umwelt-online: StrG- Straßengesetz BW (3)

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8. Abschnitt
Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 41 Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht 20

(1) Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen einschließlich Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. Soweit Ortsdurchfahrten nicht in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen, unterstützen die Träger der Straßenbaulast die Gemeinden nach besten Kräften bei der Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen zur Schneeräumung und zum Bestreuen; Kosten werden von den Gemeinden nicht erhoben.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1, ausgenommen die Verpflichtung zur Beleuchtung, können für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden. Dasselbe gilt für

  1. entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind,
  2. entsprechende, in der Satzung bestimmte Flächen von Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen,
  3. gemeinsame Rad- und Gehwege,
  4. Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege.

Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, kann durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Verpflichtung nach Satz 1 auferlegt werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer. Für die Unternehmer von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gilt Absatz 2 nur insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben, oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen.

(4) In der Satzung nach Absatz 2 kann die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(5) Wenn die Gemeinde die ihr nach Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen, ausgenommen die Verpflichtung zur Beleuchtung, selbst erfüllt, kann sie von den Straßenanliegern insoweit Gebühren erheben, als sie nach Absatz 2 berechtigt ist, ihre Verpflichtungen den Straßenanliegern aufzuerlegen. Für diese Gebühren gelten die Vorschriften über die Benutzungsgebühren entsprechend.

(6) Als Straßenanlieger im Sinne der Absätze 2, 3 und 5 gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.

§ 42 Beseitigung von Verunreinigungen und Gegenständen

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Werden entgegen dieser Bestimmung oder entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Gegenstände oder Verunreinigungen von dem hierfür Verantwortlichen nicht unverzüglich beseitigt oder ist dieser zu einer alsbaldigen Beseitigung nicht in der Lage, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten die Gemeinde, die Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder beseitigen lassen.

Zweiter Teil
Träger der Straßenbaulast

§ 43 Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen und Kreisstraßen

(1) Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen ist das Land.

(2) Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen sind die Landkreise und die Stadtkreise.

(3) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Maßgebend ist die bei der jeweils letzten Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Die Straßenbaulast geht mit Beginn des dritten Rechnungsjahres nach dem Jahr, in dem die Volkszählung stattgefunden hat, auf den neuen Träger über.

(4) Die übrigen Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze in den Ortsdurchfahrten.

(5) Richtet eine Gemeinde eine Abwasseranlage ein, die auch das in einer Ortsdurchfahrt auf der Fahrbahn anfallende Oberflächenwasser aufnimmt, so hat sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung und einer Erneuerung zu beteiligen; für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage sind Gebühren nicht zu erheben. Die Beteiligung bemißt sich nach den Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast entstehen würden, wenn er eine eigene Anlage zur Entwässerung der Fahrbahn herstellen oder erneuern würde.

§ 44 Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

§ 45 Straßenbaulast Dritter

(1) Die Straßenbaulast kann abweichend von § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen übertragen werden. § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 gelten ferner nicht, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen Träger obliegt oder sie durch Verwaltungsakt einem anderen Träger auferlegt wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

(3) Der in § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 bestimmte Träger der Straßenbaulast ist bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr für die Verkehrssicherheit auch in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt und verpflichtet, auf Kosten des Dritten alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies gilt nicht, wenn die Straßenbaulast auf eine der in § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 genannten Körperschaften oder auf einen Zweckverband übertragen wird. Der Dritte ist tunlichst vorher zu verständigen.

§ 46 Übertragung der Straßenbaulast bei Leistungsunfähigkeit

Erweist sich in den Fällen des § 45 Abs. 1 der andere zur Erfüllung der ihm aus der Straßenbaulast erwachsenden Verpflichtungen auf die Dauer außerstande, so kann die Straßenaufsichtsbehörde, bei Landesstraßen das Regierungspräsidium, die Straßenbaulast entsprechend der Eingruppierung der Straße auf das Land, den Landkreis oder die Gemeinde übertragen, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.

§ 47 Unterhaltung der Gehwege an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten

Die Gemeinden können die Unterhaltung von Gehwegen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen durch Satzung den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzten Grundstücke auferlegen oder von diesen zur Deckung des Aufwands für die Unterhaltung der Gehwege Beiträge erheben; dies gilt nicht, soweit Gehwege zum Parken benutzt werden dürfen.

Dritter Teil
Aufsicht und Zuständigkeiten

1. Abschnitt
Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden

§ 48 Straßenaufsicht

(1) Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben aus der Straßenbaulast wird, soweit diese nicht dem Land obliegt, durch die Straßenaufsicht überwacht.

(2) Die Landkreise, die Gemeinden und die Zweckverbände unterliegen nur der Rechtsaufsicht. Dies gilt auch, wenn die Straßenbaulast durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 45 Abs. 1 übernommen wird.

(3) Ist ein anderer als das Land oder eine der in Absatz 2 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, so ist er bei der Wahrnehmung der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Aufgaben in vollem Umfang an die Weisungen der Straßenaufsichtsbehörde gebunden. Kommt er diesen Weisungen innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten treffen oder treffen lassen.

§ 49 Straßenaufsichtsbehörden

(1) Straßenaufsichtsbehörden für die Landkreise, die Gemeinden und die Zweckverbände sind die Rechtsaufsichtsbehörden.

(2) Ist ein anderer als das Land oder eine der in Absatz 1 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, so sind Straßenaufsichtsbehörden bei Landesstraßen, bei Kreisstraßen und bei Gemeindestraßen in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Regierungspräsidien, bei Gemeindestraßen in den übrigen Gemeinden die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.

§ 50 Straßenbaubehörden

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Ministerium, für die öffentlichen Feld- und Waldwege das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbaucherschutz.

(2) Höhere Straßenbaubehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Straßenbaubehörden sind

  1. für die Landesstraßen
    1. die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des § 51, soweit dem Land die Straßenbaulast obliegt,
    2. die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;
  2. für die Kreisstraßen
    1. die Landratsämter, soweit den Landkreisen die Straßenbaulast obliegt,
    2. die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;
  3. für die Gemeindestraßen die Gemeinden.

(4) Ist ein anderer als das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so werden die Aufgaben der Straßenbaubehörde von der Straßenaufsichtsbehörde und, sofern Träger der Straßenbaulast eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, von dieser wahrgenommen; § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.

(5) Durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung können der Bau, die Unterhaltung, der Winterdienst, die Verkehrssicherung oder die Verwaltung einzelner Abschnitte von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen auf eine Straßenbaubehörde eines anderen Landes übertragen oder in einem anderen Land von einer Straßenbaubehörde nach Absatz 3 übernommen werden, wenn dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlichen Durchführung nahe der Landesgrenze geboten ist. Eine Verwaltungsvereinbarung wird, wenn das Land Träger der Straßenbaulast ist, von der obersten Straßenbaubehörde oder der von ihr bestimmten Behörde abgeschlossen.

§ 51 Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs 19 20

(1) Die Regierungspräsidien sind als Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zuständig für

  1. Bau und bauliche Änderung oder Ergänzung,
  2. Unterhaltung durch Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) der Straßen und ihrer Bestand teile sowie auf den der Straße benachbarten Grundstücken, wenn die Verkehrssicherungspflicht dies erfordert. Dies gilt, soweit in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die unteren Verwaltungsbehörden sind als Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zuständig für

  1. betriebliche Unterhaltung der Straßen und ihrer Bestandteile einschließlich Wartung, Reinigung, Grünpflege und betriebstechnische Überwachung,
    1. Unterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 15 Absatz 4, 30 Absatz 3, 34 Absatz 5, 44 Absatz 5 Satz 2 und 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie von Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Naturschutzgesetzes,
  2. bauliche Unterhaltung der Straßen und ihrer Bestandteile durch Beseitigung örtlich begrenzter Abnutzungen oder Schäden, im Falle von Straßendecken durch kleinflächige Instandsetzungsmaßnahmen, im Interesse der Benutzbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Substanzerhaltung,
  3. Anbringung, Erneuerung oder Entfernung des Zubehörs an bestehenden Straßen mit Ausnahme des Zubehörs, dessen Herstellung oder Änderung durch Baumaßnahmen am Straßenkörper veranlasst ist, sowie mit Ausnahme der Tunnelbetriebseinrichtungen, Fernwirkanlagen, Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen,
  4. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet, kann die untere Straßenbaubehörde abweichend von Absatz 2 Nummer 3 der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einverständnis die Zuständigkeit für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung sowie für den Betrieb der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 StVO übertragen.
    1. Beschaffung und Unterbringung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, sowie Unterbringung des Personals und aller Materialien, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich sind; die Stadt- und Landkreise tragen die Kosten, die pauschal über den Finanzausgleich abgegolten werden,
    2. Betrieb und Reparatur der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte.
  5. Winterdienst nach § 9 Abs. 3 und Aufgaben nach § 41 Abs. 1 Satz 3,
  6. Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs. 2 sowie Durchführung verkehrssichernder Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 1 und 2 auf den der Straße benachbarten Grundstücken, sofern der Straßenbaulastträger verpflichtet ist; ausgenommen ist die Verkehrssicherung für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1 durch die Regierungspräsidien.

(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 umfassen jeweils auch

  1. die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Vorbereitungs-, Planungs-, Ermittlungs-, Kontroll- und Grunderwerbsmaßnahmen, Baustoff- und Bodenuntersuchungen und die Bearbeitung von Straßendaten sowie die Beschaffung der notwendigen Materialien mit der Maßgabe, dass die Regierungspräsidien
    1. für die Entscheidung über die von den unteren Verwaltungsbehörden durchzuführenden Verkehrszählungen und Straßendatenerfassungen,
    2. bei der Kontrolle der Bauwerke an Straßen für die Bauwerksprüfung und die unteren Verwaltungsbehörden für die Bauwerksüberwachung,
    3. für Anordnungen nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden
  2. zuständig sind,
  3. die auf Grund einer Vereinbarung nach § 50 Abs. 5 der Straßenbaubehörde für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes übertragenen Aufgaben.
  4. Für Aufgaben nach diesem Gesetz, die dem Land als Träger der Straßenbaulast oder den Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes obliegen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
    1. die unteren Verwaltungsbehörden nach §§ 16 bis 19 Abs. 1, §§ 27 , 28 , 42 und 53c, nach § 21 mit Ausnahme der vom Ministerium abzuschließenden Rahmenverträge mit Ver- oder Entsorgungsunternehmen sowie nach § 14 Abs. 1 mit Ausnahme von Anordnungen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1,
    2. im Übrigen die Regierungspräsidien zuständig.

(4) Das Regierungspräsidium kann einer unteren Verwaltungsbehörde Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 für Streckenabschnitte von Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes in einem benachbarten Bezirk übertragen, soweit dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, des Betriebsablaufs oder im Interesse der Verkehrssicherheit geboten ist. Sofern die Grenze eines Regierungsbezirks überschritten wird, entscheidet das Ministerium, das insoweit eine einheitliche höhere Straßenbaubehörde bestimmen kann. Die Entscheidung über die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde ergeht jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten unteren Verwaltungsbehörden.

(5) Das Regierungspräsidium kann für Maßnahmen in der Zuständigkeit mehrerer Straßenbaubehörden, die wegen Überschneidungen, zur Verringerung von Verkehrsbeeinträchtigungen oder aus wirtschaftlichen Gründen als einheitliche Maßnahme, die auch Bezirksgrenzen überschreiten kann, durchzuführen sind, seine oder die Zuständigkeit einer unteren Verwaltungsbehörde für die Gesamtmaßnahme bestimmen. Sofern sich die Gesamtmaßnahme über mehrere Regierungsbezirke erstreckt, entscheidet das Ministerium. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit den beteiligten unteren Verwaltungsbehörden.

(6) Das Regierungspräsidium kann einzelne Aufgaben nach Absatz 1 auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der beteiligten unteren Verwaltungsbehörde.

(7) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 6 werden den Land- und Stadtkreisen, soweit Aufwendungen nicht auf Grund § 11 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes abgegolten sind, im Landeshaushalt für diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Vollzugsregelungen zum Staatshaushaltsplan. Die Land- und Stadtkreise erhalten vierteljährlich Abschlagszahlungen. Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel nach den für sie geltenden Haushaltsvorschriften. Die Land- und Stadtkreise erstellen am Ende eines jeden Haushaltsjahres Verwendungsnachweise sowie Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen.

(8) § 53a bleibt unberührt.

§ 52 Wahrnehmung technischer Aufgaben bei Gemeindestraßen

(1) Die Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 51 Abs. 1 und 2 durch Vereinbarung mit einer Gemeinde die technische Verwaltung von dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Gemeindestraßen übernehmen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung ihrer sonstigen Aufgaben nicht zu erwarten ist. Sie nehmen in dem durch die Vereinbarung nach Satz 1 bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahr.

(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Betreuung beim Bau und bei der Unterhaltung öffentlicher Feld- und Waldwege abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, bleiben unberührt.

§ 53 Technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten

Das Regierungspräsidium kann die technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten, soweit diese in der Straßenbaulast des Bundes oder des Landes stehen, ganz oder teilweise durch Vereinbarung der Gemeinde übertragen, wenn diese die technischen und personellen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Landkreis kann hinsichtlich Ortsdurchfahrten in seiner Baulast entsprechend verfahren. Die Gemeinden nehmen in dem durch die Vereinbarung bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahr.

§ 53a Besondere Zuständigkeit des Ministeriums 15a 20 20 21

(1) Das Ministerium erfüllt landesweit zentral wahrzunehmende Aufgaben im Straßenwesen, insbesondere

  1. Auswertung von Straßen- und Verkehrsdaten und Führung der Straßeninformationssysteme des Landes,
  2. Steuerung der Entwicklung, Nutzung und Pflege der fachlichen Informations- und Kommunikationstechnik und von fachlichen Softwareanwendungen einschließlich ihrer Betreuung und der Gewährleistung der Informationssicherheit im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes,
  3. Betrieb der Mobilitätszentrale Baden-Württemberg, Verkehrsmanagement einschließlich Planung, Bau und Steuerung von verkehrsbeeinflussenden Anlagen (zum Beispiel Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen, temporäre Seitenstreifenfreigabe, Zuflussregelungsanlagen und Fahrstreifensignalisierung), Datenübertragungsnetze, Aufbau und Betrieb der Verkehrs- und Tunnelleitzentrale im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes einschließlich Planung, Umsetzung und Betrieb der dafür erforderlichen zentralen Infrastruktur,
  4. siehe => betriebstechnische Überwachung der Tunnelanlagen an Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes,
  5. straßenbautechnische Prüfung von Schwer- und Sondertransporten im Rahmen der Anhörung der Straßenbaulastträger Land oder Bund,
  6. Aufbau und Betrieb der Zentralstelle für Verkehrssicherheit,
  7. Aufbau und Pflege eines Wissensmanagements in der Straßenbauverwaltung des Landes,
  8. fachliche Aus- und Fortbildung des Personals der Straßenbauverwaltung, überbetriebliche Ausbildung der in den Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 erforderlichen Straßenwärter, Ausbildung der Leitungsebene von Meistereien und Bauhöfen sowie Betrieb des Ausbildungszentrums der Straßenbauverwaltung des Landes,
  9. zentrale Vergabestelle für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen für den Bereich Straßenbau und -erhaltung, deren geschätzter Auftragswert die jeweils festgelegten EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, soweit die Beschaffung nicht über das Logistikzentrum Baden-Württemberg zu erfolgen hat,
  10. Leistungen im Bereich der vernetzten Mobilität sowie
  11. Aufgaben an bundeseigenen Nebenanlagen im Bundesstraßenbereich.

(2) Das Ministerium führt landesweit die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden im Bereich der betrieblichen Unterhaltung. Dem Ministerium stehen im Rahmen dieser Zuständigkeit die in § 3 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes benannten Aufsichtsmittel unmittelbar gegenüber den unteren Verwaltungsbehörden zu. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Fachaufsichtsbehörden unberührt.

2. Abschnitt
Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen

§ 53b Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz 20 21

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Ministerium. Höhere Straßenbaubehörden sind die Regierungspräsidien.

(2) Straßenbaubehörden sind für die Bundesstraßen

  1. die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des Absatzes 3, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt;
  2. die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt.

§ 50 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Für die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 § 51 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 6 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 51 Absatz 2 Nummer 6 und 7 die Angabe ≫ § 9 Abs. 3≪ durch die Angabe ≫ § 3 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)≪ und die Angabe ≫ § 9 Abs. 2≪ durch die Angabe ≫ § 3 Abs. 2 FStrG≪ ersetzt werden und mit der weiteren Maßgabe, dass die Kostentragungsregelung nach § 51 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 2 keine Anwendung findet. § 53a gilt entsprechend. Für Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz, die dem Bund als Träger der Straßenbaulast oder der Straßenbaubehörde für Bundesstraßen in der Straßenbaulast des Bundes obliegen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. die unteren Verwaltungsbehörden nach § 7 Abs. 3, § 8a Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 10 und 11 FStrG, nach § 8 FStrG mit Ausnahme der vom Ministerium nach § 8 Abs. 10 FStrG abzuschließenden Rahmenverträge mit Ver- oder Entsorgungsunternehmen, nach § 7 Abs. 2 FStrG mit Ausnahme von Anordnungen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen nach § 51 Abs. 1 sowie nach § 53c dieses Gesetzes,
  2. das Ministerium nach Maßgabe des § 53a,
  3. im Übrigen die Regierungspräsidien

zuständig.

(4) Die Stadtkreise erfüllen die ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 obliegenden Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen durch das Land im Auftrag des Bundes.

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden den unteren Verwaltungsbehörden Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die unteren Verwaltungsbehörden erbringen die Nachweise über die zweckgebundene Bewirtschaftung der Mittel einschließlich der Bundesausgaben für Fahrzeuge und Geräte.

(6) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien.

(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. In der Rechtsverordnung können weitere Zuständigkeiten bestimmt werden, soweit dies nach dem Bundesfernstraßengesetz zugelassen und nicht der Landesregierung vorbehalten ist.

§ 53c Zuständigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz 19

Für Entscheidungen und Maßnahmen bei der Benutzung von Straßen nach dem Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 des Telekommunikationsgesetzes sind die Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 Satz 1 zuständig. § 50 Absatz 5 bleibt unberührt.

Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 54

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Straße benutzt, einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage oder der Unterhaltungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
  2. entgegen den §§ 22 , 23 oder 25 eine Anlage errichtet oder wesentlich verändert, einer im Rahmen des § 22 Abs. 1 und 2 erteilten vollziehbaren Auflage oder einer auf Grund von § 22 Abs. 7 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. als Nutzungsberechtigter entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 eine Schutzwaldung nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
  4. eine von der Straßenbaubehörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 angelegte Einrichtung unbefugt beseitigt oder unbrauchbar macht oder entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung nach § 41 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig eine von ihm verursachte Verunreinigung im Sinne des § 42 nicht unverzüglich beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. die Gemeinde bei Ordnungswidrigkeiten nach
    1. Absatz 1 Nr. 1, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt oder die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig ist,
    2. Absatz 1 Nr. 2, soweit es sich um Verstöße gegen eine Satzung handelt,
    3. Absatz 1 Nr. 4, soweit die Gemeinde nach § 28 Abs. 1 und 2 als Straßenbaubehörde zuständig ist,
    4. Absatz 1 Nr. 5 und
    5. Absatz 1 Nr. 6, soweit es sich um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten von Kreis- und Landesstraßen handelt,
  2. die unteren Verwaltungsbehörden bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2,
  3. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden, die Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a sind.

2. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55 Widmung von Feldwegen

Die der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken dienenden Wege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht öffentliche Wege sind, sind von der Gemeinde in angemessener Zeit, wo Flurbereinigungsverfahren zu erwarten sind, nicht vor deren Durchführung, einem beschränkten öffentlichen Verkehr zu widmen, wenn sie nicht nur dem Verkehrsbedürfnis einzelner Grundstückseigentümer dienen oder wenn öffentliche Förderungsmittel für den Bau oder die Unterhaltung solcher Wege verwendet werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 56 Unterhaltung bestehender Böschungen und Stützmauern

(1) Soweit Böschungen und Stützmauern, die zum Schutz der Straße und zugleich für die ordnungsmäßige Nutzung eines angrenzenden Grundstücks notwendig sind, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehen und dieser zum Erwerb des Eigentums auf Grund von § 12 Abs. 5 nicht verpflichtet ist, sind sie weiterhin von demjenigen zu unterhalten, der bisher zu ihrer Unterhaltung verpflichtet war. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(2) Soweit Böschungen öffentlicher Waldwege nach § 62 Abs. 1 Satz 2 * vom Eigentumsübergang ausgenommen waren, sind sie von dem Eigentümer zu unterhalten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 57 Benutzung

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Befugnisse zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus gelten, soweit nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, als Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 gilt als erteilt, solange eine solche Sondernutzung nicht widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. Nach bisherigem Recht unwiderrufliche und zugleich unbefristete Nutzungsrechte können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, widerrufen werden; dies gilt auch für befristete Nutzungsrechte. Wird in den Fällen des Satzes 3 die Sondernutzung widerrufen, so kann der Betroffene für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zufahrten zu Straßen, die den Merkmalen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen, gelten als Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn für sie nach bisherigem Recht eine Gebrauchserlaubnis oder die Verleihung eines Nutzungsrechts nicht erforderlich war. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß beim Widerruf von nach bisherigem Recht unwiderruflichen Sondernutzungen oder beim vorzeitigen Widerruf befristeter Sondernutzungen eine Entschädigung in Geld nur insoweit verlangt werden kann, als der Träger der Straßenbaulast nicht einen angemessenen Ersatz schafft.

(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag geregelt ist und nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, gelten für diese Benutzung die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Träger der Straßenbaulast den Vertrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals kündigen kann. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für Nutzungen an Baumpflanzungen, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 243) überlassen wurden, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 58 Unterhaltung von Kreuzungen

Ist die Unterhaltung von Kreuzungen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von § 31 Abs. 1 bis 5 geregelt, so tritt die Regelung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Kreuzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in erheblichem Umfang geändert wird.

§ 59 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten

Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 60 Entschädigung

(1) Soweit der Träger der Straßenbaulast auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von § 74 Abs. 2 Satz 3 oder § 75 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten das Regierungspräsidium. Im übrigen sind die §§ 7 bis 13, 17 bis 36 und 39 bis 41 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 19a des Bundesfernstraßengesetzes sind die §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 61 Straßenstatistik

Die Träger der Straßenbaulast sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Straßenbaubehörde zu statistischen Zwecken Angaben über ihre Straßen und Wege zu machen.

§ 62 Verwaltungsvorschriften

Die oberste Straßenbaubehörde erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.

§ 63 Zusammenwirken der zuständigen Ministerien

(1) Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.

(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministeriums ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.

§ 64 Inkrafttreten **

Soweit dieses Gesetz Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthält, tritt es am Tage nach der Verkündung, im übrigen am 1. Juli 1964 in Kraft.

*) Die Verweisung bezieht sich auf § 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom 20. März 1964 (GBl. S. 127)

**) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 20. März 1964 (GBl. S. 127)

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