | 2.084 Euro | 2.161 Euro | 2.170 Euro | 2.242 Euro | 2.296 Euro | 2.351Euro | 2363 Euro | 2.405Euro | 2.414Euro | 2.459 Euro | 2463 Euro |
A 9 | - | 1.984Euro | 2.038 Euro | 2.057E | 2.124Euro | 2.170 Euro | 2311 Euro | 2.298 Euro | 2.385 Euro | 2.390 Euro | 2.445Euro | 2.504 Euro | 2.364 E | 2.570 Euro | 2.624 Euro | 2633 Euro |
A 10 | - | 2.138 Euro | 2.212 Euro | 2.235Euro | 2.323 Euro | 2390 Euro | 2.435 Euro | 2.546 Euro | - | 2.657 Euro | 2.731 Euro | 2.768Euro | 2.806 Euro | 2.870 Euro | 2.880 Euro | 2954 Euro |
A 11 | - | 2.464 Euro | 2.578 Euro | 2.609Euro | 2.692 Euro | 2.754 Euro | 2.806 Euro | 2.900Euro | 2.920Euro | 2.996Euro | 3.072 Euro | 3.100 Euro | 3.148Euro | 3.224 Euro | - | 3300 Euro |
A 12 | - | 2.650 Euro | 2.786 Euro | 2.922 Euro | - | 2.996 Euro | 3.058Euro | 3.194 Euro | - | 3.285 Euro | 3.375Euro | 3.462 Euro | 3.466Euro | 3.530 Euro | 3.556 Euro | 3653 Euro |
A 13 | 2.983 Euro | 3.130 Euro | 3.277 Euro | 3.291 Euro | 3.423 Euro | 3.452 Euro | 3.570 Euro | 3.614 Euro | 3.668Euro | 3.766 Euro | - | 3.838 Euro | 3.864Euro | 3.990 Euro | 4.059 Euro | 4070 Euro |
A 14 | 3.105 Euro | 3.295 Euro | 3.485 Euro | 3.502Euro | 3.690E | 3.731Euro | _ 3.894 Euro | 3.935 Euro | 4.000 Euro | 4.074 Euro | 4.120 Euro | 4.208 Euro | 4.247Euro | 4352Euro | 4.374 Euro | 4500 Euro |
A 15 | - | 4.042 Euro | - | 4.251 Euro | - | 4373 Euro | 4.419Euro | 4.517 Euro | 4.586 Euro | 4.661Euro | 4.754Euro | 4.804 Euro | - | Euro
4.921 | 5.088Euro | 5092 Euro |
A 16 | - | 4.464 Euro | - | 4.682Euro | 4.706Euro | 4.848 Euro | 4.900Euro | 5.014 Euro | 5.094 Euro | 5.179Euro | 5.287 Euro | 5345 Euro | 5.481 Euro | 5.511 Euro | - | 5674 Euro |
Anlage 4
Überleitungstabelle Basoldungsordnung R
Grundgehaltssätze (Monatsbeiträge in Euro) | |||||||||||
Besoldungsgruppe | Stufe 1 | Überlei- tungs- Stufe zu Stufe 2 | Stufe 2 | Überiei- tungs- stufe zu Stufe 3 | Stufe 3 | Überleitungcstufe zu Stufe 4 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
R 1 | 3.428 Euro | - | -3.635 Euro | 3.826E | 4.026Euro | 4.225E | 4.424Euro | 4.644Euro | 4.840Euro | 5.022Euro | 5238 Euro |
R 2 | 4.104 Euro | - | 4303Euro | _ | 4.503Euro | 4.702E | 4.911Euro | 5.121Euro | 5325Euro | 5.510Euro | 5715 Euro |