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Regelwerk

Änderungstext

BerlBesNG - Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz
Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin

Vom 29. Juni 2011
(GVBl. Nr. 17 vom 09.07.2011 S. 306)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Gliederung

Artikel I
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

§ 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "der Beamten und Soldaten" durch die Wörter "der Beamten" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A sind in der Anlage 1 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) und die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B in der Anlage 15 Nummer 2 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) ausgewiesen."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 27 Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit für Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 in den Stufen 2 bis 4 jeweils zwei Jahre und für Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte der Besoldungsordnungen A die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten der Besoldungsordnungen A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächst höhere Erfahrungsstufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Erfahrungsstufe, in der er sich ohne Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Der Senat von Berlin wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3."

3. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

  1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religi onsgesellschaften und ihren Verbänden,
  2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
  3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
  4. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
  5. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, können Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Absatz 2 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen T und X (zusätzliche Qualifikation) trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1, 2 und 4 werden auf volle Monate aufgerundet; eine mehrfache Anerkennung für denselben Zeitraum erfolgt nicht.

(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und
  5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet.

(4) Die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ist dem Beamten durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

(5) Die Laufbahnordnungsbehörden werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung in den in Absatz 1 Satz T und X genannten Fällen nähere Regelungen zu treffen."

4. § 29 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter "das Reich," gestrichen.

5. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter "Für die Stufenfestsetzung nach § 28 Absatz 1" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter "der Beamte oder Soldat" durch die Wörter "der Beamte" ersetzt.

6. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage IV des Landesbesoldungsgesetzes) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 2 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) ausgewiesen."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 38 Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 38a Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von drei Jahren in der Stufe 1, von jeweils zwei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils drei Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 38a Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch für die Zeit des Ruhens."

8. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Richtern und Staatsanwälten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 38 Absatz 3 anerkannt:

  1. Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
  2. Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber bis zu zehn Jahren,
  3. Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § y Nummer X des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren,
  4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
  5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
  6. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
  7. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.

(2) Abweichend von § 38 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und
  5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet."

9. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird die Bundesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe A 13 wird unter der Amtsbezeichnung "Lehrer" der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

"- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - 10)"

§ 2 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

2. In Anlage I (Landesbesoldungsordnungen A und B) wird die Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbezeichnung "Erster Direktor beim Polizeipräsidenten" der Funktionszusatz "- als Leiter der Zentralen Serviceeinheit -" angefügt.

3. Anlage IV (Landesbesoldungsordnung R) wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe R3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Amtsgerichts 2" wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Arbeitsgerichts 2" eingefügt.

bb) Nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3" wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Sozialgerichts 2" eingefügt.

b) Die Besoldungsgruppe R5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Amtsgerichts 1" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Arbeitsgerichts 1" eingefügt.

bb) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Sozialgerichts 1" eingefügt.

Artikel II
Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz
(BerlBesÜG)

(wie eingefügt)

Artikel III
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 110a folgende Angabe eingefügt:

" § 110b Besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte"

2. Nach § 110a wird folgender § 110b eingefügt:

" § 110b Besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte

Personalüberhangkräfte (§ 1 Absatz 2 des Stellenpoolgesetzes) der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens einem Jahr dem Personalüberhang zugeordnet sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. § 38 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Personalüberhangkräften nach Satz 1, die nicht zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt worden sind, bedarf die Versetzung in den Ruhestand der Zustimmung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)."

Artikel IV
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 107c folgende Angaben eingefügt:

" § 108 Generalverweis

§ 108a Übergangsregelung"

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hier bei ist das zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Grundgehalt zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend."

3. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 39 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 39 Absatz 3 Nummer 2 oder § 110b des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
  4. die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen."

Nach § 107c wird folgender § 108 eingefügt: " § 108

Generalverweis

Soweit in Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten diese als Verweis auf die entsprechenden Regelungen nach diesem Gesetz."

5. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:

" § 108a Übergangsregelung

§ 14a findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach § 14a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt sind."

Artikel V
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I § 1 und Artikel II am 1. August 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 15 Nummer 1 und 4 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) außer Kraft.

Anlage 1

Besoldungsordnungen A

gültig ab 1. August 2011

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro
Erfahrungszeiten2 Jahre3 Jahre

(in den Besoldungsgruppen A4 - A7

2 Jahre)

4 Jahre

(in den Besoldungsgruppen A4-A8

3 Jahre)

 
Besoldungs-

>?PPe

Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8
A 41.627 Euro1.680 Euro1.725 Euro1.770 Euro1.794 Euro1.820 Euro1.865 Euro1.925 Euro
A 51.640Euro1.704 Euro1.750 Euro1.798 Euro1.845 Euro1.895 Euro1.940 Euro1.983 Euro
A 61.679Euro1.733 Euro1.835 Euro1.887 Euro1.934 Euro1.988 Euro2.036 Euro2.087 Euro
A 71.753 Euro1.805 Euro1.870 Euro1.988 Euro2.060 Euro2.121 Euro2.169 Euro2.255 Euro
A 81.862 Euro1.998 Euro2.084 Euro2.170 Euro2.296 Euro2.363 Euro2.414 EuroI.463 Euro
A91.984Euro2.057 Euro2.170 Euro2.298 Euro2390 Euro2.504 Euro2.570 Euro2.633 Euro
A 102.138Euro2.235 Euro2.390 Euro2.546 Euro2.657 Euro2.768 Euro2.870 Euro2.954 Euro
A 112.464 Euro2.609 Euro2.754 Euro2.900 Euro2.996 Euro3.100 Euro3.224 Euro3.300 Euro
A 122.6511Euro2.922 Euro2.996 Euro3.194 Euro3.285 Euro3.462 Euro3.530 Euro3.653 Euro
A 133.130Euro3.291 Euro3.452 Euro3.614 Euro3.766 Euro3.838 Euro3.990 Euro4.070 Euro
A 143.295Euro3.502 Euro3.731 Euro3.935 Euro4.074 Euro4.208 Euro4.352f Euro4.500 Euro
A 154.042Euro4.251 Euro4.373 Euro4.517 Euro4.661 Euro4.804 Euro4.921 Euro5.092 Euro
A 164.464Euro4.682 Euro4.848fEuro5.014 Euro5.179 Euro5345 Euro5.511 Euro5.674 Euro

Anlage 2

Besoldungsordnung R

gültig ab 1. August 2011

Grundgehaltssätze
(Monatsbeiträge in Euro)
Erfahrungszeiten3 Jahre2 Jahre3 Jahre 
BesoldungsgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8
R 13.428 Euro3.635 Euro4.026 Euro4.424 Euro4.644 Euro4.840 Euro5.022 Euro5.238 Euro
R24.104 Euro4.303 Euro4.503 Euro4.911 Euro5.121 Euro5.325 Euro5.510 Euro5.715 Euro


R 36.271 Euro
.R46.640 Euro
R57.062 Euro
R 67.461 Euro
R 77.850 Euro
R 88.254 Euro
R 98.757 Euro
R 1010.762 Euro

Anlage 3

Überleitungstabelle Besoldungsordnungen A

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)


BesoldungsgruppeÜberleitungsstufe zu zu Stufe 1Stufe 1Überlei- tungs- stufe zu Stufe 2Stufe 2Überlei- tungs- stufe zu Stufe 3Stufe 3Überlei- tungs- stufe zu Stufe 4Stufe 4Überlei- tungs- stufe zu Stufe 5Stufe 5Überlei- tungs- stufe zu Stufe 6Stufe 6Überlei- tungsstufe zu Stufe 7Stufe 7Überleitungsstufe zu Stufe 8Stufe 8
A 4-1.627 Euro1.673 Euro1.680 Euro1.719 Euro1.725 Euro1.766 Euro1.770 Euro-1.794 Euro1.812 Euro1.820 Euro1.858 Euro1.865 Euro1.904 Euro1925 Euro
A 5-1.640 Euro1.699 Euro1.704Euro1.745 Euro1.750 Euro1.791 Euro1.798 Euro1.837 Euro1.845 Euro1.883 Euro1.895 Euro1.929 Euro1.940 Euro1.975 Euro1983 Euro
A 6-1.679 Euro1.729Euro1.733Euro1.780Euro1.835 Euro1.881 Euro1.887E1.931 Euro1.934Euro1.982 Euro1.988 Euro2.032 Euro2.036Euro2.083 Euro2087 Euro
A 7-1.753 Euro1.798 Euro1.805 E1.862E1.870 Euro1.925 Euro1.988 Euro2.052 Euro2.060 Euro2.115E2.121 Euro2.161 Euro2.169E2.206 Euro2255 Euro
A 8-1.862 Euro1.917 Euro1.998Euro2.079 Euro2.084 Euro2.161 Euro2.170 Euro2.242 Euro2.296 Euro2.351Euro2363 Euro2.405Euro2.414Euro2.459 Euro2463 Euro
A 9-1.984Euro2.038 Euro2.057E2.124Euro2.170 Euro2311 Euro2.298 Euro2.385 Euro2.390 Euro2.445Euro2.504 Euro2.364 E2.570 Euro2.624 Euro2633 Euro
A 10-2.138 Euro2.212 Euro2.235Euro2.323 Euro2390 Euro2.435 Euro2.546 Euro-2.657 Euro2.731 Euro2.768Euro2.806 Euro2.870 Euro2.880 Euro2954 Euro
A 11-2.464 Euro2.578 Euro2.609Euro2.692 Euro2.754 Euro2.806 Euro2.900Euro2.920Euro2.996Euro3.072 Euro3.100 Euro3.148Euro3.224 Euro-3300 Euro
A 12-2.650 Euro2.786 Euro2.922 Euro-2.996 Euro3.058Euro3.194 Euro-3.285 Euro3.375Euro3.462 Euro3.466Euro3.530 Euro3.556 Euro3653 Euro
A 132.983 Euro3.130 Euro3.277 Euro3.291 Euro3.423 Euro3.452 Euro3.570 Euro3.614 Euro3.668Euro3.766 Euro-3.838 Euro3.864Euro
3.990 Euro
4.059 Euro4070 Euro
A 143.105 Euro3.295 Euro3.485 Euro3.502Euro3.690E3.731Euro_ 3.894 Euro3.935 Euro4.000 Euro4.074 Euro4.120 Euro4.208 Euro4.247Euro4352Euro4.374 Euro4500 Euro
A 15-4.042 Euro-4.251 Euro-4373 Euro4.419Euro4.517 Euro4.586 Euro4.661Euro4.754Euro4.804 Euro-Euro

4.921

5.088Euro5092 Euro
A 16-4.464 Euro-4.682Euro4.706Euro4.848 Euro4.900Euro5.014 Euro5.094 Euro5.179Euro5.287 Euro5345 Euro5.481 Euro5.511 Euro-5674 Euro

Anlage 4

Überleitungstabelle Basoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeiträge in Euro)
BesoldungsgruppeStufe 1Überlei- tungs- Stufe zu Stufe 2Stufe 2Überiei- tungs- stufe zu Stufe 3Stufe 3Überleitungcstufe zu Stufe 4Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8
R 13.428 Euro--3.635 Euro3.826E4.026Euro4.225E4.424Euro4.644Euro4.840Euro5.022Euro5238 Euro
R 24.104 Euro-4303Euro_4.503Euro4.702E4.911Euro5.121Euro5325Euro5.510Euro5715 Euro