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Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes
Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 451)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes
Das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
" § 3a Seniorenmitwirkungsgremien
(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und der Landesseniorenbeirat Berlin.
(2) Die Gremien sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Für Sitzungen des Landesseniorenbeirates Berlin und der Landesseniorenvertretung Berlin kann die Öffentlichkeit in besonderen Fällen ausgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende der Landesseniorenvertretung ist aufgrund ihres oder seines Amtes zusätzliches Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Landesseniorenbeirates.
(4) Die Gremien der Seniorenmitwirkung berichten der zuständigen Verwaltung über ihre Tätigkeit jährlich in geeigneter Form.
(5) Der Landesseniorenbeirat Berlin und die Landesseniorenvertretung Berlin richten gemeinsam eine Geschäftsstelle ein.
§ 3b Unterstützungs- und Informationspflichten der Verwaltung
(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirklichen Seniorenvertretungen sind die für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämter der Bezirksverwaltungen. Für die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin ist dies die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die zuständigen Verwaltungen sollen die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend informieren und sollen sie bei der Erarbeitung von Vorlagen, die die Seniorinnen und Senioren maßgeblich betreffen, beteiligen. Den Seniorenmitwirkungsgremien sollen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
Sie bestehen im Regelfall aus einer Anzahl von 17 Mitgliedern.
Die Mindestanzahl sollte 13 Mitglieder nicht unterschreiten.
Diese üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Berufen werden können alle Seniorinnen und Senioren, die im Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Bezirksamt ruft zwei Monate vor den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen unter Einbindung der Seniorenvertretungen, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Aus diesen Berufungsvorschlägen wird in der achten Kalenderwoche nach den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in mindestens drei und höchstens fünf aufeinander folgenden öffentlichen Versammlungen an unterschiedlichen Orten, zu denen das Bezirksamt einlädt und an denen alle Seniorinnen und Senioren, die mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet sind, teilnehmen können, durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt. Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln. | "(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen bestehen im Regelfall aus 17 Mitgliedern.
Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden.
(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Die bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren nach dem Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die nächste bezirkliche Seniorenvertretung konstituiert hat." |
b) Absatz 3
(3) Die Mitglieder der bezirklichen Senioren Vertretungen wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. anzustreben, dass die Zusammensetzung der bezirklichen Seniorenvertretung die Seniorinnen und Senioren in ihrer Gesamtheit widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen in die Arbeit integriert werden."
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Seniorenvertretungen sind berechtigt, ihre Anliegen über die Vorsteherin oder den Vorsteher oder das für Seniorinnen und Senioren zuständige Bezirksamtsmitglied der Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu machen und sie oder ihn zu ersuchen, diese auf geeignete Weise in die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung einzubringen. Das für Soziales zuständige Bezirksamtsmitglied ist fachlich zuständiger Ansprechpartner der Seniorenvertretungen."
d) Die Absätze 5 und 6
(5) Die bezirklichen Seniorenvertretungen halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Sie geben sich eine Geschäftsordnung. Sie berichten den Bezirksämtern jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit.(6) Die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen wird von den für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämtern der Bezirksverwaltungen insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
werden aufgehoben.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Verfahren zur Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen
(1) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden auf Basis einer durch Wahlen zu bestimmenden Vorschlagsliste berufen. Aktives und passives Wahlrecht besitzen alle Seniorinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk gemeldet sind.
(2) Das Bezirksamt ruft sechs Monate vor den Wahlen der Vorschlagslisten unter Einbindung der Seniorenvertretung, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle gesellschaftlichen Gruppen angesprochen und zur Beteiligung aufgerufen werden. Das Bezirksamt stellt in Absprache mit der amtierenden bezirklichen Seniorenvertretung mindestens drei Termine in barrierefreien bezirklichen Einrichtungen sicher, bei denen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Öffentlichkeit vorstellen können.
(3) Durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen werden anhand der Berufungsvorschläge für den jeweiligen Bezirk Vorschlagslisten gewählt. Die Wahlen finden berlinweit innerhalb einer Woche an mindestens fünf seniorengerechten und wohnortnahen Orten in jedem Bezirk statt. Der Termin der Wahlwoche wird im Einvernehmen mit der Landesseniorenvertretung und dem Landesseniorenbeirat unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales festgesetzt. Den Seniorinnen und Senioren wird Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen auch auf dem Wege der Briefwahl gegeben.
(4) Die Seniorinnen und Senioren werden spätestens zwei Monate vor den Wahlen der Vorschlagslisten für die Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung enthält:
(5) Der Antrag auf Briefwahl kann bis zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 18 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift oder persönlich beantragt werden. Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens bis 18 Uhr am letzten Werktag vor dem ersten Wahltag beim Bezirksamt eingeht.
(6) Das zuständige Mitglied des Bezirksamts soll in der Reihenfolge diejenige Bewerberin oder denjenigen Bewerber berufen, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereint hat. Nachrücker werden in der Reihenfolge der Stimmenanzahl berufen. Bei Stimmengleichheit soll darauf geachtet werden, dass die Berufenen die Gesamtheit der Gesellschaft widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Los. Sollte die Berufungsvorschlagsliste keine Nachrücker enthalten, soll die Berufung auf der Grundlage einer Vorschlagsliste der bezirklichen Seniorenvertretung erfolgen. Berufen werden können alle Seniorinnen und Senioren, die im jeweiligen Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
(7) Die Wahlen der Vorschlagslisten sowie die Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen sollen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung abgeschlossen sein.
(8) Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zur Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landesseniorenvertretung entsendet Vertreter in
| "Sie entsendet
|
b) Die Absätze 3, 4 und 6
(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Landesseniorenvertretung wählen für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied.(4) Die Landesseniorenvertretung Berlin richtet gemeinsam mit dem Landesseniorenbeirat eine Geschäftsstelle ein und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Arbeit der Landesseniorenvertretung wird von der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Landesseniorenvertretung Berlin tagt regelmäßig und leistet Öffentlichkeitsarbeit. Sie berichtet der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung und den bezirklichen Seniorenvertretungen jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit. | "(3) Die Landesseniorenvertretung Berlin leistet Öffentlichkeitsarbeit. Sie berichtet den bezirklichen Seniorenvertretungen jährlich über ihre Tätigkeit." |
d) Absatz 7 wird Absatz 4 und es wird folgender Satz angefügt:
"Die Landesseniorenvertretung Berlin bleibt nach dem Ende der Legislaturperiode solange im Amt, bis sich die nächste Landesseniorenvertretung Berlin konstituiert hat."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Landesseniorenbeirat Berlin besteht aus 24 Mitgliedern und setzt sich zusammen:
| "(1) Der Landesseniorenbeirat Berlin besteht aus 25 Mitgliedern und setzt sich zusammen:
|
b) Die Absätze 2 und 3
(2) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für jedes Landesseniorenbeiratsmitglied wird eine Stellvertretung festgelegt.(3) Die Arbeit des Landesseniorenbeirats Berlin wird von der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
werden aufgehoben.
c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "tagt regelmäßig und" gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Der Landesseniorenbeirat berichtet der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung jährlich schriftlich über seine Tätigkeit
wird aufgehoben.
7. Es wird folgender neuer § 8 eingefügt:
" § 8 Übergangsregelung
Die auf der Grundlage des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 225) geändert worden ist, berufenen bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren bis zur Konstituierung der auf Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes neu zu berufenden bezirklichen Seniorenvertretungen weiter."
8. Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Artikel 60 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung von Berlin mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist.
ENDE |
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