Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht |
BerlSenG - Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin
- Berlin -
Vom 25. Mai 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 03.06.2006 S. 458; 15.12.2010 S. 560; 20.05.2011 S. 225; 07.07.2016 S. 451 16; 05.07.2021 S. 842 21)
Gl.-Nr.: 850-1
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren am sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten zu nutzen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern, die Solidargemeinschaft weiterzuentwickeln sowie den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung unter aktiver Eigenbeteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren zu gewährleisten.
§ 2 Seniorinnen und Senioren
Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die im Land Berlin mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3 Seniorenorganisationen
Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die im Land Berlin tätigen Verbände und Vereinigungen, die nach ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren unterstützen.
§ 3a Seniorenmitwirkungsgremien 16
(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und der Landesseniorenbeirat Berlin.
(2) Die Gremien sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Für Sitzungen des Landesseniorenbeirates Berlin und der Landesseniorenvertretung Berlin kann die Öffentlichkeit in besonderen Fällen ausgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende der Landesseniorenvertretung ist aufgrund ihres oder seines Amtes zusätzliches Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Landesseniorenbeirates.
(4) Die Gremien der Seniorenmitwirkung berichten der zuständigen Verwaltung über ihre Tätigkeit jährlich in geeigneter Form.
(5) Der Landesseniorenbeirat Berlin und die Landesseniorenvertretung Berlin richten gemeinsam eine Geschäftsstelle ein.
§ 3b Unterstützungs- und Informationspflichten der Verwaltung 16
(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirklichen Seniorenvertretungen sind die für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämter der Bezirksverwaltungen. Für die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin ist dies die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die zuständigen Verwaltungen sollen die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend informieren und sollen sie bei der Erarbeitung von Vorlagen, die die Seniorinnen und Senioren maßgeblich betreffen, beteiligen. Den Seniorenmitwirkungsgremien sollen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden
§ 4 Bezirkliche Seniorenvertretungen 16
(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen bestehen im Regelfall aus 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden.
(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Die bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren nach dem Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die nächste bezirkliche Seniorenvertretung konstituiert hat.
(3) Die bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen die Interessen der Seniorinnen und Senioren in den Bezirken wahr und verstärken die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen. Sie sind Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und Bürgern und Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen und Einrichtungen und haben insbesondere folgende Aufgaben:
Die Seniorenvertretungen sind berechtigt, ihre Anliegen über die Vorsteherin oder den Vorsteher oder das für Seniorinnen und Senioren zuständige Bezirksamtsmitglied der Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu machen und sie oder ihn zu ersuchen, diese auf geeignete Weise in die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung einzubringen. Das für Soziales zuständige Bezirksamtsmitglied ist fachlich zuständiger Ansprechpartner der Seniorenvertretungen.
§ 4a Verfahren zur Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen 16
(1) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden auf Basis einer durch Wahlen zu bestimmenden Vorschlagsliste berufen. Aktives und passives Wahlrecht besitzen alle Seniorinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk gemeldet sind.
(2) Das Bezirksamt ruft sechs Monate vor den Wahlen der Vorschlagslisten unter Einbindung der Seniorenvertretung, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle gesellschaftlichen Gruppen angesprochen und zur Beteiligung aufgerufen werden. Das Bezirksamt stellt in Absprache mit der amtierenden bezirklichen Seniorenvertretung mindestens drei Termine in barrierefreien bezirklichen Einrichtungen sicher, bei denen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Öffentlichkeit vorstellen können.
(3) Durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen werden anhand der Berufungsvorschläge für den jeweiligen Bezirk Vorschlagslisten gewählt. Die Wahlen finden berlinweit innerhalb einer Woche an mindestens fünf seniorengerechten und wohnortnahen Orten in jedem Bezirk statt. Der Termin der Wahlwoche wird im Einvernehmen mit der Landesseniorenvertretung und dem Landesseniorenbeirat unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales festgesetzt. Den Seniorinnen und Senioren wird Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen auch auf dem Wege der Briefwahl gegeben.
(4) Die Seniorinnen und Senioren werden spätestens zwei Monate vor den Wahlen der Vorschlagslisten für die Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung enthält:
(5) Der Antrag auf Briefwahl kann bis zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 18 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift oder persönlich beantragt werden. Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens bis 18 Uhr am letzten Werktag vor dem ersten Wahltag beim Bezirksamt eingeht.
(6) Das zuständige Mitglied des Bezirksamts soll in der Reihenfolge diejenige Bewerberin oder denjenigen Bewerber berufen, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereint hat. Nachrücker werden in der Reihenfolge der Stimmenanzahl berufen. Bei Stimmengleichheit soll darauf geachtet werden, dass die Berufenen die Gesamtheit der Gesellschaft widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Los. Sollte die Berufungsvorschlagsliste keine Nachrücker enthalten, soll die Berufung auf der Grundlage einer Vorschlagsliste der bezirklichen Seniorenvertretung erfolgen. Berufen werden können alle Seniorinnen und Senioren, die im jeweiligen Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
(7) Die Wahlen der Vorschlagslisten sowie die Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen sollen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung abgeschlossen sein.
(8) Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zur Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.
§ 5 Landesseniorenvertretung Berlin 16
(1) Die Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen bilden die Landesseniorenvertretung Berlin. Sie werden durch ihre jeweilige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten.
(2) Die Landesseniorenvertretung Berlin unterstützt die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen und vertritt deren Interessen auf Landesebene. Sie entsendet
(3) Die Landesseniorenvertretung Berlin leistet Öffentlichkeitsarbeit. Sie berichtet den bezirklichen Seniorenvertretungen jährlich über ihre Tätigkeit.
(4) Die Landesseniorenvertretung tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung zusammen, wenn in mindestens acht Bezirken bezirkliche Seniorenvertretungen gebildet und deren Vorsitzende gewählt worden sind. Die Landesseniorenvertretung Berlin bleibt nach dem Ende der Legislaturperiode solange im Amt, bis sich die nächste Landesseniorenvertretung Berlin konstituiert hat.
§ 6 Landesseniorenbeirat Berlin 16 21
(1) Der Landesseniorenbeirat Berlin besteht aus 25 Mitgliedern und setzt sich zusammen:
Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Mitglied des Senats kann auf Beschluss des Landesseniorenbeirates Berlin eine zuvor berufene Organisation oder deren Vertreterin oder Vertreter abberufen, wenn diese dauerhaft nicht an der Arbeit des Landesseniorenbeirates Berlin mitwirkt. Nachrücker werden auf Vorschlag des Landesseniorenbeirates Berlin von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer der Amtszeit der bezirklichen Seniorenvertretungen berufen.
(2) An den Beratungen des Landesseniorenbeirats Berlin nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung teil.
(3) Der Landesseniorenbeirat tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung zusammen, wenn die Landesseniorenvertretung erstmals zusammengetreten ist und die Vertreterinnen und Vertreter von Seniorenorganisationen berufen worden sind. Der Landesseniorenbeirat amtiert auch nach dem Ende seiner Amtszeit weiter, bis sich der nächste Landesseniorenbeirat konstituiert hat.
§ 7 Aufgaben des Landesseniorenbeirats Berlin 16
(1) Der Landesseniorenbeirat berät das Abgeordnetenhaus von Berlin und den Senat von Berlin, insbesondere die für die Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung, in seniorenpolitisch wichtigen Fragen. Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung soll dem Landesseniorenbeirat die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
(2) Der Landesseniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit. Er informiert die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere die Seniorenorganisationen, über die bearbeiteten Themen und unterstützt die Verbreitung von Wissen über Rechtsvorschriften, die Seniorinnen und Senioren besonders betreffen. Er informiert sich über die Umsetzung der Rechtsvorschriften vor Ort.
Die auf der Grundlage des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 225) geändert worden ist, berufenen bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren bis zur Konstituierung der auf Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes neu zu berufenden bezirklichen Seniorenvertretungen weiter
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |