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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg -

Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 15.10.2020 S. 914)



Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401, 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Gleiches gilt für Leistungen des Dienstherrn im Rahmen des Gesundheitsmanagements, soweit hierfür der Haushalt entsprechende Mittel bereitstellt.≪

2. § 24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

≫1. in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte der Besoldungsgruppe A 6, ansonsten der Besoldungsgruppe A 7,≪

3. § 32 wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.≪

4. In § 45 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

≫Dies gilt auch für den Fall, dass Amtszulagen nach Absatz 1 und 2 zusammentreffen oder die beiden Amtszulagen mit anderen Amtszulagen zusammentreffen. Wird der Prozentsatz von 100 überschritten, vermindert sich in den Fällen des Satzes 1 die nach Absatz 1 oder 2 gewährte Zulage um den übersteigenden Betrag; in den Fällen des Satzes 2 vermindert sich die Zulage nach Absatz 1 um den übersteigenden Betrag.≪

5. In § 46 Satz 1 wird die Angabe ≫A 5≪ durch die Angabe ≫A 6≪ ersetzt.

6. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

≫ § 62a Vertretungszulage

(1) Beamte und Richter, denen kommissarisch die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung eine nicht ruhegehaltfähige Zulage, wenn zum Amtsinhalt des höherwertigen Amtes die Vorgesetztenfunktion gemäß § 3 Absatz 4 LBG über alle Beamte und Richter der Behörde im Sinne von § 18 oder des Polizeireviers des Amtsinhabers des höherwertigen Amtes gehört. Beamte und Richter der Landesbesoldungsordnungen W und C kw sowie der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11 und R 3 bis R 8 sind von der Gewährung der Zulage ausgenommen.

(2) Die Zulage wird ab dem zweiten Kalendermonat gewährt, der auf den Monat des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung folgt, höchstens jedoch für eine ununterbrochene Dauer von fünf Jahren. War der Beamte oder Richter zuvor Stellvertreter des Amtsinhabers des höherwertigen Amtes, wird die Zulage ab dem dritten Kalendermonat gewährt, der auf den Monat des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung folgt.

(3) Die Zulage richtet sich nach der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes nach Absatz 1 und beträgt monatlich

bis Besoldungsgruppe A 12140 Euro,
in Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage170 Euro,
in Besoldungsgruppe A 13200 Euro,
in Besoldungsgruppe A 13
mit Amtszulage
230 Euro,
in Besoldungsgruppe A 14260 Euro,
in Besoldungsgruppe A 14
mit Amtszulage
290 Euro,
in Besoldungsgruppe A 15320 Euro,
in Besoldungsgruppe A 15
mit Amtszulage
350 Euro,
ab Besoldungsgruppe A 16 und
in den Landesbesoldungsordnungen
B, R, W, C kw
380 Euro

Die Höhe der Zulage ist beschränkt auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amts- und Strukturzulage, die dem Beamten oder Richter zusteht und der Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amts- und Strukturzulage, die ihm bei Übertragung des höherwertigen Amtes nach Absatz 1 zustehen würde. Bei einer Übertragung der Vertretungsaufgaben zu einem Bruchteil der für den Beamten oder Richter geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Zulage entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt.

(4) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten durch Satzung die Funktionen festlegen, die nach ihrer Organisationsstruktur einem höherwertigen Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen.≪

7. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Wörter ≫oder elektronisch≪ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ≫A 5≪ durch die Angabe ≫A 6≪ ersetzt.

8. In § 71 Absatz 1 werden nach dem Wort ≫einer≪ die Wörter ≫durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung festgelegten,≪ eingefügt.

9. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

≫ § 73 Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit≪

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

≫(3) Liegen die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 LBG vor, gelten die Absätze 1 und 2 bis zum Beginn des Ruhestands entsprechend. Satz 1 gilt für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein versorgungsabschlagsfreies Ruhegehalt nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 LBeamtVG BW entsprechend.≪

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

10. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

≫ § 74 Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit in Teilzeit≪

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

≫Liegen die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 LBG vor, gelten die Sätze 1 bis 4 bis zum Beginn des Ruhestands entsprechend. Satz 5 gilt für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei Vorliegen der Voraussetzungenfüreinversorgungsabschlagsfreies Ruhegehalt nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 LBeamtVGBW entsprechend.≪

11. In § 76 Absatz 5 werden die Wörter ≫oder von im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung nach § 7a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg erwirtschafteten Mitteln, die zu diesem Zweck verwendet werden sollen,≪ gestrichen.

12. In § 82 Absatz 2 Satz 1 und § 86 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Wörter ≫oder elektronisch≪ eingefügt.

13. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:

≫ § 87b Zusätzliche Vergütung von genommenem Jahresurlaub bei Verringerung der Arbeitszeit

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zusätzliche Vergütung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) in Fällen zu regeln, in denen Urlaub nach einer Reduzierung der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in einem Zeitabschnitt genommen wird, in dem die für den Beamten geltende durchschnittliche tägliche Arbeitszeit geringer ist als während des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt.≪

14. In § 91 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

≫(Schülerzahlen, Schulstellen, Gruppenzahlen)≪

15. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

≫ § 92 Ämter bei Absinken der Schüler- oder Gruppenzahl≪

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Richtet sich die Zuordnung des einem Beamten übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amts zulagen nach der Schülerzahl einer Schule oder der Gruppenzahl eines Schulkindergartens, so begründet ein Absinken der Zahl der Schüler oder der Gruppen unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt seiner Laufbahn zu versetzen. Wird der Beamte aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheidet er aus dem Beamtenverhältnis aus, gilt die von ihm innegehabte Planstelle als in eine Planstelle der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Schüler oder der tatsächlichen Gruppenzahl entspricht.≪

16. Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 5 wird aufgehoben.

b) Die Abschnitte Besoldungsgruppe A 6 und A 7 werden wie folgt gefasst:

≫Besoldungsgruppe A 6

Erster Hauptwachtmeister 3

Hauptwart 1, 2

Oberamtsmeister 2, 4

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister 1

Hauptwart 2

Krankenpfleger 1

Krankenschwester 1

Lebensmittelkontrolleur 1

Oberamtsmeister 2

Obersekretär 1

Oberwerkmeister 1

Polizeimeister 1

Stationspfleger 3

Stationsschwester 3

1) Als Eingangsamt, soweit nicht im Justizwachtmeisterdienst.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.≪

c) Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 10 wird bei der Amtsbezeichnung ≫Erster Hauptstraßenmeister≪ mit Funktionszusatz der Fußnotenhinweis ≫3≪ angefügt.

d) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 11 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung ≫Amtmann≪ wird folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

≫Erster Hauptstraßenmeister 2

als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei≪

bb) Bei der Amtsbezeichnung ≫Fachoberlehrer 1, 3≪ mit Funktionszusätzen wird nach dem Funktionszusatz≫- als Fachbetreuer≪ folgender Funktionszusatz eingefügt:

≫- als Leiter eines Schulkindergartens mit mehr als zwei Gruppen≪

e) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung ≫Konrektor 2≪ mit Funktionszusatz wird der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

≫- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 100 bis zu 180 Schülern≪

bb) Bei der Amtsbezeichnung ≫Rechnungsrat 1≪ mit Funktionszusatz wird der Fußnotenhinweis ≫1≪ gestrichen.

cc) Die Amtsbezeichnung ≫Rektor 2≪ mit Funktionszusatz wird gestrichen.

f) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung ≫Fachschulrat 1≪ mit Funktionszusätzen wird folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

≫Gemeinschaftsschulkonrektor 5

Oberstufe mit bis zu 180 Schülern≪

bb) Die Amtsbezeichnung ≫Konrektor≪ mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:

≫Konrektor

cc) Nach der Amtsbezeichnung ≫Rat 1≪ wird folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

≫Realschulkonrektor 5

dd) Die Amtsbezeichnung ≫Rektor≪ mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:

≫Rektor

ee) Die Amtsbezeichnung ≫Studienrat 1≪ mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:

≫Studienrat 1

Oberstufe mit bis zu 180 Schülern 5

ff) Die Amtsbezeichnung ≫Zweiter Konrektor 5, 6≪ mit Funktionszusatz wird gestrichen.

gg) Die Fußnote 4 wird aufgehoben.

g) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung ≫Fachschulrat1)≪ mit Funktionszusatz wird folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

≫Gemeinschaftsschulabteilungsleiter 8

als Leiter einer Abteilung einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 850 Schülern≪

bb) Die Amtsbezeichnung ≫Konrektor≪ mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:

≫Konrektor

mehr als 90 bis zu 180 Schülern

mehr als 45 bis zu 90 Schülern

cc) Die Amtsbezeichnung ≫Oberstudienrat≪ mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:

≫Oberstudienrat

Referats am Landesmedienzentrum

dd) Nach der Amtsbezeichnung ≫Pfarrer im Justizvollzugsdienst 4≪ wird folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

≫Realschulabteilungsleiter 8

als Leiter einer Abteilung einer Realschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 850 Schülern≪

ee) Die Amtsbezeichnung ≫Rektor≪ mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:

≫Rektor

mehr als 90 bis zu 180 Schülern 3

ff) Bei der Amtsbezeichnung ≫Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektor≪ mit Funktionszusatz wird im Funktionszusatz die Zahl ≫850≪ durch die Zahl ≫540≪ ersetzt.

gg) Die Amtsbezeichnung ≫Zweiter Konrektor≪ mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:

≫Zweiter Konrektor

hh) Bei der Amtsbezeichnung ≫Zweiter Realschulkonrektor≪ mit Funktionszusatz wird im Funktionszusatz die Zahl ≫850≪ durch die Zahl ≫540≪ ersetzt.

ü) Es wird folgende Fußnote 8 angefügt:

≫8) Für jede Gemeinschaftsschule, Realschule oder für jeden Verbund mit einer Realschule dürfen höchstens 2 Planstellen für Abteilungsleiter ausgebracht werden.≪

h) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung ≫Ephorus1)≪ mit Funktionszusatz wird gestrichen.

bb) Die Amtsbezeichnung ≫Rektor≪ mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:

≫Rektor

i) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung ≫Direktor der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume≪ wird durch die Amtsbezeichnung ≫Direktor der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum≪ ersetzt.

bb) Bei der Amtsbezeichnung ≫Ephorus≪ mit Funktionszusatz wird dem bisherigen Funktionszusatz ein Spiegelstrich vorangestellt und folgender Funktionszusatz angefügt:

17. Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung ≫Finanzpräsident≪ mit Funktionszusatz gestrichen.

b) Im Abschnitt Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung ≫Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg≪ gestrichen.

c) Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung ≫Direktor des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg≪ eingefügt.

bb) Nach der Amtsbezeichnung ≫Verbandsdirektor eines Regionalverbands≪ mit Funktionszusatz wird die Amtsbezeichnung ≫Vizepräsident der Oberfinanzdirektion≪ angefügt.

18. In Anlage 3 (Landesbesoldungsordnung R) werden im Abschnitt Besoldungsgruppe R 2 in der Fußnote 4 nach dem Wort ≫Richterplanstellen≪ die Wörter ≫sowie am Landgericht Karlsruhe≪ eingefügt.

19. Die Anlage 5 (Landesbesoldungsordnungen A, B, C, R und W Künftig wegfallende Ämter [kw]) wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt 1. Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 5 kw wird aufgehoben.

bb) Die Abschnitte Besoldungsgruppe A 6 kw und

A 7 kw werden wie folgt gefasst:

≫Besoldungsgruppe A 6 kw Gestüthauptwärter 1, 2

Polizeiwachtmeister

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7 kw.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 7 kw

Gestüthauptwärter 3

Hauptsattelmeister 1, 2

Kriminalmeister 1

1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8 kw.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 kw. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des Gestütsdienstes in den Besoldungsgruppen A 6 kw und A 7 kw.≪

cc) Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 15 kw wird der Amtsbezeichnung ≫Fachschuldirektor≪ mit Funktionszusätzen folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz vorangestellt:

≫Ephorus 4

als Leiter des evangelischtheologischen Seminars Maulbronn≪

b) Der Abschnitt 2. Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) Im Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 kw wird nach der Amtsbezeichnung ≫Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen≪ mit Funktionszusatz folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

≫Finanzpräsident

als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion≪

bb) Im Abschnitt Besoldungsgruppe B 3 kw wird der Amtsbezeichnung ≫Forstpräsident≪ folgende Amtsbezeichnung vorangestellt:

≫Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg≪

20. In Anlage 6 (Landesbesoldungsordnung A) in der Fassung des Anhangs 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 391) wird die Zeile mit den Angaben zur Besoldungsgruppe A 5 gestrichen.

21. In Anlage 6 (Landesbesoldungsordnung A) in der Fassung des Anhangs 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 398) wird die Zeile mit den Angaben zur Besoldungsgruppe A 5 gestrichen.

22. In Anlage 11 (Anwärtergrundbetrag) in der Fassung des Anhangs 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 395) wird die Angabe ≫A 5≪ durch die Angabe ≫A 6≪ ersetzt.

23. Die Anlage 13 (Amtszulagen und Strukturzulage) in der Fassung des Anhangs 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 396) wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt § 45 wird in Spalte 3 die Zahl ≫188,77≪ durch die Zahl ≫377,54≪ ersetzt.

b) Im Abschnitt § 46 wird die Angabe ≫A 5≪ durch die Angabe ≫A 6≪ ersetzt.

c) Der Abschnitt Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 5 wird aufgehoben.

bb) Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 6 wird in einer neuen Zeile in Spalte 2 die Angabe ≫3 und 4≪ und in Spalte 3 die Zahl ≫79,33≪ angefügt.

cc) Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 13 wird in Spalte 2 die Zahl ≫4≪ und in Spalte 3 die Zahl ≫125,84≪ gestrichen.

d) Im Abschnitt Landesbesoldungsordnungen A, B, C, R und W Künftig wegfallende Ämter (kw) wird die Angabe ≫A 5 (kw)≪ durch die Angabe ≫A 6 (kw)≪ ersetzt.

24. Die Anlage 13 (Amtszulagen und Strukturzulage) in der Fassung des Anhangs 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 403) wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt § 45 wird in Spalte 3 die Zahl ≫191,41≪ durch die Zahl ≫382,83≪ ersetzt.

b) Im Abschnitt § 46 wird die Angabe ≫A 5≪ durch die Angabe ≫A 6≪ ersetzt.

c) Der Abschnitt Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 5 wird aufgehoben.

bb) Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 6 wird in einer neuen Zeile in Spalte 2 die Angabe ≫3 und 4≪ und in Spalte 3 die Zahl ≫80,44≪ angefügt.

cc) Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 13 wird in Spalte 2 die Zahl ≫4≪ und in Spalte 3 die Zahl ≫127,60≪ gestrichen.

d) Im Abschnitt Landesbesoldungsordnungen A, B, C, R und W Künftig wegfallende Ämter (kw) wird die Angabe ≫A 5 (kw)≪ durch die Angabe ≫A 6 (kw)≪ ersetzt.

25. Die Anlage 14 (Stellenzulagen) wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt § 54 wird in Spalte 2 die Angabe ≫A 5≪ und in Spalte 3 die Zahl ≫47,94≪ gestrichen.

b) Im Abschnitt § 57 Abs. 1 Nr. 2 wird in Spalte 2 die Angabe ≫A 5≪ und in Spalte 3 die Zahl ≫119,84≪ gestrichen.

26. In Anlage 15 (Mehrarbeitsvergütung) in der Fassung des Anhangs 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 397) wird die Angabe ≫A 5≪ durch die Angabe ≫A 6≪ ersetzt.

27. In Anlage 15 (Mehrarbeitsvergütung) in der Fassung des Anhangs 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 404) wird die Angabe ≫A 5≪ durch die Angabe ≫A 6≪ ersetzt.

28. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401, 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ≫A 6≪ durch die Angabe ≫A 7≪ ersetzt.

2. In § 71 Nummer 1 wird die Angabe ≫nach § 44 BeamtStG≪ durch die Wörter ≫einschließlich etwaigen Zusatzurlaubs≪ ersetzt.

3. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

≫(1a) Für Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge, die für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der beihilfeberechtigten Person entstanden sind, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000 Euro überschritten hat. Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der für die Beihilfegewährung zuständigen obersten Dienstbehörde und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausnahmsweise abweichend von Satz 1 Beihilfe gewährt werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind.≪

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ≫nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen≪ gestrichen.

4. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

≫(1 a) Heilfürsorge erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug, des mittleren und gehobenen Werkdienstes im Justizvollzug und des mittleren und gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes, sofern sie vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe, einem horizontalen Wechsel in eine dieser Laufbahnen nach § 21 oder der Übernahme von einem anderen Dienstherrn nach § 23 schriftlich erklärt haben, dass sie Heilfürsorge in Anspruch nehmen werden. Die Erklärung ist gegenüber der zuständigen Ernennungsbehörde abzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.≪

b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Finanzministerium≪ die Wörter ≫und dem Justizministerium≪ eingefügt.

5. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Übergangsvorschrift≪ durch das Wort ≫Übergangsvorschriften≪ ersetzt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

≫(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften einmalig erklären, dass sie unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 1 Heilfürsorge in Anspruch nehmen werden. Sie erhalten dann ab dem zweiten auf den Ablauf der Ausschlussfrist folgenden Monat Heilfürsorge. § 79 Absatz 1a Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.≪

Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

§ 78 Absatz 1a des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), der zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

≫(1a) Für Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge, die für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der beihilfeberechtigten Person entstanden sind, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 20.000 Euro überschritten hat. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ist bei einem Bezug von Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes der Jahresbetrag der Rente maßgeblich; die Regelungen des Besteuerungsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes sowie des Ertragsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 3 des Einkommensteuergesetzes finden keine Anwendung. Bei der Ermittlung, ob die Einkünftegrenze von 20.000 Euro überschritten ist, sind ausländische Einkünfte, für die die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird, zu berücksichtigen. Satz 2 gilt bei ausländischen Einkünften im Sinne des Satzes 3 entsprechend. Satz 2 und 4 gilt nicht für Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, deren erstmaliger Beginn vor dem 1. Januar 2021 liegt. Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der für die Beihilfegewährung zuständigen obersten Dienstbehörde und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausnahmsweise abweichend von Satz 1 Beihilfe gewährt werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne von Satz 6 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind.≪

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Baden-Württemberg

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Eine Ausnahme gilt ferner für das Ruhegehalt der Ruhestandsbeamten, sofern Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die dem Beamten während seiner aktiven Dienstzeit auch zur privaten Nutzung überlassen wurden, betroffen sind, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt und es den Beamten freigestellt war, dieses Angebot anzunehmen.≪

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter ≫des berechtigten Ehegatten≪ durch die Wörter ≫der ausgleichsberechtigten Person≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Anrechte≪ die Wörter ≫; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung als Wertunterschied ergibt≪ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter ≫des verpflichteten Ehegatten≪ durch die Wörter ≫der ausgleichspflichtigen Person≪ und die Wörter ≫den berechtigten Ehegatten≪ durch die Wörter ≫die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene≪ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort ≫Altersgeld≪ durch die Wörter ≫Alters- und Hinterbliebenengeld≪ ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe ≫Abs. 8 gilt≪ durch die Wörter ≫die Absätze 3, 4 und 8 gelten≪ ersetzt.

4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

≫An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 59,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6.≪

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

≫Bei Anwendung des Satzes 2 sind als ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausschließlich das Grundgehalt, eine in Besoldungsgruppe A 6 zustehende Strukturzulage sowie gegebenenfalls ein zustehender ehebezogener Teil des Familienzuschlags zu berücksichtigen; hinsichtlich des Faktors 0,984 findet § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechend Anwendung.≪

c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe ≫2≪ die Angabe ≫und 3≪ eingefügt.

5. § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

≫Es darf nicht hinter 67,63 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe

der Besoldungsgruppe A 6 zurückbleiben.≪

b) Es wird folgender Satz angefügt:

≫In den Fällen des Satzes 3 ist § 27 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden.≪

6. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 eingefügt:

≫Für den Vergleich mit der Höchstgrenze ist, auch bei mehreren Zeiträumen, nur eine einzige Gesamtberechnung durchzuführen.≪

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

≫(8) Für die Anwendung des § 27 Absatz 2, von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung gelten der Kinderzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.≪

c) Es werden folgende Absätze angefügt:

≫(11) Für nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand geleistete Erziehungs- oder Pflegezeiten steht dem Ruhestandsbeamten weder ein Kinderzuschlag noch ein Kindererziehungsergänzungszuschlag zu.

(12) Der nach § 66 Absatz 1 bis 11 berechnete Kinderzuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.≪

7. § 67 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

≫(4) § 66 Absatz 7, 8, 11 und 12 gilt entsprechend.≪

8. § 68 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter ≫1,384-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5≪ durch die Wörter ≫1,347-Fachen der ruhe gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6≪ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter ≫1,384-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5≪ durch die Wörter ≫1,347-Fachen der ruhe gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6≪ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

≫Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 ist § 27 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden.≪

9. In § 70 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe

≫ § 27 Abs. 2≪ die Wörter ≫oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift≪ eingefügt.

10. § 94 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

≫(3) Für die Anwendung des § 87 Absatz 4 und 5, von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Bemessung des Hinterbliebenengeldes gelten der Kinderzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Alters- und Hinterbliebenengeldes.≪

11. In § 95 Absatz 4 wird nach der Angabe ≫Absatz 7 und≪ die Angabe ≫12 sowie≪ eingefügt.

12. § 102 wird folgender Absatz 13 angefügt:

≫(13) Für Versorgungsfälle, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor der besoldungsrechtlichen Anhebung der Eingangsämter des ehemaligen einfachen Dienstes nach Besoldungsgruppe A 6 eingetreten sind, ist § 51 Absatz 3 Satz 3 sowie § 27 Absatz 4 Satz 2 weiterhin in der bislang geltenden Fassung anzuwenden. Die bisherigen Dienstbezüge erhöhen oder vermindern sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.≪

13. § 103 wird folgender Absatz 6 angefügt:

≫(6) Für im Zeitpunkt vor der besoldungsrechtlichen Anhebung der Eingangsämter des ehemaligen einfachen Dienstes nach Besoldungsgruppe A 6 vorhandene Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 5 zugrunde liegen, bestimmt sich die Versorgung weiterhin nach dieser Besoldungsgruppe. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Dienstbezüge erhöhen oder vermindern sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.≪

14. In § 108 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe ≫nach § 27 Abs. 4≪ gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021

In Artikel 1 § 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377) wird das Wort ≫Altersgeld≪ durch die Wörter ≫Alters- und Hinterbliebenengeld≪ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesumzugskostengesetzes

In § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 101) geändert worden ist, wird die Angabe ≫A 5≪ durch die Angabe ≫A 6≪ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437, 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

≫ § 25b Zusätzliche Vergütung von genommenem Jahresurlaub bei Verringerung der Arbeitszeit

(1) Beamtinnen und Beamten sind von Amts wegen diejenigen Tage an Jahresurlaub zusätzlich zu vergüten, die nach einer Reduzierung der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in einem Zeitabschnitt genommen werden, in dem die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, die sich aus der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit geteilt durch die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage der Beamtin oder des Beamten ergibt, geringer ist, als während des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt. Zusätzlich zu vergüten nach Satz 1 sind für ein Kalenderjahr höchstens 20 unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubstage; davon sind die vor der Reduzierung der Arbeitszeit im Kalenderjahr tatsächlich genommenen Tage an Erholungsurlaub, die aus demselben Kalenderjahr stammen, in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für die aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen. § 24 Absatz 3 und 4 gilt bei der Berechnung der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage entsprechend.

(2) Die Anzahl der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 erhöht oder vermindert sich bei einer Verteilung der Arbeitszeit im jeweiligen Kalenderjahr auf in der Regel mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag um vier Tage, bei einem Wechsel der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres entsprechend anteilig nach den Zeitabschnitten mit der gleichen Anzahl an in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstagen.

(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Anzahl der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage ist anteilig auf die maßgeblichen Zeitabschnitte mit einer unterschiedlichen durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu verteilen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen laufenden Monatsbezüge der Monate des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt, werden die Zeitabschnitte in zeitlich aufsteigender Reihenfolge herangezogen.

(4) Die zusätzliche Vergütung für einen Urlaubstag beträgt

(5) Laufende Monatsbezüge sind Bezüge nach § 2 Absatz 5, die in festen Monatsbeträgen gezahlt werden. § 4 Absatz 3 LBesGBW ist nicht anzuwenden.

(6) Bei den Berechnungen der vorstehenden Absätze ist auf zwei Nachkommastellen zu runden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(7) Der Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Jahresurlaub nach Absatz 1 tatsächlich genommen hat. § 6 LBesGBW gilt entsprechend.

(8) Für Richterinnen und Richter finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage nach einer Fünf-Tage-Woche bestimmt.≪

2. In § 47 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ≫A 5≪ durch die Angabe ≫A 6≪ ersetzt.

3. § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt:

≫(6) Mit Wirkung vom 13. Juni 2013 gilt, soweit Erholungsurlaub zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen war, § 25b für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dies gilt auch für mittlerweile Ausgeschiedene. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch die personalverwaltenden Stellen innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des § 25b zu ermitteln und den bezügezahlenden Stellen mitzuteilen. Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der schriftlichen Geltendmachung.≪

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 8
Änderung der Anwärterauflagenverordnung

In § 3 Nummer 2 der Anwärterauflagenverordnung vom 14. Dezember 2011 (GBl. S. 571), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 334, 338, ber. S. 495) geändert worden ist, werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Wörter ≫oder elektronisch≪ eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2016 (GBl. S. 611) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ≫und 4≪ gestrichen.

2. In § 15 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe ≫A 6 bis≪ gestrichen.

s § 19 Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Baden-Württemberg

Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 3, 6 und 9 des Gesetzes vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 380 bis 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten oder zum lageorientierten Dienst gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft. ≫(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten oder zum lageorientierten Dienst gehören nicht der Dienst während Übungen, es sei denn, die oberste Dienstbehörde hat bei einer Übung, die aus zwingenden dienstlichen Gründen oder sonstigen übergeordneten Gesichtspunkten termingebunden stattfinden muss, Dienst nach Absatz 2 angeordnet, sowie Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.≪

2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe ≫250 Euro≪ durch die Angabe ≫300 Euro≪ und die Wörter ≫Operative Einsatzunterstützung für besondere polizeiliche Einsätze≪ durch das Wort ≫Öffnungstechnik≪ ersetzt.

3. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe ≫153,39 Euro≪ durch die Angabe ≫300 Euro≪ ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe ≫176,40 Euro≪ durch die Angabe ≫300 Euro≪ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe ≫132,94 Euro≪ durch die Angabe ≫240 Euro≪ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe ≫46,02 Euro≪ durch die Angabe ≫180 Euro≪ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ≫4,60 Euro≪ durch die Angabe ≫18 Euro≪ ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums

§ 1 der Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums vom 28. September 2011 (GBl. S. 489), die durch Artikel 88 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 109) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

≫ § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Landesbehörden und Landesbetriebe im Geschäftsbereich des Finanzministeriums, denen im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen Haushaltsmittel zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung stehen.≪

Artikel 12
Änderung der Leistungsprämienverordnung des Wissenschaftsministeriums

§ 1 Absatz 1 der Leistungsprämienverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 523) wird wie folgt gefasst:

≫(1) Diese Verordnung gilt für das Wissenschaftsministerium sowie dessen nachgeordnete Dienststellen, soweit den einzelnen Dienststellen im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen Haushaltsmittel zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung stehen.≪

Artikel 13
Änderung der Pflegezeitvorschuss-Verordnung

In § 7 Satz 1 der Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 4), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 109) geändert worden ist, werden nach dem Wort ≫schriftlicher≪ die Wörter ≫oder elektronischer≪ eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Baden-Württemberg

Die Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 1986 (GBl. S. 343, 344), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. November 2018 (GBl. S. 377, 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 7 wird die Angabe ≫ § 2 Nr. 15≪ durch die Angabe ≫ § 2 Nummer 11≪ ersetzt.

2. § 17 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

≫11. die Abgeltung von Ansprüchen nach Maßgabe der §§ 25 a und 25 b AzUVO für die von den personalverwaltenden Stellen festgesetzten Urlaubstage.≪

Artikel 15
Überleitungsvorschriften

(1) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Ersten Hauptwachtmeisterinnen und Ersten Hauptwachtmeister, Hauptwartinnen und Hauptwarte, Oberamtsmeisterinnen und Oberamtsmeister sowie Sekretärinnen und Sekretäre werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Absatz angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Gleiches gilt für Gestüthauptwärterinnen und Gestüthauptwärter sowie Polizeiwachtmeisterinnen und Polizeiwachtmeister in einem kw-Amt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels angehörten. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

(2) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren sowie Zweite Konrektorinnen und Zweite Konrektoren werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Absatz angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels angehörten. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

(3) Der am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindliche Direktor der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume wird in das neue Amt ≫Direktor der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum≪ übergeleitet. Der Beamte führt die neue Amtsbezeichnung.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte, denen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Artikels ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Amt übertragen wurde, entsprechend. Die betreffenden Beamtinnen und Beamten werden zum Tag der Amtsübertragung übergeleitet.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 18. Dezember 2018 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 13 sowie Artikel 7 Nummern 1, 3 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummern 2, 5, 6, 7 Buchstabe b, Nummern 14 bis 16, 19 Buchstabe a, Nummern 20, 22, 23 Buchstabe b bis d, Nummern 25 und 26 sowie Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4 Nummern 4, 5, 8, 12 und 13, Artikel 6, Artikel 7 Nummer 2, Artikel 9 Nummer 2 und Artikel 15 treten mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nummern 8, 17, 19 Buchstabe b, Nummern 21, 24 und 27 sowie Artikel 3 und 4 Nummer 1 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202012

ENDE