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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften
- Berlin -

Vom 26. August 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 10.09.2013 S. 323)



Auf Grund des § 52 Absatz 1, des § 80 Absatz 1 und des § 80 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) in Verbindung mit § 10 des Berliner Richtergesetzes verordnet der Senat:

Artikel I
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juli 2010 (GVBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3

Ermäßigungsstunden aus Altersgründen sind nicht zulässig.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften aus Altersgründen wöchentlich Ermäßigungsstunden gewährt. Diese belaufen sich bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich etwaiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden gemäß der für das Schulwesen erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen in der jeweils geltenden Fassung)

  1. von mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl
    1. ab dem 58. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde und
    2. ab dem 61. Lebensjahr auf eine weitere Pflichtstunde (insgesamt zwei Pflichtstunden),
  2. von weniger als zwei Drittel aber mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 60. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde.

Anderweitig bestehende Ansprüche auf Altersermäßigung werden auf diese Altersermäßigung angerechnet."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Für das Schuljahr 2004/2005 werden diese Tage auf den 19. und 20. Mai 2005 und vom Schuljahr 2005/2006 an wird der jeweils letzte Unterrichtstag vor den Sommerferien als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Ab dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde."Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Vom Schuljahr 2014/2015 an wird der Tag nach Christi Himmelfahrt als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Seit dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde."

c) Absatz 2

(2) Bei Vollzeitbeschäftigten werden pro Schuljahr weitere fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei Teilzeitbeschäftigten oder bei im Schuljahr anteilig Beschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig. Das Arbeitszeitkonto soll vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich durch Freistellung nicht möglich, kann ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt werden.

wird aufgehoben.

3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

" § 2b Ausgleich des vorhandenen Arbeitszeitkontos

Das nach § 2a Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) individuell erworbene Arbeitszeitguthaben soll jeweils wie folgt abgebaut werden:

  1. durch tageweise Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  2. durch stundenweise Freistellung vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Dazu können Lehrkräfte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, vom darauf folgenden Schuljahr an bis zu drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Soweit entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, können Lehrkräfte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, auch mehr als drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Das Zeitguthaben verringert sich pro in Anspruch genommener Freistellungsstunde pro Schuljahr um acht Tage. Nicht in Anspruch genommenes Zeitguthaben wird unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn durch tageweise Freistellung abgebaut. Für Schwerbehinderte gilt diese Regelung abweichend bereits vom vollendeten 55. Lebensjahr an.

Ist ein Abbau des Arbeitszeitkontos nach Satz 1 Nummer 1 und 2 möglich, kann die Lehrkraft auf Antrag bestimmen, ob der Abbau nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 erfolgt. Ist ein Abbau durch Freistellung nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung nach besonderer gesetzlicher Regelung."

4. § 4a

§ 4a Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

Bis zum 31. Juli 2006 kann für Lehrer innerhalb der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von der Anlage zu § 1 Abs. 3 abgewichen werden, sofern damit die Qualität schulischer Arbeit verbessert und die Entwicklung neuer Unterrichtsformen und -methoden gefördert werden. Hierbei wird durch eine Abweichung von den vorgegebenen Pflichtstunden das Gesamtvolumen der Lehrerpflichtstunden dauerhaft nicht vermindert.

wird aufgehoben.

Artikel II
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
gültig ab 1. August 2015

§ 7 Satz 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 24. Mai 2011 (GVBl. S. 235) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Lehrer sind jedoch am letzten Arbeitstag vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet; fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, gilt als letzter Arbeitstag der davor liegende Freitag."Die Lehrer sind jedoch an den letzten drei Arbeitstagen vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet; fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, besteht die Anwesenheitspflicht für Mittwoch, Donnerstag und Freitag."

Artikel III
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 13. April 1999 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2

für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst,

wird gestrichen.

2. Die Nummer 3 wird die Nummer 2.

Artikel IV
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel I tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

(3) Artikel II tritt am 1. August 2015 in Kraft.

ENDE