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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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LBG - Landesbeamtengesetz
- Berlin -

Vom 19. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2009 S. 70; 13.10.2010 S. 465 10; 21.06.2011 S. 266 11; 29.06.2011 S. 306 11a; 21.09.2012 S. 291 12; 05.11.2012 S. 354 12; 09.07.2014 S. 285 14; 30.05.2016 S. 282 16; 17.06.2016 S. 333 16a; 06.02.2017 S. 206 17; 19.12.2017 S. 695 17a; 02.02.2018 S. 160 18; 09.04.2018 S. 202 18a; 02.11.2018 S. 620 18b; 18.12.2018 S. 706 18c; 04.03.2020 S. 204 20; 12.10.2020 S. 807 20a; 02.12.2020 S. 1430 20b; 17.12.2020 S. 1482 20c; 14.09.2021 S. 1039 21; 15.11.2022 S. 621 22; 08.12.2022 S. 721 22a; 09.02.2023 S. 30 23)
Gl.-Nr.: 2030-1



Archiv: 2003

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Ergänzend zum Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Gesetz für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Es gilt ferner für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie für frühere Beamtinnen und frühere Beamte, soweit für diese Personengruppen Regelungen getroffen werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihrer Verbände.

§ 2 Landesbeamtinnen und Landesbeamte

(1) Landesbeamtinnen und Landesbeamte sind solche, die zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Beamtenverhältnis stehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die das Land Berlin zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen oder unmittelbare Landesbeamte. Beamtinnen und Beamte, die eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn haben, sind mittelbare Landesbeamtinnen oder mittelbare Landesbeamte.

§ 3 Oberste Dienstbehörde 17a 21 23

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten

  1. der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,
  2. beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,
  3. des Rechnungshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,
  4. des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,
  5. bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  6. der Bezirksverwaltungen: die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, für Beamtinnen und Beamte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,
  7. der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ oder die insoweit bestimmte Stelle,
  8. bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte.

Soweit Befugnisse von Dienstbehörden auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist die Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, oberste Dienstbehörde; soweit Befugnisse auf andere Behörden übertragen worden sind, ist oberste Dienstbehörde die für diese Behörde zuständige oberste Dienstbehörde.

(2) Bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht aus einem Beamtenverhältnis als unmittelbare Landesbeamtin oder unmittelbarer Landesbeamter ist oberste Dienstbehörde die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung. Dies gilt nicht für Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, über die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten, über die Unfallfürsorgeleistungen, soweit diese Leistungen neben den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu gewähren sind, über Übergangsgelder sowie über den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen; die Zuständigkeit für diese Entscheidungen bestimmt sich nach Absatz 1.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung die an ihre Stelle tretende Behörde.

§ 4 Dienstbehörde 17a 21 23

(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten beim Abgeordnetenhaus ist die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses, für die Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofes die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, für die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten die oder der Bürger- und Polizeibeauftragte Dienstbehörde.

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen ist das Bezirksamt Dienstbehörde.

(4) Für die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ oder die insoweit bestimmte Stelle.

(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung ihrer obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens der für sie zuständigen obersten Dienstbehörde.

(6) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für frühere Beamtinnen und frühere Beamte gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde. Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung die an ihre Stelle tretende Behörde.

§ 5 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte 23

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

  1. im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,
  2. beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,
  3. beim Rechnungshof: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,
  4. beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,
  5. bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  6. im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,
  7. im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ,
  8. bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte.

Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine Tätigkeit dienstliche Anordnungen erteilen kann.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 6 Regelungen über Arten des Beamtenverhältnisses

Die Fälle und mögliche besondere Voraussetzungen der Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 4 Absatz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes werden gesetzlich bestimmt.

§ 7 Amtsbezeichnung 17a

(1) Die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetz bestimmt. Über die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen entscheidet die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel führen. Satz 1 gilt auch im Falle der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis.

(4) Beamtinnen und Beamte, die in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, dürfen die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel führen. Satz 1 gilt nicht bei einer Zurückstufung nach § 9 des Disziplinargesetzes.

(5) Bei der Entlassung kann die oberste Dienstbehörde die Zustimmung erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer nicht würdig erweist.

(6) Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf in Fällen nach Absatz 3 bis 5 die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

§ 8 Stellenausschreibung, Auswahlentscheidung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung 11

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen. Soll ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, so gilt Satz 1 entsprechend. § 45 gilt entsprechend.

(3) Auf ein ärztliches Gutachten kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis auf Widerruf festgestellt worden ist und sich während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.

§ 8a Höchstaltersgrenzen bei Einstellung, Umwandlung und Versetzung 20c

(1) Einstellungen (§ 5 Absatz 1 des Laufbahngesetzes) in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit und Versetzungen verbeamteter Dienstkräfte in den Dienst des Landes Berlin dürfen nur erfolgen, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von Satz 1 zulässig, wenn unmittelbar vor der Einstellung ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes bestand und das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Die Umwandlung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes) eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes darf nur erfolgen, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (GVBl. S. 282) in den Dienst des Landes Berlin tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Lebensalters das 50. Lebensjahr, wenn die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vorliegen. Die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung kann eine Ausnahme von den Sätzen 1 und 4 zulassen, wenn

  1. keine Bewerbungen geeigneter jüngerer Bewerberinnen oder Bewerber vorliegen und die Ablehnung der für die Einstellung oder Versetzung vorgesehenen Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden würde oder
  2. im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Aufgabengebietes und die Qualifikation der für die Einstellung oder Versetzung vorgesehenen Person ein dringendes dienstliches Interesse an der Übernahme in den Dienst des Landes Berlin besteht.

Die Zulassung einer Ausnahme von Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nicht vorliegen. Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 2 entscheidet der Landespersonalausschuss nicht über Ausnahmen von den Sätzen 1 und 4.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 wird hinausgeschoben für

  1. Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen,

insgesamt höchstens bis zu drei Jahre.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person

  1. vom Abgeordnetenhaus zu wählen ist,
  2. in ein Amt nach § 46 Absatz 1 berufen wird,
  3. verbeamtete Dienstkraft der mittelbaren Landesverwaltung (§ 2 Absatz 2 Satz 2) ist und aus dem Dienst einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienst des Landes Berlin versetzt wird,
  4. auf Grund einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz als verbeamtete Lehrkraft in den Dienst des Landes Berlin versetzt wird,
  5. aus dem Richterverhältnis zum Land Berlin in ein Beamtenverhältnis berufen wird oder
  6. einen Rechtsanspruch auf Einstellung als verbeamtete Dienstkraft in den Dienst des Landes Berlin hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Über Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 5 entscheiden die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eigener Zuständigkeit.

§ 9 Ausnahmeentscheidungen bei Berufung in ein Beamtenverhältnis 11

Über Ausnahmen in den in § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entscheidet bei unmittelbaren Landesbeamtinnen oder unmittelbaren Landesbeamten der Senat. Bei mittelbaren Landesbeamtinnen oder mittelbaren Landesbeamten entscheidet in diesen Fällen das hierzu durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ, sofern gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 10 Ernennung auf Lebenszeit 22

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn es sich um Elternzeit oder um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz handelt oder die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs anerkannt hat, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

§ 11 Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe

Einer Ernennung bedarf es - neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fällen - zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

§ 12 Ernennungsbehörden

(1) Der Senat ernennt die Beamtinnen und Beamten der Hauptverwaltung (§ 2 Absatz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennung oder die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber seinen Mitgliedern oder anderen Stellen übertragen. Die übrigen unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von den Dienstbehörden im Namen des Senats ernannt.

(2) Die Ernennungsurkunde der vom Senat ernannten Beamtinnen und Beamten ist von der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister und der für die Dienstbehörde zuständigen Senatsverwaltung zu vollziehen. Dies gilt sinngemäß für die Beamtinnen und Beamten in den Bezirksverwaltungen.

(3) Die mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Organ ernannt.

§ 13 Wirksamwerden der Ernennung 11

(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch bei Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.

§ 14 Feststellung und Folgen der Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(2) In den Fällen des § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes hat die Dienstbehörde nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit über die weitere Führung der Dienstgeschäfte der oder des Ernannten nach folgenden Maßgaben zu entscheiden:

  1. Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
  2. Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie nach § 11 kann die weitere Führung der Dienstgeschäfte im erforderlichen Umfang verboten werden.

Das Verbot der weiteren Amtsführung kann erst dann ausgesprochen werden, wenn im Fall

  1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
  2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder
  3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme

abgelehnt worden ist.

(3) Die bis zum Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind nicht wegen der bei ihrer oder seiner Ernennung vorliegenden Mängel ungültig. Die gezahlten Bezüge, Versorgungsbezüge oder sonstigen Geldleistungen können belassen werden; sie sollen belassen werden, wenn die Nichtigkeit der Ernennung nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist.

§ 15 Rücknahme der Ernennung

(1) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Dienstbehörde von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Gleichzeitig ist über die weitere Führung der Dienstgeschäfte nach folgenden Maßgaben zu entscheiden:

  1. Bei Rücknahme einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist der oder dem Ernannten jede Weiterführung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
  2. Bei Rücknahme einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie nach § 11 kann die weitere Führung der Dienstgeschäfte im erforderlichen Umfang verboten werden.

Bei Rücknahme nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes kann das Verbot erst dann ausgesprochen werden, wenn die unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses schließt die Rücknahme der Ernennung nicht aus.

Abschnitt 3
Landespersonalausschuss

§ 16 Errichtung

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.

§ 17 Besetzung 17a

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständiges Mitglied ist die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung ihres oder seines Hauptamtes. Sie oder er wird durch die jeweilige Vertreterin oder den jeweiligen Vertreter im Hauptamt vertreten. Ein Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter werden von der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten, ein weiteres Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter von der Senatsverwaltung für Finanzen aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten, für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar

  1. zwei Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Rat der Bürgermeister,
  2. zwei Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände,
  3. ein Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Hauptpersonalrat; die Benennung muss auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten Mitglieder beruhen.

(3) Werden Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig benannt, so gilt der Landespersonalausschuss als ordnungsmäßig besetzt, wenn mindestens fünf Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter einschließlich der oder des Vorsitzenden bestellt sind.

(4) Sämtliche Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sein. Die vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen Beamtinnen oder Beamte eines Bezirksamtes sein.

(5) Bei Einzelentscheidungen über Personalangelegenheiten des Rechnungshofes tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses das von dem für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats bestellte Mitglied.

§ 18 Unabhängigkeit der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden sind; § 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses dürfen aus ihrer Tätigkeit keine dienstlichen Nachteile entstehen.

§ 19 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den sonst vom Gesetz vorgesehenen Fällen über

  1. die Befähigung der freien Bewerberinnen und Bewerber,
  2. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

§ 20 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 21 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

§ 22 Verhandlungsleitung, Vorbereitung der Verhandlungen 11 17a

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder die Vertreterin oder der Vertreter leiten die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dem Landespersonalausschuss am längsten angehörende Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich die Vorsitzende oder der Vorsitzende der für den Landespersonalausschuss in der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 23 Beweiserhebung, Amtshilfe 11 20a

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung des § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 24 Beschlüsse 17a

(1) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben, im Übrigen der zuständigen Senatsverwaltung und der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. Ablehnende Beschlüsse sind zu begründen.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 25 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage des Senats die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister. Sie unterliegt den sich aus § 18 ergebenden Einschränkungen.

Abschnitt 4
Landesinterner Wechsel

§ 26 Grundsatz

Die Vorschriften des Abschnitts gelten für Abordnungen, Versetzungen und Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der in § 2 genannten Dienstherren.

§ 27 Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Zur Zahlung zustehender Bezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Abordnung erfolgt.

§ 28 Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 29 Umbildung einer Körperschaft

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird; sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu eines neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden; wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(5) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund des Absatzes 1 oder auf Grund von Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er auf Grund der Absätze 2 bis 4 von einer anderen Körperschaft übernommen, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 30 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bei Umbildung

(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 29 in den Dienst eines anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von des Umbildung berührt wurde. Soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden § 31 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 31 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 29 Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend für die irr Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 29 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

§ 32 Anordnung und Mitteilung über einen Wechsel

(1) Abordnungen und Versetzungen werden von der abgebenden Stelle verfügt. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur mit schriftlichem Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn verfügt werden.

(2) Im Fall des § 29 Absatz 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 29 Absatz 2, 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt; in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Übernahmeverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen und wird, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Zustellung wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 31 Absatz 1 entsprechend.

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1
Entlassung

§ 33 Entlassungsentscheidung 11 17a

(1) Die Entscheidung über die Entlassung liegt bei der für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Stelle; die Entscheidung über die Entlassung aus einem Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 trifft der Senat. Die Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Ferner entscheidet sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung und der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung über eine Anordnung zur Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

(3) Eine allgemeine Anordnung zur Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzesbedarf einer gesetzlichen Bestimmung.

(4) Abweichend von § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes führt die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft nicht zu einer Entlassung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst infolge des Ablegens der Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung endet.

§ 34 Fristen und Folgen der Entlassung 22

(1) Die Entlassung durch Verwaltungsakt nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ende des Monats ein, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt.

(2) Die Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes tritt mit der Zustellung ein.

(3) Die Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen oder Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate. Das Verlangen auf Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes kann, solange die Entlassungsentscheidung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(4) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(5) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Geldleistungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Unterabschnitt 2
Verlust der Beamtenrechte

§ 35 Folgen des Verlustes der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 36 Wiederaufnahmeverfahren

(1) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm auf Grund von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.

(3) Die Beamtin oder der Beamte muss sich auf die ihr oder ihm nach § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie oder er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 37 Gnadenerweis

Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 36 entsprechend.

Unterabschnitt 3
Ruhestand

§ 38 Altersgrenze

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bildet das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, jedoch nicht über das vollendete 68. Lebensjahr hinaus. Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand, Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Sind für die Beamtin oder den Beamten voneinander abweichende Altersgrenzen maßgebend, so kann die Dienstbehörde anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte aus dem Amt mit der früheren Altersgrenze zu dem gleichen Zeitpunkt wie aus dem anderen Amt wegen Erzeichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Zu den dienstlichen Interessen gehören auch organisatorische, personelle und fiskalische Interessen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei einer gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze unter dem 65. Lebensjahr der Eintritt in den Ruhestand jeweils bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre, hinausgeschoben werden.

§ 39 Dienstunfähigkeit 18b

(1) Die Frist zur vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt weitere sechs Monate. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde durch eine von dieser bestimmte Ärztin oder einen von dieser bestimmten Arzt untersuchen und, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Die Dienstbehörde kann zusätzlich die Begutachtung durch eine von dieser bestimmte Psychologische Psychotherapeutin oder einen von dieser bestimmten Psychologischen Psychotherapeuten anordnen, soweit dies aus ärztlicher Sicht erforderlich ist. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei mitzuwirken. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Dienstbehörde untersuchen, beobachten oder begutachten zu lassen, so kann sie oder er so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
  2. das 63. Lebensjahr vollendet haben.

§ 40 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag 18b

(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, das durch eine oder einen von der Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder bestimmten Arzt erstellt wurde, erklärt, sie oder er halte die Beamtin oder den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen. § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 41 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte oder die Dienstbehörde die Beamtin oder den Beamten für dienstunfähig und beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter kann sich innerhalb eines Monats äußern. Danach entscheidet die Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand. Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mitgeteilt worden ist, die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten.

§ 42 Versetzung in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis auf Probe 17a

Die Versetzung einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Einvernehmens der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung; die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung auf andere Behörden übertragen. § 29 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 40, 41 und 44 finden entsprechende Anwendung.

§ 43 Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand, Beginn des Ruhestandes 11

(1) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 39 Absatz 3 sowie von den Fällen der §§ 25, 30 und 31 des Beamtenstatusgesetzes, mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt.

§ 44 Wiederverwendung aus dem Ruhestand 11 18b

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten.

(2) Beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde durch eine von dieser bestimmte Ärztin oder einen von dieser bestimmten Arzt untersuchen und, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 39 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte so behandelt werden kann, als wäre die Dienstfähigkeit ärztlich festgestellt.

§ 45 Übermittlung von ärztlichen Gutachten 18b 20a

(1) Wird in den Fällen der §§ 26 bis 29 des Beamtenstatusgesetzes oder der § § 39 bis 41 und 44 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so teilt die Ärztin oder der Arzt der Dienstbehörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende abschließende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte der Beamtin oder des Beamten zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § § 26 bis 29 des Beamtenstatusgesetzes oder § § 39 bis 44 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Dienstbehörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, der Vertreterin oder dem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Dienstbehörde erteilten Auskünfte.

§ 46 Einstweiliger Ruhestand 22a

(1) Ämter nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter

  1. der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
  2. der Leiterin oder des Leiters der Presse- und Informationsabteilung der Senatskanzlei,
  3. der Leiterin oder des Leiters der Protokoll- und Auslandsabteilung der Senatskanzlei,
  4. der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Ständigen Konferenz der Kultusminister und ihrer oder seiner Ständigen Vertretung,
  5. der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten in Berlin.

Über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entscheidet der Senat.

(2) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes setzt voraus, dass

  1. eine Versetzung nach § 28 Absatz 3 innerhalb von zwölf Monaten nach der Auflösung oder Umbildung nicht möglich ist,
  2. eine mindestens dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Planstelle eingespart wird.

(3) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Umbildung oder Auflösung ausgesprochen werden. Beginnt der einstweilige Ruhestand erst nach Ende der Frist von zwölf Monaten nach der Umbildung oder Auflösung, so ist für die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 1 dieser Zeitpunkt maßgeblich.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

§ 47 Beginn des einstweiligen Ruhestandes und Wiederverwendung

(1) Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihr oder ihm ein Amt im Dienstbereich ihres oder seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

(3) Auf eine erneute Berufung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann verzichtet werden, wenn

  1. die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte sich zum Zeitpunkt, in dem die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wirksam würde, bereits seit einem Jahr im einstweiligen Ruhestand befindet,
  2. die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze wirksam würde und
  3. die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf die erneute Berufung verzichtet.

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten

§ 48 Diensteid

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich mein Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde; so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

(4) In den Fällen, in denen nach § 9 eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

§ 49 Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

Die Beamtinnen und Beamten dürfen Amtshandlungen nicht vornehmen, die sich gegen sie selbst oder einen Angehörigen richten würden.

§ 50 Außerdienstliche Stellen nach § 37 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und Versagung von Aussagegenehmigungen 11 17a

(1) Die Bestimmung von weiteren Behörden und außerdienstlichen Stellen nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Über die Versagung einer Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 51 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

(1) Über Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die gegenwärtige oder letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf die Dienstbehörde oder die oder den Dienstvorgesetzten übertragen werden.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit

§ 52 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaftsdienst besteht.

§ 53 Mehrarbeit

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.

(2) Werden Beamtinnen oder Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung nach den besoldungsrechtlichen Regelungen erhalten.

(3) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 54 Teilzeitbeschäftigung 18c

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich in allen Laufbahnen, Aufgabenbereichen und Funktionen möglich.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 61 bis 63 den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 62 Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 54a Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen 18c

(1) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange sie oder er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; jedoch sind mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen.

(3) Für Teilzeitbeschäftigungen nach dieser Vorschrift gilt § 54 Absatz 3 entsprechend.

(4) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

§ 54b Familienpflegezeit mit Vorschuss 18c

(1) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu gewähren. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Gewährung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Gewährung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Gewährung zu widerrufen, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden. Familienpflegezeit und Pflegezeit (§ 54c) dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.

(4) Wer Zeiten nach dieser Vorschrift beanspruchen will, soll dies spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Hierbei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

(5) Während einer Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

§ 54c Pflegezeit mit Vorschuss 18c

(1) Unter den Voraussetzungen des § 54b Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auch von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit gewährt.

(2) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes für die Dauer von längstens drei Monaten Teilzeitbeschäftigung auch mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit zu gewähren, wenn diese oder dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch ein ärztliches Zeugnis oder ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung, wonach die nahe Angehörige oder der nahe Angehörige an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, nachzuweisen.

(3) Ist die Pflegezeit nach Absatz 1 und 2 nicht für die längstmögliche Dauer gewährt worden, kann sie nachträglich bis zu dieser verlängert werden. Familienpflegezeit (§ 54b) und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.

(4) § 54b Absatz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Beurlaubung gilt § 55 Absatz 2 entsprechend.

(5) Wer Pflegezeit beanspruchen will, soll dies im Falle des Absatzes 1 spätestens acht Wochen und im Falle des Absatzes 2 spätestens eine Woche vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung oder für welchen Zeitraum Urlaub ohne Dienstbezüge in Anspruch genommen werden soll. Hierbei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung als Pflegezeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend, soweit die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dem nicht entgegenstehen.

§ 54d Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 18c

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt § 54a mit der Maßgabe entsprechend, dass als Bemessungsgrundlage für die Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die sich nach dem dienstlichen Bedürfnis richtet, und wenn und soweit die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung dem nicht entgegensteht.

§ 55 Beurlaubung ohne Dienstbezüge 18c

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, solange sie oder er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 54a Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer Beihilfeberechtigten oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.

(3) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Dem Antrag nach Absatz 3 Satz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 63 Absatz 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

(5) Die Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 56 Höchstdauer 18c 20b

Die Dauer von Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und von Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach darf zwölf Jahre nicht überschreiten. In den Fällen des § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 57 Benachteiligungsverbot bei Ermäßigung der Arbeitszeit, Hinweispflicht

(1) Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(2) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragt, ist auf die Folgen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für die Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 58 Widerruf der Bewilligung oder Gewährung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit 18c

Treten während des Bewilligungs- oder Gewährungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung mit abweichender Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist ein Widerruf in den folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. beim Dienstherrenwechsel,
  3. bei Gewährung von Familienpflegezeit nach § 54b Absatz 1 oder 3 oder von Pflegezeit nach § 54c Absatz 1 oder 3 oder von Urlaub nach § 55 Absatz 1 oder von Elternzeit oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus der Beamtin oder des Beamten entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.

§ 59 Fernbleiben vom Dienst

(1)Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Auf Aufforderung ist die Dienstunfähigkeit durch eine oder einen von der Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder bestimmten Arzt bestätigen zu lassen.

(2) Verlieren Beamtinnen oder Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach den besoldungsrechtlichen Regelungen ihren Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

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