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Gesetz zur Anpassung des Datums der Besoldungserhöhung, zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale, zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Bezirksverordnetenversammlungen, zur Einführung der Lernmittelfreiheit, zur Beitragsfreiheit der Hortbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und zur Abschaffung der Bedarfsprüfung im Kernmodul (Haushaltsumsetzungsgesetz)
- Berlin -
Vom 9. April 2018
(GVBl. Nr. 10 vom 19.04.2018 S. 202)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 76 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 5 bis 10
(5) Die zu gewährende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen
A 7 bis A 8 um 60 Euro, A 9 bis A 12 um 110 Euro, A 13, A 14, C 1, AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 4. Stufe um 210 Euro, A15, 16,B2, C2, C3, AH 5, AH 6, W2 und R 1 ab der 5. Stufe und R 2 um 320 Euro, B 3 bis B 7, C 4, AH 7, W 3 und R 3 bis R 7 um 470 Euro, B 8 bis B 11 und R 8 um 780 Euro gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
(6) Für Beamtinnen und Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.
(7) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale.
(8) Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen:
- Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- Beamtinnen und Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird,
- Waisen,
- Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, und
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und ihre Hinterbliebenen.
(9) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit.
(10) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr.
werden aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 5.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Schulgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung der Lernmittelverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt zum 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgt.
(4) Artikel 4 Nummer 2 und Artikel 7 treten am 1. August 2018 in Kraft.
(5) Artikel 4 Nummer 1, Artikel 5 und Artikel 6 treten am 1. August 2019 in Kraft.
ID 180655
ENDE |