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MuSchVO - Mutterschutzverordnung
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

- Berlin -

Vom 3. November 1999
(GVBl. Nr. 52 vom 14.12.1999 S. 665; 29.05.2001 S. 165; 29.06.2004 S. 263; 19.03.2009 S. 70 09; 03.12.2019 S. 787 19; 28.01.2020 S. 58 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), wird verordnet:

§ 1

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 2 19

(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. Dies gilt besonders

  1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;
  2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
  3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
  4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
  5. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
  6. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo;
  7. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist;
  8. für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst (Außendienst), im Strafvollzugsdienst (Gefangenenaufsichtsdienst) oder im Justizwachtmeisterdienst (Sicherungs- und Vorführdienst);
  9. für die Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst (Vollstreckungshandlungen im Außendienst) oder im Vollstreckungsdienst der Finanzämter (Außendienst);
  10. für die Tätigkeit auf Infektionsstationen oder für Arbeiten, bei denen städig oder überwiegend mit infektiösem Material umzugehen ist.

(2) Lehrerinnen und Beamtinnen in Kindergärten, Horten und ähnlichen Einrichtungen dürfen vom Beginn des sechsten Monats der Schwangerschaft an nicht mehr Unterricht erteilen oder in Kindergärten, Horten und ähnlichen Einrichtungen tätig sein, es sei denn, dass sie sich hierzu ausdrücklich bereiterklärt haben und nach dem Ergebnis einer Bewertung der Arbeitsbedingungen durch die Dienstbehörde eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin und ihr Kind ausgeschlossen ist; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Beamtinnen im Außendienst und Krankenpflegedienst.

§ 2a 19

Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 3 19

(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten oder
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 oder nach Satz 2 zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Schutzfrist nach Satz 2 Nummer 3 wird nur auf Antrag gewährt. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis einer Beschäftigung nichts entgegensteht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 3 bis 4 und 6 bis 10 sowie zu den in § 2a genannten Arbeiten herangezogen werden.

(4) Die Dienstbehörde darf eine Beamtin in der nachgeburtlichen Schutzfrist im Rahmen der Aus- und Fortbildung tätig werden lassen, wenn die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung verpflichtende Veranstaltungen vorsieht. Die Beamtin muss das Tätigwerden ausdrücklich gegenüber ihrer Dienstbehörde verlangen. Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 4 19

Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2, 2a und 3 sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit und während Untersuchungszeiten nach § 7 dieser Verordnung. Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

§ 4a 19

Soweit die in § 1 Absatz 2 und in § 3 Absatz 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Auf den Zuschuss ist für denselben Zeitraum gezahltes Elterngeld anzurechnen. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes [Überleitungsfassung für Berlin]) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 204,52 Euro begrenzt.

§ 5

Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.

§ 6 19

(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn der Dienstbehörde mitteilen und dabei den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen der Dienstbehörde soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Eine stillende Beamtin soll ihrer Dienstbehörde so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(2) Für die Berechnung des in § 1 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der Dienstbehörde das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Absatz 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.

§ 7 19

Für die Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

§ 8 19

Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend. Ausnahmeentscheidungen entsprechend § 28 des Mutterschutzgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 09 19

(1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der Dienstbehörde die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann die Dienstbehörde mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.

(3) Vorschriften, nach denen die Entlassung kraft Gesetzes eintritt, sowie § 12 des Beamtenstatusgesetzes und  § 15 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 11

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 12 **

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

**) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Februar 1956.

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