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Änderungstext
Gesetz zur Verstetigung der Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung
- Berlin -
Vom 23. März 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 04.04.2023 S. 118)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt gefasst:
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§ 31 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von der Sitzung vorher zu verständigen. (2) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personalrat je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen: in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Die Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen statt. Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzungen des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine Anwendung. (3) Bei der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten eines Mitgliedes des Personalrats darf dieses Mitglied nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen eines Mitgliedes des Personalrats, hinsichtlich derer ihm nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. | " § 31 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von der Sitzung vorher zu verständigen. (2) Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Sitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken durchführen lassen, wenn
Eine über § 37 Absatz 1 hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1. § 37 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende des Personalrats vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. (3) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personalrat je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Die Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen statt. Satz 2 findet auf Sitzungen des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung keine Anwendung. (4) Bei der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten eines Mitgliedes des Personalrats darf dieses Mitglied nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen eines Mitgliedes des Personalrats, hinsichtlich derer ihm nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht." |
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Rahmen einer vollständig oder teilweise mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken durchgeführten Personalratssitzung ist eine elektronische Beschlussfassung zulässig, es sei denn mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Sitzungsteilnehmenden widersprechen unmittelbar vor Beschlussfassung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Personalrats."
3. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Verwaltung in erforderlichem Umfange Räume, den Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung zu stellen. | "(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Verwaltung dem Personalrat Räume, den Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Bürokräfte in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen." |
4. Dem § 45 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Personalrat kann die Personalversammlung oder die Teilversammlung im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 findet auf Personalversammlungen der Verfassungsschutzabteilung bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung keine Anwendung."
5. In § 57 werden im Eingangsteil vor Nummer 1 die Wörter "Absatzes 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absatzes 3" ersetzt.
6. In § 65 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
7. § 83 wird wie folgt gefasst:
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§ 83 Verfahren vor der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Vertretern der Verwaltungen und der Personalvertretungen ist die Anwesenheit zu gestatten und Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können zur Verhandlung zugelassen werden. (2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. (3) Der Beschluss soll binnen zwei Monaten gefasst werden; dies gilt auch dann, wenn die Stellungnahmen der Beteiligten nicht rechtzeitig vorliegen. Der Beschluss ist den Beteiligten, in den Fällen des § 81 Abs. 2 auch der obersten Dienstbehörde oder der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Er bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung enthält; § 81 Abs. 2 bleibt unberührt. Entscheidungen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen jedoch nicht dem Senat von Berlin entzogen werden. | " § 83 Verfahren vor der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Vertretern der Verwaltungen und der Personalvertretungen ist die Anwesenheit zu gestatten und Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können zur Verhandlung zugelassen werden. (2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. (3) Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann Verhandlungen und Beschlussfassungen mittels Videokonferenz durchführen lassen, wenn
Eine über ein schriftliches Sitzungsprotokoll hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle sowie die Beteiligten und sonstigen Berechtigten, die mittels Videokonferenz an Verhandlungen und Beschlussfassungen teilnehmen, gelten als anwesend. Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle hat die Anwesenheit vor Beginn der Verhandlung oder Beschlussfassung festzustellen und im Protokoll zu vermerken. (4) Der Beschluss soll binnen zwei Monaten gefasst werden; dies gilt auch dann, wenn die Stellungnahmen der Beteiligten nicht rechtzeitig vorliegen. Der Beschluss ist den Beteiligten, in den Fällen des § 81 Absatz 2 auch der obersten Dienstbehörde oder der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Er bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung enthält; § 81 Absatz 2 bleibt unberührt. Entscheidungen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen jedoch nicht dem Senat von Berlin entzogen werden." |
8. § 92a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter " § 31 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 31 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe "Satz 3" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 230663
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