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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 3. Dezember 2013
(GBl. Nr. 16 vom 10.12.2013 S. 329)



Der Landtag hat am 27. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 239), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
LPVG - Landespersonalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg 1
"LPVG - Landespersonalvertretungsgesetz 1".

2. In § 1 werden die Wörter ", der Landkreise und" durch die Wörter "und Gemeindeverbände sowie" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Tarifverträge" die Angabe "partnerschaftlich," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Leiters" und die Wörter "oder seines Vertreters" gestrichen.

4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 3 Tarifverträge

Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Beschäftigte 05b

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte,
  2. die Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
    1. die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die an eine andere Dienststelle als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.
    2. die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.

Im übrigen sind Richter und Staatsanwälte nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die als

  1. Krankenpfleger, Krankenschwestern oder Kinderkrankenschwestern,
  2. Religionslehrer an Schulen

in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne daß zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht.

(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.

" § 3 Ausschluss abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Beschäftigte, Gruppen

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

  1. weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes sind,
  2. sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden,

unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1 stehen. Beschäftigte sind auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis,
  2. Richter sowie Staatsanwälte, es sei denn
    1. die Richter auf Lebenszeit oder Staatsanwälte auf Lebenszeit sind an eine andere Dienststelle als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet,
    2. die Richter auf Probe oder die Richter kraft Auftrags sind einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen,
  3. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, es sei denn, sie stehen in einem Ehrenbeamtenverhältnis,
  4. Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt wer den,
  5. Personen, die in der Dienststelle auf der Grundlage von Werk-, Werklieferungs- oder Geschäftsbesorgungsverträgen tätig sind; Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne der Beamtengesetze eine Gruppe. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich, ohne in ein Beamtenverhältnis berufen zu sein, in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden oder als Richter oder Staatsanwälte nach Absatz 2 Nummer 2 verwendet werden.

(4) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer. Die dieser Gruppe angehörenden Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes."

5. Die §§ 5 bis 7

§ 5 Gruppen der Beschäftigten 05b

Unter den Beschäftigten bilden je eine Gruppe

  1. die Beamten,
  2. die Arbeitnehmer.

§ 6 Beamte 05b

(1) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.

(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Richter und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten, die sich, ohne in ein Beamtenverhältnis berufen zu sein, in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden und nicht Arbeitnehmer sind.

§ 7 Arbeitnehmer 05b

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder aufgrund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten.

werden aufgehoben.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Körperschaften sowie die Gerichte, die Hochschulen, die Materialprüfungsanstalten und die Schulen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist"(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Stellen und Betriebe der in § 1 genannten juristischen Personen sowie die Gerichte, die Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und die Schulen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Eigenbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 50 Beschäftigten gelten nicht als Dienststelle im Sinne von Absatz 1; ihre Beschäftigten gelten als Beschäftigte der Verwaltungsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbands."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "selbständigen Dienststellen erklärt oder zu solchen" durch die Wörter "einer selbstständigen Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes erklärt oder zu einer solchen" ersetzt.

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweigs können von der obersten Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefaßt werden, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt. Für die Aufhebung gilt Satz 1 entsprechend; eine Verselbständigung nach Absatz 2 Satz 1 gilt dadurch als aufgehoben. Die Zusammenfassung oder Aufhebung ist ab der folgenden Wahl (§ 19) wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener Körperschaften gelten die Beschäftigten jeder Körperschaft als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. Bei den Landratsämtern ist ein besonderer Personalrat der Beschäftigten des Landes für die Beteiligung in Angelegenheiten zu bilden, in denen eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Im übrigen gilt das Landratsamt als einheitliche Dienststelle.

"(3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweigs können von der obersten Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimen Abstimmungen zustimmt. Für die Aufhebung gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass es nur der Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststellenteile bedarf, die aus dem Zusammenschluss ausscheiden wollen oder sollen; eine Verselbstständigung nach Absatz 2 Satz 1 gilt dadurch ebenfalls als aufgehoben. Die Zusammenfassung und ihre Aufhebung sind jeweils ab der folgenden Wahl wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener juristischer Personen gelten die Beschäftigten jeder juristischen Person als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. Das Landratsamt gilt als einheitliche Dienststelle."

7. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

alt

neu

§ 9a Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung

" § 9a Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, Unfallschutz".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Erleiden Beamte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dabei einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder erfahren sie einen Sachschaden, der nach § 80 des Landesbeamtengesetzes zu ersetzen wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung."

8. § 10 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 10 Schweigepflicht 10

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 3 und des § 88 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

" § 10 Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei oder bei dieser Gelegenheit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68a Absatz 1 Satz 3, des § 72 Absatz 4 und des § 88 gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht

  1. für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und gegenüber den für Mitglieder eingetretenen Ersatzmitgliedern,
  2. für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung und der zuständigen Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  3. gegenüber der übergeordneten Dienststelle, der obersten Dienstbehörde oder dem anzurufenden obersten Organ oder einem Ausschuss dieses Organs,
  4. gegenüber der bei der übergeordneten Dienststelle oder der obersten Dienstbehörde gebildeten Stufenvertretung,
  5. gegenüber dem Gesamtpersonalrat,
  6. gegenüber der anzuhörenden Personalvertretung,
  7. für die Anrufung der Einigungsstelle,
  8. für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gegenüber Mitgliedern der Personalvertretungen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Dienststelle kann im Einzelfall auf Antrag des Personalrats von der Verschwiegenheitspflicht entbinden; die Aussagegenehmigung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden tariflichen Vorschriften bleibt davon unberührt."

9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 11 Wahlberechtigung 05 10

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht bei Abordnungen zur Teilnahme an Lehrgängen und für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung

(3) Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt, soweit sich aus § 56 nichts anderes ergibt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Behörde Stammbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.

§ 12 Wählbarkeit 05

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

  1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören,
  2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind,
  3. das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

(3) Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten.

" § 11 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie

  1. infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
  2. am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind,
  3. eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr ausüben und am Wahltag noch mehr als zwölf Monate vom Dienst freigestellt sind,
  4. Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in einer dem Vorbereitungsdienst entsprechenden Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt, soweit sich aus § 56 nichts anderes ergibt. Sofern die Ausbildung bei mehreren Ausbildungsstellen erfolgt, bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Dienststelle Stammbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.

§ 12 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1, die am Wahltag

  1. seit zwei Monaten der Dienststelle angehören und
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar sind

  1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
  2. der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter,
  3. Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
  4. die den Beschäftigten nach Nummer 3 zugeordneten unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten,
  5. die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin.

Beschäftigte, die nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben des Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden."

10. § 13

§ 13 Erleichterte Voraussetzungen für die Wählbarkeit

(1) Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entfällt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht oder der Beschäftigte infolge der Auflösung oder Umbildung seiner Dienststelle oder infolge anderer Organisationsmaßnahmen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde übergetreten ist.

(2) Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 14 und 15 zu wählen sind.

wird aufgehoben.

11. § 14 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 14Bildung von Personalräten, Zahl der Mitglieder

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,

21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

601 bis 1000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2000.

(4) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.

(5) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats ist der zehnte Arbeitstag vor Erlaß des Wahlausschreibens.

" § 14 Bildung von Personalräten, Zahl der Mitglieder

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei Beschäftigte wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

fünf bis 14 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,

15 wahlberechtigten Beschäftigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

601 bis 1.000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

1.001 bis 1.500 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,

1.501 bis 2.000 Beschäftigten aus 15 Mitgliedern,

2.001 bis 3.000 Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,

3.001 bis 4.000 Beschäftigten aus 19 Mitgliedern,

4.001 bis 5.000 Beschäftigten aus 21 Mitgliedern,

5.001 bis 7.500 Beschäftigten aus 23 Mitgliedern,

7.501 bis 10.000 Beschäftigten aus 25 Mitgliedern,

10.001 und mehr Beschäftigten aus 27 Mitgliedern.

(4) Liegen in Dienststellen mit in der Regel 601 und mehr Beschäftigten Außenstellen, Nebenstellen oder Teile der Dienststelle räumlich vom Dienstort der Hauptdienststelle entfernt, erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 3 um

  1. zwei Mitglieder, wenn mindestens ein Drittel der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle,
  2. vier Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle

zum überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an einem anderen als dem Dienstort der Hauptdienststelle beschäftigt ist.

(5) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats ist der zehnte Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand legt dabei den zu dem Stichtag absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Männer und Frauen sollen im Personalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Frauen sollen in jeder Gruppe mindestens entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats."(1) Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern, sollen im Personalrat Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein. Sind in der Dienststelle Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt, sollen Frauen und Männer in jeder Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein."

b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern und sind in der Dienststelle Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt, so muss jede der Gruppen entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat vertreten sein. Sind beide Gruppen gleich groß, entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats; die entsprechend zustehenden Sitze fallen der anderen Gruppe zu."

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter,

bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,

bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreter,

bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen vier Vertreter,

bei 1001 bis 3000 Gruppenangehörigen fünf Vertreter,

bei 3001 und mehr Gruppenangehörigen sechs Vertreter.

"(2) Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil der Frauen und der Männer an den in der Regel Beschäftigten insgesamt und innerhalb der Gruppen ist. Er errechnet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Verteilung der Sitze
  1. im Personalrat auf die Gruppen,
  2. im Personalrat auf die Geschlechter,
  3. innerhalb einer Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, auf die Geschlechter.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei in der Regel

weniger als 101 Gruppenangehörigen einen Vertreter,

101 bis 300 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,

301 bis 1.000 Gruppenangehörigen drei Vertreter,

1001 bis 2500 Gruppenangehörigen vier Vertreter,

2501 bis 5.000 Gruppenangehörigen fünf Vertreter,

5001 und mehr Gruppenangehörigen sechs Vertreter."

13. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 15 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt."(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 15 geordnet werden, wenn die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennten geheimen Vorabstimmungen beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe."

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " (§ 15)" gestrichen und das Wort "Abstimmungen" durch das Wort "Vorabstimmungen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird. Die Begründung ist mit dem Wahlvorschlag bekannt zu geben."

15. § 18 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 18 Zusammensetzung des Personalrats nach Beschäftigungsarten

Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

" § 18 Zusammensetzung des Personalrats nach Beschäftigungsarten und Dienststellenteilen

(1) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und verschiedener Organisationseinheiten der Dienststelle zusammensetzen.

(2) Dem Personalrat beim Landratsamt sollen Beschäftigte des Landkreises und des Landes entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten des Landratsamts angehören. Dies gilt entsprechend für die Vertretung in den Gruppen im Personalrat."

16. § 19

§ 19 Zeitpunkt der Personalratswahlen

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat neu zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßigen Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  5. die Wahl des Personalrats mit Erfolg angefochten worden ist oder
  6. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

wird aufgehoben.

17. Die §§ 20 bis 23 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 20 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Beide Geschlechter sollen im Wahlvorstand vertreten sein.

(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.

§ 21 Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 22 Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter

Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

§ 23 Einleitung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wahltag einzuleiten; die Wahl soll rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats, in den Fällen des § 19 Abs. 2, des § 20 Abs. 2 und des § 21 spätestens zwei Monate nach der Wahl des Wahlvorstands stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Leiter der Dienststelle, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

" § 20 Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Beschäftigten. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Beide Geschlechter sollen im Wahlvorstand vertreten sein.

(2) Ein Mitglied des Wahlvorstands wird zum Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.

(3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstands können Ersatzmitglieder derselben Gruppe bestellt werden. Ein Ersatzmitglied tritt in den Wahlvorstand ein, wenn ein Mitglied aus dem Wahlvorstand ausscheidet oder ein Mitglied des Wahlvorstands zeitweilig verhindert ist.

(4) Ist der Vorsitzende des Wahlvorstands zeitweilig verhindert, vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende; scheidet der Vorsitzende aus dem Wahlvorstand aus, so ist der Vorsitz neu zu bestimmen. Unabhängig davon tritt jeweils das Ersatzmitglied nach Absatz 3 Satz 2 ein.

(5) § 45 Absatz 1 Satz 2, § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie Absatz 4 gelten entsprechend für die Mitglieder des Wahlvorstands und Ersatzmitglieder, solange sie in den Wahlvorstand eingetreten sind.

§ 21 Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands

(1) Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat den Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands und zur Bestimmung des Vorsitzes ein, wenn

  1. der Personalrat zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt hat oder
  2. in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllt, kein Personalrat besteht.

Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter.

(3) Findet die einberufene Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

§ 22 Einleitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er bestimmt den Tag, die Zeit und den Ort der Wahl. Dabei hat er auf die Belange der Beschäftigten und der Dienststelle Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Wahltag einzuleiten. Die Wahl soll rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Ist der Wahlvorstand durch die Personalversammlung gewählt, durch den Leiter der Dienststelle bestellt oder findet eine nicht regelmäßige Personalratswahl nach § 27 Absatz 1 statt, soll die Wahl spätestens zwei Monate nach der Wahl oder Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.

(3) Kommt der Wahlvorstand den Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 21 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt ent-sprechend.

(4) Bei einer Neubestellung des Wahlvorstands nach Absatz 3 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand unverzüglich den Wahltag festzusetzen und die Wahl einzuleiten hat.

§ 23 Feststellung des Wahlergebnisses

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Dem Leiter der Dienststelle, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden."

18. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Konstituierende Sitzung des Personalrats

Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag beruft der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen ein und leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat."

19. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gilt für die Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber entsprechend." § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie Absatz 4 gilt für Wahlbewerber entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 20 bis 23" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 3" und das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

bb) Satz 3

§ 45 Abs. 1 Satz 2 und § 47 Abs. 2 Satz 2 gelten für die Mitglieder des Wahlvorstands entsprechend.

wird aufgehoben.

20. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 26 Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieses Personalrats. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

(2) In den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

§ 27 Vorzeitige Neuwahl von Gruppenvertretern

Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, so wählt diese Gruppe für den Rest der Amtszeit des Personalrats neue Vertreter. Die §§ 20 bis 25 finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

  1. Eine Personalversammlung oder eine Gruppenversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands findet nicht statt.
  2. Die Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter ist nur auf Antrag von drei wahlberechtigten Beschäftigten der Gruppe, für die die Neuwahl stattfinden soll, möglich.

Das Antragsrecht einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft bleibt unberührt.

" § 26 Amtszeit, regelmäßiger Wahlzeitraum

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieses Personalrats. Die Amtszeit endet spätestens am 3 1. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

(1a) Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli. Der geschäftsführende Personalrat ist nicht befugt, Maßnahmen nach § 79 zu beantragen oder Dienstvereinbarungen zu schließen.

(2) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli statt. Fand außerhalb dieses Zeitraums eine Personalratswahl statt, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen, wenn die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums mehr als ein Jahr betragen hat. War seine Amtszeit kürzer, so ist der Personalrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

§ 27 Vorzeitige Neuwahl

(1) Der Personalrat ist außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums neu zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 20 Monaten oder 40 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der in der Regel Beschäftigten um ein Drittel, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach dem Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der Mitgliederzahl nach § 14 Absatz 3 gesunken ist oder
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  5. die Wahl des Personalrats mit Erfolg angefochten worden ist oder
  6. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

In den Fällen der Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens für vier Monate. § 26 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, auch nach dem Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, so wählt diese Gruppe für den Rest der Amtszeit des Personalrats neue Vertreter. Die §§ 21 bis 23, 24 und 25 finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

  1. Eine Personalversammlung oder eine Gruppenversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands findet nicht statt.
  2. Die Bestellung des Wahlvorstands durch den Leiter der Dienststelle ist nur auf Antrag von drei wahlberechtigten Beschäftigten der Gruppe, für welche die Neuwahl stattfinden soll, möglich. Das Antragsrecht einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft bleibt unberührt."

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Rücktritt des gesamten Personalrats,".

bb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 

altneu
3. Beendigung des Dienstverhältnisses,

4. Ausscheiden aus der Dienststelle,

"3. Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

4. Ausscheiden als Beschäftigter aus der Dienststelle,".

cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern

4a bis 4c eingefügt:

"4a. Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt, wenn diese länger als zwölf Monate gedauert hat; bei Mitgliedern, die bereits bei Beginn der Amtszeit beurlaubt sind, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt,

4b. Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr, wenn dieses bis zum Ruhestand andauert, mit dem Beginn der Freistellung,

4c. Altersteilzeit im Blockmodell mit dem Beginn der Freistellung,".

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Waldarbeiter gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei endgültigem Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt."

22. § 30 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat 05b

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Arbeitnehmer.

" § 30 Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat

(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(2) Die Mitgliedschaft der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung einen Ausbildungsabschnitt in einer anderen Dienststelle ableisten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Arbeitnehmer.

(4) Die Mitgliedschaft von Waldarbeitern im Personalrat ruht, solange sie vorübergehend nicht im Beschäftigungsverhältnis stehen."

23. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist."Ist ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für die Zeit der Verhinderung oder des Ruhens ein."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied" durch die Wörter "Ist ein Mitglied nach Absatz 1" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Im Fall des § 19 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter "In den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

24. Die §§ 32 und 33 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 32 Vorstand 05b

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Beide Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat bestimmt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Das Vorstandsmitglied der anderen Gruppe ist stellvertretender Vorsitzender, es sei denn, der Personalrat bestimmt dazu mit Zustimmung der Vertreter dieser Gruppe ein anderes Mitglied aus seiner Mitte. Ist nur eine Gruppe im Vorstand vertreten, bestimmt der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied, das den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit dem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

§ 33 Zuwahl von Mitgliedern in den Vorstand

Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlägen mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus dem Wahlvorschlag nicht vertreten, der die zweitgrößte Zahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus diesem Wahlvorschlag zu wählen.

" § 32 Vorstand

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.

(2) Der Personalrat kann aus seiner Mitte mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlägen mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand nach Absatz 1 Mitglieder aus dem Wahlvorschlag nicht vertreten, der die zweitgrößte Zahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus diesem Wahlvorschlag zu wählen.

(3) Beide Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann dazu andere Mitglieder des Personalrats heranziehen.

§ 33 Vorsitz

(1) Der Personalrat bestimmt, welches Vorstandsmitglied nach § 32 Absatz 1 den Vorsitz übernimmt. Das Vorstandsmitglied der anderen Gruppe übernimmt den stellvertretenden Vorsitz, es sei denn, der Personalrat bestimmt dazu mit Zustimmung der Vertreter dieser Gruppe ein anderes Mitglied aus seiner Mitte. Ist nur eine Gruppe im Vorstand vertreten, bestimmt der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied, das den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat."

25. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Beauftragten für Chancengleichheit und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben (§ 41).

"(1) Der Vorsitzende des Personalrats beraumt die Sitzungen an; dabei hat er auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und das von der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 benannte Mitglied zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Zu den Sitzungen sind ebenso zu laden
  1. die weiteren Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  2. Beauftragte von Stufenvertretungen,
  3. Beauftragte des Gesamtpersonalrats,
  4. die Beauftragte für Chancengleichheit, soweit sie allgemein oder auf Beschluss des Personalrats berechtigt sind, an der Sitzung teilzunehmen.

(2) Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen und zu Tagesordnungspunkten, an denen er teilnehmen soll, zu laden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ", der Beauftragten für Chancengleichheit" gestrichen.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort "Beschäftigte" das Wort "besonders" eingefügt.

cc) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
3. besonders Zivildienstleistende betreffen, für den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden."3. besonders die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, für die Beauftragte für Chancengleichheit."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "sein Beauftragter" durch die Wörter "eine von ihm beauftragte Person" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(5) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß Beauftragte von Stufenvertretungen berechtigt sind, mit beratender Stimme an einer Sitzung teilzunehmen."(5) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass Beauftragte von Stufenvertretungen und Beauftragte des Gesamtpersonalrats berechtigt sind, mit beratender Stimme an einer Sitzung teilzunehmen. In diesem Fall kann die Ladung zur Sitzung nach Absatz 1 auch kurzfristig erfolgen."

26. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 36 Durchführung der Sitzungen 10

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.

(2) Ein Mitglied des Personalrats darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann

  1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
  3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
  4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Beschäftigtengruppe berührt. Sie gelten nicht für Wahlen, die vom Personalrat aus seiner Mitte vorgenommen werden müssen; das gleiche gilt für Wahlen, die von den Gruppen aus ihrer Mitte vorgenommen werden müssen. Das Mitglied des Personalrats, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen der Personalrat. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muß die Sitzung verlassen. Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlußfassung der Vorsitzende oder ein Mitglied trotz Befangenheit mitgewirkt hat.

§ 37 Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann von Fall zu Fall je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften an den Sitzungen beratend teilnehmen. In diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung dem Leiter der Dienststelle und den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Der Leiter der Dienststelle kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen.

" § 36 Durchführung der Sitzungen, Teilnahmerechte

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.

(2) Der Personalrat kann ihm zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Erstellung der Niederschrift hinzuziehen.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann von Fall zu Fall je eine beauftragte Person der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften an einer Sitzung beratend teilnehmen. In diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Nimmt der Leiter der Dienststelle oder die von ihm beauftragte Person an der Sitzung teil, kann er oder sie einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen. Personelle und soziale Angelegenheiten einzelner Beschäftigter dürfen nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung in Anwesenheit von Beauftragten von Gewerkschaften oder der Arbeitgebervereinigung beraten werden.

(4) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen; die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben bei Beschlüssen des Personalrats in diesen Angelegenheiten Stimmrecht. Der Vorsitzende des Personalrats soll Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

(5) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen.

(6) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann an den Beratungen des Personalrats von einzelnen Gegenständen auf der Tagesordnung teilnehmen, wenn

  1. der Gegenstand auf ihren Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wurde oder
  2. der Personalrat dies im Einzelfall beschließt.

Sie kann Anregungen zur Behandlung von Angelegenheiten geben, die besonders die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen.

(7) Der Personalrat kann nach vorheriger Unterrichtung des Leiters der Dienststelle sachverständige Personen aus der Dienststelle oder sonstige Auskunftspersonen aus der Dienststelle anhören, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Teilnahme dieser Personen an Beratung und Beschlussfassung ist nicht zulässig.

(8) Der Personalrat kann nach vorheriger Unterrichtung des Leiters der Dienststelle in Mitbestimmungsangelegenheiten zu personellen Einzelmaßnahmen betroffene Beschäftigte anhören. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 37 Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Personalrats darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

  1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
  3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
  4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

Satz 1 gilt nicht,

  1. wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Beschäftigtengruppe berührt,
  2. für Wahlen, die vom Personalrat aus seiner Mitte vorgenommen werden müssen,
  3. für Wahlen, die von den Gruppen aus ihrer Mitte vorgenommen werden müssen.

(2) Ein Mitglied des Personalrats darf ferner weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn es die zur Beschlussfassung anstehende Maßnahme als Beschäftigter der Dienststelle vorbereitet oder daran verantwortlich mitgewirkt hat.

(3) Das Mitglied des Personalrats, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen der Personalrat.

(4) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.

(5) Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung ein Mitglied trotz Befangenheit mitgewirkt hat."

27. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " (§ 31)" gestrichen.

b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) In einfach gelagerten Angelegenheiten, die durch die Geschäftsordnung nicht anderweitig übertragen sind, kann der Vorsitzende im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht. Die nähere Bestimmung einfach gelagerter Angelegenheiten und das Verfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

(4) Die im Personalrat vertretenen Gruppen beraten und beschließen gemeinsam. In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe, wenn getrennte Beschlussfassung in der Geschäftsordnung allgemein festgelegt ist oder im Einzelfall die Mehrheit der Vertreter dieser Gruppe die alleinige Beschlussfassung beantragt."

28. § 39 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 39 Grundsatz der gemeinsamen Beratung und getrennten Beschlußfassung 05b

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtenund Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

" § 39 Ausschüsse des Personalrats

(1) In einem Personalrat mit elf und mehr Mitgliedern kann der Personalrat durch Regelung in der Geschäftsordnung zur Vorberatung seiner Beratungen und Vorbereitung von Beschlüssen aus seiner Mitte höchstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit Ausschüsse bilden, in denen jeweils beide Gruppen vertreten sein müssen. Beide Geschlechter sollen im Ausschuss vertreten sein.

(2) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Vorsitzende des Personalrats, soweit in der Geschäftsordnung des Personalrats nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die § 34 Absatz 1, 2 und 4, § 36 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie Absätze 5 bis 8, §§ 37, 38 Absatz 3 Satz 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und § 42 gelten entsprechend. Das Weitere über die Zusammensetzung und das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Personalrat kann seine Befugnisse in einfach gelagerten Mitbestimmungsangelegenheiten und in Mitwirkungsangelegenheiten, mit Ausnahme der Fälle des § 76 Absatz 2, höchstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit auf Ausschüsse übertragen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse übertragen will, ist in der Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlussfassung in den Ausschüssen gelten § 36 Absatz 4 Satz 2 und § 38 Absatz 1, 2 und 4 Satz 2 entsprechend. Der Personalrat ist über die Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten.

(5) Eine einem Ausschuss übertragene Angelegenheit ist dem Personalrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn

  1. der Ausschuss die Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme verweigern oder Einwendungen gegen eine beabsichtigte Maßnahme erheben will,
  2. ein Ausschussmitglied einen Beschluss des Ausschusses als eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der durch das Mitglied vertretenen Gruppe erachtet,
  3. die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Ausschusses als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten erachtet,
  4. der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluss des Ausschusses als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Beschäftigten im Sinne von § 57 erachtet.

Die Vorlage an den Personalrat ist der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 1 verlängert sich die Frist zur Zustimmung oder Erhebung von Einwendungen um eine Woche, soweit mit der Dienststelle nichts anderes vereinbart ist."

29. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand des Personalrats

(1) Der Personalrat kann seine Befugnisse in einfach gelagerten Mitbestimmungsangelegenheiten und in Mitwirkungsangelegenheiten, mit Ausnahme der Fälle des § 76 Absatz 2, höchstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit auf den Vorstand übertragen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist in der Geschäftsordnung zu bestimmen.

(2) § 36 Absatz 5, § 38 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 sowie Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend."

30. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Beschäftigten" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gruppe" die Wörter ", die Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung" eingefügt und die Wörter "sechs Arbeitstagen" durch die Wörter "einer Woche" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "und Unterrichtung der Dienststelle" eingefügt.

c) Absatz 3

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
  1. die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Personalrats als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet,
  2. die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Beschäftigten im Sinne von § 57 erachtet.

wird aufgehoben.

31. § 41

§ 41 Teilnahme der Vertreter der Beschäftigten im Sinne von § 57 und der Schwerbehinderten, des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Beauftragten für Chancengleichheit 05a

(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen; die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben bei Beschlüssen des Personalrats in diesen Angelegenheiten Stimmrecht. Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend.

(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch Zivildienstleistende betreffen (§§ 19 bis 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16.Januar 1991, BGBl. I S. 47, in der jeweils geltenden Fassung), kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen, wenn der Personalrat dies im Einzelfall beschließt. Sie kann Anregungen zur Behandlung von Angelegenheiten geben, die besonders die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen.

wird aufgehoben.

32. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "sein Beauftragter" durch die Wörter "die von ihm beauftragte Person" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Beauftragte für Chancengleichheit, die Schwerbehindertenvertretung, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Beauftragte von Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats können in die Niederschrift über den Teil der Sitzung Einsicht nehmen, an dem sie teilgenommen haben. Entsprechende Abschriften können gefertigt werden."

33. § 43 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 43 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

" § 43 Geschäftsordnung

(1) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und in jeder Gruppe mit der Mehrheit der Stimmen der jeweiligen Gruppenmitglieder beschließt.

(2) Hat der Personalrat mindestens fünf Mitglieder, so soll er sicherstellen, dass er an den regelmäßigen Arbeitstagen der für Personalratsbeteiligungen zuständigen Verwaltung der Dienststelle, bei der er eingerichtet ist, für die Einleitung förmlicher Beteiligungsverfahren erreichbar ist. Andere Personalräte sollen die Dienststelle rechtzeitig vorher unterrichten, wenn absehbar ist, dass der Personalrat für mehrere zusammenhängende Arbeitstage nicht erreichbar ist. Personalrat und Dienststelle können für die Dauer der Amtszeit des Personalrats abweichende Vereinbarungen für die Erreichbarkeit treffen.

(3) Die Geschäftsordnung und Änderungen der Geschäftsordnung sind der Dienststelle zur Kenntnis zu geben."

34. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Versäumnis von Arbeitszeit wegen des Aufsuchens der Sprechstunde des Personalrats oder sonstiger Inanspruchnahme des Personalrats hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Soweit der Besuch der Sprechstunde aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss, ist Beschäftigten Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Reisekosten, die durch den Besuch der Sprechstunde entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet."

35. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "und Schreibkräfte" durch die Wörter ", die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. Die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats trägt die Dienststelle."(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt und er kann erforderliche schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten verteilen. Er kann die Beschäftigten auch über die üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationseinrichtungen unterrichten. Die Kosten für erforderliche Informationsmedien des Personalrats trägt die Dienststelle."

36. Die Fußnote zum 4. Abschnitt

* Hierzu aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz folgende unmittelbar für die Länder geltenden Vorschriften:

§ 107 [Schutz der Personalratsmitglieder]

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprechend. **

§ 108 ]Kündigungsschutz]

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) (abgedruckt als Fußnote bei § 77).

§ 109 [Dienstunfall]

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

wird gestrichen.

37. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die regelmäßige" durch die Wörter "ihre individuell maßgebliche" ersetzt.

b) Die Absätze 3 bis 7

(3) Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Freistellung sind zunächst die nach § 32 Abs. 2 bestimmten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Auf Antrag des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

100 bis 300 Beschäftigten ein Mitglied für 12 Arbeitsstunden in der Woche,

301 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied für 24 Arbeitsstunden in der Woche,

601 bis 1000 Beschäftigten ein Mitglied

und für je weitere angefangene 1500 Beschäftigte je ein weiteres Mitglied. Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind; dabei sind die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

(6) Der Vorsitzende des Personalrats sowie sein Stellvertreter haben einmal im Vierteljahr Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung anläßlich der Teilnahme an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Konferenz der Vorsitzenden der Personalräte. Denselben Anspruch haben alle Mitglieder der Personalvertretung zweimal im Jahr zur Teilnahme an einer gleichen Konferenz. Die persönliche Teilnahme an einer dieser Konferenzen ist durch eine Bescheinigung der zuständigen gewerkschaftlichen Konferenzleitung nachzuweisen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene verwaltungsübliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Personalrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

werden aufgehoben.

38. § 47a wird wie folgt gefasst: 

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§ 47a Unfälle und Sachschaden 10

Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach § 80 des Landesbeamtengesetzes zu ersetzen wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

" § 47a Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

(1) Die Mitglieder des Personalrats sowie die Ersatzmitglieder, die in absehbarer Zeit in den Personalrat eintreten werden oder regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, sind unter Fortzahlung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind; dabei sind die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen. § 47 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende des Personalrats sowie einer der stellvertretenden Vorsitzenden haben viermal im Jahr Anspruch auf Besoldungs- oder Entgeltfortzahlung anlässlich der Teilnahme an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Konferenz der Vorsitzenden der Personalräte. Denselben Anspruch haben alle Mitglieder des Personalrats zweimal im Jahr zur Teilnahme an einer gleichen Konferenz. Die persönliche Teilnahme an einer dieser Konferenzen ist durch eine Bescheinigung der zuständigen gewerkschaftlichen Konferenzleitung nachzuweisen. Absatz 1 bleibt unberührt."

39. Nach § 47a werden folgende §§ 47b und 47c eingefügt:

" § 47b Freistellung

(1) Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie sind freizustellen in Personalräten mit

fünf Mitgliedern für zwölf Arbeitsstunden in der Woche,

sieben Mitgliedern für 24 Arbeitsstunden in der Woche,

neun Mitgliedern im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten,

elf Mitgliedern im Umfang von zwei Vollzeitbeschäftigten,

13 Mitgliedern im Umfang von drei Vollzeitbeschäftigten,

15 Mitgliedern im Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten,

17 Mitgliedern im Umfang von fünf Vollzeitbeschäftigten,

19 Mitgliedern im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten,

21 Mitgliedern im Umfang von sieben Vollzeitbeschäftigten,

23 Mitgliedern im Umfang von acht Vollzeitbeschäftigten,

25 Mitgliedern im Umfang von neun Vollzeitbeschäftigten,

27 Mitgliedern im Umfang von zehn Vollzeitbeschäftigten.

Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist zulässig.

(2) Personalrat und Dienststelle können abweichend von Absatz 1 Satz 2 höhere oder niedrigere Freistellungen für die Dauer der Amtszeit des Personalrats vereinbaren.

(3) Maßgebend für die Ermittlung der Freistellungen ist die Zahl der Mitglieder des Personalrats, welche nach § 14 Absatz 1, 3 und 4 einer zum Zeitpunkt der Antragstellung durchzuführenden Wahl des Personalrats zugrunde zu legen wäre. Würde sich nach der Freistellung die Zahl der Mitglieder des Personalrats im Falle einer Neuwahl um mehr als zwei Mitglieder verringern, ist eine aufgrund der bisherigen Mitgliederzahl bewilligte Freistellung zu verringern. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei der Freistellung sind zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, so dann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen.

§ 47c Benachteiligungsverbot, Berufsbildung freigestellter Mitglieder des Personalrats

(1) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen in ihrem beruflichen Werdegang nicht benachteiligt werden.

(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung oder des Betriebs nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene verwaltungs- oder betriebsübliche Entwicklung nach zuholen. Für Mitglieder des Personalrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre."

40. § 48 wird wie folgt gefasst: 

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§ 48 Schutz des Arbeitsplatzes, Übernahme eines Auszubildenden 10

(1) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Mitglied des Personalrats Beteiligter.

(2) Für Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gelten Absatz 1 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Absatz 1 gilt ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind

(3) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(4) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied im Personalrat ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(5) Verlangt ein in Absatz 4 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich endet.

(7) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

  1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 5 oder 6 nicht begründet wird, oder
  2. das bereits nach den Absätzen 5 oder 6 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Personalrat beteiligt.

(8) Die Absätze 5 bis 7 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 4 nachgekommen ist.

" § 48 Schutz des Arbeitsplatzes

(1) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.

Die Versetzung von Mitgliedern des Personalrats gegen ihren Willen bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf Antrag der Dienststelle ersetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Mitglied des Personalrats Beteiligter.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen der Abordnung, der Zuweisung, der Personalgestellung und der mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen oder für eine Dauer von mehr als zwei Monaten vorgesehenen Umsetzung in derselben Dienststelle.

(3) Für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in einer dem Vorbereitungsdienst entsprechenden Berufsausbildung gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei den dort genannten Personalmaßnahmen dieser Beschäftigten im Anschluss an den Vorbereitungsdienst oder das Ausbildungsverhältnis.

(4) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf Antrag der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Mitglied des Personalrats Beteiligter.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Ersatzmitglieder, solange sie nach § 31 Absatz 1 in den Personalrat eingetreten sind."

41. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

" § 48a Übernahme Auszubildender

(1) Beabsichtigt die Dienstelle, einen Auszubildenden in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz, der Mitglied im Personalrat ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat sie dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein Auszubildender nach Absatz 1 innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von der Dienststelle die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und der Dienststelle im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich endet.

(4) Die Dienststelle kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

  1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
  2. das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Dienststelle unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Personalrat Beteiligter.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die Dienststelle ihrer Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist."

42. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3

Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

aufgehoben.

b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen stattfinden, wenn für sie ein Gesamtpersonalrat gebildet ist oder wenn Dienststellen derselben juristischen Person nach § 1 unter derselben Leitung stehen. Die Personalräte einigen sich zugleich, welcher Vorsitzende eines Personalrats die gemeinsame Personalversammlung leitet.

(5) § 66 Absatz 2 und § 67 Absatz 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend."

43. Die §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 50 Tätigkeitsbericht des Personalrats

(1) Der Personalrat soll einmal in jedem Kalenderhalbjahr, muß jedoch einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind.

§ 51 Durchführung der Personalversammlungen

(1) Die in § 50 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Die Kosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet.

(2) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

§ 52 Aufgaben der Personalversammlung

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.

§ 53 Teilnahme der Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigungen, der Dienststelle, der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen, es sei denn, daß der Personalrat widerspricht; die Personalversammlung kann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Beschäftigten den Widerspruch des Personalrats aufheben. Die Teilnahmeberechtigten können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat gegebenenfalls die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und den Arbeitgebervereinigungen mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung teilnehmen.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. An den Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen worden sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen worden ist, hat er teilzunehmen. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen; in diesem Fall kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der Personalversammlung teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle kann sich durch einen Beauftragten in der Personalversammlung vertreten lassen, sofern die Personalversammlung nicht auf seinen Wunsch einberufen worden ist.

(3) Die Schwerbehindertenvertretung und Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung können mit beratender Stimme an den Personalversammlungen teilnehmen.

" § 50 Einberufung der Personalversammlung

(1) Der Personalrat beruft die Personalversammlung ein und legt die Tagesordnung fest. Der Vorsitzende des Personalrats lädt zur Personalversammlung ein und leitet sie.

(2) Der Personalrat ist auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von drei Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind.

§ 51 Durchführung der Personalversammlung

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Soweit Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. § 47 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Kosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet.

§ 52 Angelegenheiten der Personalversammlung

(1) Der Personalrat soll einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht erstatten.

(2) Die Personalversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere wirtschaftliche Angelegenheiten, Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern.

(3) Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. In einer gemeinsamen Personalversammlung wird gemeinsam beraten, Anträge und Stellungnahmen an die Personalräte werden jedoch getrennt von den Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle beschlossen.

(4) Der Personalrat unterrichtet die Beschäftigten über die Behandlung der Anträge und den Fortgang der in der Personalversammlung behandelten Angelegenheiten.

§ 53 Nichtöffentlichkeit der Personalversammlung, Teilnahmerechte

(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.

(2) An der Personalversammlung können mit beratender Stimme teilnehmen:

  1. je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften,
  2. ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört,
  3. ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung,
  4. ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht,
  5. ein beauftragtes Mitglied des Gesamtpersonalrats,
  6. die Schwerbehindertenvertretung,
  7. ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Der Vorsitzende des Personalrats hat die Einberufung der Personalversammlung den Teilnahmeberechtigten mitzuteilen. Die Teilnahmeberechtigten können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen.

(3) Der Personalrat kann der Personalversammlung vorschlagen, dass Beauftragte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 an der Personalversammlung nicht teilnehmen sollen. Über den Ausschluss entscheidet die Personalversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Beschäftigten.

(4) Der Leiter der Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. An den Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen worden sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen worden ist, hat er teilzunehmen. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen; in diesem Fall kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der Personalversammlung teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle kann sich durch einen Beauftragten in der Personalversammlung vertreten lassen, sofern die Personalversammlung nicht auf seinen Wunsch einberufen worden ist."

44. Die Überschrift des vierten Teils wird wie folgt gefasst: 

altneu
Vierter Teil
Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen
"Vierter Teil
Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen, Arbeitsgemeinschaften".

45. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird. Der Gesamtpersonalrat besteht

bis zu 1000 in der Regel Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

bei 1001 bis 3000 in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

bei 3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

bei 5001 und mehr in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern

(3) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 34, 36 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie §§ 47a und 48 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.

(4) Im Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht der Gesamtpersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

"(2) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird. Der Gesamtpersonalrat besteht bei

bis zu 500 in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

501 bis 1.000 in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

1.001 bis 3.000 in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

3.001 bis 5.000 in der Regel Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,

5.001 bis 7.500 in der Regel Beschäftigten aus 15 Mitgliedern,

7.501 bis 10.000 in der Regel Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,

10.001 und mehr in der Regel Beschäftigten aus 19 Mitgliedern.

(3) Im Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht der Gesamtpersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die § § 11 und 12, 14 Absatz 1, 2 und 5, § 15 Absatz 1 bis 2, §§ 16 bis 18, 20, 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 4, § § 23 bis 34, 36 bis 40, 42 bis 48a mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Das Wahlrecht kann auch bei Zugehörigkeit zu mehreren Dienststellen, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird, nur einmal ausgeübt werden.
  2. An Stelle einer Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 21 Absatz 2 und 3 sowie § 22 Absatz 3 aus.
  3. Eine beauftragte Person des Personalrats kann an den Sitzungen des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Beschäftigte der Dienststelle betreffen, bei welcher der Personalrat gebildet ist. Die Einladung zu der Sitzung ist dem Personalrat zuzuleiten."

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 66 bis 84 entsprechend."

46. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Die Stufenvertretung besteht

bis zu 3000 in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

bei 3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

bei 5001 und mehr in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

"Der Bezirkspersonalrat besteht bei

bis zu 500 in der Regel Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

501 bis 1.000 in der Regel Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

1.001 bis 3.000 in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

3.001 bis 5.000 in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

5.001 und mehr in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern."

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Der Hauptpersonalrat besteht bei

bis zu 500 in der Regel Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

501 bis 1.000 in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

1.001 bis 2.000 in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

2.001 bis 3.000 in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

3.001 bis 5.000 in der Regel Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,

5.001 bis 10.000 in der Regel Beschäftigten aus 15 Mitgliedern,

10.001 bis 20.000 in der Regel Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,

20.001 und mehr in der Regel Beschäftigten aus 19 Mitgliedern."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: 

altneu
Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 33, 34 Abs. 1 bis 4, §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, §§ 42 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 47a, 48 und 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:"Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 11 und 12, 14 Absatz 2 und 5, § 15 Absatz 1 bis 2, §§ 16 bis 18, 20, 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 4, §§ 23 bis 34, 36 bis 40, 42 bis 47b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, §§ 47c bis 48a und 54 Absatz 3 und 4 Nummer 1 bis 3 mit folgenden Maß gaben entsprechend:"

bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt und am Ende folgender Halbsatz eingefügt:

" § 37 Absatz 2 bleibt unberührt".

dd) In Nummer 3 wird die Angabe " § 34 Abs. 1" durch die Angabe " § 23a" und die Wörter "zwölf Arbeitstagen" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.

ee) In Nummer 4 wird die Angabe " § 41 Abs. 2" durch die Angabe " § 36 Absatz 5" ersetzt.

ff) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
6. Der Vorsitzende kann im schriftlichen Verfahren beschließen lassen. Die Beschlußfassung muß in einer Sitzung der Stufenvertretung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht."6. § 38 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende alle Angelegenheiten im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen kann, wenn nicht im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Umlaufverfahren widerspricht."

c) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gelten die §§ 66 bis 84 entsprechend."

d) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Durchführung der Wahl der Stufenvertretungen bei den Landratsämtern ist der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats beim Landrats amt zuständig."

47. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b eingefügt:

" § 55a Arbeitsgemeinschaften von Personalvertretungen

(1) Personalvertretungen derselben Verwaltungsstufe, desselben Verwaltungszweigs oder mehrerer Verwaltungen und Betriebe juristischer Personen nach § 1 können zur Behandlung gemeinsam betreffender Angelegenheiten eine Arbeitsgemeinschaft bilden, wenn dies der Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Personalvertretung förderlich ist.

(1a) Der Arbeitsgemeinschaft gehören jeweils der Vorsitzende oder ein anderes von der Personalvertretung bestimmtes Mitglied der beteiligten Personalvertretungen an. In begründeten Fällen ist im Einvernehmen mit der Dienststelle der entsendenden Personalvertretung eine Entsendung mehrerer Mitglieder zulässig.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder von Personalvertretungen in Arbeitsgemeinschaften und für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften gelten § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1, § 42 Absatz 1, §§ 46, 47, 65 Absatz 1, § 66 Absatz 2, § 67 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. § 45 gilt mit der Maßgabe, dass die durch die Entsendung in die Arbeitsgemeinschaft entstehenden notwendigen Kosten von der Dienststelle der jeweils entsendenden Personalvertretung zu tragen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 können die Personalräte bei den Universitätsklinika eine Arbeitsgemeinschaft bilden, der aus jedem Universitätsklinikum bis zu zwei Mitglieder angehören. Auf Antrag des Personalrats ist bei jedem Universitätsklinikum ein Mitglied für bis zu zehn Arbeitsstunden in der Woche von seiner dienstlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft freizustellen. Eine entsprechende Teilfreistellung von zwei Mitgliedern ist zulässig. § 47 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt; die §§ 69 bis 83 finden keine Anwendung.

§ 55b Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte

(1) Die Vorsitzenden der Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte (ARGE-HPR). Besteht bei einer obersten Landesbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der Vorsitzende des Personalrats bei der obersten Landesbehörde Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft.

(2) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft können teilnehmen:

  1. ein Vertreter der zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden,
  2. die Vorsitzenden der Personalräte der Dienststellen des Landtags von Baden-Württemberg.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft ist anzuhören vor Entscheidungen

  1. der Landesregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten,
  2. oberster Dienstbehörden, welche auch Beschäftigte in den Geschäftsbereichen anderer oberster Dienstbehörden des Landes betreffen,

soweit die Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 70, 71, 76 und 82 mit Ausnahme von Maßnahmen in einzelnen personellen Angelegenheiten der Beteiligung des Personalrats unterliegen würden, wenn sie von einer Dienststelle für ihre Beschäftigten getroffen würden. Satz 1 gilt nicht, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind. § 55a Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die Arbeitsgemeinschaft rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. Der Arbeitsgemeinschaft sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die Arbeitsgemeinschaft übermittelt ihre Stellungnahme der anhörenden obersten Dienstbehörde innerhalb von drei Wochen, sofern nicht einvernehmlich eine andere Frist vereinbart ist; § 85 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Arbeitsgemeinschaft kann grundsätzliche Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) § 55a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. § 45 gilt mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft angehört, die notwendigen Kosten für die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft trägt."

48. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Einleitungssatz wird das Wort "entsprechender" durch die Wörter "dem Vorbereitungsdienst entsprechender" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" und die Angabe " § 19 Abs. 1" durch die Wörter " § 26 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Beteiligungsfällen des Dritten Abschnitts" durch die Wörter "Beteiligungsangelegenheiten des Zweiten Abschnitts" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "entsprechender" durch die Wörter "dem Vorbereitungsdienst entsprechender" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 

altneu
Für die Wahl, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Ausbildungspersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 15 bis 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3, §§ 20, 21, 23 bis 26, 28 bis 34, 36 bis 39, 42 bis 46, 47 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47a, 48 Abs. 1, §§ 49 bis 53 und 66 bis 84 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands findet nicht statt."Für die Wahl, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Ausbildungspersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 14 Absatz 1, 3 und 5, §§ 15 bis 17, 18 Absatz 1, §§ 20, 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und 2, §§ 23 bis 26, 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Satz 2 und 3, §§ 28 bis 34, 36 Absatz 1 bis 3, 5 bis 8, §§ 37 bis 38, 42 bis 47a, 48 Absatz 1 und 2, §§ 49 bis 53, 66 bis 68a und 69 bis 83 entsprechend. An Stelle einer Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Ausbildungspersonalrat gebildet ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 21 Absatz 2 und 3 sowie § 22 Absatz 3 aus."

bb) Satz 3

An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Ausbildungspersonalrat gebildet ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.

wird aufgehoben.

49. Die Überschrift des sechsten Teils wird wie folgt gefasst: 

altneu
Sechster Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung
"Sechster Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung".

50. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Als Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 58 bis 64 gelten auch Personen, die zu ihrer Ausbildung für den Beruf des Krankenpflegers, der Krankenschwester, des Kinderkrankenpflegers oder der Kinderkrankenschwester in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne daß zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht.

wird aufgehoben.

51. § 58 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." § 12 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."

52. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "einem Jugend- und Auszubildendenvertreter" durch die Wörter "einer Person" und die Wörter "Jugend- und Auszubildendenvertretern" jeweils durch das Wort "Mitgliedern" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen."(2) § 18 gilt entsprechend."

53. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 17 Abs. 1, 3 und Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend. In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den Beschäftigten im Sinne von § 57 vertreten sein."(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, Absatz 4a, 5 und 7, § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 25 gelten entsprechend."

b) Es werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit höchstens 20 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 57 in einer Wahlversammlung stattfindet. Er hat dazu spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit einzuberufen. Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift.

(1b) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Wechsel

  1. zusammen mit den regelmäßigen Wahlen des Personalrats und
  2. sonst in der Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Januar

statt. § 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 gelten entsprechend."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3, § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, daß ein Jugend- und Auszubildendenvertreter im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet."(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Sie endet spätestens mit Ablauf des letzten Tages des Zeitraums, in dem die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4, § 27 Absatz 1 Satz 2 sowie §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet."

54. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Berufsbildung" die Wörter "und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis" eingefügt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
4. Maßnahmen, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Beschäftigten im Sinne von § 57 dienen, beim Personalrat zu beantragen."4. Maßnahmen, die der Gleichstellung von weiblichen und männlichen Beschäftigten im Sinne von § 57 dienen, beim Personalrat zu beantragen,".

cc) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. die Eingliederung von Beschäftigten im Sinne von § 57 mit Migrationshintergrund in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten im Sinne von § 57 unterschiedlicher Herkunft zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen,

6. Maßnahmen, die dem Umweltschutz, dem Klimaschutz oder der sorgsamen Energienutzung in der Dienststelle dienen, beim Personalrat zu beantragen."

b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) An Vorstellungsgesprächen zur Besetzung von ausgeschriebenen Ausbildungsplätzen kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. An Personalgesprächen mit entscheidungsbefugten Vertretern der Dienststelle kann auf Verlangen von Beschäftigten im Sinne von § 57 ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs. 3, § 40 Abs. 3 Nr. 2 und § 41 Abs. 1."(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3, § 36 Absatz 4, § 39 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 4, § 39a Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 3."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Vor Organisationsentscheidungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat frühzeitig und fortlaufend zu unterrichten."

bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "einschließlich der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber bei Einstellungen von Beschäftigten im Sinne von § 57, soweit dem nicht berechtigte Belange der Bewerber entgegenstehen," eingefügt.

e) Absatz 4

(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen.

wird aufgehoben.

f) In Absatz 5 werden die Wörter " § 34 Abs. 1 und 2 gilt" durch die Wörter "die §§ 23a und 34 Absatz 1 gelten" ersetzt.

g) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) In Dienststellen mit mehr als 50 Beschäftigten im Sinne von § 57 kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. § 44 gilt entsprechend. Ein beauftragtes Mitglied des Personalrats kann beratend teilnehmen."

55. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 44 bis 46, § 47 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4, Abs. 5 und 6 sowie §§ 47a und 67 Abs. 1 Satz 3 entsprechend."Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten §§ 45 bis 47b Absatz 1 Satz 1, § 47c Absatz 1 und § 67 Absatz 1 Satz 3 entsprechend."

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 48 Abs. 1 und 3 bis 8 gilt entsprechend mit den Maßgaben, dass die Versetzung, die Abordnung und die außerordentliche Kündigung von" durch die Wörter " § 48 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 48a gelten entsprechend mit den Maßgaben, dass die dort aufgeführten Personalmaßnahmen bei" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter " § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3" durch die Wörter " § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie Absatz 4" ersetzt.

56. § 63 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Sie ist auf Antrag eines Viertels der Beschäftigten im Sinne von § 57 verpflichtet, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen. Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.

" § 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht aus den Beschäftigten im Sinne von § 57. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung stattfinden. Auf Antrag eines Viertels der Beschäftigten im Sinne von § 57 ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen.

(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden."

57 . § 64 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 64 Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung" § 64 Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretung".

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "20 Arbeitstagen" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei den Bezirkspersonalräten können Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den Hauptpersonalräten Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."

58. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Dienststelle sind die getroffenen Maßnahmen auf Verlangen mitzuteilen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Auf Dauer dürfen Personalvertretungen Grunddaten der Beschäftigten speichern; bei Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 zählen dazu Name, Funktion sowie ihre Bewertung, Besoldungs-, oder Entgeltgruppe, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdatum, Rechtsgrundlage und Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie Datum der letzten Beförderung, Höher- oder Rückgruppierung."(3) Unabhängig von Absatz 2 dürfen Personalvertretungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grunddaten der Beschäftigten speichern. Dazu zählen Namen, Funktion sowie ihre Bewertung, Besoldungs- oder Entgeltgruppe, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdatum, Rechtsgrundlage und Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses, Datum der letzten Beförderung, Höher- oder Rückgruppierung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung. Die Dienststelle stellt den Personalvertretungen diese Grunddaten auf aktuellem Stand zur Verfügung. Vorher zur Verfügung gestellte Grunddaten sind unverzüglich zu löschen."

c) In Absatz 4 wird die Angabe " (§ 42)" gestrichen.

59. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung können einvernehmlich zweimal im Jahr von den gemeinschaftlichen Besprechungen absehen, wenn wirtschaftliche Angelegenheiten im Wirtschaftsausschuss ausreichend behandelt worden sind. Sofern in der Dienststelle kein Wirtschaftsausschuss besteht, soll die Dienststelle die Personalvertretung in den gemeinschaftlichen Besprechungen mindestens zweimal im Jahr über die von einem Wirtschaftsausschuss zu behandelnden Angelegenheiten unterrichten."

b) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Die Schwerbehindertenvertretung ist zu den gemeinschaftlichen Besprechungen beratend hinzuzuziehen."Zu den gemeinschaftlichen Besprechungen sind beratend hinzuzuziehen:
  1. die Schwerbehindertenvertretung,
  2. ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen,
  3. die Beauftragte für Chancengleichheit, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen."

60. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
1. Maßnahmen, die den innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Belangen der Angehörigen der Dienststelle dienen, zu beantragen,"1. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen,".

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "und Anforderungen an die Barrierefreiheit nachgekommen wird" eingefügt.

cc) Es wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregungen, Beratung und Auskunft bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterstützen und sich für den Arbeitsschutz einzusetzen,".

dd) In Nummer 4 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Beschäftigter" ersetzt.

ee) Nummer 5

5. im Zusammenwirken mit der Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,

wird aufgehoben.

ff) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
6. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,"6. an der Weiterentwicklung der interkulturellen Kompetenz der Verwaltung mitzuwirken und die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern,".

gg) Nummer 8 und 9 werden wie folgt gefasst: 

altneu
8. Kinderbetreuungseinrichtungen der Dienststelle,

9. Wahrung der Interessen der Fernarbeitnehmer,

"8. Einrichtungen und Angebote der Dienststelle zur Kinderbetreuung anzuregen und vorzuschlagen,

9. Wahrung der Interessen der Beschäftigten in Telearbeit sowie auf einem sonstigen Arbeitsplatz außerhalb der Dienststelle,".

hh) In Nummer 10 werden die Wörter "von Frau und Mann dienen." durch die Wörter "von Frauen und Männern dienen," ersetzt.

ii) Es wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. Maßnahmen zu beantragen, die dem Umweltschutz, dem Klimaschutz oder der sorgsamen Energienutzung in der Dienststelle dienen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden."(2) Reicht die Personalvertretung schriftlich Anträge oder Vorschläge nach Absatz 1 ein, soll der Leiter der Dienststelle innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung nehmen oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen schriftlichen Zwischenbescheid erteilen. Die Ablehnung schriftlicher Anträge und Vorschläge hat der Leiter der Dienststelle schriftlich zu begründen."

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Ein Mitglied der Personalvertretung ist auf Verlangen des zu beurteilenden Beschäftigten an Beurteilungsgesprächen im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 1des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen.

(4) Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Personalvertretung hat jederzeit das Recht, nach vorheriger Unterrichtung des Leiters der Dienststelle, die Dienststelle zu begehen und, sofern die Beschäftigten zustimmen, diese an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

werden aufgehoben.

61. Nach § 68 werden folgende §§ 68a und 68b eingefügt:

" § 68a Unterrichtungs- und Teilnahmerechte der Personalvertretung, Arbeitsplatzschutzangelegenheiten

(1) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalaktendaten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden.

(2) Vor Organisationsentscheidungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Personalvertretung frühzeitig und fortlaufend zu unterrichten. An Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, können Mitglieder der Personalvertretung beratend teilnehmen.

(3) Bei Einstellungen von Beschäftigten sind der Personalvertretung auf Verlangen die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen, soweit dem nicht berechtigte Belange der Bewerber entgegenstehen. An Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen, welche die Dienststelle im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Auswahlverfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerbern durchführt oder durchführen lässt, kann ein Mitglied der Personalvertretung, das von dieser benannt ist, teilnehmen.

(4) An Personalgesprächen mit entscheidungsbefugten Vertretern der Dienststelle sowie an Beurteilungsgesprächen im Sinne von § 51 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes kann auf Verlangen des Beschäftigten ein Mitglied der Personalvertretung teilnehmen. An allgemeinen Besprechungen zur Abstimmung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vor regelmäßigen Beurteilungen im Sinne von § 51 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes kann ein Mitglied der Personalvertretung, das von dieser benannt ist, teilnehmen. Die Gesamtergebnisse regelmäßiger Beurteilungen im Sinne von § 51 des Landesbeamtengesetzes sind der Personalvertretung anonymisiert mitzuteilen. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des betroffenen Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu geben.

(5) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung, das von dieser benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Dies gilt nicht für die Beratung.

(6) Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Personalvertretung hat jederzeit das Recht, nach vorheriger Unterrichtung des Leiters der Dienststelle, die Dienststelle zu begehen und, sofern die Beschäftigten zustimmen, diese an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen die Personalvertretung oder die von ihr bestimmten Mitglieder der Personalvertretung derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststelle hat der Personalvertretung unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Satz 1 genannten Stellen mitzuteilen. An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen von der Personalvertretung beauftragte Mitglieder der Personalvertretung teil. Die Personalvertretung erhält die Niederschriften über die Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. Die Dienststelle hat der Personalvertretung eine Durchschrift der nach § 193 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von der Personalvertretung mit zu unterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

§ 68b Wirtschaftsausschuss

(1) In Dienststellen ab einer Größe der Personalvertretung von mindestens sieben Mitgliedern soll auf Antrag der Personalvertretung ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle zu beraten und die Personalvertretung zu unterrichten. Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Dienst- oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,
  2. Veränderungen der Produktpläne,
  3. beabsichtigte Investitionen,
  4. beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten,
  5. die Stellung der Dienststelle in der Gesamtdienststelle,
  6. beabsichtigte Rationalisierungsmaßnahmen,
  7. Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,
  8. Fragen des Umweltschutzes, des Klimaschutzes oder der sorgsamen Energienutzung in der Dienststelle,
  9. Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,
  10. Auflösung, Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen,
  11. Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen,
  12. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche das wirtschaftliche Leben der Dienststelle und die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können.

(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Mitglied der Personalvertretung. Ersatzmitglieder können bestellt werden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden im Einvernehmen mit der Personalvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit von der Dienststelle bestellt und können jederzeit abberufen werden. Der Vorsitzende der Personalvertretung beruft die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses zur konstituierenden Sitzung ein und leitet die Sitzung, bis der Wirtschaftsausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden gewählt hat. § 47 Absatz 2 gilt für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses entsprechend.

(5) Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Vierteljahr zusammentreten.

(6) Der Leiter der Dienststelle oder eine von ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil; weitere sachkundige Beschäftigte können hinzugezogen werden. An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses können darüber hinaus beratend teilnehmen:

  1. die Schwerbehindertenvertretung,
  2. ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen,
  3. die Beauftragte für Chancengleichheit, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen."

62. Die Überschrift des zweiten Abschnitts im achten Teil wird wie folgt gefasst: 

altneu
2. Abschnitt
Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
"2. Abschnitt
Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung".

63. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 69 Verfahren der Mitbestimmung" § 69 Mitbestimmung".

b) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 liegt bereits dann vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluß des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von 18 Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf sechs Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen."(2) Der Personalrat kann seine Zustimmung zu Maßnahmen in zuvor festgelegten Einzelfällen oder für zuvor festgelegte Fallgruppen von Maßnahmen vorab erteilen. Die Bestimmung der Maßnahmen erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Personalrats in der Geschäftsordnung; die Bestimmung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Fälle, in denen die Vorabzustimmung in Anspruch genommen worden ist, sind dem Personalrat jeweils in der nächsten Sitzung bekanntzugeben."

d) Die Absätze 3 bis 5

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Arbeitstagen vorzulegen. Können sich die übergeordnete Dienststelle und die Stufenvertretung nicht einigen, so kann die übergeordnete Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. In Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuß dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde anzurufen; in Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt die Dienststelle oder die übergeordnete Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 oder Satz 3 der übergeordneten Dienststelle oder der obersten Dienstbehörde vor, so teilt sie dies dem Personalrat oder der Stufenvertretung unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung oder zwischen dem nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organ oder seinem Ausschuß und dem Personalrat keine Einigung, so entscheidet eine Einigungsstelle (§ 71) Die oberste Dienstbehörde oder das nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Organ oder sein Ausschuss kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. In den Fällen der §§ 75 und 79 Abs. 3 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde oder des nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organs oder seines Ausschusses anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde oder das nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Organ oder sein Ausschuß entscheidet sodann endgültig.

(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

werden aufgehoben.

64. Die §§ 70 bis 74 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 70 Antrag des Personalrats 10

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8, 11 und 13 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4.

(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 12 und Abs. 3 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 10, mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter, und Nr. Nr.11 bis 16 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3; die oberste Dienstbehörde oder das nach § 69 Abs. 3 Satz 4 zuständige Organ entscheidet endgültig. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt wird.

§ 71 Einigungsstelle 05b 10

(1) Die Einigungsstelle wird, soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt, von Fall zu Fall bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde, in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von dem in § 69 Abs. 3 Satz 4 genannten Organ und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, bestellt werden, und einer unparteiischen Person für den Vorsitz, auf die sich beide Seiten einigen. Die Person für den Vorsitz ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestellung der Beisitzer zu bestellen. Sie muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die Arbeitnehmer.

(2) Auf Grund einer Dienstvereinbarung kann die Einigungsstelle auf Dauer, längstens bis zum Ablauf der Amtszeit der zuständigen Personalvertretung gebildet werden. Absatz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß zwischen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung Einigung über die unparteiische Person für den Vorsitz für die vereinbarte Amtszeit erzielt wird.

(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde oder dem in § 69 Abs. 3 Satz 4 genannten Organ und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(4) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.

(5) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet, abgesehen von den Fällen des § 69 Abs. 4 Satz 3 und 5, die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 4 enthält.

§ 72 Verfahren der Mitwirkung

(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern.

(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von 18 Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf sechs Arbeitstage abkürzen. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 69 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese hat die Angelegenheit der Stufenvertretung innerhalb von 24 Arbeitstagen vorzulegen. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen; Satz 3 gilt entsprechend. Abschriften der Anträge leiten der Personalrat und die Stufenvertretung ihren Dienststellen zu.

(5) Bei Gemeinden und Landkreisen kann der Personalrat binnen zwölf Arbeitstagen die Entscheidung des Hauptorgans (Gemeinderat, Kreistag) oder im Rahmen seiner Zuständigkeit eines Ausschusses des Hauptorgans beantragen. Besteht ein Gesamtpersonalrat, ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Bei den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein entsprechendes Beschlußorgan nicht vorhanden, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Dienststelle und des Personalrats.

(6) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 oder 5 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(7) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.

(8) Der Personalrat kann seine Befugnisse in Mitwirkungsangelegenheiten auf den Vorstand übertragen, wenn die im Personalrat vertretenen Gruppen mit einfacher Mehrheit zustimmen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist im voraus zu bestimmen. Für die Beratung und Beschlußfassung gelten die §§ 38 und 39 entsprechend.

(9) Will der Vorstand gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben oder erachtet ein Vorstandsmitglied den Beschluß des Vorstands als eine Beeinträchtigung der Interessen der durch ihn vertretenen Gruppe, so ist die Angelegenheit dem Personalrat zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Die Vorlage an den Personalrat ist der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen beginnt die Frist des Absatzes 2 mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung an die Dienststelle.

§ 73 Dienstvereinbarungen 05 10

(1) Dienstvereinbarungen sind, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, zulässig bei Maßnahmen nach § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Festsetzung der allgemeinen Nutzungsbedingungen und § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8,11 bis 13 und Abs. 3 Nr. 4 bis 8 und Nr. 9 und 10 in allgemeinen Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung sowie Nr. 11 bis 16. Sie sind ferner zulässig für Regelungen nach §§ 7 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(3) Die Dienststelle kann eine Dienstvereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise kündigen, soweit Regelungen wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren. Die gekündigten Regelungen sind mit der Kündigung unwirksam. Die Kündigung ist gegenüber dem Personalrat schriftlich zu erklären und zu begründen.

§ 74 Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

" § 70 Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen über die

  1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  2. allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder für die die Beschäftigungsdienststelle ein Vorschlagsrecht hat,
  3. Zuweisung von Wohnungen nach Nummer 2,
  4. Kündigung von Wohnungen nach Nummer 2,
  5. Aufstellung des Urlaubsplans,
  6. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über

  1. Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  3. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen,
  4. Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft,
  5. Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle für Arbeitnehmer, insbesondere durch Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, sowie entsprechende Regelungen innerhalb der Dienststelle für Be amte,
  6. Errichtung, Verwaltung, wesentliche Änderung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rück sicht auf ihre Rechtsform,
  7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen,
  8. Maßnahmen des behördlichen oder betrieblichen Gesundheitsmanagements einschließlich vorbereitender und präventiver Maßnahmen, allgemeine Fragen des behördlichen oder betrieblichen Eingliederungsmanagements, Maßnahmen aufgrund von Feststellungen aus Gefährdungsanalysen,
  9. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
  10. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens.

(3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne.

§ 71 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei

  1. Begründung des Beamtenverhältnisses, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung aufgrund von Rechtsvorschriften endet,
  2. Einstellung von Arbeitnehmern, Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses,
  3. Ein-, Höher-, Um- oder Rückgruppierung einschließlich Stufenzuordnung sowie Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit nach Entgeltgrundsätzen, Bestimmung der Fallgruppe innerhalb einer Entgeltgruppe, soweit jeweils tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, übertariflicher Eingruppierung,
  4. Beförderung, horizontalem Laufbahnwechsel,
  5. Zulassung zum Aufstieg einschließlich der Zulassung zur Eignungsfeststellung für den Aufstieg,
  6. zwei Monate überschreitender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem oder niedrigerem Grundgehalt,
  7. zwei Monate überschreitender Übertragung einer Tätigkeit, die
    1. den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit,
    2. einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
  8. zwei Monate überschreitender Übertragung einer anderen Tätigkeit,
  9. erneuter Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes oder der auszuübenden Tätigkeit nach Rückkehr aus der Beurlaubung von längerer Dauer,
  10. wesentlicher Änderung des Arbeitsvertrags, ausgenommen der Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
  11. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
  12. ordentlicher Kündigung durch die Dienststelle.

(1a) Der Personalrat der abgebenden Dienststelle und, soweit dort bestehend, der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle haben in Personalangelegenheiten jeweils mitzubestimmen bei

  1. Versetzung von Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, zu einer anderen Dienststelle,
  2. Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten, mit Ausnahme der Abordnung von Beamten für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesdisziplinargesetz,
  3. Zuweisung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  4. Personalgestellung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  5. Abordnung auch für die Dauer von weniger als zwei Monaten, sofern sie sich unmittelbar an eine vorangegangene Abordnung anschließt; entsprechendes gilt für die Zuweisung oder Personalgestellung.

(2) Der Personalrat bestimmt in Personalangelegenheiten der Beschäftigten nur auf deren Antrag mit bei

  1. Verlängerung der Probezeit,
  2. Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  3. Anordnungen gegenüber Beschäftigten, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  4. Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit oder auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle, sofern diese Arbeitsform tarifvertraglich oder durch Dienstvereinbarung besteht,
  5. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, Erteilung von Auflagen zu Nebentätigkeitsgenehmigungen, Untersagung einer Nebentätigkeit,
  6. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt, Widerruf der Bewilligung,
  7. Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit,
  8. Herabsetzung der Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe,
  9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte,
  10. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
  11. Abschluss von Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen, wenn der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst beantragt hat; entsprechendes gilt für die Beendigung von öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,
  12. Ablehnung des Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat,
  13. Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn der Beamte die Feststellung nicht selbst beantragt hat,
  14. Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über

  1. Bestellung und Abberufung von
    1. Vertrauens- und Betriebsärzten,
    2. behördlichen Datenschutzbeauftragten,
    3. Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Beauftragten für biologische Sicherheit, Fachkräften und Beauftragten für den Strahlenschutz,
    4. Hygienebeauftragten,
    5. Beauftragten des Arbeitgebers für schwerbehinderte Menschen,
  2. Widerruf der Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit oder ihrer Stellvertreterin,
  3. Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung, Inhalt von Fragebögen für Mitarbeiterbefragungen,
  4. Beurteilungsrichtlinien,
  5. Inhalt und Verwendung von Formulararbeitsverträgen,
  6. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
    1. bei Einstellungen,
    2. bei Versetzungen,
    3. bei Höher-, Rück- oder Umgruppierungen,
    4. bei Kündigungen,
    5. für Beförderungen und horizontalen Laufbahnwechsel nach Absatz 1 Nummer 4,
    6. bei beförderungsähnlichen Übertragungen anderer Tätigkeiten und Übertragungen von Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslösen,
    7. für die Zulassung zum Aufstieg einschließlich Zulassung zur Eignungsfeststellung für den Aufstieg,
  7. Erlass von Richtlinien über Ausnahmen von der Ausschreibung von Dienstposten für Beamte und Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen für Arbeitnehmer einschließlich Inhalt, Ort und Dauer,
  8. Absehen von der Ausschreibung eines Dienstpostens für Beamte, der nach gesetzlichen Vorschriften, einer Richtlinie nach Nummer 7 oder einer Dienstvereinbarung auszuschreiben wäre,
  9. allgemeine Fragen zur Durchführung der beruflichen Ausbildung mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen
    1. bei Arbeitnehmern einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter bei Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes,
    2. der Beamten einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter,
    3. von Studierenden der Dualen Hochschule, von Studierenden, die ein nach einer Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum leisten, oder von Volontären,
  10. allgemeine Fragen der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung, Umschulung, Einführung in die Aufgaben einer anderen Laufbahn und Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung,
  11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu über wachen,
  12. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  13. Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, mit Ausnahme der Einführung und Anwendung automatisierter Verfahren für amtliche Statistiken beim Statistischen Landesamt, soweit diese von Dienststellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erstellt und unter dortiger Mitbestimmung der Personalvertretung freigegeben worden sind,
  14. Maßnahmen, die zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs geeignet sind, sowie deren wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung,
  15. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden,
  16. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung der Informations- und Kommunikationsnetze,
  17. Einführung grundsätzlich neuer Formen der Arbeitsorganisation und wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation,
  18. Anordnung von Urlaubssperren aus arbeitsorganisatorischen Gründen,
  19. Erstellung und Anpassung des Chancengleichheitsplans.

(4) Es gelten nicht

  1. Absätze 1 bis 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10, 12, 14 für
    1. Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher, bei den obersten Dienstbehörden des Landes der Besoldungsgruppe B 3 und höher sowie jeweils für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer,
    2. Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete,
    3. leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute; welche Beschäftigten leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute sind, entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde,
  2. Absatz 1 Nummer 1 für die Begründung des Beamtenverhältnisses bei
    1. Polizeimeistern und Polizeikommissaren,
    2. Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,
  3. Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 1a für nicht beamtete Lehrer.

(4a) An die Stelle der Mitbestimmung tritt, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, die Mitwirkung

  1. in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 und 14 bei
    1. Leitern von Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes,
    2. Rektoren an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechenden Sonderschulen,
    3. Abteilungsleitern bei den Regierungspräsidien, Landesoberbehörden und höheren Sonderbehörden,
    4. den Ersten Landesbeamten bei den Landratsämtern,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11 und des Absatzes 1a bei
    1. Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen,
    2. Polizeibeamten,
    3. Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz.

(5) Wird trotz anderslautender Empfehlung der Einigungsstelle nach § 74 Absatz 4 eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Empfehlung der Einigungsstelle zuzuleiten. Hat der Arbeitnehmer im Falle des Satzes 1 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss die Dienststelle auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag der Dienststelle kann das Arbeitsgericht sie durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 2 entbinden, wenn

  1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
  2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Dienststelle führen würde oder
  3. die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Tritt nach einer Rechtsvorschrift im Falle der ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers durch die Dienststelle an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, sofern der Personalrat nach § 77 Absatz 4 Satz 1 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, es sei denn, dass die Stufenvertretung nach Verhandlung nach § 78 Absatz 1 Satz 4 und 5 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. Bis zur endgültigen Entscheidung der übergeordneten Dienststelle nach § 78 Absatz 1 Satz 4 und 5 oder der obersten Dienstbehörde nach § 78 Absatz 2 oder des nach § 83a Absatz 1 zuständigen Organs kann die Kündigung nicht ausgesprochen werden. Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie § 72 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 72 Einleitung, Verfahren der Mitbestimmung

(1) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung.

(2) Der Personalrat bestimmt, soweit in § 71 Absatz 4 und 4a nichts anderes bestimmt ist, nur mit

  1. in den Personalangelegenheiten nach § 71 Absatz 1 und 1a der
    1. in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Beschäftigten,
    2. der Beamten auf Zeit,
    3. der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
  2. in den Angelegenheiten des § 70 Absatz 1 Nummer 4,

wenn die betroffenen Beschäftigten es beantragen sowie

  1. in den Angelegenheiten des § 70 Absatz 1 Nummer 1,

wenn die betroffenen Beschäftigten nicht widersprechen. § 71 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) In den Fällen von Absatz 2 sowie von § 71 Absatz 2 sind die Beschäftigten von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig sind sie auf ihr Antrags- oder Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(4) In den Angelegenheiten nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bestimmt auf Verlangen der betroffenen Beschäftigten nur der Vorstand mit.

(5) Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet.

(6) Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von drei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Personalrat und Dienststelle können für die Dauer der Amtszeit des Personalrats abweichende Fristen vereinbaren.

(7) Die Dienststelle kann die Fristen im Einzelfall verlängern oder in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Personalrat abkürzen.

(8) Aufgrund eines Beschlusses des Vorstands kann der Vorsitzende des Personalrats bei der Dienststelle im Einzelfall eine längere Frist beantragen. Dabei ist die Dauer der Fristverlängerung zu benennen und ihre Erforderlichkeit zu begründen. Soweit keine andere Frist bewilligt wird, verlängert sich die Frist um drei Arbeitstage. Entscheidet die Dienststelle nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang über den Antrag, gilt die Fristverlängerung im beantragten Umfang als bewilligt. Der Antrag kann nicht wiederholt werden.

(9) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einzelne Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle diesen Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(10) Kommt bei Arbeitnehmern in den Fällen des § 71 Absatz 2 Nummer 2 über die beantragte Verringerung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und in den Fällen des § 71 Absatz 2 Nummer 6 über die beantragte Teilzeitbeschäftigung eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Dienststelle endgültig; die §§ 73 und 74 finden keine Anwendung.

§ 73 Stufenverfahren der Mitbestimmung

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen drei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Legt die Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, so teilt sie dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von fünf Wochen vorzulegen. § 72 Absatz 1 und 5 bis 9 gilt entsprechend.

(3) Können sich die übergeordnete Dienststelle und die Stufenvertretung nicht einigen, so kann die übergeordnete Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit binnen drei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 74 Einigungsstellenverfahren

(1) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

(2) In den Fällen des § 70 entscheidet die Einigungsstelle endgültig. Ihr Beschluss bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne von § 74a Absatz 5 enthält. Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist, unverzüglich nach seiner Zustellung der Landesregierung zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Der Einigungsstelle und der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zu der Vorlage an die Landesregierung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung der Landesregierung ist den Beteiligten durch die oberste Dienstbehörde bekanntzugeben.

(3) An die Stelle der Landesregierung tritt in Angelegenheiten der Dienststellen des Landtags von Baden-Württemberg der Präsident des Landtags und in Angelegenheiten des Rechnungshofs Baden-Württemberg der Präsident des Rechnungshofs.

(4) In den Fällen des § 71 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig. Die Entscheidung ist zu begründen und der Einigungsstelle und den beteiligten Personalvertretungen bekanntzugeben." 

65. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

" § 74a Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle wird, soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt, von Fall zu Fall bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einer unparteiischen Person für den Vorsitz, auf die sich beide Seiten einigen. Die Beisitzer sowie die Person für den Vorsitz sind innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle zu bestellen. Die Person für den Vorsitz muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die Arbeitnehmer.

(2) Aufgrund einer Dienstvereinbarung kann die Einigungsstelle auf Dauer, längstens bis zum Ablauf der Amtszeit der zuständigen Personalvertretung gebildet werden. Absatz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass zwischen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung Einigung über die unparteiische Person für den Vorsitz für die vereinbarte Amtszeit erzielt wird.

(3) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(4) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Anrufung durch einen Beteiligten entscheiden. Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die Person für den Vorsitz und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Bestellt eine Seite innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist keine Beisitzer oder bleiben Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Person für den Vorsitz und die erschienenen Beisitzer allein.

(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person für den Vorsitz. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen."

66. Die Bezeichnung "3. Abschnitt" sowie die Überschrift des dritten Abschnitts

3. Abschnitt
Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist

werden gestrichen.

67. Die §§ 75 bis 83a werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 75 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten 10

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei

  1. Begründung des Beamtenverhältnisses, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung aufgrund von Rechtsvorschriften endet,
  2. Einstellung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich länger als drei Monate bestehen wird, Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten bei der Einstellung, Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses,
  3. Ein-, Höher- oder Rückgruppierung, soweit jeweils tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, übertariflicher Eingruppierung,
  4. Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, horizontalem Laufbahnwechsel,
  5. nicht nur vorübergehender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem oder niedrigerem Grundgehalt,
  6. nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit,
  7. Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
  8. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
  9. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
  10. Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  11. Zuweisung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  12. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  13. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, Untersagung einer Nebentätigkeit,
  14. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts nach §§ 69, 70 und 72 des Landesbeamtengesetzes oder entsprechender tariflicher Vorschriften,
  15. Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und 10 bestimmen sowohl der Personalrat der aufnehmenden als auch der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit, im Falle des Absatzes 1 Nr.11 bestimmt nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit; in diesen Fällen bestimmt der Personalrat der abgebenden Dienststelle und im Falle des Absatzes 1 Nr.15 der Personalrat nur mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Absatz 1 Nr.10 findet keine Anwendung, soweit der Beschäftigte für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesdisziplinargesetz abgeordnet wird.

§ 76 (aufgehoben) 10

§ 77 Kündigung *** 10

(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 81 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht

  1. bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
  2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 7 verstößt,
  3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann,
  4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.

Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, daß die Stufenvertretung nach Verhandlung nach § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. Bis zur endgültigen Entscheidung der übergeordneten Dienststelle oder der obersten Dienstbehörde nach § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 oder des nach § 72 Abs. 5 zuständigen Organs kann die Kündigung nicht ausgesprochen werden.

(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

  1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
  2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
  3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.

(3) Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit, fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. § 81 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 78 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

  1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, sofern der Beschäftigte der Beteiligung des Personalrats nicht widerspricht; er ist auf dieses Recht hinzuweisen,
  2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder für die die Beschäftigungsdienststelle ein Vorschlagsrecht hat, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

Bei der Kündigung von Wohnungen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und bei der Kündigung von Wohnungen nach Satz 1 Nr. 2 bestimmt auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorstand mit.

(2) Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahrs einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die Person des Antragstellers, die von ihm angeführten Gründe und die Entscheidungsgründe werden hierbei nicht erteilt.

§ 79 Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten 05a 05b 10

(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
  3. Aufstellung des Urlaubsplans,
  4. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
  5. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere durch Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
  6. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  7. (gestrichen)
  8. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  9. (gestrichen)
  10. (gestrichen)
  11. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
  12. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  13. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen Vorschlagwesens.

Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(2) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarif geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (§ 73) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen über

  1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
  2. Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Beauftragten für biologische Sicherheit und Fachkräften sowie Beauftragten für den Strahlenschutz,
  3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
  4. Inhalt von Personalfragebogen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  5. Beurteilungsrichtlinien,
  6. Inhalt und Verwendung von Formulararbeitsverträgen,
  7. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
  8. Erlaß von Richtlinien über Ausnahmen von der Ausschreibung von Dienstposten für Beamte und Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen für Arbeitnehmer einschließlich Inhalt, Ort und Dauer,
  9. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter bei Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Gestaltung der Lehrveranstaltungen,
  10. allgemeine Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung der Beamten einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter,
  11. allgemeine Fragen der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung, Umschulung undEinführung in die Aufgaben einer anderen Laufbahn,
  12. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
  13. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  14. Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,
  15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  16. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden
  17. Erstellung und Anpassung des Chancengleichheitsplans,
  18. Abberufung der Beauftragten für Chancengleichheit.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 bestimmt der Personalrat nur mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 80 Mitwirkung und Anhörung 05b 08a 10

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
  2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  3. Verlängerung der Probezeit bei Beamten,
  4. Zulassung zum Aufstieg einschließlich der Zulassung zur Eignungsfeststellung bei Beamten,
  5. Erlaß von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Mißbilligungen gegen Beamte,
  6. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
  7. Ablehnung des Antrags von Beamten auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat,
  8. Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
    1. vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer anderen Tätigkeit,
    2. dauernder oder vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
    3. Erteilung schriftlicher Abmahnungen, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Er ist von der beabsichtigten Abmahnung in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen,
  9. Auswahl der Teilnehmer an Maßnahmen der Berufsausbildung und an Fortbildungs- sowie Weiterbildungsveranstaltungen,
  10. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl
    1. bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr.4
    2. für die Zulassung zum Aufstieg einschließlich Zulassung zur Eignungsfeststellung nach Nummer 4,
  11. Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und Gestaltungsmittel und der Zahl der einzusetzenden Beschäftigten,
  12. Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 gilt für die Mitwirkung des Personalrats § 81 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 wird der Personalrat bei Beschäftigten, für die Satz 1 nicht gilt, nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 5 Einwendungen nur auf die in § 82 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen; § 72 Abs. 4, 5 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Der Personalrat ist anzuhören bei

  1. Zuordnung einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- oder Vergütungsgruppe,
  2. Personalplanungen,
  3. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen,
  4. Raumbedarfsanforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen vor der Weiterleitung; Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend,
  5. Erweiterung von Dienststellen,
  6. Vergabt oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden,
  7. räumlicher Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
  8. Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  9. Auswahl und Beauftragung von Gutachten für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen nach Nummer 8,
  10. Abschluß von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Arbeitnehmergestellungsverträgen.

(4) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle für Arbeitnehmer ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Dies gilt nicht für die Beratung.

§ 81 Besondere Gruppen von Beschäftigten 05b 09b 10 12

In den Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat, soweit in Satz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 75, 80 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchst. A und b nur mit, wenn sie es beantragen; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. §§ 75 und 80 Abs. l Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 gelten nicht für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer, für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete sowie für leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute; welche Beschäftigte leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute sind, entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde. Bei Leitern von Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes, bei Rektoren an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechenden Sonderschulen sowie bei Abteilungsleitern bei den Regierungspräsidien, Landesoberbehörden und höheren Sonderbehörden sowie bei den Ersten Landesbeamten bei den Landratsämtern tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der § 75 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

§ 82 Verweigerung der Zustimmung des Personalrats 10

Der Personalrat kann in den Fällen der § 75 seine Zustimmung verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 7 verstößt oder
  2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

§ 83 Arbeitsplatzschutzangelegenheiten 10

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über die Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach nach § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat mitzuunterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

§ 83a Teilnahme des Personalrats an Sitzungen des Hauptorgans der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder anderer öffentlich-rechtlicher Verbände kommunaler Gebietskörperschaften

Stehen soziale oder personelle Angelegenheiten der Beschäftigten, über die zwischen dem Personalrat und der Dienststelle keine Einigung besteht, in der Sitzung des Hauptorgans einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Zweckverbandes oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Verbandes kommunaler Gebietskörperschaften zur Beratung an, so ist der Vorsitzende des Personalrats zur Darlegung der Auffassung des Personalrats in nicht-öffentlicher Sitzung zu laden. Das gleiche gilt für Ausschüsse der Hauptorgane oder für vergleichbare Gremien, die auf Grund ihrer Satzung oder Verfassung als Beschlußorgan vorgesehen sind.

" § 75 Mitwirkung

Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern.

§ 76 Angelegenheiten der Mitwirkung

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
  2. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  3. nicht nur vorübergehender Übertragung wesentlicher Arbeiten oder wesentlicher Aufgaben, die bisher üblicherweise durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden, durch Vergabe oder Privatisierung,
  4. Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder sonstigen Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle,
  5. Auswahl der Beschäftigten zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, an Fortbildungs- sowie Weiterbildungsveranstaltungen, an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung,
  6. Grundsätzen der Personalplanung,
  7. Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und Gestaltungsmittel und der Zahl der einzusetzenden Beschäftigten, mit Ausnahme der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,
  8. Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.

(2) Der Personalrat wirkt auf Antrag der Beschäftigten mit bei

  1. Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte,
  2. Erteilung schriftlicher Abmahnungen gegen Arbeitnehmer.

§ 71 Absatz 4 Nummer 1 gilt entsprechend.

§ 77 Einleitung, Verfahren der Mitwirkung

(1) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) In den Fällen des § 76 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 3 entsprechend, § 78 findet keine Anwendung.

(3) Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet.

(4) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von drei Wochen, hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht oder haben sie offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitwirkungsangelegenheiten, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. § 72 Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(5) Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 72 Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

§ 78 Stufenverfahren der Mitwirkung

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung der Dienststelle, dass Einwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Der Personalrat leitet der Dienststelle eine Abschrift des Antrags zu. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der Stufenvertretung innerhalb von fünf Wochen vorzulegen. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung. § 77 Absatz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die Stufenvertretung kann die Angelegenheiten binnen drei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 oder 2 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

§ 79 Antrag des Personalrats

(1) Der Personalrat kann eine Maßnahme, die nach § 70 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6, Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 3 und § 76 Absatz 1 seiner Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegt, schriftlich beim Leiter der Dienststelle beantragen; der Antrag ist zu begründen. § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Entspricht der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Personalrat die Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach der Art der beantragten Maßnahme und dem dafür vorgesehenen Verfahren nach den §§ 73 bis 74a und 78.

(3) § 68 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 80 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind in allen Angelegenheiten der Mitbestimmung nach § 70 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6, Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 3 und Mitwirkung nach § 76 Absatz 1 zulässig, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Sie sind ferner zulässig, soweit dieses Gesetz oder tarifvertragliche Vereinbarungen Dienstvereinbarungen vorsehen.

(1a) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarif geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn tarifvertragliche Vereinbarungen den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulassen.

(2) Dienstvereinbarungen werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Dienstvereinbarungen von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(5) In Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 70 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 sowie Absatz 2 und 3 kann die Weitergeltung einer gekündigten oder abgelaufenen Dienstvereinbarung über eine bestimmte Dauer vereinbart werden. Ist keine Vereinbarung über die Dauer der Weitergeltung getroffen, endet die Weitergeltung mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats, der zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Auslaufens der Dienstvereinbarung amtiert hat.

(6) Weitergeltende Regelungen einer gekündigten oder abgelaufenen Dienstvereinbarung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit diese Regelungen wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren. § 74 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 81 Anhörung des Personalrats

Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die Angelegenheit rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 82 Angelegenheiten der Anhörung

(1) Der Personalrat ist anzuhören

  1. bei Personalplanungen,
  2. bei Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung; gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen,
  3. bei Raumbedarfsanforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen vor der Weiterleitung; Nummer 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  4. bei Bauplanungsprojekten und Anmietungen,
  5. bei räumlicher Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
  6. bei der Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  7. bei der Auswahl und Beauftragung von Gutachten für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen nach Nummer 6,
  8. beim Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Arbeitnehmergestellungsverträgen,
  9. vor Kündigungen von Arbeitsverhältnissen während der Probezeit, bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8 gilt § 68 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der Schriftform auch die mündliche Unterrichtung in einer Sitzung des Personalrats erfolgen kann.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. § 71 Absatz 4 Nummer 1 gilt entsprechend.

§ 83 Durchführung von Entscheidungen, vorläufige Regelungen

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Wird eine Maßnahme, welcher der Personalrat zugestimmt hat, die durch den Personalrat als gebilligt gilt oder die auf Antrag des Personalrats zustande gekommen ist, von der Dienststelle nicht oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt, unterrichtet diese den Personalrat unter Angabe der Gründe.

(3) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

(4) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren

  1. in Mitbestimmungsangelegenheiten nach §§ 72 bis 74 Absatz 1,
  2. in Mitwirkungsangelegenheiten nach §§ 77 und 78 einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 83a Zuständigkeit in nicht gestuften Verwaltungen

(1) In Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt in Verfahren nach den § 73 Absatz 3, §§ 74, 7a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sowie § 78 Absatz 2 an die Stelle

  1. der obersten Dienstbehörde das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuss dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde; in Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die anzurufende Stelle,
  2. der Stufenvertretung der Personalrat,
  3. der Landesregierung das Organ nach Nummer 1.

Besteht ein Gesamtpersonalrat, ist dieser zu hören.

(2) Stehen soziale oder personelle Angelegenheiten der Beschäftigten, über die zwischen dem Personalrat und der Dienststelle keine Einigung besteht, in der Sitzung des Hauptorgans einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines Zweckverbandes oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Verbandes kommunaler Gebietskörperschaften zur Beratung an, so ist der Vorsitzende des Personalrats zur Darlegung der Auffassung des Personalrats in nicht öffentlicher Sitzung zu laden. Das gleiche gilt für Ausschüsse der Hauptorgane oder für vergleichbare Gremien, die aufgrund ihrer Satzung oder Verfassung als Beschlussorgan vorgesehen sind."

68. In § 84 werden nach der Angabe "sind," die Wörter "sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen" eingefügt.

69. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung; in diesem Fall erhöhen sich die Fristen der §§ 69 und 72 auf das Eineinhalbfache, Bruchteile von Tagen werden zu ganzen Tagen aufgerundet."(3) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Fall erhöhen sich die Beteiligungsfristen auf fünf Wochen; § 72 Absatz 6 Satz 2 findet Anwendung. § 72 Absatz 6 Satz 3 sowie Absatz 7 und 8 gilt entsprechend."

b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Erstreckt sich eine Maßnahme auf Dienststellen mehrerer oberster Dienstbehörden, wird bei der obersten Dienstbehörde, zu der die hauptnutzende Stelle gehört, eine gemeinsame Einigungsstelle gebildet."

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(8) Besteht ein Gesamtpersonalrat, so ist dieser zu beteiligen, wenn die Maßnahme über den Bereich einer Dienststelle hinausgeht. Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt der Gesamtpersonalrat dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung; in diesem Fall erhöhen sich die Fristen der §§ 69 und 72 auf das Eineinhalbfache, Bruchteile von Tagen werden zu ganzen Tagen aufgerundet."(8) Besteht ein Gesamtpersonalrat, so ist dieser zu beteiligen, wenn die Maßnahme über den Bereich einer Dienststelle hinausgeht. Soweit der Gesamtpersonalrat zuständig ist, ist er an Stelle der Personalräte der Dienststellen zu beteiligen. Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt der Gesamtpersonalrat dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

d) Absatz 9

(9) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften des Achten Teils entsprechend. In den Fällen des Absatzes 6 wird bei einer Maßnahme, die sich auf Dienststellen mehrerer oberster Dienstbehörden erstreckt, bei der obersten Dienstbehörde, zu der die hauptnutzende Dienststelle gehört, eine gemeinsame Einigungsstelle (§ 71) gebildet.

wird aufgehoben.

70. In § 86 Absatz 1 wird die Angabe " § 48 Abs. 1, 3 und 7" durch die Wörter " § 48 Absatz 1 und 4, § 48a Absatz 4" ersetzt.

71. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 71)" gestrichen und die Angabe " § 69 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter " § 74 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 71 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 bis 5 gilt" durch die Wörter " § 74 Absatz 2 und 3, § 74a Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 2 bis 5 und § 83a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " §§ 41 und 85 Abs. 3" durch die Wörter " § 36 Absatz 4 bis 6 und § 85 Absatz 3" und die Wörter " §§ 37 und 40 Abs. 1 " durch die Wörter " § 36 Absatz 3 und § 40 Absatz 1" ersetzt.

72. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen)tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr.8 bis 10 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

wird aufgehoben.

73. § 90 Absatz 3

(3) Bei der Einstellung von Polizeimeistern und Polizeikommissaren bestimmt die Personalvertretung nicht mit. Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr.8 bis 10 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

wird aufgehoben.

74. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " (§ 37, § 40 Abs. 1, § 53)" durch die Wörter " (§ 36 Absatz 3, § 40 Absatz 1, § 53)" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " (§ 88)" gestrichen.

75. § 92

§ 92 Besondere Vorschriften für Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen 10

(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr.1 und bei nicht beamteten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr.8 bis 10 keine Anwendung.)

(2) Bei der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet § 80 Abs. 1 Nr. 11 keine Anwendung.

wird aufgehoben.

76. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Absatz 1 Satz 2 und § 90 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend."Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die besonderen Stufenvertretungen können gemeinsam und zusammen mit der bei der Dienststelle gebildeten allgemeinen Stufenvertretung beraten, soweit alle jeweils gemeinsam beratenden Stufenvertretungen zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlussfassung mehrerer Stufenvertretungen findet jedoch nicht statt."

b) Absatz 3

(3) Die regelmäßigen Personalratswahlen (§ 19) im Bereich der in Absatz 1 und 2 genannten Schulen und Schulkindergärten sowie der in Absatz 2 genannten Stufenvertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli statt. Die Amtszeit der Personalvertretungen endet spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. Im übrigen finden die §§ 19 und 26 entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

77. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "KITG" durch die Wörter "des KIT-Gesetzes (KITG)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die §§ 75 , 77 und 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 finden auf die
  1. Akademischen Mitarbeiter an Hochschulen, soweit sie nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen,
  2. nichthabilitierten Akademischen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,

keine Anwendung. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 14 Abs.5 KITG gelten als Akademische Mitarbeiter im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen und sie nach der vertraglichen Vereinbarung wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Promotion, Habilitation oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Juniorprofessur zur Verfügung haben sollen.

"(2) § 71 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet auf Beschäftigte, die als
  1. Akademische Mitarbeiter an Hochschulen, soweit sie nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen,
  2. nicht habilitierte Akademische Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,

in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen, keine Anwendung. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 14 Absatz 5 KITG gelten als befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Sinne von Satz 1 Nummer 1, wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen und sie nach der vertraglichen Vereinbarung wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Promotion, Habilitation oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Juniorprofessur zur Verfügung haben sollen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 75" durch die Wörter " § 71 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 für alle Regelungsfälle, ausgenommen die Fallgruppenbestimmung, Nummer 4, 6, 7 Buchstabe a und Nummer 11, Absatz 1a und 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 und 14" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 80 Abs. 1 Nr. 3, 4, 8 Buchst. a und b und Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter " § 71 Absatz 1 Nummer 3 für den Regelungsfall der Fallgruppenbestimmung, Nummer 5, 7 Buchstabe b und Nummer 8 sowie Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "besteht abweichend von § 54 Abs. 2 aus sieben Mitgliedern und" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

78. § 94a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: 

altneu
Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 94 Absatz 2 und 3, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, gelten auch als Beschäftigte des Universitätsklinikums;"Akademische Mitarbeiter an Hochschulen, soweit sie nicht unter § 94 Absatz 1 Nummer 1 fallen, und nicht habilitierte Akademische Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, sowie Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 94 Absatz 3, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, gelten auch als Beschäftigte des Universitätsklinikums;".

b) In Satz 3 werden die Wörter "; die Fristen der §§ 69 und 72 erhöhen sich in diesem Fall auf das Eineinhalbfache, Bruchteile von Tagen werden zu ganzen Tagen aufgerundet" gestrichen.

c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"In diesem Fall erhöhen sich die Beteiligungsfristen auf fünf Wochen; § 72 Absatz 6 Satz 2 findet Anwendung. § 72 Absatz 6 Satz 3 sowie Absatz 7 und 8 gilt entsprechend."

d) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 85 Abs. 3 bleibt unberührt." § 85 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt."

79. § 94b

§ 94b Besondere Vorschriften für die Universitätsklinika 11 11a

Die Personalräte der Universitätsklinika können eine Arbeitsgemeinschaft bilden, der aus jedem Universitätsklinikum bis zu zwei Mitglieder angehören. § 45 gilt entsprechend. Auf Antrag des Personalrats ist bei jedem Universitätsklinikum für bis zu zehn Arbeitsstunden in der Woche von seiner dienstlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft freizustellen. Eine entsprechende Teilfreistellung von zwei Mitgliedern ist zulässig. § 47 Abs. 2 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

80. § 94c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe " § 94 b" durch die Angabe " § 55a Absatz 3" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 33 Satz 1" durch die Angabe " § 32 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter "im Sinne von § 50 Abs. 1" gestrichen.

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
6. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Dienststelle nach Nummer 1 Buchst. b besteht aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern. Abweichend von § 63 Satz 7 können drei weitere Jugend- und Auszubildendenversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden."6. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Dienststelle nach Nummer 1 Buchstabe b besteht aus 13 Mitgliedern; sie kann bis zu viermal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen."

e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 

altneu
a) Vor der Vorlage einer Angelegenheit nach § 69 Abs. 3 oder § 72 Abs.4 ist ein Schlichtungsversuch zu unternehmen, der abgesehen von Verfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 4 oder § 72 Abs. 2 Satz 2 auf Antrag des Personalrats oder der Dienststelle vor einer Schlichtungsstelle erfolgt. Ein Antrag hemmt die Frist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder § 72 Abs. 4 Satz 1."a) Vor der Vorlage einer Angelegenheit nach § 73 oder § 78 ist ein Schlichtungsversuch zu unternehmen, der abgesehen von Verfahren nach § 72 Absatz 6 Satz 2 oder § 77 Absatz 4 Satz 2 auf Antrag des Personalrats oder der Dienststelle vor einer Schlichtungsstelle erfolgt. Ein Antrag hemmt die Frist nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 78 Absatz 1 Satz 1."

bb) In Buchstabe b wird die Angabe " §§ 75, 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 sowie § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 9" durch die Wörter " § 70 Absatz 1 Nummer 6, § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 11 und 12, Absatz 1a, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 9, 10, 12 und 14, § 76 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2" und die Angabe " § 69 Abs. 3" durch die Angabe " § 73" ersetzt.

f) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 

altneu
9. In den Personalangelegenheiten nach §§ 75 und 80 Abs. 1 Nr.8 Buchst. a und b der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Großforschungsbereichs im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KITG wird, auch in Verfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 4 und § 72 Abs. 2 Satz 2, anstelle der Vorlage nach § 69 Abs. 3 oder § 72 Abs.4 das Verfahren nach Nummer 8 durchgeführt, auch ohne dass es eines Antrags des wissenschaftlichen Mitarbeiters bedarf. In diesen Fällen kann durch Dienstvereinbarung ein von den §§ 69 Abs. 2 und 72 Abs. 1 bis 3 abweichendes Verfahren vereinbart werden. § 94 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt."9. In den Personalangelegenheiten nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 8 und 11, Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 und 14 der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Großforschungsbereichs im Sinne von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KITG wird, auch in Verfahren nach § 72 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 4 Satz 2, an Stelle der Vorlage nach § 73 oder § 78 das Verfahren nach Nummer 8 durchgeführt, auch ohne dass es eines Antrags des wissenschaftlichen Mitarbeiters bedarf. In diesen Fällen kann durch Dienstvereinbarung ein von § 72 Absatz 1, 5 bis 9, §§ 75 und 77 Absatz 4 bis 6 abweichendes Verfahren vereinbart werden. § 94 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

g) Nummer 12

12. Der Personalrat des KIT kann für seine Sitzungen einen externen Protokollführenden zur Erstellung der Niederschrift nach § 42 hinzuziehen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der Mitglieder zu fassen und gilt längstens bis zum Ende der Amtszeit des Personalrats nach § 26. § 10 gilt für den externen Protokollführenden entsprechend.

wird aufgehoben.

81. In § 94d Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 3" die Angabe "bis 5" eingefügt.

82. § 95 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 95 Besondere Vorschriften für Theater und Orchester 10

Die §§ 75, 77, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 3 bis 5 und Abs.3 Nr.13, 15 und 16 sowie § 80 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, 11 und Abs. 3 Nr. 1 und 3 gelten nicht für künstlerische Mitglieder von Theatern und Orchestern.

" § 95 Besondere Vorschriften für Theater und Orchester

§ 70 Absatz 1 Nummer 5, 6, Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5, § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 11 und 12, Absatz 1a, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10, 12 und 14, Absatz 3 Nummer 12, 14 und 15, § 76 Absatz 1 Nummer 2 und 7, Absatz 2 sowie § 82 Absatz 1 Nummer 2 und 9 gelten nicht für künstlerische Mitglieder von Theatern und Orchestern."

83. In der Überschrift des fünfzehnten Teils werden die Wörter "und die Verwaltung für Flurneuordnung und Landentwicklung" gestrichen.

84. § 96

§ 96 Waldarbeiter

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt für Waldarbeiter mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei endgültigem Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt. Die Mitgliedschaft eines Waldarbeiters im Personalrat ruht, solange er vorübergehend nicht im Arbeitsverhältnis steht.

wird aufgehoben.

85. § 97a

§ 97a Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg 10

(1) Die Beamten des Landes, deren Dienstleistungsergebnisse dem Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg überlassen werden, gelten unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 für die Zeit der Überlassung des Dienstleistungsergebnisses als Beschäftigte dieses Verbandes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Zeiten der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz auf die Zeit der Zugehörigkeit zum Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg angerechnet werden. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu den Stufenvertretungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums bleiben unberührt.

(2) In Angelegenheiten der in Absatz 1 genannten Beamten, die nicht vom Geschäftsführer des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg als Vertreter des Landes entschieden werden, ist die zuständige Stufenvertretung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. § 85 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die Stufenvertretung dem Personalrat beim Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gibt.

wird aufgehoben.

86. § 100 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 100 Beschäftigte

(1) Beschäftigte der Rundfunkanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind die durch Dienstvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Beschäftigten der Rundfunkanstalten.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. der Intendant, die Direktoren und der Justitiar,
  2. arbeitnehmerähnliche Personen und Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.
" § 100 Beschäftigte

Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Personen einschließlich die zu ihrer Berufsausbildung durch Ausbildungsvertrag Beschäftigten,
  2. arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes.

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Mitglieder der Geschäftsleitung."

87. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 11 bis 13 und Abs. 3 Nr. 3 bis 7, 9, 11 bis 14, § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, Absatz 2 Nummer 1, 9 und 10, § 71 Absatz 1 Nummer 2, 3, 7, 8 und 11, Absatz 1a Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Nummer 3 bis 6 Buchstabe a und Nummer 11 bis 13 und § 76 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14" durch die Angabe " § 71 Absatz 1 Nummer 2, 3, 7 Buchstabe a und Nummer 11, Absatz 1a Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich und verantwortlich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr.2, 3, 6 bis 14 nur mit, wenn sie dies beantragen § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 und § 75 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend."(3) Bei Beschäftigten nach § 100 Satz 1 Nummer 1 mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich und verantwortlich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 71 Absatz 1 Nummer 2, 3, 7 Buchstabe a und Nummer 11, Absatz 1a Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 nur mit, wenn sie dies beantragen; sie sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Bei Beschäftigten nach § 100 Satz 1 Nummer 2 findet § 71 Absatz 1 bis 2 keine Anwendung, soweit sie unmittelbar an der Programmgestaltung mitwirken."

88. § 104 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 104 Einigungsstelle

§ 69 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einigungsstelle angerufen werden kann, wenn zwischen Dienststelle und Personalrat eine Einigung nicht zustande kommt. § 69 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung. § 71 Abs. 1 bis 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des in § 69 Abs. 3 Satz 4 genannten Organs der Leiter der Dienststelle tritt.

" § 104 Einigungsstelle

Kommt zwischen Dienststelle und Personalrat eine Einigung nicht zustande, kann von jeder Seite die Einigungsstelle angerufen werden; die §§ 73, 74 Absatz 1 Satz 1 und § 83a Absatz 1 finden keine Anwendung."

89. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe " § 34 Abs. 1" durch die Angabe " § 23a" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen gelten für den Übergangspersonalrat die Vorschriften dieses Gesetzes für Personalräte entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Wird aus Teilen des Geschäftsbereichs eines Ministeriums oder mehrerer Ministerien ein Ministerium neu gebildet, ist bis zur Wahl eines Personalrats, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien, der Personalrat bei dem Ministerium zu beteiligen, aus welchem die meisten Beschäftigten zu dem neu gebildeten Ministerium übergegangen sind. Bei gleicher Anzahl übergegangener Beschäftigter oder in Zweifelsfällen bestimmen die Ministerien, welche die maßgeblichen Geschäftsbereiche abgegeben haben, einvernehmlich den zu beteiligenden Personalrat; die Personalräte sind vor der Bestimmung anzuhören. Befinden sich unter den übergegangenen Beschäftigten des neu gebildeten Ministeriums Beschäftigte, die unmittelbar vor der Bildung des neuen Ministeriums Mitglied in einem Personalrat waren, treten diese Beschäftigten bei der Behandlung von Angelegenheiten des neu gebildeten Ministeriums zu dem zu beteiligenden Personalrat mit Stimmrecht hinzu."

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 gelten entsprechend."Absatz 1 Satz 3 bis 7, Absatz 2 und 2a gelten entsprechend."

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche die Personalvertretung und ihre Wahl insoweit sicherstellen oder erleichtern, als dies erforderlich ist, um Erschwernisse auszugleichen, die bei der Neubildung, Eingliederung oder Auflösung von Dienststellen entstehen, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Umbildungen vorgenommen oder zugleich Übergangsbestimmungen für Stufenvertretungen in demselben Geschäftsbereich getroffen werden. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über
  1. die Bildung von Übergangspersonalvertretungen,

  2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch nicht weiterbestehende Personalvertretungen,

  3. die Zuordnung von Mitgliedern nicht weiterbestehender Personalvertretungen zu anderen Personalvertretungen,

  4. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,

  5. die Änderung der Amtszeit der Personalvertretungen,

  6. die Bestellung von Wahlvorständen.

"(4) Die Ministerien werden ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich und die von ihnen beaufsichtigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Benehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche die Personalvertretung und ihre Wahl insoweit sicherstellen oder erleichtern, als dies erforderlich ist, um Erschwernisse auszugleichen, die bei der Neubildung, Eingliederung oder Auflösung von Dienststellen entstehen, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Umbildungen vorgenommen oder zugleich Übergangsbestimmungen für Stufenvertretungen in demselben Geschäftsbereich getroffen werden. Ist kein Ministerium zuständig, erlässt das Innenministerium die Rechtsverordnung. Es können dabei insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
  1. die Bildung von Übergangspersonalvertretungen, höchstens mit einer Amtszeit entsprechend Absatz 2,
  2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch nicht weiterbestehende Personalvertretungen für längstens sechs Monate,
  3. die Zuordnung von Mitgliedern von Personalvertretungen nicht weiterbestehender oder umgebildeter Dienststellen zu anderen Personalvertretungen,
  4. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
  5. die Änderung der Amtszeit der Personalvertretungen bis zu höchstens einem Jahr,
  6. die Bestellung von Wahlvorständen."

90. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter " §§ 11 bis 24 und 54 bis 60" durch die Wörter " §§ 11 bis 18, 20 bis 24, 26, 27, 54, 55 und 56 bis 60" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. die Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere für Bekanntmachungen des Wahlvorstands, die Vorbereitung der Wahl und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Abstimmungen" durch das Wort "Vorabstimmungen" ersetzt.

91. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 20 Aufgaben des Richterrats 10a

Der Richterrat wird beteiligt

  1. an den in §§ 68, 78, 79 Abs. 1, 2, 3 Nr.1 bis 16, Abs.4, § 80 Abs. 1 Nr.1, 2 und 10, § 83 des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. gemeinsam mit dem Personalrat an den in §§ 68, 78, 79 Abs. 1, 2, 3 Nr.1 bis 16, Abs.4, § 80 Abs.1 Nr.1, 2 und 10, § 83 des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

§ 21 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Richterräte und ihre Mitglieder die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Insbesondere gelten für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten die §§ 66 bis 74, 78, 80 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 9 und §§ 83 bis 85 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

" § 20 Aufgaben des Richterrats

Der Richterrat wird beteiligt

  1. an den in §§ 68, 68a, 70, 71 Absatz 2 Nummer 9, Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 18, § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 80 Absatz 1a des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. gemeinsam mit dem Personalrat an den in §§ 68, 68a, 70, 71 Absatz 2 Nummer 9, Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 18, § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 80 Absatz 1a des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

§ 21 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Richterräte und ihre Mitglieder die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Insbesondere gelten für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten die §§ 39a, 66 bis 68a, 69, 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, § 72 Absatz 1 und Absatz 5 bis 9, §§ 73 bis 75, 76 Absatz 1 Nummer 2, §§ 77 bis 81, 82 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 bis 7, §§ 83, 84 und 85 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend."

2. In § 29 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 

altneu
§ 29 Einigungsstelle
(§ 71 des Landespersonalvertretungsgesetzes)
" § 29 Einigungsstelle
(§ 74a des Landespersonalvertretungsgesetzes)".

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie

§ 3 des Gesetzes zur Errichtung der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 429) wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. In Satz 1 werden die Wörter "bis zu den übernächsten regelmäßigen Personalratswahlen" gestrichen.

3. Es wird folgender Satz angefügt:

" § 54 des Landespersonalvertretungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

4. Die Absätze 2, 3 und 4 werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Landesbankgesetzes

Das Landesbankgesetz vom 11. November 1998 (GBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2010 (GBl. S. 545), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Satz 4 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1" ersetzt.

2. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

" § 20 Zusatzversorgungskasse

Die Zusatzversorgungskasse der Landesbank besteht als rechtlich unselbstständige Einrichtung fort; auf sie findet das Versicherungsaufsichtsgesetz keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank -

In § 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - vom 11. November 1998 (GBl. S. 58 1) wird jeweils die Angabe " § 32 Abs. 2" durch die Angabe " § 33 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesplanungsgesetzes

In § 45 Absatz 7 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385) werden die Wörter "des § 19" durch die Wörter "der §§ 26 und 27" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg

§ 16 Absatz 1 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 588) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

2. In Satz 5 wird das Wort "sechsmonatige" durch das Wort "zweimonatige" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des KIT-Gesetzes

§ 13 Absatz 9 des KIT-Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 318), eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S. 327), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter " § 69 Absatz 3 Satz 4" und die Angabe " § 72 Absatz 5" jeweils durch die Wörter " § 83a Absatz 1 Nummer 1 " ersetzt.

2. In Satz 6 werden die Wörter " § 69 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter " § 83a Absatz 1 Nummer 1 " und die Angabe " § 69 Absatz 4" durch die Angabe " § 74" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung des Innenministeriums über Ausbildungspersonalräte für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes

In § 3 Absatz 2 der Verordnung des Innenministeriums über Ausbildungspersonalräte für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes vom 15. Januar 2010 (GBl. S. 21) wird die Angabe " §§ 75, 78 und 79" durch die Angabe " §§ 70 und 71" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung des Justizministeriums über die Errichtung von Ausbildungspersonalräten für Rechtsreferendare

§ 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Errichtung von Ausbildungspersonalräten für Rechtsreferendare vom 17. März 1977 (GBl. S. 98) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "68" durch die Angabe "68a" ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"Der Ausbildungspersonalrat ist an Maßnahmen nach §§ 69 bis 81 mit Ausnahme des § 71 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 Buchstabe a des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen."

Artikel 11
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Bildung von Ausbildungspersonalräten im Geschäftsbereich der Kultusverwaltung

In § 3 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Bildung von Ausbildungspersonalräten im Geschäftsbereich der Kultusverwaltung vom 7. März 1977 (GBl. S. 98) wird die Angabe "68" durch die Angabe "68a" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Bildung eines Ausbildungspersonalrats für den gehobenen Archivdienst

§ 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Bildung eines Ausbildungspersonalrats für den gehobenen Archivdienst vom 8. März 1989 (GBl. S. 143) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "68" durch die Angabe "68a" ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"Der Ausbildungspersonalrat ist an Maßnahmen nach §§ 69 bis 81 mit Ausnahme des § 71 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 Buchstabe a LPVG zu beteiligen."

Artikel 13
Übergangsvorschriften

§ 1 Amtszeiten

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalräte, Gesamtpersonalräte und Stufenvertretungen gilt abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 LPVG § 26 Absatz 1 Satz 1 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 LPVG § 60 Absatz 2 Satz 1 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 verlängern sich die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalräte, Gesamtpersonalräte, Stufenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie der Richterräte, deren Amtszeit jeweils im März 2014 enden würde, um einen Monat, längstens bis zum Tag der Neuwahl der entsprechenden Vertretung.

§ 2 Maßgebliche Regelgrößen von Personalvertretungen

(1) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Personalräte gelten abweichend von § 14 Absatz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 3 LPVG § 14 Absatz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 3 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Gesamtpersonalräte gilt abweichend von § 54 Absatz 2 LPVG § 54 Absatz 2 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(3) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Bezirkspersonalräte gilt abweichend von § 55 Absatz 2 Satz 2 LPVG und für vorhandene Hauptpersonalräte abweichend von § 55 Absatz 2 Satz 3 LPVG jeweils § 55 Absatz 2 Satz 2 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

§ 3 Freistellungen

(1) Bis zur Neuwahl des Personalrats gilt abweichend von § 47b Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 LPVG für die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats § 47 Absatz 4 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Abweichend von § 54 Absatz 4 findet bis zur Neuwahl des Gesamtpersonalrats § 47b Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 LPVG keine entsprechende Anwendung.

§ 4 Aufzulösende Personalräte

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Landratsämtern bestehenden besonderen Personalräte der Beschäftigten des Landes (§ 9 Absatz 4 Satz 2 LPVG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung) bestehen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit fort, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2014. Sie haben bis zu ihrer Auflösung die Aufgaben und Befugnisse nach dem Landespersonalvertretungsgesetz in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Eigenbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 50 Beschäftigten gelten ab der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Neuwahl des Personalrats bei der Verwaltungsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbands nicht als selbstständige Dienststelle.

§ 5 Laufende Beteiligungsverfahren, Dienstvereinbarungen

(1) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren der Mitbestimmung, der Mitwirkung oder der Anhörung gelten abweichend von den Vorschriften des zweiten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Regelungen in Dienstvereinbarungen, die § 80 LPVG nicht widersprechen, bleiben gültig.

§ 6 Bildung der Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Die Entsendung von Mitgliedern von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach § 64 Absatz 4 LPVG erfolgt erstmals nach der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Neuwahl der entsprechenden Stufenvertretung.

§ 7 Notariats- und Grundbuchamtsreform

(1) Ab den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bis zum 31. Dezember 2017 bilden die Notariate im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart jeweils mit den Amtsgerichten, in deren Zuständigkeitsbereich für Familiensachen sie liegen, eine Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. § 9 Absatz 2 und 3 sowie § 14 Absatz 2 LPVG finden keine Anwendung.

(2) Ab den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bis zum 31. Dezember 2017 bilden im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe jeweils folgende Notariate eine Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes:

(Landgerichtsbezirk Baden-Baden)

sämtliche Notariate im Landgerichtsbezirk Baden-Baden;

(Landgerichtsbezirk Freiburg)

die Notariate Breisach und Staufen;

die Notariate Emmendingen, Ettenheim, Kenzingen und Waldkirch;

die Notariate Kandern, Lörrach und Müllheim;

die Notariate Freiburg, Kirchzarten und Titisee-Neustadt;

(Landgerichtsbezirk Heidelberg)

die Notariate Eberbach und Heidelberg;

die Notariate Neckarbischofsheim, Sinsheim und Wiesloch;

(Landgerichtsbezirk Karlsruhe)

die Notariate Bretten, Bruchsal und Philippsburg;

die Notariate Ettlingen und Karlsruhe-Durlach;

das Notariat Karlsruhe;

die Notariate Knittlingen, Maulbronn, Mühlacker und Pforzheim;

(Landgerichtsbezirk Konstanz)

die Notariate Donaueschingen, Furtwangen, Schwenningen und Villingen;

die Notariate Engen, Konstanz, Radolfzell und Singen; die Notariate Meersburg, Stockach und Überlingen;

(Landgerichtsbezirk Mannheim)

das Notariat Mannheim;

die Notariate Schwetzingen und Weinheim;

(Landgerichtsbezirk Mosbach)

die Notariate Adelsheim, Aglasterhausen, Buchen, Mosbach und Walldürn;

die Notariate Boxberg, Tauberbischofsheim und Wertheim;

(Landgerichtsbezirk Offenburg)

sämtliche Notariate im Landgerichtsbezirk Offenburg;

(Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen)

die Notariate Bad Säckingen, Bonndorf, Klettgau und Waldshut-Tiengen;

die Notariate Sankt Blasien, Schönau und Schopfheim.

§ 9 Absatz 2 und 3 sowie § 14 Absatz 2 LPVG finden keine Anwendung.

(3) Bisher bestehende Zusammenfassungen von Notariaten mit anderen Dienststellen nach § 9 Absatz 3 LPVG und bestehende Zuteilungen von Notariaten zu einer benachbarten Dienststelle nach § 14 Absatz 2 LPVG enden mit dem Ablauf der Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Personalrats.

Artikel 14
Neubekanntmachung

Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge und neuer Inhaltsübersicht bekanntmachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Neuregelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften sind drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.

(3) Artikel 3 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 658, 660) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

ENDE