Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
BIG-Integrationsgesetz
Gesetz zur Integration des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung in die Charité - Universitätsmedizin Berlin
- Berlin -
Vom 12. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 48 vom 24.10.2020 S. 794)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes
Das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2a wird die Angabe zu § 3.
b) Die bisherige Angabe zu § 3 wird die Angabe zu § 4 und ihr werden ein Komma sowie die Wörter "Finanzierung des Translationsforschungsbereichs" angefügt.
c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 4 bis 17a werden die Angaben zu den §§ 5 bis 19.
d) Der bisherigen Angabe zu § 18 werden die folgenden Angaben zu den §§ 20 bis 25 vorangestellt:
" § 20 Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs
§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 22 Direktorium des Translationsforschungsbereichs
§ 23 Aufgaben des Direktoriums
§ 24 Erweitertes Direktorium des Translationsforschungsbereichs
§ 25 Wissenschaftlicher Beirat des Translationsforschungsbereichs".
e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 18 bis 26 werden die Angaben zu den §§ 26 bis 34.
f) Der bisherigen Angabe zu § 27 wird folgende Angabe zu § 35 vorangestellt:
" § 35 Personal des Translationsforschungsbereichs".
g) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 31 werden die Angaben zu den §§ 36 bis 40.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG) mit Sitz in Berlin" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und des Gesetzes über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung vom 9. April 2015 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden das Wort "und" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter "und dem Translationsforschungsbereich, dessen Name durch Satzung nach § 30 Absatz 4 festgelegt wird." ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Translationsforschungsbereich ist teilrechtsfähig. Er ist mit eigenen Organen ausgestattet und hat eine eigene Wirtschaftsführung. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr mit Dritten handeln, klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit). Weder die Charité insgesamt noch die Medizinische Fakultät oder das Universitätsklinikum sind unbeschadet organschaftlicher Rechte und Pflichten Dritte in diesem Sinne. Werden durch Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit gemeinsamen Vorhaben des Translationsforschungsbereichs und der übrigen Charité mit Dritten wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Translationsforschungsbereich und der übrigen Charité begründet, sind diese Binnenregelungen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und ihm werden die folgenden Sätze angefügt:
"Der Translationsforschungsbereich ist Gesamtrechtsnachfolger der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) mit Sitz in Berlin. Dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten aus den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Rechtsverhältnisse zwischen der Charité und dem BIG gelten als Binnenregelungen weiter. Änderungen dieser Binnenregelungen treffen der Translationsforschungsbereich und die übrige Charité einvernehmlich."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Dem bisherigen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 vorangestellt:
"(5) Der Translationsforschungsbereich verfügt über ein vom Vermögen der übrigen Charité getrenntes Vermögen, das er eigenständig verwaltet und bewirtschaftet. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs wird vermehrt durch die laufenden Zuwendungen des Bundes und des Landes Berlin nach § 4 Absatz 3 sowie alle sonstigen, dem Translationsforschungsbereich von dritter Seite zugewendeten Mittel (Drittmittel). Daraus beschaffte Vermögensgegenstände gehen in das Vermögen des Translationsforschungsbereichs über. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs finanziert die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 8. Die Charité stellt durch eine transparente Trennungsrechnung und eine Kosten- und Leistungsrechnung sicher, dass die Zuwendungsmittel zur Förderung des Translationsforschungsbereichs getrennt bewirtschaftet und nachverfolgt werden können. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs wird so verwaltet und bewirtschaftet, dass
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und ihm werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin umfasst auch den Translationsforschungsbereich, wenn und soweit die Befriedigung aus dessen Vermögen nicht erlangt werden kann. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs und das übrige Vermögen der Charité berechtigen und verpflichten sich im Innenverhältnis nicht. Der Translationsforschungsbereich und die übrige Charité stellen sich im Innenverhältnis wechselseitig von Ansprüchen frei, die dem jeweils anderen Vermögen zuzuordnen sind."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Der Charité obliegen Aufgaben der Hochschulmedizin und der Translationsforschung."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden die Absätze 2 bis 6.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vernetzungen" die Wörter ", insbesondere im und mit dem Translationsforschungsbereich," eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Dem bisherigen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 vorangestellt:
"(8) Das Ziel des Translationsforschungsbereichs liegt in der Stärkung von translationaler biomedizinischer Forschung und in der interdisziplinären Zusammenarbeit von grundlagen-, krankheits- und patientenorientierter Forschung mit einem organ- und indikationsübergreifenden Ansatz. Das Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft ist dabei privilegierter Partner des Translationsforschungsbereichs; das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt. Die Aufgaben des Translationsforschungsbereichs sind:
Dem Translationsforschungsbereich können durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen seiner wissenschaftspolitischen Zielsetzung auf dem Gebiet der Gesundheitsforschung weitere Aufgaben übertragen werden; mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ist zuvor Einvernehmen herzustellen."
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Fakultät" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Universitätsklinikum" die Wörter "und im Translationsforschungsbereich" eingefügt.
g) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 11 bis 13.
4. § 2a wird § 3 und in Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 4" ersetzt.
5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Finanzierung des Translationsforschungsbereichs" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Zur Verwirklichung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 8 erhält der Translationsforschungsbereich auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin von diesen eine institutionelle Zuwendung. Die Zuwendung fließt dem Vermögen des Translationsforschungsbereichs nach § 1 Absatz 5 zu. Über die Mittelverwendung entscheidet der Translationsforschungsbereich autonom nach Maßgabe dieses Gesetzes und der jeweiligen Zuwendungsbescheide. Projektförderungen für Einrichtungen mit Sitz außerhalb des Landes Berlin setzen voraus, dass keine Mittel des Landes Berlin verwendet werden und die zu fördernde Einrichtung oder das betreffende Sitzland zur Übernahme eines Finanzierunganteils von zehn Prozent bereit ist."
6. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter ", einschließlich der dem Translationsforschungsbereich zugeordneten Beschäftigten," eingefügt.
7. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Organe der Charité sind
Die Organe nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 bilden gleichzeitig die Organe des Translationsforschungsbereichs." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "in der Regel" und der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt." ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt." ersetzt.
8. Der bisherige § 6 wird § 7.
9. Der bisherige § 7 wird § 8 und Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. die Stellungnahme zur Struktur-, Entwicklungs- und Rahmenplanung nach § 14 Absatz 2, soweit nicht der Translationsforschungsbereich betroffen ist," |
10. Der bisherige § 8 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Mitglieder des Direktoriums des Translationsforschungsbereichs,".
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
11. Der bisherige § 9 wird § 10 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe " § 21 Abs. 2" durch die Angabe " § 29 Absatz 2" ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.
12. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Aufsichtsrat setzt sich aus 14 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
|
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung kann das Stimmrecht des Mitglieds nach Satz 1 Nummer 7 auf bestimmte Beschlussgegenstände mit erheblichen Auswirkungen auf den Translationsforschungsbereich begrenzt werden (eingeschränktes Mandat); mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ist zuvor Einvernehmen herzustellen."
b) In Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort "benanntes" die Wörter "oder gewähltes" eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Entscheidungen über Angelegenheiten mit erheblichen Auswirkungen auf den Translationsforschungsbereich können nicht gegen die Stimme des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder in dessen Abwesenheit ohne Stimmbotschaft getroffen werden; das Nähere kann in der Geschäftsordnung geregelt werden."
bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort "entscheidet" die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 4" eingefügt.
cc) In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort "beschließt" die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 4" eingefügt.
d) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.
13. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Absatz 1" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Aufsichtsrat kontrolliert die Umsetzung der Betriebsziele des Universitätsklinikums sowie des Auftrags zur Gewährleistung von Forschung und Lehre der Medizinischen Fakultät und bestimmt bei der Bestellung und der Abberufung des für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds nach § 13 Absatz 7 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 mit." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Fakultätsleitung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Klinikumsleitung" die Wörter "und des Direktoriums des Translationsforschungsbereichs" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Aufsichtsrat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich der Teilabschlüsse vorbehaltlich des § 33 Absatz 5 Satz 2 und mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs über die Genehmigung der Lageberichte sowie über die Verwendung von Rücklagen und Jahresüberschüssen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied wird durch den Aufsichtsrat entlastet, soweit dies nicht dem Verwaltungsrat nach § 21 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 vorbehalten ist."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Doppelpunkt die Wörter "folgende Vorstandsentscheidungen" eingefügt.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe " § 22 Abs. 1" durch die Angabe " § 30 Absatz 1" ersetzt.
cc) In Nummer 12 wird die Angabe " § 26 Abs. 2" durch die Angabe " § 34 Absatz 2" ersetzt.
dd) In Nummer 14 wird die Angabe " § 2a" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
ee) In Nummer 16 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 32" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Im Übrigen gelten im Bereich der Charité mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes über die Staatsaufsicht. In Bezug auf die Bestimmungen zur Beschlussfassung im Aufsichtsrat nach § 11 Absatz 6 Satz 4 erster Halbsatz und im Vorstand nach § 13 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz wird diese im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ausgeübt. Der Translationsforschungsbereich untersteht der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium. Die fachliche Steuerung der Aufgabenwahrnehmung des Translationsforschungsbereichs erfolgt über dessen Organe." |
14. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. das für den Translationsforschungsbereich zuständige Mitglied,".
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Vorstands in der Regel die übrigen Mitglieder der Klinikumsleitung, der Fakultätsleitung und des Direktoriums des Translationsforschungsbereichs teil." |
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Über Angelegenheiten mit erheblichen Auswirkungen auf den Translationsforschungsbereich kann nicht gegen die Stimme des für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds entschieden werden; das Nähere kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 und des § 14 Absatz 6 Satz 3 die Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden."
d) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied soll auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen Tätigkeit in Wissenschaft, Wirtschaft oder im Gesundheitswesen erwarten lassen, dass es den Aufgaben des Amtes gewachsen ist und insbesondere die translationale Forschung international angemessen vertreten kann."
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied wird vom Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs auf Vorschlag einer von ihm eingesetzten Findungskommission im Benehmen mit dem Erweiterten Direktorium des Translationsforschungsbereichs und mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestellt. Der Findungskommission gehören mit Stimmrecht an:
Der Verwaltungsrat kann auch Mitglieder mit beratender Stimme benennen. Vorschläge zur Bestellung des für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds setzen Einvernehmen zwischen den Kommissionsmitgliedern nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 voraus. Im Fall der Wiederbestellung gilt Satz 4 entsprechend. Der Verwaltungsrat kann das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzeitig abberufen."
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Vorstandsmitglieder" die Wörter "mit Ausnahme des für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglieds" eingefügt.
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
15. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Lehre" das Wort "und" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie Translation, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist." ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Der Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich wird inhaltlich unverändert in den Gesamtwirtschaftsplan übergeleitet."
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Charité" die Wörter "mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs" eingefügt.
d) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
e) Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Wörter "mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit nicht ein Organ des Translationsforschungsbereichs zuständig ist." ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "dabei" die Wörter "im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit" eingefügt.
f) Die Absätze 11 und 12 werden die Absätze 9 und 10.
g) Dem Absatz 13 wird folgender Absatz 11 vorangestellt:
"(11) Das für den Translationsforschungsbereich zuständige Vorstandsmitglied vertritt diesen nach innen und außen. Es ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Aufgaben des Translationsforschungsbereichs nach § 2 Absatz 8."
h) Absatz 13 wird Absatz 12 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesamtwirtschaftsführung" die Wörter "unter Beachtung der besonderen Vorschriften für den Translationsforschungsbereich" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Dekan" die Wörter "und in Bezug auf den Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich im Einvernehmen mit dem für den Translationsforschungsbereich zuständigen Vorstandsmitglied" eingefügt.
i) Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder." durch die Wörter ", soweit nicht nach § 13 Absatz 9, § 21 Absatz 4 und § 23 Absatz 2 jeweils andere Stellen zuständig sind." ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 35 bleibt unberührt."
j) Absatz 15 wird Absatz 14 und wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Bei gemeinsamen Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 5 werden der Translationsforschungsbereich durch das für diesen zuständige Vorstandsmitglied und die übrige Charité durch die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden vertreten."
bb) In dem neuen Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
16. Der bisherige § 14 wird § 15 und in Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 14" ersetzt.
17. Der bisherige § 15 wird § 16 und Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Absatz 6 bleibt unberührt." |
18. Die bisherigen §§ 16 bis 17a werden die §§ 17 bis 19.
19. Dem bisherigen § 18 werden die folgenden §§ 20 bis 25 vorangestellt:
" § 20 Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen mit Rede- und Antragsrecht teil:
(3) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium für die Dauer von fünf Jahren. Verwaltungsratsmitglieder können von den für die Benennung jeweils zuständigen Stellen jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt.
(4) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 ist stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats.
§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Direktoriums. Er berät das Direktorium. Er kann vom Direktorium jederzeit Auskünfte verlangen. Er legt fest, welche Entscheidungen des Direktoriums der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen, und kann dem Direktorium in besonderen forschungspolitischen und finanziellen Angelegenheiten und für die Erfolgskontrolle Weisungen erteilen. Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:
(2) In wichtigen forschungspolitischen oder finanziellen Angelegenheiten können Beschlüsse nicht gegen die Stimmen der Mitglieder nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gefasst werden. Dies betrifft insbesondere Beschlussgegenstände nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3 und 5, den Beschluss über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats sowie die zustimmungsbedürftigen Beschlussgegenstände nach § 23 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 und 9.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und zugleich die Mitglieder nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt; bei Stimmengleichheit entscheidet unbeschadet des Absatzes 2 die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, ist er binnen einer Frist von in der Regel 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall ist er ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. In der Geschäfts ordnung des Verwaltungsrats werden die Möglichkeiten zur Stimmrechtsübertragung und zu Stimmbotschaften geregelt.
(4) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist zuständig für den Abschluss und die Änderung der Anstellungsverträge für die Mitglieder des Direktoriums im Namen der Charité. Sie oder er ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle, Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums und kann einzelne dieser Befugnisse im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung auf das Landesverwaltungsamt Berlin übertragen.
§ 22 Direktorium des Translationsforschungsbereichs
(1) Dem Direktorium gehören hauptamtlich an:
Der Verwaltungsrat kann ein drittes Mitglied bestellen.
(2) Die Administrative Direktorin oder der Administrative Direktor soll über kaufmännischen und juristischen Sachverstand sowie einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(3) Ist das Direktorium nicht ordnungsgemäß besetzt, kann der Verwaltungsrat unter Zustimmung des Mitglieds nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 für die Besetzung des Direktoriums eine Übergangsregelung treffen. Die Mitwirkung im Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 23 Aufgaben des Direktoriums
(1) Das Direktorium leitet den Translationsforschungsbereich und nimmt dessen Aufgaben nach § 2 Absatz 8 wahr. Es ist in diesem Rahmen vor anderen Organen oder Organmitgliedern der übrigen Charité zuständig für alle finanziellen, personellen und strukturellen Entscheidungen, soweit sie nicht anderen Organen des Translationsforschungsbereichs zugewiesen sind.
(2) Dem Direktorium obliegen in Bezug auf das Personal des Translationsforschungsbereichs nach § 35 die Personalverantwortung, die Aufgaben der Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle, die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion sowie die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Einzelne dieser Befugnisse kann das Direktorium auf das für Personal und Pflege zuständige Vorstandsmitglied oder im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung auf das Landesverwaltungsamt Berlin übertragen. Das administrative Mitglied des Direktoriums ist Leiterin oder Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
(3) Die Mitglieder des Direktoriums unterrichten sich gegenseitig und erörtern gemeinsam alle Vorgänge, die über den jeweiligen Geschäftsbereich hinausreichen oder für den Translationsbereich insgesamt wesentliche Bedeutung entfalten können. Jedes Direktoriumsmitglied ist berechtigt, auch außerhalb seines Geschäftsbereichs alle erforderlichen Geschäftsunterlagen einzusehen. Näheres regelt die vom Verwaltungsrat zu beschließende Geschäftsordnung.
(4) Das Direktorium beschließt einstimmig, soweit in seiner Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die folgenden Beschlussgegenstände bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats:
§ 24 Erweitertes Direktorium des Translationsforschungsbereichs
(1) Zur Einbeziehung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals des Translationsforschungsbereichs in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung des Direktoriums wird ein Erweitertes Direktorium gebildet. Das Erweiterte Direktorium berät die stimmberechtigten Mitglieder des Direktoriums in Bezug auf dessen Aufgaben. Es kann hierzu gegenüber den stimmberechtigten Mitgliedern des Direktoriums Stellungnahmen abgeben und Auskünfte sowie die Behandlung seiner Anträge verlangen.
(2) Dem Erweiterten Direktorium gehören an:
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 werden vom hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal des Translationsforschungsbereichs für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Nähere zur aktiven und passiven Wahlberechtigung sowie das Wahlverfahren werden durch Satzung nach § 30 Absatz 4 geregelt; dabei können auch Wahlgruppen gebildet werden.
§ 25 Wissenschaftlicher Beirat des Translationsforschungsbereichs
(1) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu 14 externe Sachverständige an, die Erfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaften haben. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktoriums für vier Jahre bestellt. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stiftung Charité hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats.
(2) Die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat berät das Direktorium und den Verwaltungsrat in wissenschaftlichen Fragen, insbesondere
Ferner gibt er die Stellungnahme zur Struktur-, Entwicklungs- und Rahmenplanung nach § 14 Absatz 2 ab, soweit der Translationsforschungsbereich betroffen ist.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums sowie Vertreterinnen und Vertreter des für Forschung zuständigen Bundesministeriums und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung können zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats eingeladen werden."
20. Der bisherige § 18 wird § 26 und in Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 1" durch die Angabe " § 30 Absatz 1" ersetzt.
21. Der bisherige § 19 wird § 27 und in Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
22. Der bisherige § 20 wird § 28 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
23. Der bisherige § 21 wird § 29.
24. Der bisherige § 22 wird § 30 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 4" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter "und dem Direktorium des Translationsforschungsbereichs." ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Translationsforschungsbereich regelt eigene Angelegenheiten in Satzungen, die vom Direktorium im Benehmen mit dem Vorstand und dem Fakultätsrat erarbeitet und vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Die Satzungen des Translationsforschungsbereichs bedürfen der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und des für Forschung zuständigen Bundesministeriums."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort "veröffentlicht" wird durch die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt.
25. Der bisherige § 23 wird § 31 und in Satz 7 wird die Angabe " § 22 Abs. 1" durch die Angabe " § 30 Absatz 1" ersetzt.
26. Der bisherige § 24 wird § 32 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Translationsforschungsbereichs richten sich darüber hinaus nach den Bewirtschaftungsregelungen, die der Bund und das Land Berlin gemeinsam festlegen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "aus" die Wörter "dem Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich und aus" und nach dem Wort "Liquiditätsplanung" die Wörter "für die übrige Charité" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Der Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre enthält die Teilbudgets Haushalt der Medizinischen Fakultät und Drittmittel. Der Translationsforschungsbereich stellt seinen Teilwirtschaftsplan nach Maßgabe der Bewirtschaftungsregelungen auf. Nach der Überleitung in den Gesamtwirtschaftsplan nach § 14 Absatz 4 Satz 2 untergliedert sich der Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich seinerseits in einen Erfolgsplan, einen Investitionsplan (Deckungsmittel und Ausgaben mit Erläuterungen), einen summarischen Stellennachweis und eine Liquiditätsplanung. Das Direktorium des Translationsforschungsbereichs verantwortet den Teilwirtschaftsplan gegenüber dem Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "so" gestrichen und nach dem Wort "Erfolgsplans" die Wörter "mit Ausnahme des Teilwirtschaftsplans für den Translationsforschungsbereich" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Feststellung" durch das Wort "Zustimmung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "festgestellte" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"In Bezug auf den Teilwirtschaftsplan für den Translationsforschungsbereich ist diese an die Entscheidung des Mitglieds des Verwaltungsrats nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 gebunden."
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Der Vorstand und das Direktorium des Translationsforschungsbereichs beschließen eine Finanzordnung, die die betriebliche Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Finanzbeziehungen zwischen dem Translationsforschungsbereich und der übrigen Charité regelt. Ferner werden Fragen der Nutzung, des Schutzes und der Verwertung von Arbeitsergebnissen in einer Verwertungsordnung geregelt. Finanz- und Verwertungsordnung bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und des für Forschung zuständigen Bundesministeriums."
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. 27. Der bisherige § 25 wird § 33 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "mit Ausnahme des Translationsforschungsbereichs." ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Jahresabschluss)" durch den Klammerzusatz "(Teilabschluss)" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Direktorium des Translationsforschungsbereichs stellt nach Maßgabe der Bewirtschaftungsregelungen ebenfalls einen Teilabschluss und Lagebericht auf."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Rechnungshof von Berlin erteilt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat und nach Zustimmung des Verwaltungsrats des Translationsforschungsbereichs die Aufträge zur Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Teilabschlüsse für die Medizinische Fakultät, das Universitätsklinikum und den Translationsforschungsbereich." |
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "findet" das Wort "entsprechende" eingefügt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In Bezug auf den Translationsforschungsbereich hat neben dem Land Berlin auch der Bund die Rechte aus § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) In Bezug auf den Translationsforschungsbereich hat der Bundesrechnungshof neben dem Rechnungshof von Berlin im erforderlichen Umfang das Recht aus § 55 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung der Mittelverwendung auftreten, hat das für Forschung zuständige Bundesministerium neben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Translationsforschungsbereich das Recht, sich unmittelbar unterrichten zu lassen und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die sonstigen Unterlagen des Translationsforschungsbereichs einzusehen."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und ihm werden die folgenden Sätze angefügt:
"Der Teilabschluss für den Translationsforschungsbereich wird inhaltlich unverändert in den Jahresabschluss der Charité aufgenommen. Die Entlastung der Mitglieder des Direktoriums des Translationsforschungsbereichs für ihre Direktoriumstätigkeit erfolgt durch den Verwaltungsrat nach § 21 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1."
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort "so" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für den Translationsforschungsbereich richtet sich die Möglichkeit der Rücklagenbildung nach den Bewirtschaftungsregelungen."
28. Der bisherige § 26 wird § 34.
29. Dem bisherigen § 27 wird folgender § 35 vorangestellt:
" § 35 Personal des Translationsforschungsbereichs
(1) Das Personal des Translationsforschungsbereichs umfasst:
Sofern Personal des Translationsforschungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zum Zeitpunkt der Auflösung des BIG auf Zeit ernannt oder befristet beschäftigt war, findet im Fall einer erneuten Ernennung oder der Verlängerung des Arbeitsvertrages Satz 1 Nummer 3 entsprechende Anwendung. Die Zuordnung des Personals zum Translationsforschungsbereich erfolgt durch die Dienstbehörde mit Zustimmung des Direktoriums.
(2) Das Personal des Translationsforschungsbereichs untersteht unbeschadet anderer gesetzlicher Vorgaben dem Weisungsrecht des Direktoriums. Über das fachliche Weisungsrecht können Vorstand und Direktorium im Einzelfall abweichende Regelungen vereinbaren.
(3) Auf das Personal des Translationsforschungsbereichs finden vorbehaltlich des Satzes 2 dieselben tariflichen Bestimmungen Anwendung wie für die übrigen Beschäftigten der Charité. Die Bestimmungen der zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverträge des Personals nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleiben unberührt.
(4) Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren für den Translationsforschungsbereich soll grundsätzlich wie bei gemeinsamen Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen verfahren werden. Hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal des Translationsforschungsbereichs erbringt Lehrverpflichtungen auf Grund des Berliner Hochschulgesetzes oder nach auf Grund des Berliner Hochschulgesetzes erlassenen Vorschriften in der Regel in Formaten nach § 2 Absatz 8 Nummer 5; es kann durch Vorstandsbeschluss von diesen Lehrverpflichtungen ganz oder zum Teil freigestellt werden."
30. Der bisherige § 27 wird § 36 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Universitätsklinikum" die Wörter "und der Translationsforschungsbereich" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 4" eingefügt und das Wort "gesamten" gestrichen.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 48 24. Oktober 2020.801
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Dienststelle Translationsforschungsbereich wird unbeschadet des Satzes 2 das Personal des Translationsforschungsbereichs im Sinne von § 35 Absatz 1 zugeordnet."
d) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 4" ersetzt.
31. Die bisherigen §§ 28 und 29 werden die §§ 37 und 38.
32. Der bisherige § 30 wird § 39 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
"(3) Das für Forschung zuständige Bundesministerium bestimmt das Mitglied des Aufsichtsrats der Charité nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis zur erstmaligen Besetzung des Verwaltungsrats des Translationsforschungsbereichs aus dem Kreis der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) amtierenden Vertreterinnen und Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat des BIG.
(4) Die Inhaberinnen und Inhaber der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) bestehenden, nachfolgenden Positionen des BIG nehmen bis zur erstmaligen Bestellung oder Wahl der nachstehenden Positionen deren Aufgaben wahr:
Der Verwaltungsrat soll spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes erstmalig gebildet werden. Die erstmaligen Wahlen des Personalrats, der dezentralen Frauenbeauftragten und erforderlichenfalls der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung des Translationsforschungsbereichs sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes durchzuführen. Unbeschadet anderer Vorschriften ist daneben lediglich der Gesamtpersonalrat neu zu wählen.
(5) Durch Beschluss des Verwaltungsrats des Translationsforschungsbereichs kann in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 von einer erstmaligen Bestellung abgesehen und stattdessen bestimmt werden, dass die mit der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung Betrauten bis zum Ablauf ihrer jeweiligen bisherigen Bestellung als nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestellte Mitglieder der jeweiligen Organe gelten. Der jeweilige Beschluss ist spätestens sechs Monate nach der Konstituierung des Verwaltungsrats zu treffen. Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Benehmen mit dem Erweiterten Direktorium des Translationsforschungsbereichs und mit Zustimmung des Aufsichtsrats; § 13 Absatz 7 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die für das Personal nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) geltenden Dienstvereinbarungen gelten für das gesamte der Dienststelle Translationsforschungsbereich zugeordnete Personal vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 fort. Die nach dem Personalvertretungsgesetz zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem Personalrat des Translationsforschungsbereichs einheitliche oder berufsgruppenspezifische Regelungen für die gesamte Charité vereinbaren. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, gelten mit Beginn des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes die entsprechenden Dienstvereinbarungen der übrigen Charité auch für das der Dienststelle Translationsforschungsbereich zugeordnete Personal.
(7) Die Jahresabschlüsse des BIG und der Charité für das Jahr 2020 werden nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt. Für das BIG entscheiden:
33. Der bisherige § 31 wird § 40.
Artikel 2
Änderung des MDC-Gesetzes
Das MDC-Gesetz vom 9. April 2015 (GVBl. S. 70, 73) wir d wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird gestrichen.
b) Die Angaben zu den §§ 5 bis 18 werden die Angaben zu den §§ 4 bis 17.
c) Die Angabe zu § 19 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Körperschaft ist privilegierter Partner des Translationsforschungsbereichs der Charité - Universitätsmedizin Berlin. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt." |
3. § 4 wird aufgehoben.
4. Die §§ 5 bis 8 werden die §§ 4 bis 7.
5. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Gruppierungen" die Wörter "und weiterer Gäste" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und grundsätzlich in Sitzungen mit persönlicher Teilnahme seiner Mitglieder." ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Aufsichtsrat kann beratende Ausschüsse bestellen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
6. § 10 wird § 9 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 11" ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
802 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 48 24. Oktober 2020
7. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", in der jeweils geltenden Fassung." ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
8. § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Der Wissenschaftliche Beirat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen mit persönlicher Teilnahme seiner Mitglieder."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
9. Die §§ 13 bis 18 werden die §§ 12 bis 17.
10. § 19 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Die Anlage zu § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20. die Medizinische Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin, | "20. bei der Charité - Universitätsmedizin Berlin:
|
2. Nummer 21
21. das Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin,
wird aufgehoben.
Artikel 4
Auflösung des BIG, Übertragung von Vermögen und Personal
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Körperschaft des öffentlichen Rechts Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) mit Sitz in Berlin, die durch § 1 Absatz 1 Satz 1 des BIG-Gesetzes vom 9. April 2015 (GVBl. S. 70) errichtet worden ist, aufgelöst.
(2) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des BIG, die diesem nach der zum 31. Dezember 2020 erstellten Schlussbilanz zuzurechnen sind, gehen mit allen Rechten und Pflichten unbeschadet der Rechte Dritter mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich auf den Translationsforschungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) als Gesamtrechtsnachfolger über. Das in der Schlussbilanz des BIG ausgewiesene Eigenkapital ist Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz des Translationsforschungsbereichs der Charité.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die privatrechtlichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim BIG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden auf die Charité über. Die Charité übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Kündigungen des Arbeitgebers aus Anlass der Auflösung des BIG und seiner Integration in die Charité sind ausgeschlossen.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Berliner Universitätsmedizingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
(2) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des MDC-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das BIG-Gesetz vom 9. April 2015 (GVBl. S. 70) außer Kraft.
ID: 202006
ENDE |