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AZVO - Arbeitszeitverordnung
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes
- Baden Württemberg -
Vom 29. Januar 1996
(GBl. Nr. 4 vom 09.02.1996 S. 76; 12.11.1996 S. 585; 28.03.2000 S. 361; 08.07.03. S. 360, 363; 01.07.2004 S. 469 04)
aufgehoben ersetzt durch Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
Es wird verordnet auf Grund von
1. Abschnitt
Arbeitszeiten
§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Die Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 55 Stunden betragen.
(2) Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden dienstfreien Tag im Sinne von § 10 Abs. l, die auf einen Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der täglichen Regelarbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.
(3) Für Beamte im Wechseldienst sowie für sonstige Beamte, die an den dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit regulärer Arbeitszeit. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte oder die betreffende Dienstgruppe von Beamten an den für die Beamten mit regulärer Arbeitszeit dienstfreien Tagen tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Entsprechendes gilt für Richter.
§ 2 Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag im Sinne von § 1 Abs. 5 der Urlaubsverordnung unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienstsoll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Termin Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen; eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Von den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern der Hochschulen, soweit sie der Arbeitszeitverordnung unterliegen, sind die freien Tage innerhalb der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(5) Während eines Studiums, einer Teilnahme an dienstlichen Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen oder während eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt besteht kein Anspruch auf Freistellung.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten für Richter entsprechend.
§ 3 Tägliche Arbeitszeit
(1) Die Dienststellen oder Betriebe regeln die Dienststunden im Rahmen der feststehenden (§ 4 Abs. l, § 6 Abs. 1 und § 7), der abweichend feststehenden (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7) oder der gleitenden Arbeitszeit (§§ 5, 6 Abs. 3 und § 7).
(2) Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 90 Abs. 2 LBG angeordnet oder genehmigt ist.
§ 4 Feststehende und abweichend feststehende Arbeitszeit
(1) Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst täglich um 7.30 Uhr und endet montags und donnerstags um 16.15 Uhr, freitags um 16.00 Uhr. Darin enthalten ist eine Mittagspause von 30 Minuten.
(2) Die Dienststellen oder Betriebe können abweichend von Absatz 1 allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (abweichend feststehende Arbeitszeit). Dabei darf der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr, freitags nicht vor 12.00 Uhrenden. Von den Grenzen des Satzes 2 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
§ 5 Gleitende Arbeitszeit, Zeiterfassung
(1) Die Dienststellen oder Betriebe können zulassen, dass die Beamten Dienstbeginn und Dienstende in gewissen Grenzen selbst bestimmen (gleitende Arbeitszeit).
(2) Bei gleitender Arbeitszeit ist die Arbeitszeit einschließlich der Pausen grundsätzlich durch Kontrollgeräte zu erfassen, Der Zeiterfassung durch Kontrollgeräte steht es gleich, wenn die Personalvertretung der Einführung von Kontrollgeräten einschließlich der Pausenerfassung verbindlich zugestimmt hat und die Installation der Kontrollgeräte konkret vorgesehen ist, jedoch wegen fehlender Finanzierungsmittel nicht erfolgen kann.
Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, dass in einer Dienststelle, einem Betrieb oder Teilen von ihnen mit gleitender Arbeitszeit ausnahmsweise auf die Zeiterfassung durch Kontrollgeräte verzichtet wird, wenn die Zeiterfassung durch Kontrollgeräte wegen der Größe oder der spezifischen Aufgabenstellung der Dienststelle, des Betriebes oder Teilen von ihnen unwirtschaftlich und somit nicht vertretbar erscheint. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeführte gleitende Arbeitszeit ohne Zeiterfassung durch Kontrollgeräte kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 2 oder 3 im bisherigen Umfang beibehalten werden.
(3) Die Kernarbeitszeit beginnt um 9.00 Uhr und endet montags bis donnerstags um 15.30 Uhr, freitags um 12.00 Uhr. Wird die Arbeitszeit nicht durch Kontrollgeräte erfasst, liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vor und ist keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 3 zugelassen, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Kernarbeitszeit am Freitag um 14.30 Uhr endet, Die Dienststellen oder Betriebe können den Beginn der Kernarbeitszeit vor 9.00 Uhr festlegen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Dienststellen oder Betriebe bestimmen die Rahmenarbeitszeit und die tägliche Regelarbeitszeit.
(4) Die Dienststellen oder Betriebe können einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(5) Als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von 190 Abs. 2 Satz 2 LBG gilt bei gleitender Arbeitszeit die Zeitdauer, die gemäß Absatz 3 Satz 4 als tägliche Regelarbeitszeit festgesetzt ist. Minderarbeitszeiten im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sind bei der Abrechnung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit abzuziehen.
§ 6 Mittagspause
(1) Bei feststehender Arbeitszeit beträgt die Mittagspause 30 Minuten, Die Dienststellen und Betriebe bestimmen die Lage der Mittagspause.
(2) Bei abweichend feststehender Arbeitszeit beträgt die Mittagspause mindestens 30 Minuten. Die Dienststellen oder Betriebe bestimmen die Lage und die Dauer der Mittagspause. Wird die Arbeitszeit einschließlich der Pausen durch Kontrollgeräte erfasst, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 vor oder ist eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zugelassen, kann den Beamten gestattet werden, Lage und Dauer ihrer Mittagspause im Rahmen des Absatzes 3 selbst zu bestimmen.
(3) Bei gleitender Arbeitszeit beträgt die Mittagspause mindestens 30 Minuten. Sie kann zwischen 11.30 Uhr und 14.04 Uhr in Anspruch genommen werden. Wird die Mittagspause verlängert, ist die entsprechende. 30 Minuten überschreitende Zeit am selben Arbeitstag vor- oder nachzuarbeiten; von Montag bis Donnerstag ist eine Mindestarbeitszeit von jeweils sechs Stunden zu leisten.
(4) Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden kann die Mittagspause entfallen oder verkürzt werden. Der Dienst darf am Freitag nicht vor 12.00 Uhr beendet werden; dies gilt auch bei Inanspruchnahme einer Mittagspause.
§ 7 Abendsprechtag, Dienstleistungsabend
(1) Bei Dienststellen oder Betrieben oder Teilen von ihnen mit regem Publikumsverkehr, soweit sie von der obersten Dienstbehörde als solche bestimmt sind, endet der Dienst an einem von der Dienststelle oder dem Betrieb bestimmten Arbeitstag um 17.30 Uhr (Abendsprechtag). Dies gilt sowohl bei feststehender als auch bei abweichend feststehender und gleitender Arbeitszeit. Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst am Abendsprechtag um 8.15 Uhr; er endet an drei anderen Arbeitstagen der Woche um 16.15 Uhr, freitags um 15.30 Uhr.
(2) Am Donnerstag kann anstelle eines Abendsprechtags im Sinne von Absatz t Satz 1 auch ein Dienstleistungsabend eingeführt werden. In diesem Fall endet der Dienst frühestens um 18.00 Uhr, spätestens um 19.00 Uhr. Das Dienstende wird von den Dienststellen und Betrieben bestimmt, Dienstbeginn und -ende können an einem oder mehreren Arbeitstagen entsprechend der Verlängerung des Dienstes am Dienstleistungsabend abweichend von §§ 3 bis 6 geregelt werden; am Freitag darf der Dienst nicht vor 12.00 Uhr enden.
§ 8 Abweichende Arbeitszeitregelungen 04
(1) Bei Dienststellen, Betrieben oder Teilen von ihnen, bei denen Beamte verschiedener Dienstherren tätig sind, kann für die Landesbeamten von den Vorschriften der §§ 3 bis 7, 10 sowie 12 bis 17 abgewichen werden, wenn dies zur einheitlichen Einteilung der Dienststunden bei der Dienststelle, dem Betrieb oder Teilen von ihnen erforderlich ist. Bei Abweichungen von § 10 Abs. 1 ist ein entsprechender Ausgleich sicherzustellen.
(2) In allen Dienststellen. Betrieben oder Teilen von ihnen sind Abweichungen von §§ 3 bis 7 zulässig, die aus Gründen der Gesundheitsvor- oder -fürsorge erforderlich sind.
(3) Die Dienststellen oder Betriebe können auf Antrag für einzelne Beamte von §§ 3 bis 7 abweichende Arbeitszeitregelungen treffen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Für die Beamten des Landes bei den Autobahnmeistereien kann die örtliche Dienststelle darüber hinaus allgemein oder im Einzelfall Dienstbeginn und -ende abweichend von § 4 festlegen, wenn dies aus Gründen des Betriebsablaufes, der Verkehrssicherheit oder der jahreszeitlichen Anforderungen notwendig ist. Am Freitag darf der Dienst nicht vor 12.00 Uhr enden.
(5) Für die Beamten des Landes, deren Dienstleistungsergebnisse im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen privaten Arbeitgebern überlassen werden, kann die oberste Dienstbehörde von den Vorschriften der §§ 3 bis 7, 10 sowie 12 bis 17 bei Vorliegen wichtiger Gründe Abweichungen zulassen. Bei Abweichungen von § 10 Abs. l ist ein entsprechender Ausgleich sicherzustellen.
2. Abschnitt
Allgemein oder nach Vereinbarung dienstfreie läge
§ 9 Dienst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne staatliche Dienststellen etwas anderes bestimmt werden.
§ 10 Dienst zwischen Weihnachten und dem 6. Januar
(1) Der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei. § 9 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Dienststellen oder Betriebe können mit dem Personalrat vereinbaren, dass einzelne zwischen zwei arbeitsfreien Tagen liegende Arbeitstage zwischen Weihnachten und dem 6. Januar vor- oder nachgearbeitet werden. Bei Nacharbeit ist der Ausgleich bis 31. Januar zu erbringen. Arbeitszeitguthaben können eingebracht werden. §§ 12 bis 16 bleiben unberührt.
(3) Vereinbarungen nach Absatz 2 können nur für die Dienststelle oder den Betrieb insgesamt getroffen werden.
§ 11 Bereitschaftsdienst
An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst zu leisten, wenn dies nach den dienstlichen Verhältnissen erforderlich ist.
3. Abschnitt
Arbeitszeitausgleich
§ 12 Allgemeines
(1) Der Arbeitszeitausgleich in der Zeit, in der nach §§ 4, 5 Abs. 3 oder § 7 Dienst zu leisten ist, ist nur zulässig, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, (2) Auf die Inanspruchnahme eines ganzen Tages werden immer - auch am Freitag - zwei Eingriffe in die Zeit, in der nach §§ 4, 5 Abs. 3 oder § 7 Dienst zu leisten ist, angerechnet.
§ 13 Arbeitszeitausgleich bei gleitender Arbeitszeit mit Zeiterfassung durch Kontrollgeräte
(1) Wird bei gleitender Arbeitszeit die Arbeitszeit durch Kontrollgeräte erfasst, ist Arbeitszeitausgleich nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig.
(2) Mehr- oder Minderarbeitszeiten im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sollen innerhalb des Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, dürfen bis zu zwölf Stunden übertragen werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Übertragungsmöglichkeiten des Absatzes 2 Satz 2 bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. bei starken saisonalen Schwankungen der Arbeitsbelastung oder aus Gründen der Gesundheitsvor- oder -fürsorge, erweitern.
(4) Der Arbeitszeitausgleich in der Kernarbeitszeit ist bis zu viermal monatlich jeweils bis zu vier Stunden zulässig, soweit ein ausreichendes Zeitguthaben besteht. (5) Einmal im Kalendermonat kann ein ganzer Arbeitstag ausgeglichen werden, aber nur dienstags bis donnerstags. Einmal innerhalb von zwei Kalendermonaten kann ein ganzer Arbeitstag entweder am Freitag oder am Montag ausgeglichen werden, wobei der Zwei-Monats-Zeitraum von jedem Beamten selbst festgelegt werden kann. An Freitagen, die auf einen gesetzlichen Feiertag folgen, kann zusätzlich ein ganzer freier Tag gegen Arbeitszeitausgleich in Anspruch genommen werden; die Anzahl der maximal möglichen vier Eingriffe in die Kernarbeitszeit erhöht sich dadurch nicht.
(6) Die Inanspruchnahme eines ganzen Freitags und eines darauffolgenden ganzen Montags ist ausgeschlossen (Häufungsverbot).
(7) Bei stundenweisem Arbeitszeitausgleich am Freitag, ohne dass der ganze Freitag in Anspruch genommen wird, ist eine Mindestarbeitszeit von eineinhalb Stunden zu leisten.
§ 14 Arbeitszeitausgleich bei gleitender Arbeitszeit ohne Arbeitszeiterfassung durch Kontrollgeräte
(1) Wird bei gleitender Arbeitszeit die Arbeitszeit nicht durch Kontrollgeräte erfasst, so gilt § 13 entsprechend, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 vorliegen oder wenn die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 zugelassen hat.
(2) In den übrigen Fällen gilt § 13 mit folgenden Abweichungen:
§ 15 Arbeitszeitausgleich bei feststehender und abweichend feststehender Arbeitszeit
Bei feststehender und abweichend feststehender Arbeitszeit gilt § 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Arbeitszeitausgleich in der Zeit, in der nach §§ 4 oder 7 Dienst zu leisten ist, jeweils bis zu fünf Stunden zulässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitszeit durch Kontrollgeräte erfasst wird oder nicht.
4. Abschnitt
Teilzeitbeschäftigte
§ 16 Beamte
Für teilzeitbeschäftigte Beamte sind die Arbeitstage, die tägliche Arbeitszeit, die Kernarbeitszeit sowie im Rahmen der §§ 12 bis 15 der Umfang des Arbeitszeitausgleichs im Einzelfall festzulegen. § 3 Abs. 2 ist zu beachten.
5. Abschnitt
Besondere Beamtengruppen
§ 17 Polizeibeamte
(1) Die im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten versehen ihren Dienst entsprechend der Einteilung in Dienstgruppen auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften von § 1 Abs. l, § 3 Abs. 2 und § 4 abweichende Regelungen über die Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit und über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten sowie über den Bereitschaftsdienst zu erlassen. § 9 Satz 2 und § 11 bleiben unberührt.
(3) Der Zeitraum nach § 1 Abs. l Satz 3 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. § 1 Abs. 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2 gelten entsprechend; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Ausnahmen zulassen, jedoch darf die tägliche Arbeitszeit höchstens zwölf Stunden betragen. ,
(4) Die nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten haben auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit die unaufschiebbaren polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen.
§ 18 Beamte des Strafvollzugsdienstes
(1) Für die Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt § 17 Abs. l und 4 entsprechend.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 abweichende Regelungen über die Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit und über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Beamten des Strafvollzugsdienstes sowie über den Bereitschaftsdienst zu erlassen. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 19 Beamtete Lehrkräfte
Die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 1 Abs. l) wird durch besondere Verordnung der Landesregierung geregelt.
6. Abschnitt
Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung- AZVO) in der Fassung vom 10. April 1989 (GBl. S. l I8), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S.533), außer Kraft.
ENDE |