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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe
- Berlin -

Vom 4. März 2020
(GVBl. Nr. 9 vom 17.03.2020 S. 204)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108 folgende Angabe eingefügt:

" § 108a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe".

2. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 2, die nach Absatz 3 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist und ihren Verzicht auf die Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 2 erklärt. Der Anspruch auf die Beihilfe zu den Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sowie der Anspruch auf die Beihilfe zur Milderung einer besonderen Härte bleiben unbeschadet eines Verzichts nach Satz 1 bestehen. Der beihilfeberechtigten Person wird auch für die unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 berücksichtigungsfähigen Personen eine Pauschale gewährt. Die Pauschale bemisst sich jeweils nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die Pauschale anzurechnen. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 2 sind unwiderruflich und in Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem Landesverwaltungsamt einzureichen. Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags und eventuelle Beitragsrückerstattungen der Versicherungen sind durch die beihilfeberechtigte Person unverzüglich dem Landesverwaltungsamt mitzuteilen. Die Pauschale wird vom Landesverwaltungsamt berechnet und ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, festgesetzt und von der Dienstbehörde zahlbar gemacht. Beitragsrückerstattungen der Versicherungen sind im Verhältnis der gewährten Pauschale zum Versicherungsbeitrag der Dienstbehörde von der beihilfeberechtigten Person unverzüglich zu erstatten. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beihilfegewährung" die Wörter "nach Absatz 1 bis 4" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Falle der Beihilfegewährung nach Absatz 5 sind die §§ 2 bis 5, § 6 Absatz 5, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 10, § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 55 der Landesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden."

3. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:

" § 108a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe

Abweichend von § 76 Absatz 5 Satz 8 wird die pauschale Beihilfe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 gewährt, wenn ein Antrag nach § 76 Absatz 5 Satz 1 und 6 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 beim Landesverwaltungsamt gestellt wird. Bereits gewährte Beihilfe gemäß § 76 Absatz 1 bis 4 für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden sind, ist von der beihilfeberechtigten Person unverzüglich zu erstatten."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 200452

ENDE