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LadÖG - Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Februar 2007
(GBl. Nr. 4 vom 05.03.2007 S. 135; 10.11.2009 S. 628 09; 17.12.2015 S. 1184 15; 28.11.2017 S. 631 17)



§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind/en, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden,

  1. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Gewerbliches Feilhalten ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf inner- und außerhalb von Verkaufsstellen. Dem gewerblichen Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(5) Zubehör im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die, insbesondere bei Sport- und Kulturveranstaltungen oder in Museen, als Nebenleistung

  1. einen engen Bezug zu einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten oder nach diesem Gesetz zulässigen Hauptleistung aufweisen oder
  2. der sofortigen Versorgung der Besucher der Hauptleistung dienen.

§ 3 Ladenöffnungszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen geöffnet sein, soweit nicht Regelungen dieses Gesetzes entgegenstehen.

(2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.

(3) Während der Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Feilhalten.

(4) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(5) Absatz 2 gilt nicht für Volksfeste, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

§ 3a (aufgehoben) 09 15 17

§ 4 Apotheken

(1) Apotheken dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.

(2) Die zuständige Behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 5 Tankstellen

(1) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 6 Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen

(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist Verkaufsstellen nach Absatz 1 nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen.

(4) Die Gesamtverkaufsfläche darf während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 auf Verkehrsflughäfen mit einer Fluggastzahl pro Jahr von weniger als

  1. einer Million 1.000 m2,
  2. fünf Millionen 4.000 m2,
  3. zehn Millionen 7.500 m2,
  4. 12,5 Millionen 8.750 m2,
  5. 15 Millionen 10.000 m2,
  6. 17,5 Millionen 11.250 m2,
  7. 20 Millionen 12.500 m2

nicht überschreiten. Die Vorschriften über die raumordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bleiben unberührt.

§ 7 Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte

(1) In anerkannten Kur- und Erholungsorten dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 zum Verkauf von Reisebedarf, Sport- und Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein, sofern und soweit dies durch die zuständige Behörde festgesetzt ist. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Regierungspräsidium setzt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales Ausflugs- oder Wallfahrtsorte oder Ortsteile von Ausflugs- oder Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus fest, in denen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht werden darf. Die Festsetzung ist nach Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen. Das Regierungspräsidium gibt eine aktuelle Liste der Orte oder Ortsteile, in denen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht werden darf, im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.

§ 8 Weitere Verkaufssonntage

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören. Satz 3 gilt nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.

(2) Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Wird die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke beschränkt, so sind die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage nur für diese Bezirke verbraucht.

(3) Die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.

§ 9 Besondere Warengruppen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe von

  1. frischer Milch für die Dauer von insgesamt drei Stunden,
  2. Konditor- und frischen Backwaren für die Dauer von insgesamt drei Stunden,
  3. Blumen, wenn Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden, am 1. November (Allerheiligen), am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventsonntag für die Dauer von sechs Stunden,
  4. selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften für die Dauer von sechs Stunden,
  5. Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von sechs Stunden,
  6. Zubehör für die Dauer der Hauptleistung und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang dazu.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt,

  1. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, und
  2. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen

während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.

(4) Die zuständige Behörde kann über Absatz 1 hinaus abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist.

(5) Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 und 3 die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten nach Absatz 4 ist unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festzusetzen.

(6) Der Inhaber hat an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

§ 10 Marktverkehr

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Messen, Ausstellungen und Märkte, die den Vorschriften des Titels IV der Gewerbeordnung unterliegen und von der für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.

(2) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 dürfen auf Groß- und Wochenmärkten nach Absatz 1 Waren zum Verkauf an den Endverbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde in den Grenzen einer nach §§ 7 bis 9 zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen eine Ausnahme zulassen.

(3) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.

§ 11 Ausnahmen im öffentlichen Interesse 09 17

(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der § § 3 bis 10 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2) Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 12 Besonderer Arheitnehmerschutz

(1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten dürfen an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Die Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Bei nach § 7 zugelassenen Öffnungszeiten dürfen Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen für jeweils nicht mehr als vier Stunden beschäftigt werden.

(3) Werden Arbeitnehmer während zugelassener Öffnungszeiten nach § § 4 bis 9 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so sind sie an einem Werktag derselben Woche

  1. bei einer Beschäftigung von mehr als drei Stunden ab 13 Uhr,
  2. bei einer Beschäftigung von mehr als sechs Stunden ganztägig

von der Beschäftigung freizustellen. Jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer während zugelassener Öffnungszeiten nach § § 4 bis 9 kürzer als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, muss in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr oder ein Samstag- oder Montagvormittag bis 14 Uhr oder jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.

(4) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.

(5) Warenautomaten dürfen von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nur während der Öffnungszeiten der mit den Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehenden Verkaufsstelle beschickt werden.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 zulassen. Die Bewilligung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.

(7) Inhaber einer Verkaufsstelle haben bei der Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer

  1. einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen und
  2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -zeiten der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Freistellungszeiten nach Absatz 3 zu führen.

Satz 1 Nr.2 gilt auch für Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken.

§ 13 Aufsicht und Auskunft

(1) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen. Für die Befugnisse und Obliegenheiten der zuständigen Behörde gilt § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend.

(2) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.

(3) Die Pflicht nach Absatz 2 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten Beschäftigten.

(4) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, das Verzeichnis nach § 12 Abs. 7 Nr. 2 und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Absatz 2 zu machenden Angaben beziehen, der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die Verzeichnisse und Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

§ 14 Zuständigkeit

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Gemeinde zuständige Behörde nach diesem Gesetz.

(2) Die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie für die mit § 4 verbundene Aufsicht nach § 13 bestimmt sich nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HBKG).

(3) Zuständige Behörde für die mit § 10 verbundene Aufsicht nach § 13 ist die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

(4) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6 sowie für die mit § 12 verbundene Aufsicht nach § 13 ist die nach der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten 09 17

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 2
    1. den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9,
    2. den Bestimmungen und Anordnungen nach § 4,
    3. den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3,
    4. den Bestimmungen nach § 12 Abs. 1 bis 3,
    5. einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 7,
  2. als Arbeitgeber der Bestimmung nach § 12 Abs. 5 oder
  3. einer Verpflichtung oder Anordnung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung und § 13 Abs. 2 bis 4

zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e und Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist

  1. die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  2. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach § 6 HBKG zuständige Stelle,
  3. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde und
  4. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e und Nummer 2 sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.

§ 16 Straftaten 09 17

Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 2 eine der in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

§ 17 Verhältnis zu anderen Normen

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind gesetzliche Vorschriften nach § 6 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes.

(2) Die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Ladenschluss und die darauf gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

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