Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur,
zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums
VRG - Verwaltungsstruktur-Reformgesetz

Vom 1. Juli 2004
(GBl. Nr. 10 vom 13.07.2004 S. 469)


Der Landtag hat am 30. Juni 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

 

. . .

Artikel 21
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2003 (GBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 33 wird der § 33a eingefügt:

2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

...

Artikel 29
Änderung des Feuerwehrgesetzes

Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 3

(3) Die Angehörigen der Abteilung Berufsfeuerwehr werden hauptberuflich als Beamte eingestellt. Mit Tätigkeiten, die nicht zum Feuerwehrdienst gehören, dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn hierdurch der Dienst in der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird.

wird aufgehoben.

Artikel 30
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S.797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2001 (GBl. S. 189), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. das Wirtschaftsministerium als oberste Denkmalschutzbehörde, ≫1. das Innenministerium als oberste Denkmalschutzbehörde≪.

bb) Nummer 4

das Landesdenkmalamt als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz,

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Landesarchivdirektion als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen; soweit nach diesem Gesetz das Landesdenkmalamt zuständig ist, tritt im Bereich des Archivwesens an seine Stelle die Landesarchivdirektion. ≫4. das Landesarchiv als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen.≪

b) Nach Absatz 1 wird neuer Absatz 2 eingefügt:

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entscheiden nach Anhörung des Landesdenkmalamtes. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesdenkmalamtes abweichen, so hat sie dies dem Landesdenkmalamt mitzuteilen. Der Präsident des Landesdenkmalamtes hat in Ausnahmefällen bei einer drohenden schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kulturdenkmals das Recht, die Angelegenheit umgehend der höheren Denkmalschutzbehörde vorzulegen. "Diese ist berechtigt, über die abweichenden Auffassungen selbst zu entscheiden oder die Angelegenheit an die untere Denkmalschutzbehörde zurückzuverweisen. ≫(4) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Anhörung der höheren Denkmalschutzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der höheren Denkmalschutzbehörde abweichen, so hat sie dies rechtzeitig vorher mitzuteilen. Im Bereich des Archivwesens tritt an die Stelle der höheren Denkmalschutzbehörde das Landesarchiv.≪

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

2. § 7 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so kann das Landesdenkmalamt oder, falls auch dieses nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. ≫Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätig werden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so kann die höhere Denkmalschutzbehörde oder im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden können, der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen.≪

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte ≫das Landesdenkmalamt≪ durch die Worte ≫c≪ ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Ergibt sich weder mit ihm noch mit der höheren Denkmalschutzbehörde eine Einigung, so entscheidet die obere Kirchenbehörde im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde. ≫Kommt eine Einigung mit der höheren Denkmalschutzbehörde nicht zustande, so entscheidet die obere Kirchenbehörde im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.≪

4. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫dem Landesdenkmalamt≪ durch die Worte ≫der höheren Denkmalschutzbehörde≪ ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ≫oder das Landesdenkmalamt≪ gestrichen und das Wort ≫sind≪ durch das Wort ≫ist≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte ≫Das Landesdenkmalamt und seine≪ durch die Worte ≫Die höhere Denkmalschutzbehörde und ihre≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte ≫dem Landesdenkmalamt≪ durch die Worte ≫der höheren Denkmalschutzbehörde≪ ersetzt.

6. In § 21 werden die Worte ≫des Landesdenkmalamts≪ gestrichen.

7. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ≫des Landesdenkmalamts≪ durch die Worte ≫der höheren Denkmalschutzbehörde≪ ersetzt.

. . .

Artikel 32
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 29. Januar 1996 (GBl. S.76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2003 (GBl. S. 360), wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ≫den Straßenmeistereien der Straßenbauämter und≪ sowie die Worte ≫des Landesamts für Straßenwesen≪ gestrichen.

. . .

Artikel 42
Änderung der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz

Die Durchführungsverordnung zum Waffengesetz vom 8. April 2003 (GBl. S. 166) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und ≫b) für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und Polizeidienststellen und≪.

b) Die Worte ≫ , die Wasserschutzpolizeidirektion und die Landespolizeidirektionen für ihre≪ werden durch die Worte ≫für seine≪ ersetzt.

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
13. die Landesanstalt für Umweltschutz, ≫13. das Regierungspräsidium Tübingen - Beschussamt Ulm -≪.

b) Nummer 14

14. das Landesgewerbeamt - Beschussamt Ulm - sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

wird gestrichen.

. . .

Artikel 46
Änderung der Bauprüfverordnung

Die Bauprüfverordnung vom 21. Mai 1996 (GBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2003 (GBl. S. 418), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. l , § 6 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 werden jeweils die Worte ≫Landesgewerbeamt Baden-Württemberg≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 6 und in § 14 Abs. 2 werden jeweils die Worte ≫Landesgewerbeamtes Baden-Württemberg≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidiums Tübingen≪ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 dritter Spiegelstrich werden die Worte ≫dem Leiter der Landesstelle für Bautechnik beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg≪ durch die Worte ≫dem leitenden Fachbeamten für Bautechnik beim Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 47
Änderung der EnEV-Durchführungsverordnung

Die EnEV-Durchführungsverordnung vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228, 229) wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Sie entscheidet nach Anhörung des Landesdenkmalamtes.

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Worte ≫Landesgewerbeamt - Landesstelle für Bautechnik -≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

. . .

Artikel 63
Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

Das Nachbarrechtsgesetz in der Fassung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils nach den Worten ≫im Außenbereich≪ die Angabe ≫ (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches)≪ gestrichen.

2. § 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Gemeinde hat vor der Erklärung nach Absatz 1 das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur und das Forstamt und vor der Erklärung nach Absatz 2 oder 3 das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur zu hören. ≫(4) Die Gemeinde hat vor der Erklärung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 die untere Verwaltungsbehörde zu hören.≪

. . .

Achter Teil
Anpassungen im Bereich des Wirtschaftsministeriums

Artikel 67
Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG)

- eingefügt -

Artikel 68
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2004 (GBl. S. 177), wird wie folgt geändert:

In § 42 Satz 1 wird das Wort ≫Fachbeamten≪ durch das Wort ≫Fachbediensteten≪ ersetzt.

. . .

Artikel 73
Änderung der Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung

Die Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung vom 19. März 2003 (GBl. S. 187) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ≫Landesgewerbeamt Baden-Württemberg - Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte ≫Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart und mit der Bezeichnung Eichdirektion≪ durch die Worte ≫Das Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt und die Worte ≫mit der Bezeichnung Eichämter≪ gestrichen.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2

Zuständige Behörden im Sinne von § 6 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und von § 16 des Eichgesetzes sind neben dem Landesgewerbeamt Baden-Württemberg - Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg die Kreispolizeibehörden sowie der Polizeivollzugsdienst.

 ≫ § 2

Zuständige Behörde im Sinne von § 6 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und von § 16 des Eichgesetzes ist das Regierungspräsidium Tübingen.≪

. . .

Artikel 77
Änderung der Vergabenachprüfungsverordnung

Die Vergabenachprüfungsverordnung vom 12. April 1999 (GBl. S.153) wird wie folgt geändert:

1. § 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit. Organisation und Besetzung der Stellen, die mit der Nachprüfung von Verfahren zur Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie von Wettbewerben, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen (Vergabeverfahren), der in § 98 GWB genannten Auftraggeber mit Sitz in Baden-Württemberg befasst sind. Sie gilt nur, soweit die Auftragswerte die Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB) erreichen oder überschreiten und somit Vergabevorschriften gemäß einer Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 6 oder § 127 GWB, bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung nach der Vergabeverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBl. I S.321), geändert durch Verordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2384), anzuwenden sind,

(2) Soweit eine nach § 127 Nr. 5 GWB erlassene Regelung nicht entgegensteht, sind die nach dieser Verordnung mit der Nachprüfung von Vergabeverfahren befassten Stellen auch zuständig, wenn

  1. Stellen in Baden-Württemberg Aufträge im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Ländern vergeben oder
    1. in den Fällen des § 98 Nr. 2 bis 4 GWB auf Grund eines beherrschenden Einflusses infolge der Verwaltung der Beteiligung, der Finanzierung, der Aufsicht über die Leitung oder der Bestimmung der Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs,
    2. in den Fällen des § 98 Nr. 5 GWB auf Grund der Mittelbewilligung oder
    3. in den Fällen des § 98 Nr. 6 GWB auf Grund eines Vertrages mit Auftraggebern, die unter § 98 Nr. l bis 3 GWB fallen,

soweit Stellen des Bundes oder anderer Länder als auch Stellen des Landes beteiligt sind und der Schwerpunkt bei den Stellen des Landes liegt oder sich die beteiligten Stellen auf die Nachprüfung durch die in Baden-Württemberg dafür zuständigen Stellen geeinigt haben.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Vergabeverfahren von

  1. Einrichtungen des Bundes,
  2. Stellen des Landes, soweit sie im Wege der Organleihe als Organe des Bundes tätig werden,
  3. Einrichtungen, auf die der Bund einen beherrschenden Einfluss ausübt oder die einem vom Bund gemeinsam mit anderen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB ausgeübten beherrschenden Einfluss unterliegen, an dem der Anteil des Bundes überwiegt,
  4. Auftraggebern im Sinne von § 98 Nr. 4 GWB, die im Bereich der Telekommunikation tätig sind,
  5. Auftraggebern nach § 98 Nr. 5 GWB, soweit der Bund die Mittel allein oder überwiegend bewilligt hat,
  6. Auftraggebern nach § 98 Nr. 6 GWB, wenn die Stelle, die unter § 98 Nr. l bis 3 GWB fällt, nach den vorstehenden Regelungen dem Bund zuzuordnen ist.

Diese Verordnung gilt ferner nicht, wenn in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ein Auftraggeber einem anderen Land zuzuordnen ist.

(4) In den Fällen des § 98 Nr. 6 GWB gilt diese Verordnung, wenn sie auf die unter § 98 Nr. 1 bis 3 GWB fallende Stelle, die die Baukonzession vergeben hat, gemäß den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden ist.

wird aufgehoben. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden zu §§ 1 und 2.

2. Der neue § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ≫Landesgewerbeamt Baden-Württemberg≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Karlsruhe≪ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz l und Absatz 4 werden jeweils die einleitenden Worte ≫Die Präsidentin oder der Präsident des Landesgewerbeamts≪ durch die Worte ≫Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident≪ ersetzt.

. . .

Artikel 83
Änderung der Elektro-Bergverordnung

Die Elektro-Bergverordnung vom 9. Dezember 2002 (GBl. 2003 S. 50) wird wie folgt geändert:

In § 2 Nr. 4, § § 10 und 14 Satz 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 sowie § 38 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte ≫Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

. . .

Artikel 85
Änderung der Seinsmik-Bergverordnung

Die Seismik-Bergverordnung vom 09. Februar 1987 (GBl. S. 75) wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 23 wird jeweils das Wort ≫Landesbergamt≪ durch die Worte ≫Rgierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 3 Satz 1 und wird das Wort ≫Landesbergamts≪ durch die Worte ≫Rgierungspräsidiums Freiburg≪ ersetzt.

. . .

Artikel 92
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBl. S. 428), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ≫Ministerium Ländlicher Raum≪ durch die Worte ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ ersetzt.

2. In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ≫Zum Leiter eines Forstamts≪ durch die Worte ≫Zum leitenden Fachbeamten bei der unteren Forstbehörde, zur Wahrnehmung von Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung≪ ersetzt.

3. § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Der Betriebsvollzug ist in Forstrevieren auszuüben.≪

4. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz l Satz 2 werden die Worte ≫dem Forstamt≪ durch die Worte ≫der unteren Forstbehörde≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden die Worte ≫das Forstamt≪ durch die Worte ≫die untere Forstbehörde≪ ersetzt.

c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Das körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldflächen wahr.≪

5. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald dem staatlichen Forstamt, so kann sich die Körperschaft des forstlichen Revierdienstes des Landes bedienen. ≫(2) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der unteren Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft auch deren forstlichen Revierdienstes bedienen.≪

6. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort ≫Forstdirektion≪ durch die Worte ≫höheren Forstbehörde≪ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Worte ≫dem staatlichen Forstamt≪ durch die Worte ≫der unteren Forstbehörde≪ ersetzt.

7. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Worte ≫vom Forstamt≪ durch die Worte ≫von der unteren Forstbehörde≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ≫dem Forstamt≪ durch die Worte ≫der unteren Forstbehörde≪ ersetzt.

8. Vor § 53 wird die Überschrift 2a. eingefügt:

≫2 a. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Staats- und Körperschaftswald≪

9. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte ≫bei Wahrnehmung durch das Land≪ durch die Worte ≫, es sei denn, diese Aufgaben werden durch körperschaftliche Forstämter wahrgenommen≪ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte ≫körperschaftlicher Forstreviere≪ durch die Worte ≫der Forstreviere≪ ersetzt.

10. § 55 Abs. 3 Satz 3

Für die Betreuung sind Kostenbeiträge zu entrichten.

wird gestrichen.

11. In § 61 Abs. 4 werden die Worte ≫das staatliche Forstamt≪ durch die Worte ≫die untere Forstbehörde≪ ersetzt.

12. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte ≫Ländlicher Raum≪ gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Worte ≫die Forstdirektionen≪ durch die Worte ≫das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für den Regierungsbezirk Karlsruhe, sowie das Regierungspräsidium Tübingen, zuständig auch für den Regierungsbezirk Stuttgart,≪ ersetzt.

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die staatlichen und körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden. ≫3. die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden.≪

13. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort ≫Forstdirektion≪ durch die Worte ≫höheren Forstbehörde≪ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort ≫Forstdirektion≪ durch die Worte ≫der höheren Forstbehörde≪ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort ≫Forstdirektion≪ durch die Worte ≫höheren Forstbehörde≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte ≫Vertreter der Forstdirektion und andere≪ gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ≫Forstdirektion≪ durch die Worte ≫höheren Forstbehörde≪ ersetzt.

14. Nach § 64 Abs. 3 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.

15. Nach § 64 wird der § 64a eingefügt.

16. Nach dem neuen § 64a wird der neue § 64b eingefügt.

17. Nach § 65 wird der § 65a eingefügt.

18. § 66 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Wenn die höhere Forstbehörde nicht Träger von Naturparken ist, übernimmt sie auf Antrag des Naturparkträgers die Geschäftsführung. ≫(4) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Trägers die Geschäftsführung der Naturparke wahrnehmen.≪

19. In § 67 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ≫des Landes≪ durch die Worte ≫der Forstbehörden≪ ersetzt.

20. In § 68 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ≫im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde≪ gestrichen.

s21. In § 79 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte ≫des Landes≪ durch die Worte ≫der unteren Forstbehörden≪ ersetzt.

22. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 93
Änderung des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBl. S. 428), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Satz l werden die Worte ≫Ministerium Ländlicher Raum≪ durch die Worte ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ ersetzt.

2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort ≫gleichgeordneten≪ durch das Wort ≫unteren≪ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

≫Ist bei Großvorhaben und Raumordnungsverfahren das Regierungspräsidium für die Gestattung zuständig, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde.≪

3. § 15

§ 15 Schutzpflanzungen

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Waldes Schutzpflanzungen anzulegen und zu erhalten sind, wenn Anlagen das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Dies gilt nicht für öffentliche Verkehrswege.

(2) Die Anordnung ist gegenüber demjenigen zu treffen, der die Anlage geschaffen hat oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.

(3) Ausgebaute Gewässer sind in solchem Zustand zu erhalten, daß ein angemessener Tier- und Pflanzenbestand erhalten bleibt.

wird aufgehoben.

4. In § 20 wird nach Absatz 5 der Absatz 6 angefügt.

5. § 24b

§ 24b Biotopschutzkommission

(1) Bei der Naturschutzbehörde wird eine Biotopschutzkommission gebildet. Sie hat die Aufgabe, bei der Entscheidung der Naturschutzbehörde über die Einstufung und Abgrenzung der besonders geschützten Biotope auf landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Einbeziehung der Eigentümer mitzuwirken. Sie ist hierzu in den Fällen des § 24a Abs. 8 und des § 25a sowie bei der Erstellung der Listen und Karten nach § 24a Abs. 7 zu beteiligen. Bei Anordnungen nach § 25a, die wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse eine sofortige Entscheidung erfordern, ist sie nachträglich zu beteiligen.

(2) Die Naturschutzbehörde beruft auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes in die Biotopschutzkommission je einen Vertreter der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und des Landesnaturschutzverbandes. Der Kommission gehören darüber hinaus der Naturschutzbeauftragte und ein Vertreter des Landwirtschaftsamtes sowie der jeweiligen Gemeinde an. Ist eine Flurbereinigung angeordnet oder beabsichtigt, so ist ein Vertreter des zuständigen Flurbereinigungsamtes zuzuziehen. Die Naturschutzbehörde führt den Vorsitz in der Biotopschutzkommission.

(3) Das Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum das Verfahren.

wird aufgehoben.

6. In § 26a Abs. 2 Sätze 1 und 2 und in § 31 Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Worte ≫für Ernährung und Ländlichen Raum≪ gestrichen.

7. In § 40 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils nach dem Wort ≫Naturschutzbehörde≪ die Worte ≫oder die Ortspolizeibehörde≪ eingefügt.

8. In § 41 Abs. 1 Satz 2 und 4 sowie in Abs. 3 Satz 1 und in § 42 werden jeweils nach dem Wort ≫Naturschutzbehörde≪ die Worte ≫oder die Ortspolizeibehörde≪ eingefügt.

9. § 48a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Nummer 2

2. die Bezirksstellen für Naturschutz und Landschaftspflege (Bezirksstellen) und

gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Die Bezirksstellen werden den Regierungspräsidien, die Naturschutzbeauftragten den unteren Naturschutzbehörden angegliedert. Als Berater der unteren Naturschutzbehörde sind die Naturschutzbeauftragten an fachliche Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Ministerium führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umweltschutz sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die Bezirksstellen. Es bestellt die Leitung der Bezirksstellen nach Anhörung der höheren Naturschutzbehörde.

 ≫(3) Die Naturschutzbeauftragten werden den unteren Naturschutzbehörden angegliedert. Sie sind als Berater weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umweltschutz.≪

10. § 48b Abs. 2

(2) Die Bezirksstellen beraten und unterstützen die höheren Naturschutzbehörden
  1. in konzeptionellen Naturschutzfragen,
  2. bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten und Naturparken insbesondere durch die Erarbeitung regionaler Schutzgebietskonzepte sowie der fachlichen Grundlagen und Karten sowie beim Vollzug dieser Verordnungen,
  3. bei der Anwendung der §§ 10 bis 13, soweit es sich um Raumordnungsverfahren oder Großvorhaben handelt; bei allen übrigen Vorhaben obliegt die Beratung den unteren Naturschutzbehörden und den Naturschutzbeauftragten,
  4. bei Stellungnahmen zu Regionalplänen und Landschaftsrahmenplänen,
  5. bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 47 und durch Vorschläge für den Grunderwerb zu Naturschutzzwecken,
  6. bei der Bewertung der Landschaftspflegeprogramme der unteren Naturschutzbehörden,
  7. in Fragen des Artenschutzes,
  8. bei Befreiungen nach § 62 und bei Widerspruchsverfahren.

Darüber hinaus haben die Bezirksstellen folgende Aufgaben:

  1. Betreuung der Naturschutzgebiete und NATURA 2000-Gebiete insbesondere durch die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen sowie Managementplänen, durch die Organisation der Besucherlenkungsmaßnahmen und der notwendigen Pflegemaßnahmen einschließlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexe Maßnahmen sowie durch die Dokumentation der Gebietsentwicklung,
  2. Mitwirkung bei Verträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit NATURA 2000-Gebieten,
  3. Vollzug des Artenschutzprogramms durch Konzeption und Umsetzung von Artenhilfsmaßnahmen,
  4. Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungsverbänden,
  5. Mitwirkung bei den Naturschutzzentren der öffentlichen Hand,
  6. Information der Öffentlichkeit über die Belange des Naturschutzes einschließlich des Betriebs von Ökomobilen.

wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

11. § 55 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die zum Feld- und Forstschutz verpflichteten Bediensteten der staatlichen Landwirtschafts- und Forstbehörden haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen. ≫(5) Die Forstschutzbeauftragten haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.≪

12. § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 56 Sachliche Zuständigkeit

Für den Vollzug der in § 5 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinde ist für den Vollzug der Satzungen nach § 25 zuständig. Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn sie bei Gefahr im Verzug oder bei Vorhaben, die eine einheitliche Regelung für Teile des Landes erfordern, einzelne Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde übernimmt.

 ≫ § 56 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug der in § 5 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den Vollzug von Satzungen nach § 25 ist die Gemeinde und von Rechtsverordnungen nach § 40 ist die Behörde, die sie erlassen hat, zuständig.

(3) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. die Betreuung der Naturschutzgebiete und ≫Natura 2000≪-Gebiete, insbesondere durch Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, durch die Organisation der Besucherlenkungsmaßnahmen und der notwendigen Pflegemaßnahmen einschließlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexe Pflegemaßnahmen sowie durch die Dokumentation der Gebietsentwicklung,
  2. die Konzeption und Umsetzung von Artenhilfsprogrammen im Rahmen des Artenschutzprogrammes nach § 28,
  3. die Mitwirkung bei Verträglichkeitsprüfungen nach § 26 c,
  4. die Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungsverbänden,
  5. die Fachaufsicht und Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öffentlichen Hand und
  6. die Information der Öffentlichkeit über die Belange des Naturschutzes einschließlich des Betriebes von Ökomobilen.

Sie unterstützt die Stiftung Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen. Sie kann die untere Naturschutzbehörde mit der Umsetzung der Artenhilfsprogramme sowie mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Pflege- und Entwicklungsplänen nach Nummer 1 betrauen.

(4) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der unteren Naturschutzbehörde nicht erreichbar erscheint oder bei Vorhaben, die eine einheitliche Regelung für Teile des Landes erfordern, dies anders nicht sicher gestellt werden kann.

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Naturschutzbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.≪

13. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 21 werden die Worte ≫der Naturschutzbehörde≪ gestrichen.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Naturschutzbehörden sowie für § 64 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 25 und 58 Abs. 6 die Gemeinden; die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, soweit sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat.≫(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Naturschutzbehörden, für Ordnungswidrigkeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 25 und 58 Abs. 6 die Gemeinden, in Verbindung mit § 40 die Ortspolizeibehörden; die höheren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit sie eine vollziehbare Anordnung erlassen haben.≪ 

14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

. . .

Artikel 100
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653, 660), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 623), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte ≫Ministerium Ländlicher Raum≪ durch die Worte ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ ersetzt.

2. § 2

§ 2 Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes bei der Fleischhygieneüberwachung

Der Polizeivollzugsdienst (Wirtschaftskontrolldienst) wirkt nach Maßgabe von § 22a Abs. 1 FlHG bei der Überwachung

  1. der Einhaltung der vorgeschriebenen hygienischen Mindestanforderungen in den Betrieben und
  2. der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch

mit. Für die Durchführung der Überwachung dürfen nur solche Beamte oder von den Landespolizeidirektionen ermächtigte Angestellte eingesetzt werden, die die fachlichen Anforderungen für Fleischkontrolleure erfüllen. Der Polizeivollzugsdienst kann im Rahmen der Überwachung die unaufschiebbaren Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen der unteren Verwaltungsbehörde und können von dieser abgeändert, aufgehoben oder durch andere Maßnahmen ersetzt werden. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 109
Änderung der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GBl. S. 291) wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr, 3 werden die Worte "Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur" durch die Worte "untere Landwirtschaftsbehörde" ersetzt.

. . .

Artikel 122
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)

- eingefügt -

. . .

Artikel 144
Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung

Die Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBl. S. 694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2003 (GBl. S. 124), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz 03

(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) in der jeweils geltenden Fassung sind:

  1. für aktive Medizinprodukte im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S.1), geändert durch Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 313 S. 22), für aktive implantierbare medizinische Geräte im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S.17), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L220 S.1) sowie für In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 3 Nr. 4 MPG, jeweils einschließlich zugehöriger Software, mit Ausnahme von Reagenzien, Reagenzprodukten, Kalibrier- und Kontrollmaterialien, Kits und Instrumenten, die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
  2. im Übrigen die Regierungspräsidien.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig:

  1. für Medizinprodukte mit Messfunktion und für Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien das Landesgewerbeamt (Eichdirektion) und die Eichämter.
  2. für die Anzeigen der klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 6 MPG und der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 2 MPG sowie Mitteilung einer gegenteiligen Entscheidung nach § 20 Abs. 7 MPG für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Medizinprodukte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart - Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung (ZSV).
 ≫ § 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz

(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sind die Regierungspräsidien.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig:

  1. für Medizinprodukte mit Messfunktion und für Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien das Regierungspräsidium Tübingen,
  2. für die Anzeigen der klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 6 MPG und der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 2 MPG sowie die Mitteilung einer gegenteiligen Entscheidung nach § 20 Abs. 7 MPG für aktive Medizinprodukte im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, für aktive implantierbare medizinische Geräte im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung sowie für In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 3 Nr. 4 MPG, jeweils einschließlich zugehöriger Software, mit Ausnahme von Reagenzien, Reagenzprodukten, Kalibrier- und Kontrollmaterialien, Kits und Instrumenten, das Regierungspräsidium Tübingen.≪

. . .

Artikel 146
Änderung der Röntgen-Zuständigkeitsverordnung

Die Röntgen-Zuständigkeitsverordnung vom 18. Februar 2003 (GBl. S.172) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau genannt ist, ist es nur zuständig für die Anlagen, Einrichtungen und Betriebsstätten, die seiner Aufsicht unterstehen. ≫Soweit in Spalte 4 der Anlage das Regierungspräsidium Freiburg ausdrücklich genannt ist, ist es zuständig nach § 1 Nr. 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO).≪

2. Die Anlage wird in der Spalte ≫Zuständige Behörden/Zuständige Stelle≪ wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1.1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

b) In Nummer 2.7 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt≪ durch das Wort ≫Regierungspräsidien≪ ersetzt.

c) In den Nummern 2.8, 2.9, 2.10, 2.11, 2.12, 2.13, 2.15, 2.16 und 2.18 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

3. Die Nummern 2.19 und 2.20 erhalten folgende Fassung:

2.19 § 17a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3
  • Entgegennahme der Mitteilungen der beständigen und ungerechtfertigten Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte und
  • Entgegennahme der Mitteilungen der Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.20 § 17a Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 Satz 1
  • Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung nach §§ 16 und 17
  • Festlegung der Durchführung der Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
  • Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 17a Satz 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
Sozialministerium".

4. Die Anlage wird in der Spalte ≫Zuständige Behörden/ Zuständige Stelle≪ wie folgt geändert:

a) In den Nummern 2.21, 2.22, 2.23 und 2.24 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Berg bau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

b) In Nummer 2.25 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart - Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

c) In Nummer 2.26 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ und die Worte ≫das Oberschulamt≪ durch die Worte ≫die Regierungspräsidien≪ ersetzt.

d) In Nummer 2.27 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart - Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

e) In Nummer 2.28 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

f) In Nummer 2.29 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ und die Worte ≫das Oberschulamt≪ durch die Worte ≫die Regierungspräsidien≪ ersetzt.

g) In Nummer 2.30 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

h) In Nummer 2.31 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart - Zentrale Stelle für Vollzugsunterstützung≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

i) In den Nummern 2.32, 2.33, 2.34 und 2.36 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Berg bau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

j) In den Nummern 2.37, 2.38 und 2.39 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt≪ durch das Wort ≫Regierungspräsidien≪ ersetzt.

k) In den Nummern 2.40, 2.41, 2.42, 2.43, 2.44 und 2.45 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

l) In Nummer 2.46 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt≪ durch das Wort ≫Regierungspräsidien≪ ersetzt.

m) In den Nummern 2.48, 2.50, 2.51, 2.52, 2.53 und 2.54 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

n) In den Nummern 2.55 und 2.56 wird jeweils das Wort ≫Landesgesundheitsamt≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Stuttgart≪ ersetzt.

o) In Nummer 2.57 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

p) In den Nummern 2.58 und 2.59 wird jeweils das Wort ≫Landesgesundheitsamt≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Stuttgart≪ ersetzt.

q) In den Nummern 2.60, 2.61 und 2.62 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Berg bau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

r) In Nummer 2.64 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Stuttgartzentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

s) In Nummer 2.65 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

. . .

Artikel 149
Änderung des Wassergesetzes

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GBl. 2004 S. 1), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 6 werden die Worte ≫Ministerium Ländlicher Raum≪ durch die Worte ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ und die Worte ≫auf das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur≪ durch die Worte ≫auf die untere Landwirtschaftsbehörde≪ ersetzt.

2. In § 25 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ≫unteren≪ gestrichen.

3. § 37 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Unterstehen die Arbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, so ist diese an Stelle der Wasserbehörde zuständig. ≫Ist für die Arbeiten ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so ist die Bergbehörde an Stelle der Wasserbehörde zuständig.≪

4. In § 49 Abs. 7 werden die Worte ≫und der technischen Fachbehörde≪ gestrichen.

5. § 68b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Wasserbehörde kann, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen bis zu einer Breite von 10 m festsetzen und eine Rechtsverordnung der Ortspolizeibehörde aufheben; Satz 2 gilt entsprechend. ≫ § 82 gilt entsprechend.≪

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) § 110 Abs. l Satz 3 und 4 gilt für Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 3 und 4 und von den Rechtsverordnungen nach Absatz 6 entsprechend. ≫(7) Die Ortspolizeibehörde kann von den Regelungen der Absätze 3 und 4 und von den Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen.≪

6. In § 82a Satz 1 werden die Worte ≫und die technischen Fachbehörden≪ gestrichen.

7. In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ≫kann die Wasserbehörde≪ durch die Worte ≫kann die Ortspolizeibehörde Anordnungen treffen und≪ ersetzt.

8. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz l und 3 werden jeweils die Worte ≫und die technische Fachbehörde≪ gestrichen und in Satz 3 wird das Wort ≫können≪ durch das Wort ≫kann≪ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ≫und der technischen Fachbehörde≪ gestrichen.

9. In § 83 Abs. 1 und 3 Satz 3 werden jeweils die Worte ≫oder der technischen Fachbehörde≪ gestrichen.

10. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte ≫die technischen Fachbehörden≪ durch die Worte ≫die Wasserbehörden≪ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte ≫der technischen Fachbehörde≪ durch die Worte ≫der Wasserbehörde≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ≫die technische Fachbehörde≪ durch die Worte ≫die Wasserbehörde≪ ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Soweit die untere Wasserbehörde fachtechnische Aufgaben wahrnimmt, obliegen ihr die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.

wird aufgehoben.

11. In § 88 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort ≫Wasserbehörde≪ durch das Wort ≫Ortspolizeibehörde≪ ersetzt.

12. § 95 Abs. 3

(3) Technische Fachbehörden für die Wasserbehörden sind
  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
  2. die Gewässerdirektionen.

wird aufgehoben.

13. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die Absätze 1a und 1b eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. zum Erlaß von Reinhalteordnungen, soweit nicht die oberste Wasserbehörde zuständig ist. ≫3. für Betriebsgelände, auf denen
  1. mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll. Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Antragstellung, der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung.≪

c) Absatz 3 Nr. 2

2. zum Erlaß von Reinhalteordnungen, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken,

wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

14. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Gestattung oder Eignungsfeststellung bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so trifft diese die zuständige Wasserbehörde. ≫(2) Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung von den Vorschriften einer Verordnung nach §§ 110 und 110 a bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung.≪

b) § 98 Abs. 3

(3) Sind für ein Vorhaben, das einer Befreiung von den Vorschriften einer Verordnung nach §§ 110 und 110a bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig. so entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über die Befreiung. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

wird aufgehoben.

15. In § 106 Abs. 1 werden die Worte ≫die technischen Fachbehörden,≪ gestrichen.

. . .

Artikel 151
Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Landesabfallgesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S.617), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBl. S.428), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 werden jeweils die Worte ≫technische Fachbehörde≪ durch das Wort ≫Abfallrechtsbehörde≪ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die Worte ≫technischen Fachbehörde≪ durch die Worte ≫Abfallrechtsbehörde≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ≫Zulassungsbehörde und der technischen Fachbehörde≪ durch das Wort ≫Abfallrechtsbehörde≪ ersetzt.

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 werden in den Fällen des § 28 Abs. 6 Satz 1 vom Landesbergamt wahrgenommen. ≫(6) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 werden in den Fällen des § 28 Abs. 6 vom Regierungspräsidium Freiburg wahrgenommen.≪

2. In § 20 Abs. l Satz 1 werden die Worte ≫und die technische Fachbehörde≪ gestrichen.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ≫, ausgenommen die fachtechnischen Aufgaben,≪ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort ≫zuständig≪ werden die Worte ≫, soweit nichts anderes bestimmt ist,≪ eingefügt.

bbb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. ≫4. die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG, die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und die Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie die Überwachung und Anordnungen nach §§ 15 und 20 dieses Gesetzes bei Deponien nach Anhang 1 der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S.26) in der jeweils geltenden Fassung,≪.

ccc) Nach Nummer 4 werden die Nummern 5 und 6 angefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie ist ferner zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchst. b, c und d in Verbindung mit Artikel 36 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1) und des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. ≫Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.≪

cc) Satz 3

Die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes werden dem Regierungspräsidium Freiburg übertragen.

wird gestrichen.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Das Landesbergamt ist sachlich zuständig
  1. für die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb,
  2. für Entscheidungen in Betrieben unter Tage.

Es entscheidet im Einvernehmen mit der Abfallrechtsbehörde. In Betrieben über Tage, die der Bergaufsicht unterstehen, entscheidet im übrigen die Abfallrechtsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbergamt. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Bewertung, ob eine bewegliche Sache als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG einzustufen ist.

≫(6) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für
  1. die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG, die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und die Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie die Überwachung und Anordnungen nach §§ 15 und 20 dieses Gesetzes bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb,
  2. den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen für ein Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und eine Tätigkeit, die der Bergaufsicht unterliegen.

Es entscheidet bei den Aufgaben nach Nummer 1 im Einvernehmen mit der nach Absätzen 3 und 4 zuständigen Abfallrechtsbehörde.≪ 

d) Absatz 8 wird

(8) Technische Fachbehörden für die Abfallrechtsbehörden sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

aufgehoben.

Artikel 152
Änderung des Landesseilbahngesetzes

Das Landesseilbahngesetz in der Fassung vom 20. November 2003 (GBl. 2004 S.11) wird wie folgt geändert:

In § 21 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ≫Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

. . .

Artikel 157
Änderung der Eigenkontrollverordnung

Die Eigenkontrollverordnung vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 309) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Worte ≫und die technischen Fachbehörden≪ gestrichen.

Artikel 158
Änderung der Indirekteinleiterverordnung

Die Indirekteinleiterverordnung vom 19. April 1999 (GBl. S. 18 1) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort ≫Abwasser≪ werden die Worte ≫mit Ausnahme von Abwasser aus Anlagen nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 WG,≪ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

≫Abwasser aus Anlagen nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 WG darf nur mit Genehmigung der höheren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.≪

. . .

Artikel 160
Änderung der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht

Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht vom 10. September 2002 (GBl. S.371) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 3 werden die Worte ≫jeweils zuständige≪ gestrichen.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte ≫dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt≪ durch die Worte ≫der Wasserbehörde≪ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte ≫des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes≪ durch die Worte ≫der Wasserbehörde≪ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 2 werden die Worte ≫Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt≪ durch die Worte ≫Die Wasserbehörde≪ ersetzt.

4. § 12 wird folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte ≫dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt≪ durch die Worte ≫der Wasserbehörde≪ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte ≫beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt≪ durch die Worte ≫bei der Wasserbehörde≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte ≫Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt≪ durch die Worte ≫Die Wasserbehörde≪ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ≫des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes≪ durch die Worte ≫der Wasserbehörde≪ ersetzt.

. . .

Artikel 162
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 3. März 2003 (GBl. S. 180), geändert durch Verordnung vom 15. April 2003 (GBl. S. 249), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Immissionsschutzbehörden sind
  1. das Ministerium für Umwelt und Verkehr (UVM),
  2. die Regierungspräsidien,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden,
  4. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter - Ämter für Arbeits- und Umweltschutz. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind gleichzeitig technische Fachbehörden für die in Nummer 1 bis 3 genannten Immissionsschutzbehörden.

(3) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde werden von der höheren Verwaltungsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an denen sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme ist. Jedoch ist die untere Verwaltungsbehörde auch im Falle einer Verfahrensbeteiligung im Sinne von Satz 1 zuständig für folgende Anlagen nach dem Anhang der 4. BImSchV in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505):

  1. Anlagen nach Nummer 8.11 Spalte 2b) bb),
  2. Anlagen nach Nummer 8.12 Spalte 2b),
  3. Anlagen nach Nummer 8.5 Spalte 2 mit einer Durchsatzleistung bis weniger als 15.000 Tonnen Einsatzstoffe je Jahr.

Entsprechendes gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der in Satz 2 genannten Art und für die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478).

 ≫(2) Immissionsschutzbehörden sind
  1. das Ministerium für Umwelt und Verkehr (UVM) als oberste Immissionsschutzbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden.

(3) Die unteren Verwaltungsbehörden sind sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde werden von der höheren Verwaltungsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme ist. Jedoch ist die untere Verwaltungsbehörde auch im Falle einer Verfahrensbeteiligung im Sinne von Satz 2 zuständig für folgende Anlagen nach dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505):

  1. Anlagen nach Nummer 8.11 Spalte 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb,
  2. Anlagen nach Nummer 8.12Spalte 2 Buchst. b,
  3. Anlagen nach Nummer 8.5 Spalte 2 mit einer Durchsatzleistung bis weniger als 15.000 Tonnen Einsatzstoffe je Jahr.

Entsprechendes gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der in Satz 3 genannten Art. Die untere Verwaltungsbehörde ist auch im Falle einer Verfahrensbeteiligung im Sinne von Satz 2 zuständig für Anlagen nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S.545), nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) und nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S.1790), soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) und auf Gemeinden, die nach Maßgabe des § 3 für Aufgaben nach der 18. BImSchV der 32. BImSchV und der 27. BImSchV zuständig sind, findet Satz 5 entsprechende Anwendung.≪

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zuständige Behörden (Genehmigungsbehörden) nach §§ 4 bis 21 und 67 Abs. 2 BImSchG und der 4. BImSchV sind
  1. die Regierungspräsidien für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Anlagen,
  2. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für die im Anhang der 4. BImSchV unter den Nummern 1.2, 1.3 und 8.2, jeweils Spalte 2, genannten Anlagen, sofern diese Bestandteil einer Dampfkesselanlage im Sinne von § 2 Abs. 2a Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sind,
  3. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.

Erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf Nebeneinrichtungen, die als selbständige Anlagen in die Genehmigungszuständigkeit der Regierungspräsidien fielen, ist insgesamt die Zuständigkeit der Regierungspräsidien begründet.

 ≫(1) Für die Genehmigung und die Überwachung zuständige Behörden nach §§ 4 bis 21 und § 67 Abs. 2 BImSchG und der 4. BImSchV sind
  1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen
    1. mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S.26) in der jeweils geltenden Fassung oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll,
  2. die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände.

Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.≪

b) Absatz 2 Nr. 1

die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für § 12 Abs. 6, § 15a Abs. 1 und 3,

wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
(4) Zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S.719) sind
  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für §§ 21, 22, 24 bis 28,
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1.

(5) Zuständige Behörden nach der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) sind

  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für die §§ 9 bis 14, § 16 Abs. 1 Satz 3 und § 17,
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1.
 ≫(4) Zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) in der Fassung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) sind die Regierungspräsidien.

(5) Die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1 sind zuständige Behörden nach

  1. der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 14. August 2003 (BGBl. I S.1634),
  2. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S.1174),
  3. der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) und
  4. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180).≪

d) Absätze 6 bis 8

(6) Zuständige Behörden nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) sind
  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 5,
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1.

(7) Zuständige Behörden nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) sind

  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für §§ 8, 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1.

(8) Zuständige Behörden nach der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S.2180) sind

  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für § 5 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 1, § 9, Anhang III Nr. 4.5.3 und Nr. 8.1.3, Anhang IV A, B Nr. 1, 2 und 4, C Nr. 1 bis 6, Anhang VI Nr. 2.1 Satz 3,
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1.

werden aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zuständige Behörden nach
  1. §§ 24 und 25 BImSchG,
  2. § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S.3 133),
  3. § 12 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545)

sind die unteren Verwaltungsbehörden.

 ≫Zuständige Behörden für den Vollzug der §§ 24 und 25 BImSchG sowie der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergangenen Rechtsverordnungen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, soweit nichts anderes bestimmt ist.≪

b) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Zuständige Behörden nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.491) sind
  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für § 17a Abs. 2, 3 und 5,
  2. die unteren Verwaltungsbehörden für die §§ 18a und 20.

(3) Zuständige Behörden nach der 2. BImSchV sind

  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für § 12 Abs. 6, § 15a Abs. l und 3,
  2. das UVM für § 15a Abs. 2,
  3. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
 ≫(2) Zuständige Behörden nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.491) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG.

(3) Zuständige Behörde für den Vollzug des § 15a Abs. 2 der 2. BImSchV ist das Ministerium für Umwelt und Verkehr. Zuständige Behörden für den Vollzug der sonstigen Vorschriften der 2. BImSchV sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 1 Abs. 2 Nr. 3.≪

c) Nach Absatz 3 wird neuer Absatz 4 eingefügt:

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe ≫der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S.1588)≪ wird durch die Angabe ≫der 18. BImSchV≪ ersetzt.

bb) Nach den Worten ≫unteren Verwaltungsbehörden≪ werden die Worte ≫einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG≪ eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Zuständige Behörden nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 sind
  1. die unteren Verwaltungsbehörden für §§ 10 und 11 Abs. 1 und 2,
  2. das UVM für § 5 Abs. 2 Satz 2,
  3. im Übrigen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.
 ≫(7) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 sind zuständige Behörden nach der 20. BImSchV ≪

g) Der bisherige Absatz 7

(7) Zuständige Behörden nach der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) sind
  1. die unteren Verwaltungsbehörden für § 7,
  2. im Übrigen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

wird aufgehoben.

h) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

altneu
(8) Zuständige Behörden nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) sind
  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für §§ 7, 8 und 10 Abs. 2 und 3,
  2. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.

(9) Zuständige Behörden nach der 31. BImSchV sind

  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für § 5 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 1, § 9, Anhang III Nr. 4.5.3 und Nr. 8.1.3, Anhang IV A, B Nr. 1, 2 und 4, C Nr. 1 bis 6, Anhang VI Nr. 2.1 Satz 3,
  2. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
 ≫(8) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 sind zuständige Behörden nach
  1. der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730),
  2. der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966),
  3. der 31. BImSchV.

(9) Zuständige Behörden nach der 27. BImSchV sind die Immissionsschutzbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG.≪

i) Absatz 10 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Zuständige Behörden nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV sind die unteren Verwaltungsbehörden. Unberührt bleiben Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz und der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen einschließlich der Rechtsverordnungen für die überwachungsbedürftigen Anlagen vom 8. November 1993 (GBl. S. 673), zuletzt geändert durch Artikel 89 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278). ≫Zuständige Behörden nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV sind die Gemeinden, soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nr. 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind, für die übrigen Geräte und Maschinen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LUG. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt.≪

4. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Zuständigkeiten bei Betriebsbereichen und für die Durchführung der Störfall-Verordnung 04

(1) Zuständige Behörden nach §§ 4 bis 25 BImSchG für Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG sind, sind die Immissionsschutzbehörden wie folgt:

  1. bei Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang 1, Spalte 4 der Störfall-Verordnung genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, und in denen sich keine genehmigungsbedürftigen Anlagen befinden, für die die Regierungspräsidien die zuständigen Genehmigungsbehörden sind, die unteren Verwaltungsbehörden,
  2. bei Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang 1, Spalte 4 der Störfall-Verordnung genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, und in denen sich genehmigungsbedürftige Anlagen befinden, für die die Regierungspräsidien die zuständigen Genehmigungsbehörden sind, die Regierungspräsidien,
  3. bei Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang 1, Spalte 5 der Störfall-Verordnung genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, die Regierungspräsidien.

(2) Zuständige Behörden für die Durchführung der Störfall-Verordnung bei Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG sind

  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für §§ 7, 8 Abs. 2, 16, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2,
  2. die Landesanstalt für Umweltschutz für §§ 14, 19 Abs. 4 und 5,
  3. die Regierungspräsidien für § 15, soweit Betriebsbereiche betroffen sind, bei denen eine Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach Absatz 1 Buchst. b oder c begründet ist,
  4. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1.

(3) Zuständige Behörden für die Durchführung der Störfall-Verordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht Betriebsbereich oder nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, sind

  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für § 19 Abs. 1 bis 3,
  2. die Landesanstalt für Umweltschutz für § 19 Abs. 4 und 5,
  3. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.
 ≫ § 4 Zuständigkeiten bei Betriebsbereichen und für die Durchführung der Störfall-Verordnung 04

(1) Zuständige Behörden nach §§ 4 bis 25 BImSchG für Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG sind, sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Zuständige Behörden für die Durchführung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S.603) bei Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG sind

  1. die Landesanstalt für Umweltschutz für §§ 114, 19 Abs. 4 und 5 sowie
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Zuständige Behörden für die Durchführung der 12. BImSchV bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht Betriebsbereich oder nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, sind

  1. die Landesanstalt für Umweltschutz für § 19 Abs. 4 und 5,
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.≪

5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Zuständige Behörden nach §§ 26 bis 31 BImSchG und §§ 3 bis 7 der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S.2213) sind
  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für genehmigungsbedürftige Anlagen,
  2. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der in der Landwirtschaft, in privaten Haushalten, auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen sowie der Gaststätten,
  3. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
 ≫(2) Zuständige Behörden nach §§ 26 bis 31 BImSchG und §§ 3 bis 7 der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S.2213) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.≪

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zuständige Behörden nach der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) sind
  1. das UVM für § 4,
  2. die unteren Verwaltungsbehörden für §§ 5 und 6.
 ≫(1) Zuständige Behörden nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) sind
  1. das UVM für Aufgaben nach § 4 der 3. BImSchV,
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. für Aufgaben nach §§ 5 und 6 der 3. BImSchV≪

b) Absatz 2

(2) Zuständige Behörden nach der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) sind
  1. das UVM für § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3,
  2. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für § 4.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zuständige Behörden nach § 52 BImSchG sind
  1. für genehmigungsbedürftige Anlagen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sowie die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 dieser Verordnung im Rahmen ihres dort bestimmten Zuständigkeitsbereichs,
  2. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sowie nach §§ 12 und 14 Abs. 4 und 5 der 1. BImSchV, nach §§ 11 und 12 der 2. BImSchV, § 8 Abs. 1 und 5 Satz 3 und 4 der 20. BImSchV und nach §§ 6 und 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 der 27. BImSchV
    1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter im Rahmen ihres in § 6 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung bestimmten Zuständigkeitsbereichs,
    2. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,
  1. für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sowie die Immissionsschutzbehörden im Rahmen ihres in § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 dieser Verordnung bestimmten Zuständigkeitsbereichs.
  2. für Betriebsregelungen nach § 7 der 32. BImSchV die unteren Verwaltungsbehörden, soweit es sich um Geräte oder Maschinen handelt, die in Nummer 02, 06, 07,09, 15, 19, 22, 24 bis 27, 31 bis 35, 39, 40, 44, 46, 47, 49 bis 51 und 56 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind
 ≫(1) Zuständige Behörden nach § 52 BImSchG sind innerhalb eines Betriebsgeländes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sowie für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. l Satz 1. Zuständige Behörden für Betriebsregelungen nach § 7 der 32. BImSchV sind die unteren Verwaltungsbehörden und die Gemeinden entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 10 Satz 1. Zuständige Behörden sind im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG entsprechend den Regelungen in § 3.≪

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Zuständige Behörden für die Überwachung des § 5 der 20. BImSchV auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und die Wasserschutzpolizei. ≫(3) Zuständige Behörden für die Überwachung des § 5 der 20. BImSchV auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. l und der Polizeivollzugsdienst.≪

c) Absatz 4

(4) Zuständige Behörden nach § 52 BImSchG sind im Übrigen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

wird aufgehoben.

8. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Immissionsschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter; Betreiberorganisation, Zustellung

(1) Zuständige Behörden nach

  1. §§ 52a, 53, 55, 58a, 58c BImSchG,
  2. §§ 2, 4 bis 6, 8 und 9 Abs. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S.1433) sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

(2) Zuständige Behörden nach § 51b BImSchG sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung im Rahmen ihres dort bestimmten Zuständigkeitsbereichs.

 ≫ § 10 Immissionsschutzbeauftragter Störfallbeauftragter

Betreiberorganisation, Zustellung Zuständige Behörden nach §§ 51 b, 52a, 53, 55, 58a, 58c BImSchG sowie nach §§ 2,4 bis 6,8 und 9 Abs. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S.1433) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.≪

9. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Zuständigkeit des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

Für Anlagen, die der Aufsicht des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau unterliegen einschließlich der Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen, liegen die in den §§ 2 bis 4, 7 und 8 genannten Zuständigkeiten beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt sind. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau entscheidet, soweit nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen. Satz 3 gilt entsprechend für die Bewertung, ob eine bewegliche Sache als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einzustufen ist.

 ≫ § 11 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg

Für Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen, obliegen die in den §§ 2 bis 6, 9 und 10 genannten Zuständigkeiten dem Regierungspräsidium Freiburg. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.≪

10. Der Anhang

.
Genehmigungszuständigkeit der Regierungspräsidien.
Die Nummern und Kapitelüberschriften entsprechen dem Anhang zur 4. BImSchV.
Anhang
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie

1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 200 Megawatt oder mehr

1.4 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

1.5 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle

1.11 Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien) mit einem Durchsatz von 500 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Holzkohlemeiler

1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von 500 Tonnen oder mehr je Tag

2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von 1000 Tonnen oder mehr je Tag

2.6 Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen

2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung von 100.000 Tonnen oder mehr je Jahr

3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen

3.2

  1. Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind)
  2. Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 200.000 Tonnen oder mehr je Jahr

3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 100.000 Tonnen oder mehr je Jahr

3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 200.000 Tonnen Gußeisen oder mehr je Jahr

3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von 100.000 Tonnen Rohgut oder mehr je Jahr

3.18 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr

4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang, insbesondere zur Herstellung von

  1. Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)
  2. sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide
  3. schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen
  4. stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate
  5. phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen
  6. halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen
  7. metallorganischen Verbindungen
  8. Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)
  9. synthetischen Kautschuken
  10. Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel
  11. Tensiden
  12. Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
  13. Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren
  14. Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid
  15. Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
  16. Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwefel
  17. phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)
  18. Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden
  19. Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel)
  20. Explosivstoffen;

hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien

6. Holz, Zellstoff

6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen

6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je Tag

7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl

8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

8.1

  1. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren

8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von

  1. gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, oder
  2. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich zugehöriger Dampfkessel

8.3 Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht

8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30.000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke)

8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung von

  1. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder
  2. nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden.

8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag, sofern es sich um besonders überwachungsbedürftigen Abfall handelt

8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von

  1. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, oder
  2. nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 100 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von

  1. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 100 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

8.11 Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden

aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,
cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder
ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

mit einer Durchsatzleistung von 100 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden

8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 100 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 1500 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden

8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden

8.14

  1. Anlagen zum Lagern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr

9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen

9.1 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 200 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 Kubikzentimeter handelt

9.2 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 50.000 Tonnen oder mehr dienen

9.3 Anlagen, die der Lagerung von 200 oder mehr Tonnen Acrylnitril dienen

9.4 Anlagen, die der Lagerung von 75 oder mehr Tonnen Chlor dienen

9.5 Anlagen, die der Lagerung von 250 oder mehr Tonnen Schwefeldioxid dienen

9.6 Anlagen, die der Lagerung von 2000 oder mehr Tonnen Sauerstoff dienen

9.7 Anlagen, die der Lagerung von 500 oder mehr Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen

9.8 Anlagen, die der Lagerung von 100 oder mehr Tonnen Alkalichlorat dienen

9.12 Anlagen, die der Lagerung von 100 oder mehr Tonnen Schwefeltrioxid dienen

9.13 Anlagen, die der Lagerung von 2500 oder mehr Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen

9.14 Anlagen, die der Lagerung von 30 oder mehr Tonnen Ammoniak dienen

9.15 Anlagen, die der Lagerung von 0,75 oder mehr Tonnen Phosgen dienen

9.16 Anlagen, die der Lagerung von 50 oder mehr Tonnen Schwefelwasserstoff dienen

9.17 Anlagen, die der Lagerung von 50 oder mehr Tonnen Fluorwasserstoff dienen

9.18 Anlagen, die der Lagerung von 20 oder mehr Tonnen Cyanwasserstoff dienen

9.19 Anlagen, die der Lagerung von 200 oder mehr Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen

9.20 Anlagen, die der Lagerung von 200 oder mehr Tonnen Brom dienen

9.21 Anlagen, die der Lagerung von 50 oder mehr Tonnen Acetylen (Ethin) dienen

9.22 Anlagen, die der Lagerung von 30 oder mehr Tonnen Wasserstoff dienen

9.23 Anlagen, die der Lagerung von 50 oder mehr Tonnen Ethylenoxid dienen

9.24 Anlagen, die der Lagerung von 50 oder mehr Tonnen Propylenoxid dienen

9.25 Anlagen, die der Lagerung von 200 oder mehr Tonnen Acrolein dienen

9.26 Anlagen, die der Lagerung von 50 oder mehr Tonnen Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration > 90%) dienen

9.27 Anlagen, die der Lagerung von 200 oder mehr Tonnen Brommethan dienen

9.28 Anlagen, die der Lagerung von 0,15 oder mehr Tonnen Methylisocyanat dienen

9.29 Anlagen, die der Lagerung von 50 oder mehr Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen

9.30 Anlagen, die der Lagerung von 50 oder mehr Tonnen 1 ,2-Dibromethan dienen

9.31 Anlagen, die der Lagerung von 200 oder mehr Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen

9.32 Anlagen, die der Lagerung von 200 oder mehr Tonnen Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen

9.33 Anlagen, die der Lagerung von 100 oder mehr Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI) dienen

9.34 Anlagen, die der Lagerung von 20 oder mehr Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen

9.35 Anlagen, die der Lagerung von 200 oder mehr Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen

9.37 Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25.000 oder mehr Tonnen dienen

10. Sonstiges

10.1

  1. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen Im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte
  2. Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatzmaterialien oder mehr je Jahr

10.15 Prüfstände für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 200 Megawatt oder mehr.

wird aufgehoben.

Artikel 163
Änderung der Gerätesicherheits-Zuständigkeitsverordnung

( neu fegasst: GBl. BW Nr. 1 vom 05.01.2005)

. . .

Artikel 165
Änderung der Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Die Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 1997 (GBl. S. 58) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) sind
  1. für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
  2. für Betriebe und Anlagen, die der Aufsicht des Landesbergamtes unterstehen, und für Anlagen die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung oder Veränderung von unterirdischen Hohlräumen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung dienen, das Landesbergamt,
  3. für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz das Landesgesundheitsamt.
 ≫ § 1 Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind
  1. für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,
  2. für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,
  3. für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz das Regierungspräsidium Stuttgart.≪

. . .

Artikel 168
Änderung der Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung

Die Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1995 (GBl. S. 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2001 (GBl. S. 127), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte ≫Ministeriums Ländlicher Raum≪ durch die Worte ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ ersetzt.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Zuständigkeiten

(1) Für die Durchführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S.1704) und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.

(2) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden.

  1. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
  2. das Landesbergamt für Betriebe, die seiner Aufsicht unterstehen.

(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Landesbergamt genannt ist, ist es ausschließlich zuständig für Betriebe, die seiner Aufsicht' unterstehen.

 ≫ § 1

(1) Für die Durchführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen, sind die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.

(2) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden:

  1. die für das Betriebsgelände nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) zuständige Behörde; im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,
  2. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten.

(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist es ausschließlich für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten zuständig.

(4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Chemikaliengesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und deren Einzelbestimmungen sowie auf die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen, in der jeweils geltenden Fassung.≪

3. Die Anlage wird neu gefasst.

Artikel 169
Änderung der Biostoff-Zuständigkeitsverordnung

Die Biostoff-Zuständigkeitsverordnung vom 22. September 1999 (GBl. S. 422) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ≫Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter≪ durch die Worte ≫nach § 2 Abs. l der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort ≫Landesgesundheitsamt≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Stuttgart≪ ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für Betriebe und Anlagen, die der Aufsicht des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau unterstehen, und für Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung oder Veränderung von unterirdischen Hohlräumen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 1993 (GBl. S. 673), über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung dienen, ist anstelle der in Absatz 1 und 2 genannten Behörden das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zuständig. ≫(3) Für die in § l1 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten ist anstelle der in Absatz 1 und 2 genannten Behörden das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.≪

Artikel 170
Änderung der Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 7. Juni 2002 (GBl. S.349), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2004 (GB 1. S. 344), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe ≫zuletzt geändert durch Artikel 151 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.2785),≪ gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau genannt ist, ist es nur zuständig für die Anlagen, Einrichtungen und Betriebsstätten, die seiner Aufsicht unterstehen. ≫Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist es nur für die in § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten zuständig.≪

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1, 2.1 bis 2.5, 2.8 und 2.11 bis 2.16, 2.18, 2.19, 2.21, 2.22, 2.24 bis 2.28, 2.30 bis 2.37, 2.40, 2.44 bis 2.51, 2.53, 2.60, 2.62 bis 2.69, 2.72 bis 2.76 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

b) In Nummer 2.7, 2.17, 2.54, 2.56 bis 2.59, 2.61, 2.70 und 2.71 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt≪ durch das Wort ≫Regierungspräsidium≪ ersetzt.

c) Nummer 2.9 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Spiegelstrich werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

bb) Im zweiten Spiegelstrich werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg≪ und das Wort ≫Oberschulamt≪ durch die Worte ≫die obere Schulaufsichtsbehörde≪ ersetzt.

d) Nummer 2.10 wird neu gefasst.

e) In Nummer 2.38, 2.39, 2.41 und 2.42 wird jeweils das Wort ≫Landesgesundheitsamt≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Stuttgart≪ ersetzt.

. . .

Artikel 173
Änderung der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung

Die Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Februar 1999 (GBl. S. 115), geändert durch Verordnung vom 18. März 2003 (GBl. S. 166), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe ≫ , geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530)≪ gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe ≫5. September 1989 (BGBl. I. 5.1621, ber. 2458), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530)≪ durch die Angabe ≫ 10. September 2002 (BGBl. I. S. 3544)≪ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau genannt ist, ist es nur zuständig für Betriebe, die seiner Aufsicht unterstehen. ≫(2) Soweit in der Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist es nur für die in § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten zuständig.≪

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Worte ≫Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau≪ werden jeweils durch die Worte ≫Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

b) In Nummer 1.3, 1.10, 2.10, 2.11 und 2.14 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

c) In Nummer 1.14 werden die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt≪ durch die Worte ≫Die nach § 2 Abs. l der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden≪ ersetzt.

d) In Nummer 1.16, 1.18 bis 1.20, 2.2 bis 2.4, 2.7, 2.15 und 4.1 bis 4.3 werden jeweils die Worte ≫Staatliches Gewerbeaufsichtsamt≪ durch die Worte ≫Die nach Nummer 1.14 zuständigen Behörden≪ ersetzt.

. . .

Artikel 186
Neubekanntmachung

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, jeweils den Wortlaut des Landesverwaltungsgesetzes und des Polizeigesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, jeweils den Wortlaut des Kriegsopfergesetzes und des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(3) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum wird ermächtigt, jeweils den Wortlaut des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes, des Landeswaldgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(4) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, den Wortlaut des Wassergesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 187
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, soweit in diesem Gesetz und in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 6 Nr. 6, Artikel 8, 11 und 12 Nr. 8, Artikel 16, Artikel 58, Artikel 59 Nr. 2 bis 4, Artikel 91 Nr. 10, Artikel 92 Nr. 16, Artikel 95 Nr. 4, Artikel 124 Nr. 10, Artikel 184 Nr. 4, Artikel 186, § 21 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes (Artikel 67), §§ l, 2 und 4 Abs. 2 bis 4 und § 8 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände (Artikel 177) und § 11 des Gesetzes über die Errichtung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (Artikel 178) treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 12 Nr. 5 und 6 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. (4) Artikel 60 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE