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Änderungstext
Neunte Verordnung
zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
- Berlin -
Vom 26. August 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 10.09.2014 S. 323)
Auf Grund des § 80 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), verordnet der Senat:
Artikel I
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 24. Mai 2011 (GVBl. S. 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bereits seit dem 15.07.2013 in Kraft
1. § 3
§ 3 BemessungsgrundlageFür die Urlaubsdauer sind das Lebensalter und die Besoldungsgruppe maßgebend, die der Beamte bis zum Ende des Urlaubsjahres erreicht. Für die Urlaubsdauer der Beamten bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren ist das Lebensalter zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend.
wird aufgehoben.
bereits seit dem 15.07.2013 in Kraft
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
| "Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Die Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. | "(2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Ein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetretener Urlaub verfällt fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Davon unabhängig kann die Dienstbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres." |
b) Absatz 3
(3) Der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit während des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums nicht genommene Mindestjahresurlaub gemäß der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) ist nach Wiederaufnahme des Dienstes nach Absatz 2 abzuwickeln
wird aufgehoben.
Artikel II
Übergangsregelung
(1) Für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 beträgt der Urlaubsanspruch nach § 4 Absatz 1 Satz 1 jeweils 30 Arbeitstage. Abweichend von § 9 Absatz 1 und 2 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des Urlaubsjahres 2014 abgewickelt worden ist.
(2) Ansprüche auf Mindesterholungsurlaub, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 9 Absatz 3 der Erholungsurlaubsverordnung zustand, verfallen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des Urlaubsjahres 2014 abgewickelt worden sind.
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Die Regelungen treten vorbehaltlich des Artikel I Nummern 1 und 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die Regelungen des Artikel I Nummern 1 und 2 treten mit Wirkung vom 15. Juli 2013 in Kraft.
ENDE