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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze
Vom 24. April 2012
(GBl. Nr. 7 vom 11.05.2012 S. 209)
Der Landtag hat am 18. April 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 570), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort ≫Gymnasium,≪ die Wörter ≫die Gemeinschaftsschule,≪ eingefügt.
2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: ≫ § 8 a
Gemeinschaftsschule
(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium entsprechende Bildung. Den unterschied lichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. Die Gemeinschaftsschule steht auch Schülern offen, die
ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben. Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädago gische Gesichtspunkte. Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grund sätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.
(2) Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig, kann im besonderen Ausnahmefall auch einzügig sein. Sie wird grundsätzlich an einem Standort eingerichtet. Wird sie im Ausnahmefall auf mehrere Standorte verteilt, werden keine parallelen, auf die unterschiedlichen Standorte verteilten Lerngruppen gebildet; dies gilt nicht für ihre Primarstufe. Die Gemeinschaftsschule kann auch eine Grundschule nach § 5 und im Anschluss an Klasse 10 eine dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8 Abs. 5 führen; sie führt auch in diesen Fällen die Schulartbezeichnung Gemeinschaftsschule.
(3) Die Gemeinschaftsschule wird in Sekundarstufe I an vier, auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an drei Tagen in der Woche als eine für Schüler und Eltern verbindliche (§ 72 Abs. 3) Ganztagsschule in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag geführt. Soweit die Gemeinschaftsschule eine Grundschule führt, kann diese auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an vier oder drei Tagen in der Woche eine Ganztagsschule auf einer verbindlichen oder auf einer freiwilligen Grundlage sein.
(4) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler in der Sekundarstufe I im fünften oder sechsten Schuljahr den Hauptschulabschluss oder im sechsten Schuljahr den Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch die Versetzung in die Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe; dabei müssen dem Unterricht in dem jeweiligen Abschlussjahr für die betroffenen Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden die jeweiligen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Schularten zugrunde liegen.
(5) Die Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger nach Zustimmung des Kultusministeriums
1. durch die Einrichtung einer neuen Schule oder
2. mit Zustimmung der Schulkonferenz durch eine Schulartänderung bestehender weiterführender all gemein bildender Schulen.
§ 30 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zur Organisation, zur Binnendifferenzierung im Unterricht und zur Leistungsmessung.≪
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
≫Dies gilt auch für Fälle des § 8 a Absatz 2 Satz 4 erste Alternative; im Übrigen ist die Gemeinschaftsschule grundsätzlich nicht mit einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule verbunden.≪
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt: ≫dies gilt nicht für Fälle des § 8 a Absatz 2 Satz 4 erste Alternative.≪
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ≫Gymnasien≪ ein Komma gesetzt und es werden die Wörter: ≫der Gemeinschaftsschulen≪ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ≫Gymnasien≪ ein Komma gesetzt und es werden die Wörter: ≫der Gemeinschaftsschulen≪ eingefügt.
6. In § 33 Absatz 1 wird nach den Wörtern ≫Werkreal- und Realschulen≪ ein Komma gesetzt und es wird das Wort ≫Gemeinschaftsschulen≪ eingefügt.
7. § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
≫An Gemeinschaftsschulen und Schulen besonderer Art kann zum Schulleiter bestellt werden, wer die Befähigung für das wissenschaftliche Lehramt einer der in §§ 5 bis 8 oder in § 15 genannten Schularten besitzt.≪
8. § 47 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
≫7. die Zustimmung zu einer Änderung der
Schulart in eine Gemeinschaftsschule.≪
9. § 76 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
≫Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen.≪
10. In § 88 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten ≫in eine der in Absatz 2 genannten Schulen≪ die Worte ≫oder in eine Gemeinschaftsschule≪ eingefügt.
11. In § 93 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort ≫Gymnasien,≪ das Wort ≫Gemeinschaftsschulen,≪ eingefügt.
12. In § 94 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach dem Wort ≫Gymnasien,≪ das Wort ≫Gemeinschaftsschulen,≪ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Privatschulgesetzes
Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 27) wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ≫Werkrealschulen,≪ das Wort ≫Gemeinschaftsschulen,≪ eingefügt.
2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
≫(2) Der jährliche Zuschuss je Schüler nach § 17 Absatz 1 beträgt bei Vollzeitform für
a) Grundschulen, die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen und die Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschulen 68,3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen;
b) Hauptschulen und Werkrealschulen 109,7 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Hauptschulen;
c) Realschulen 69,0 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;
d) die Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 80,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;
e) allgemein bildende Gymnasien, die dreijährige gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 83,4 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;
f) die Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen den Durchschnittsbetrag (arithmetischer Mittelwert) der sich aus den Buchstaben b, c und e ergebenden Zuschussbeträge zuzüglich eines Zuschlags von 10 Prozent für den Ganztagsbetrieb an der Sekundarstufe I; Träger erstmals genehmigter Gemeinschaftsschulen erhalten darüber hinaus im ersten Jahr der Unterrichtsaufnahme einmalig einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 11.600 Euro;
g) berufliche Gymnasien 86,9 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;
h) Fachschulen für Sozialpädagogik (Berufskollegs), Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (Berufskollegs) und Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung für Heilerziehungspflege (Berufskollegs) 111,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an beruflichen Schulen;
i) technische Berufsfachschulen und technische Fachschulen 111,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;
j) die übrigen Berufsfachschulen und die übrigen Fach schulen vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 104,4 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;
k) technische Berufskollegs 103,3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;
l) die übrigen Berufskollegs vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 93,0 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen.
Die sich aus Satz 1 Buchstaben a bis l ergebenden Beträge erhöhen sich um den jeweiligen Prozentsatz des zustehenden ehebezogenen Teils des Familienzuschlags zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für zwei Kinder; dies gilt nicht für den zusätzlichen Zuschuss nach Buchstabe f.≪
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Grundschule≪ ein Komma und die Wörter ≫die Klassen 1 bis 4 einer Gemeinschaftsschule≪ eingefügt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen | ≫Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen≪. |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Besucht ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger nach Satz 2 einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, wenn die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. | ≫(1) Besucht ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Besucht ein Schulpflichtiger die Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger nach Satz 1 einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.≪ |
Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (GBl. S. 501, 503), wird wie folgt geändert:
1. In § 81 Satz 3 werden die Wörter ≫Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und entsprechenden Sonderschulen≪ durch die Wörter ≫Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechenden Sonderschulen≪ ersetzt.
2. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und entsprechende Sonderschulen≪ durch die Wörter ≫Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende Sonderschulen≪ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ≫Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und entsprechenden Sonderschulen≪ durch die Wörter ≫Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechenden Sonderschulen≪ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28, 31), wird wie folgt geändert:
Die Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg) wird wie folgt geändert:
1. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
Nach der Amtsbezeichnung ≫Fachschulrat≪ mit Funktionszusatz werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen
≫Gemeinschaftsschulkonrektor
sowie
≫Gemeinschaftsschulrektor
eingefügt.
2. Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
Nach der Amtsbezeichnung mit Funktionszusätzen ≫Fachschuldirektor≪ wird die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz
≫Gemeinschaftsschulrektor
eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass bei einer Schulartänderung bestehender allgemein bildender Schulen nach § 8a Absatz 5 SchG ein Schulverbund der aufbauenden Gemeinschaftsschule mit der bisherigen auslaufenden Schulart vorübergehend möglich ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.