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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1255)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg
Artikel 2
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S.152), das zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15f eingefügt:
" § 15a Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, hat die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S.1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG . Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Quantitative Elemente sind relevant, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 15b Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die Kammer zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die Kammer die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 relevant sind. Relevant sind die Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgegenstand der Vorschrift aufweisen.
(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift nach § 15a Absatz 1 mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, berücksichtigt die Kammer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift und insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Für diese Zwecke prüft die Kammer die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, und insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente.
(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften nach § 15a Absatz 1 ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.
§ 15c Überwachung nach Erlass
Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.
§ 15d Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 15a Absatz 1 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, sind von der Kammer zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
(2) Soweit dies relevant und angemessen ist, führt die Kammer öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.
§ 15e Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Nach dem Erlass einer Vorschrift nach § 15a Absatz 1 leitet die Kammer dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d ergibt. Das Wirtschaftsministerium prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Satzung.
§ 15f Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 15a Absatz 1 einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sind zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.
(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen."
2. Dem Gesetz werden folgende Anlagen angefügt:
".
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1) |
Nach § 15b Absatz 1 zu berücksichtigende Elemente:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 2 (zu § 15b Absatz 2) |
Nach § 15b Absatz 2 zu berücksichtigende Elemente:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 3 (zu § 15b Absatz 3) |
Nach § 15b Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 4 (zu § 15b Absatz 4) |
Nach § 15b Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen:
Artikel 3
Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Das Ingenieurkammergesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 145), das zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103, ber. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9f eingefügt:
" § 9a Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, hat die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG . Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Relevant sind quantitative Elemente, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 9b Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die Kammer zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die Kammer die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift im Sinne von § 9a Absatz 1 relevant sind. Relevant sind die Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgegenstand der Vorschrift aufweisen.
(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift nach § 9a Absatz 1 mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, berücksichtigt die Kammer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift und insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Für diese Zwecke prüft die Kammer die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, und insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente.
(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.
§ 9c Überwachung nach Erlass
Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 9a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.
§ 9d Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 9a Absatz 1 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, sind von der Kammer zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
(2) Soweit dies relevant und angemessen ist, führt die Kammer öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.
§ 9e Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Nach dem Erlass einer Vorschrift nach § 9a Absatz 1 leitet die Kammer dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 9a, 9 b und 9 d ergibt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 9a, 9 b und 9 d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Vorschrift.
§ 9f Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 9a Absatz 1 sind einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.
(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen."
2. Dem Gesetz werden folgende Anlagen angefügt:
".
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 1 (zu § 9b Absatz 1) |
Nach § 9b Absatz 1 zu berücksichtigende Elemente:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 2 (zu § 9b Absatz 2) |
Nach § 9b Absatz 2 zu berücksichtigende Elemente:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 3 (zu § 9b Absatz 3) |
Nach § 9b Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 4 (zu § 9b Absatz 4) |
Nach § 9b Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen:
3. In § 12 Nummer 1 werden nach dem Wort "Hauptsatzung," die Wörter "von Vorschriften nach § 9a Absatz 1," eingefügt."
Artikel 4
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1250, 1252) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9f eingefügt:
" § 9a Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG . Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25).
(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Relevant sind quantitative Elemente, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 9b Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die Kammer zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die Kammer die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift nach § 9a Absatz 1 relevant sind. Relevant sind die Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgegenstand der Vorschrift aufweisen.
(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift nach § 9a Absatz 1 mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, berücksichtigt die Kammer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift und insbesondere, wie die neue oder ändernde Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Für diese Zwecke prüft die Kammer die Auswirkungen der neuen oder ändernden Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, und insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente.
(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.
(5) Das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ist stets zu berücksichtigen.
§ 9c Überwachung nach Erlass
Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 9a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung.
§ 9d Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 9a Absatz 1 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, sind von der Kammer zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
(2) Soweit dies relevant und angemessen ist, führt die Kammer öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.
§ 9e Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Nach dem Erlass einer Vorschrift nach § 9a Absatz 1 leitet die Kammer der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 9a, 9b und 9d ergibt. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 9a, 9b und 9d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Vorschrift.
§ 9f Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 9a Absatz 1 sind einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.
(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen."
2. Dem Gesetz werden folgende Anlagen angefügt:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 1 (zu § 9b Absatz 1) |
Nach § 9b Absatz 1 zu berücksichtigende Elemente:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 9b Absatz 2) | Anlage 2 |
Nach § 9b Absatz 2 zu berücksichtigende Elemente:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 9b Absatz 3) | Anlage 3 |
Nach § 9b Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen:
.
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 9b Absatz 4) | Anlage 4 |
Nach § 9b Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen:
3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 5
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2016 (GBl. S. 445), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Enthält der Gesetzentwurf Vorschriften im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg, sind dessen §§ 3 und 4 zu beachten; die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in die Gesetzesbegründung aufzunehmen."
2. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Innenministerium hat das Volksbegehren zuzulassen, wenn
| "Das Innenministerium hat das Volksbegehren zuzulassen, wenn
|
b) In Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
3. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Enthält der Gesetzentwurf Vorschriften im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg, sind dessen §§ 3 und 4 zu beachten; die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in die Gesetzesbegründung aufzunehmen."
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Im Übrigen" durch die Wörter "Zielt der Volksantrag nicht auf die Einbringung einer Gesetzesvorlage," ersetzt.
4. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Landtag hat den Volksantrag zuzulassen, wenn
| "Der Landtag hat den Volksantrag zuzulassen, wenn
|
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 210043
ENDE |