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Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung
- Berlin -

Vom 3. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 36 vom 19.12.2019 S. 787)



Auf Grund des § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Mutterschutzverordnung

Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 13 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5

5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.

cc) Nummer 9 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:

altneu
9. für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst (Außendienst) oder im Strafvollzugsdienst (Gefangenenaufsichtsdienst);"8. für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst (Außendienst), im Strafvollzugsdienst (Gefangenenaufsichtsdienst) oder im Justizwachtmeisterdienst (Sicherungs- und Vorführdienst);"

dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. für die Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst (Vollstreckungshandlungen im Außendienst) oder im Vollstreckungsdienst der Finanzämter (Außendienst);"

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "bereit erklären" durch die Wörter "bereiterklärt haben und nach dem Ergebnis einer Bewertung der Arbeitsbedingungen durch die Dienstbehörde eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin und ihr Kind ausgeschlossen ist" ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2a
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
" § 2a
Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen."(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen
  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten oder
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 oder nach Satz 2 zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Schutzfrist nach Satz 2 Nummer 3 wird nur auf Antrag gewährt. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis einer Beschäftigung nichts entgegensteht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 bis 10 genannten Arbeiten herangezogen werden."(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 3 bis 4 und 6 bis 10 sowie zu den in § 2a genannten Arbeiten herangezogen werden."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Dienstbehörde darf eine Beamtin in der nachgeburtlichen Schutzfrist im Rahmen der Aus- und Fortbildung tätig werden lassen, wenn die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung verpflichtende Veranstaltungen vorsieht. Die Beamtin muss das Tätigwerden ausdrücklich gegenüber ihrer Dienstbehörde verlangen. Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
" § 4
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2, 2a und 3 sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit und während Untersuchungszeiten nach § 7 dieser Verordnung. Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist."

5. § 4a wird wie folgt gefasst:

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§ 4a
Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 Euro je Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist. Auf den Zuschuss ist für denselben Zeitraum gezahltes Erziehungsgeld anzurechnen. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 204,52 Euro begrenzt.
" § 4a
Soweit die in § 1 Absatz 2 und in § 3 Absatz 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Auf den Zuschuss ist für denselben Zeitraum gezahltes Elterngeld anzurechnen. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes [Überleitungsfassung für Berlin]) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 204,52 Euro begrenzt."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "mutmaßlichen" durch das Wort "voraussichtlichen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine stillende Beamtin soll ihrer Dienstbehörde so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "mutmaßlichen" durch das Wort "voraussichtlichen" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

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§ 7
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

" § 7
Für die Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend."

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

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§ 8
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden. Ein Wechsel im Beginn und Ende der Dienstzeit ist während der Stillzeit zu vermeiden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über neunzig Stunden in der Doppelwoche, bei Beamtinnen unter achtzehn Jahren über acht Stunden täglich oder über achtzig Stunden in der Doppelwoche, hinaus geleistet wird.

(3) Im Verkehrswesen sowie im Strafvollzugs- und Krankenpflegedienst dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

" § 8
Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend. Ausnahmeentscheidungen entsprechend § 28 des Mutterschutzgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der Dienstbehörde die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war."Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "ein Beamter" durch die Wörter "eine Beamtin" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "oder der Ruhestand" gestrichen.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Mutterschutzverordnung in ihrer vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung mit neuem Datum im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 192489

ENDE