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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts
Vom 11. Oktober 2005
(GBl. Nr. 15 vom 21.10.2005 S. 658; 03.12.2013 S. 329 13)
Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 650), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 werden die Worte ≫Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Angestellten, | ≫2. die Arbeitnehmer.≪ |
b) Nummer 3
3. die Arbeiter.
wird gestrichen.
3. In § 6 Abs. 2 werden die Worte ≫Angestellte oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
4. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Angestellte
Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind oder die als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. Sofern für die Dienststelle kein Tarifvertrag maßgebend ist, sind Angestellte im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigte, die eine in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten. | ≫ § 7 Arbeitnehmer
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder aufgrund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten.≪ |
5. § 8
§ 8 ArbeiterArbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Sofern für die Dienststelle kein Tarifvertrag maßgebend ist, sind Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigte, die eine in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch zu ihrer Berufsausbildung für einen entsprechenden Beruf Beschäftigte.
wird aufgehoben.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Ein Personalrat, für den in § 14 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
c) Im neuen Absatz 4 wird Satz 2
Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
gestrichen.
7. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ≫anderer Gruppen≪ durch die Worte ≫der anderen Gruppe≪ ersetzt.
8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ≫, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und Arbeitnehmer≪ ersetzt und nach dem Wort ≫dass≪ die Worte ≫eine Gruppe nach § 15 Abs. 4 keine Vertretung erhält oder≪ eingefügt.
9. In § 30 Satz 2 werden die Worte ≫Angestellte und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. Ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden, wenn die Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, zustimmen. | ≫(2) Der Personalrat bestimmt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Das Vorstandsmitglied der anderen Gruppe ist stellvertretender Vorsitzender, es sei denn, der Personalrat bestimmt dazu mit Zustimmung der Vertreter dieser Gruppe ein anderes Mitglied aus seiner Mitte. Ist nur eine Gruppe im Vorstand vertreten, bestimmt der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied, das den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.≪ |
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ≫einem≪ durch das Wort ≫dem≪ ersetzt.
11. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ≫, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und Arbeitnehmer≪ ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.
wird aufgehoben.
12. In § 54 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe ≫ § 15 Abs. 5≪ durch die Angabe ≫ § 15 Abs. 4≪ ersetzt.
13. In § 71 Abs. 1 Satz 6 werden die Worte ≫Angestellter oder Arbeiter≪ und die Worte ≫im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten≪ jeweils durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
14. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ≫Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte ≫Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
15. § 79 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Worte ≫Angestellte und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
b) In Nummer 9 werden die Worte ≫Angestellten und Arbeitern≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmern≪ ersetzt.
c) In Nummer 15 werden die Worte ≫Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
16. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Worte ≫Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte ≫Arbeiter und Angestellte≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
17. In § 81 Satz 2 werden die Worte ≫Angestelltenstellen und Angestellte≪ durch die Worte ≫Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer≪ ersetzt.
18. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ≫Angestellter oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte ≫, einer Angestellter oder Arbeiter≪ durch die Worte ≫und einer Arbeitnehmer≪ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 14.Oktober 1996 (GBl. S.677), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz die Zahl ≫8≪ durch die Zahl ≫7≪ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ≫. Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und der Arbeitnehmer≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ≫, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und Arbeitnehmer≪ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe ≫, § 15 Abs.4≪ gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte ≫, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und Arbeitnehmer≪ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird in dem Klammerzusatz die Angabe ≫, § 15 Abs. 4≪ gestrichen.
cc) In Satz 5 werden die Worte ≫oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze≪ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
≫Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend um die ihr zuletzt zugeteilten Sitze.≪
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden gestrichen.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
≫(4) Ist auch innerhalb der Nachfrist (§ 15) bei Gruppenwahl für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder sind bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe keine Bewerber gültig vorgeschlagen (§ 15 Abs. 2 und 4), fallen alle Sitze der anderen Gruppe zu.≪
4. In § 8 Abs. 2 Nr.3 bis 6 und Nr.9 werden jeweils die Worte ≫, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und Arbeitnehmer≪ ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
≫Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann und die ihr zustehenden Sitze der anderen Gruppe zufallen, wenn bis zum Ablauf der Nachfrist für jene kein gültiger Wahlvorschlag eingeht; liegt von beiden Gruppen kein gültiger Wahlvorschlag vor, weist der Wahlvorstand auch darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingeht.≪
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
≫(4) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht für alle Gruppen ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
6. § 44 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird in dem Klammerzusatz die Zahl ≫8≪ durch die Zahl ≫7≪ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Worte ≫, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und Arbeitnehmer≪ ersetzt.
7. In § 45 Abs.5 Satz 2 werden die Worte ≫anderen Gruppen≪ durch die Worte ≫andere Gruppe≪ ersetzt.
8. In § 46 Abs. 2 Nr.3 bis 6 werden jeweils die Worte ≫, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und Arbeitnehmer≪ ersetzt.
9. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ≫, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und Arbeitnehmer≪ ersetzt.
Artikel 3
Übergangsvorschriften
§ 1 Dienststellen ohne getrennte Angestellten- und Arbeitergruppen
(1) Bei Dienststellen, in denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet, gelten für bis zum 31. Dezember 2005 stattfindende Personalratswahlen §§ 4 bis 8, 15 bis 17 und 54 LPVG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Seit dem 1. Oktober 2005 aufgrund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst als Arbeitnehmer eingestellte Beschäftigte gelten hierbei als Angestellte.
(2) Für die Personalräte bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen ist bis zur ersten ab dem 1. Januar 2006 stattfindenden Wahl des jeweiligen Personalrats das Landespersonalvertretungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Vertretungs- und Stimmberechtigung von nach § 33 LPVG zugewählten Vorstandsmitgliedern bleibt in den Fällen der Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 unberührt.
§ 2 (aufgehoben)
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
ENDE