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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg und Änderung anderer Vorschriften

Vom 12. Mai 2015
(GBl. Nr. 10 vom 26.05.2015 S. 326)



Der Landtag hat am 6. Mai 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BITBWG - Errichtungsgesetz BITBW
Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg

§ 1 Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg

(1) Im Geschäftsbereich des Innenministeriums wird die Landesoberbehörde ≫IT Baden-Württemberg (BITBW)≪ errichtet.

(2) Die BITBW hat ihren Sitz in Stuttgart und wird als Landesbetrieb gemäß §§ 26 und 74 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg geführt.

(3) Das Innenministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht. Maßnahmen der Fachaufsicht bei Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von fachspezifischen Verfahren (Fachverfahren) nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde wahr, solange die Informationstechnik von Fachverfahren nicht auf die BITBW übertragen ist. Für den Betrieb der Informationstechnik von Fachverfahren und soweit die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren auf die BITBW übertragen ist, erfolgen Maßnahmen der Fachaufsicht im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informa tionstechnologie und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Soweit die BITBW hinsichtlich Fach verfahren Aufgaben für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notariate wahrnimmt oder Dienstleistungen für diese erbringt, untersteht sie der Fachaufsicht des Justizministeriums.

(4) Das Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg wird aufgelöst. Alle vom Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg wahrgenommenen Aufgaben gehen auf die BITBW über. Sie übernimmt auch die bisher vom Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg angebotenen Dienstleistungen. Die letzte Bilanz des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg ist zugleich die Eröffnungsbilanz der BITBW.

(5) Die Fachaufsicht über die Tätigkeit der BITBW hinsichtlich der Einhaltung aller Bestimmungen, die der Gewährleistung der Sicherheit der Informationstechnik von Daten der Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notariate dienen, erfolgt durch das Justizministerium. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.

(6) Soweit im Rahmen der Fachaufsicht nach Absatz 5 Überprüfungen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BITBW erfolgen sollen, wirkt eine Kontrollkommission der Informationstechnik mit. Sie besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern

  1. des IuK-Fachzentrums Justiz beim Oberlandesgericht Stuttgart,
  2. der Richterräte zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit,
  3. der Staatsanwaltsräte zum Schutz des Legalitätsprinzips und
  4. einer vom Hauptpersonalrat beim Justizministerium zu benennenden Person, bei der es sich um eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger handeln muss, zum Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums.

§ 2 Aufgaben, Dienstleistungen

(1) Die BITBW hat folgende Aufgaben:

  1. Bereitstellung, Betrieb und Ausbau der zentralen informationstechnischen Infrastruktur für die Landesverwaltung,
  2. Sicherstellung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung,
  3. Beschaffung von nicht fachspezifischen Geräten, Programmen und Lizenzen der Informationstechnik für die Landesverwaltung.

(2) Ergänzend zu § 1 Absatz 4 Satz 2 gehen die Auf gaben nach Absatz 1 der folgenden Dienststellen und Einrichtungen nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 auf die BITBW über:

  1. die steuerfachunabhängigen Verfahren des Landeszentrums für Datenverarbeitung,
  2. der sonstigen Dienststellen und Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung,
  3. der Gerichte,
  4. der Führungsakademie Baden-Württemberg,
  5. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg,
  6. der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen und
  7. des Landesinstituts für Schulentwicklung.

(3) Die BITBW erbringt im Übrigen auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik für Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach Absatz 2 gegen vollständige Erstattung der Kosten. Dienstleistungen sind Leistungen, die zur Deckung des jeweiligen Bedarfs des Auftraggebers erbracht und unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes abgerechnet werden.

(4) Im Einzelfall kann die BITBW auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik auch für andere Auftraggeber als die des Landes mindestens gegen vollständige Erstattung der Kosten erbringen.

(5) Die BITBW wird nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes und Staatshaushaltsplans mit Planstellen und Haushaltsmitteln ausgestattet. Die BITBW kann die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach Absatz 2 und andere Auftraggeber zur Leistung angemessener Abschlagszahlungen für Dienstleistungen der Informationstechnik verpflichten.

§ 3 Nutzung der Dienstleistungen der BITBW

(1) Die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, die Dienstleistungen der BITBW nach § 2 Absatz 3 zu nutzen. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notariate.

(2) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW gilt zunächst nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik der übrigen Fachverfahren. Die BITBW soll im Einvernehmen mit den Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach § 2 Absatz 2 und deren jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden Feinkonzepte erarbeiten, in denen die Übertragung der Informationstechnik von Fachverfahren hinsichtlich der Entwicklung und Pflege beschrieben wird. Die Umsetzung der Feinkonzepte soll im Einvernehmen zwischen der BITBW und den in Satz 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie deren jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden erfolgen.

(3) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW gilt nicht, soweit diese Leistungen aufgrund bundesrechtlicher oder europarechtlicher Vorgaben oder im Rahmen einer Kooperation mit Bund, Ländern, Kommunen oder Regionalverbänden von einer anderen Stelle bezogen werden.

(4) Alle Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW berechtigt. § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils betroffenen obersten Landesbehörde zulassen, wenn die Leistungserbringung durch die BITBW nicht sichergestellt oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall nicht zweckmäßig ist.

§ 4 Verwaltungsrat

(1) Bei der BITBW wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er besteht aus der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie als Vorsitzende oder Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ministerien und des Rechnungshofs. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird aus der Mitte des Verwaltungsrats gewählt. Das Innenministerium bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertretungen auf Vorschlag der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer ihres Hauptamtes. Scheiden solche Mitglieder oder ihre Stellvertretungen im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertretungen berufen.

(2) Der Verwaltungsrat wird durch einen Fachbeirat unterstützt. Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ministerien und des Rechnungshofs. Der Fachbeirat hat nur beratende Funktion.

(3) Der Verwaltungsrat kann zur Interessenvertretung einzelner Kundengruppen im Verwaltungsrat beratende Mitglieder und deren Stellvertretungen vorschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das Innenministerium für die Dauer von bis zu fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer ihres Hauptamtes.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, an wesend ist. Kann der Verwaltungsrat mangels Beschluss fähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.

(5) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden unbeschadet des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden und im Fall ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme der Stellvertretung. Beschlüsse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 5 und 7 bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden.

§ 5 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bündelt die Interessen der Kunden der BITBW und überwacht die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der BITBW. Er hat ein Informationsrecht zu allen wichtigen Fragen der Betriebsführung.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegt

  1. die Mitwirkung bei der Festlegung der Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der BITBW,
  2. die Entscheidung über den Entwurf des Wirtschaftsplans,
  3. die Bestellung und Beauftragung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. die Entscheidung über die Beantragung eines Betriebsmittelkredits bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium,
  6. die Entscheidung über die Aufnahme von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4,
  7. die Entscheidung über einen Interessenausgleich im Falle einer Leistungsstörung auf Antrag der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und
  8. die Entscheidung über Geschäfte und Maßnahmen, zu denen er sich durch einstimmigen Beschluss die vorherige Zustimmung allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen.

§ 6 Verwaltungsvorschrift

Das Innenministerium trifft im Einvernehmen mit den Ministerien und dem Rechnungshof zur Organisation und zum Betrieb der BITBW nähere Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 7 Umsetzungsfristen

(1) Die Aufgaben nach § 2 Absatz 1, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 2 Absatz 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen erfüllt werden, gehen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die BITBW über. Das Innenministerium stimmt den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs mit der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde ab.

(2) Die Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 tritt unbeschadet bestehender vertraglicher Verpflichtungen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein, soweit nicht vorher ein anderer Zeitpunkt für den Leistungsbezug zwischen Innenministerium und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde vereinbart wurde. Für die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fach verfahren tritt die Nutzungspflicht abweichend von Satz 1 spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ein.

Artikel 2
Übergangsregelungen zum Errichtungsgesetz BITBW

§ 1 Übergangspersonalrat

(1) Bei der BITBW wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Diesem gehören die Beschäftigten der BITBW an, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. Mitglied des Personalrats beim Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg oder
  2. Mitglied des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe waren.

Sind Beschäftigte nach Satz 2 Nummer 2 nicht vorhanden, tritt in den Übergangspersonalrat von den Beschäftigten der BITBW eine Person ein, die Ersatzmitglied des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe war; kommen dafür mehrere Beschäftigte in Betracht, tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl ein. Die Ersatzmitglieder des Personalrats beim Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg werden Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats für die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1; Entsprechendes gilt für die Ersatzmitglieder des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, soweit sie nicht dem Übergangspersonalrat nach Satz 3 angehören.

(2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2016.

(3) Für den Übergangspersonalrat gelten die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) für Personalräte entsprechend. § 23 a LPVG gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.

§ 2 Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bei der BITBW wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Dieser gehören die Beschäftigten der BITBW an, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg waren. § 1 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3 Beauftragte für Chancengleichheit

(1) Die Leitung der BITBW bestellt für ihre Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten der BITBW, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Beauftragte für Chancengleichheit waren, eine Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. Befindet sich unter den weiblichen Beschäftigten keine Person, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Beauftragte für Chancengleichheit war, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der bisherigen Stellvertreterinnen. Sind auch solche nicht vorhanden, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten der BITBW, die sich zur Ausübung des Amtes bereit erklärt haben. § 17 Absatz 4 Satz 2 des Chancengleichheitsgesetzes (ChancenG) gilt entsprechend.

(2) Die Bestellung ist nur mit Einverständnis der zu bestellenden Beschäftigten vorzunehmen.

(3) Die Leitung der BITBW bestellt für ihre Dienststelle innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit. Der Wahlvorstand hat das Wahlverfahren unverzüglich einzuleiten. Das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit und der Stellvertreterin ist bis spätestens 30. Juni 2016 neu zu besetzen. § 17 Absatz 4 ChancenG gilt entsprechend.

(4) Die Amtszeit der nach Absatz 1 bestellten Personen endet mit der Bestellung einer neu gewählten Beauftragten für Chancengleichheit beziehungsweise Stellvertreterin, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2016.

§ 4 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung

  1. die Beamtin oder der Beamte
  1. das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet hat oder
  2. einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 vom Hundert hat oder
  3. durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist,
  1. der Ehegatte oder die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder
  2. die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, die im Eigentum der Beamtin oder des Beamten steht. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung, die im Eigentum des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.

(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.

(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.

(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.

(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.

(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.

(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.

Artikel 3
Änderung des Ernennungsgesetzes

In § 4 Satz 1 Nummer 7 des Ernennungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 238), werden die Wörter ≫dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung≪ durch die Wörter ≫der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg≪ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

In Buchstabe C Nummer 8 des Anhangs (zu § 8 Absatz 1) des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 238), werden die Wörter ≫der Direktorin oder des Direktors des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg≪ durch die Wörter ≫der Präsidentin oder des Präsidenten der IT Baden-Württemberg sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter≪ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 (GBl. S. 89), wird wie folgt geändert:

1. Die Landesbesoldungsordnung B in Anlage 2 (zu § 28) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung ≫Abteilungsdirektor≪ wird nach dem dritten Funktionszusatz der Funktionszusatz  ≫- als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg≪ eingefügt.

bb) Die Amtsbezeichnung ≫Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg≪ wird gestrichen.

b) In Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung ≫Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg≪ mit Funktionszusatz die Amtsbezeichnung ≫Präsident der IT Baden-Württemberg≪ eingefügt.

2. In den Landesbesoldungsordnungen A, B, C und W Künftig wegfallende Ämter (kw) in Anlage 5 (zu § 105) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird bei der Nummer 2 in Besoldungsgruppe B 2 kw nach der Amtsbezeichnung ≫Direktor der Landesstelle für Straßentechnik≪ die Amtsbezeichnung ≫Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg≪ eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung

Die Anlage (zu § 1) der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung vom 18. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 475), wird wie folgt geändert:

1. In Spalte 2 wird Nummer 1.9 wie folgt gefasst:

≫1.9 Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg≪.

2. In Spalte 3 wird Nummer 1.9 wie folgt gefasst:

≫1.9 der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg mit Ausnahme des Präsidenten der IT Baden-Württemberg und dessen Stellvertreter≪.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg

§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670) wird wie folgt gefasst:

≫9. Wahrnehmung der IuK-Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben der Landesanstalt, soweit diese nicht nach § 2 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes BITBW auf die IT Baden-Württemberg als Aufgabe übergehen oder auf Grund § 2 Absatz 3, §§ 3 und 7 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes BITBW dieser zur Erledigung übertragen werden.≪

Artikel 8
Änderung des Straßengesetzes

§ 53a Absatz 1 Nummer 2 des Straßengesetzes in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 545), wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b werden die Wörter ≫und Softwareentwicklung≪ durch die Wörter ≫und Mitwirkung bei Bund-Länder-Fachverfahren≪ ersetzt.

2. In Buchstabe c wird vor dem Wort ≫Betrieb≪ das Wort ≫fachlicher≪ eingefügt.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 8 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der technische Betrieb der Informationstechnik der Straßeninformationssysteme, die Softwareentwicklung und der technische Betrieb der Informationstechnik der Verkehrsrechnerzentrale im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes von der BITBW vollständig als Dienstleistung bezogen werden.

(3) Das Innenministerium gibt den Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 im Gesetzblatt bekannt.

ID: 15/0583

ENDE