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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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ErzUrlVO - Erziehungsurlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 9. November 2010
(GBl. Nr. 19 vom 22.11.2010 S. 911)



Es wird verordnet auf Grund von:

  1. § 99 Nr.2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286),
  2. § 8 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504),
  3. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Februar 1971 (GBl. S. 21) und
  4. § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge, wenn

  1. sie mit einem
    1. Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
    2. Kind des Ehegatten oder Lebenspartners (§ 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
    3. Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben, oder
    4. Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder in einem besonderen Härtefall nach § 1 Abs. 5 BErzGG Erziehungsgeld beziehen können,

    in einem Haushalt leben und

  2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung (MuSchuVO) oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Erziehungsurlaub für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil des Erziehungsurlaubs von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich Zeiträume nach Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.

(3) Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder in Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Erziehungsurlaub von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Der Erziehungsurlaub kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 Buchst. c.

§ 2 Inanspruchnahme

(1) Der Erziehungsurlaub muss, wenn er unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Kann ein sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließender Erziehungsurlaub aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragt werden, so kann dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden.

(2) Bei der Antragstellung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren der Erziehungsurlaub beantragt wird. Nimmt die Mutter den Erziehungsurlaub im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter den Erziehungsurlaub im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet.

(3) Der Erziehungsurlaub kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

(4) Bei beamteten Lehrkräften sowie beamteten hauptberuflich tätigen Mitgliedern von Hochschulen mit Lehrverpflichtungen sind Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Ein der Beamtin oder dem Beamten zustehender Erholungsurlaub kann innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.

§ 3 Teilzeitbeschäftigung

(1) Während des Erziehungsurlaubs ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens mit 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Im Schuldienst an öffentlichen Schulen tritt an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle darf eine Teilzeitbeschäftigung

  1. im Arbeitnehmerverhältnis beim eigenen Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich oder
  2. in einem sonstigen Arbeitnehmerverhältnis oder als selbstständige Tätigkeit
    1. im Umfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich oder
    2. im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich, wenn der eigene Dienstherr eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 im beantragten Umfang ablehnt oder keine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Teilzeitbeschäftigung nach Nummer 1 im beantragten Umfang anbietet,

nach Maßgabe der nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 4 Verlängerung 20

Der Erziehungsurlaub kann im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 verlängert werden, wenn die Bewilligungsbehörde zustimmt. Der Erziehungsurlaub ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs unter den Berechtigten aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.

§ 5 Vorzeitige Beendigung

(1) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet werden, wenn die Bewilligungsbehörde zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (§ 1 Abs. 5 BErzGG) kann nur innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 MuSchuVO ist nicht zulässig; dies gilt nicht während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 3 Abs. l .

(2) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(3) Änderungen der Voraussetzungen oder der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Entlassung während des Erziehungsurlaubs

(1) Während des Erziehungsurlaubs darf eine Entlassung nach §§ 43 oder 44 LBG gegen den Willen der oder des Betroffenen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit durch ein Disziplinarverfahren aus dem Dienst zu entfernen wäre.

§ 7 Krankenfürsorge

(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, wird während des Erziehungsurlaubs Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern Beihilfe nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.

(2) Beamtinnen und Beamten, die heilfürsorgeberechtigt sind, wird während des Erziehungsurlaubs Krankenfürsorge entsprechend den Heilfürsorgevorschriften gewährt, sofern Heilfürsorge nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Beamtinnen und Beamte, die einen Zuschuss zu Beiträgen an eine Krankenversicherung nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 der Heilfürsorgeverordnung erhalten, wird anstelle der Krankenfürsorge nach Satz 1 der Zuschuss während des Erziehungsurlaubs weitergezahlt; neben dem Zuschuss wird Krankenfürsorge entsprechend § 20 Abs. 4 der Heilfürsorgeverordnung gewährt.

§ 8 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Beamtinnen und Beamten werden für die Zeit des Erziehungsurlaubs Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erstattet.

(2) Für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten wird ein Betrag von bis zu 31 Euro für den vollen Monat erstattet, wenn die laufenden monatlichen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten ohne Familienzuschlag, ohne Aufwandsentschädigung und ohne Auslandsdienstbezüge vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschritten haben. Befand sich die Beamtin oder der Beamte vor Beginn des Erziehungsurlaubs in Erziehungsurlaub für ein anderes Kind oder bestand eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wird die Beitragserstattung gewährt, wenn die zuletzt gezahlten monatlichen Dienstbezüge im Sinne von Satz 1 die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben.

(3) Auf Antrag werden die restlichen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten und der Kinder wie folgt erstattet:

  1. Die Beiträge werden in voller Höhe erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der Beamtin oder dem Beamten in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zusteht oder zustehen würde. Bei einem verminderten Erziehungsgeld wird auf Antrag der Teil der restlichen Beiträge im Sinne von Satz 1 erstattet, der dem Verhältnis des verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht oder entsprechen würde. Für diejenigen Mo nute eines Erziehungsurlaubs, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes vorgelegen haben. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder in Adoptionspflege tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat seit der Aufnahme bei der berechtigten Person.
  2. Erstattungsfähig sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz (§ 14 Abs. 1 der Beihilfeverordnung) abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich darin enthaltener gesetzlich vorgeschriebener Altersrückstellungen.
  3. Beiträge für Kinder werden berücksichtigt, wenn die Kinder im Familienzuschlag (§ 40 Abs. 2 oder 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG) der Beamtin oder des Beamten berücksichtigungsfähig sind. Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält; § 40 Abs. 5 und 6 BBesG finden entsprechende Anwendung.

(4) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 2, werden nur Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder der Beamtin oder des Beamten nach Maßgabe des Absatzes 3 erstattet.

(5) § 3 Abs. 4 BBesG gilt entsprechend. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Erziehungsurlaub, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

§ 9 Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die Bewilligungsbehörde nach § 153 LBG zuständig, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anders bestimmt ist.

(2) Für Lehrerinnen und Lehrer in den Laufbahnen der Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Sonderschulen sind die unteren Schulaufsichtsbehörden zuständig, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anders bestimmt ist.

(3) Über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 entscheidet die nach § 87a Abs. 2 LBG zuständige Stelle im Benehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Stelle.

(4) Die Zuständigkeit des Landesamts für Besoldung und Versorgung hinsichtlich der Durchführung der §§ 7 und 8 bleibt unberührt. Im Übrigen kann die oberste Dienstbehörde für die Durchführung der §§ 7 und 8 eine von Absatz 1 abweichende Stelle bestimmen.

§ 10 Geltung für Personen, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden

Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 entsprechend. Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen gelten als Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung.

§ 11 Geltung für Richterinnen und Richter

(1) Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des Landes entsprechend.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs mit mindestens der Hälfte bis zu drei Viertel des regelmäßigen Dienstes nach Maßgabe des § 7 des Landesrichtergesetzes zu bewilligen.

§ 12 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

Die Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 1986 (GBl. S. 344), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GBl. S. 361), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr.17 erhält folgende Fassung:

≫17. der Heilfürsorge nach der Heilfürsorgeverordnung, einschließlich der Zuschüsse zu den Beiträgen an Krankenversicherungen nach § 20 der Heilfürsorgeverordnung, sowie der entsprechenden Krankenfürsorgeleistungen nach der Erziehungsurlaubsverordnung,≪.

2. § 3 Nr. 5 wird gestrichen.

3. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

≫b) Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge und entsprechende Krankenfürsorgeleistungen während eines Urlaubs ohne Besoldungsbezüge, sowie der Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach der Erziehungsurlaubsverordnung,≪.

§ 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erziehungsurlaubsverordnung vom 1. Dezember 1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), außer Kraft.

(2) Für einen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten Erziehungsurlaub gelten die Bestimmungen der Erziehungsurlaubsverordnung in der bisherigen Fassung für die Dauer der Bewilligung fort.

(3) § 12 Nr. 1 tritt hinsichtlich der Leistungen im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Abrechnungsstellen des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Polizeipräsidiums Stuttgart am 1. April 2005 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs der übrigen Abrechnungsstellen wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bekannt gemacht.

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