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Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1255 i.K.)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(2) Die Anwendung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sofern Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt.
(3) Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 gelten nicht für Gesetzentwürfe von Abgeordneten, die Vorschriften nach Absatz 1 enthalten, sowie für Vorschriften nach Absatz 1, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in einen Gesetzentwurf eingefügt oder wesentlich verändert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG .
(2) Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 2
Verhältnismäßigkeit
§ 3 Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(1) Beim Entwurf von Vorschriften nach § 1 hat die für den Entwurf zuständige Stelle eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.
(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Quantitative Elemente sind relevant, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. Vorschriften nach Absatz 1 müssen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 4 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die für den Entwurf der Vorschrift zuständige Stelle zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die für den Entwurf der Vorschrift zuständige Stelle die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind. Relevant sind die zu berücksichtigenden Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zu der Vorschrift aufweisen.
(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu berücksichtigen und insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Hierbei sind insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen.
(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.
(5) Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
§ 5 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 1 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, sind von der für den Entwurf der Vorschrift zuständigen Stelle zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
(2) Soweit dies relevant und angemessen ist, führt die für den Entwurf zuständige Stelle öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.
§ 6 Überwachung nach Erlass
Nach dem Erlass von Vorschriften nach § 1 ist deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der für die Vorschrift zuständigen Stelle zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen.
§ 7 Dokumentation und Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 1 einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sind zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank einzugeben.
(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der für die Vorschrift zuständigen Stelle entgegenzunehmen.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) |
Nach § 4 Absatz 1 zu berücksichtigende Elemente:
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) |
Nach § 4 Absatz 2 zu berücksichtigende Elemente:
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 3 (zu § 4 Absatz 3) |
Nach § 4 Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen:
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 4 (zu § 4 Absatz 4) |
Nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen:
ENDE |