Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Alkoholverkaufsverbotsgesetz
Gesetz zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren
- Baden-Württemberg -
Vom 10. November 2009
(GBl Nr. 19 vom 17.11.2009 S. 628)
Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg
Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
" § 3a Verkauf alkoholischer Getränke
(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung bestimmt."
2. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 3 bis 10" durch die Angabe " §§ 3, 4 bis 10" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) dem Verbot nach § 3 a,"
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden Buchstaben c bis f.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr.1 Buchst. a bis c und Nr.3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 3" und die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d und e und Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nr.1 Buchst. e und f und Nr.2" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr.1 Buchst. b" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr.1 Buchst. c" durch die Angabe "Absatz 1 Nr.1 Buchst. d" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 1 Nr.1 Buchst. d und e und Nr.2" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f und Nr. 2" ersetzt.
4. In § 16 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Nr.1 Buchst. e" ersetzt.
LGastG - Landesgaststättengesetz
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg
(wie eingefügt)
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Regelungen zum nächtlichen Verkaufsverbot für alkoholische Getränke sind spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.