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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit und Urlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 23. Oktober 2018
(GBl. Nr. 17 vom 16.11.2018 S. 385)



Fn 1

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 76 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 190) geändert worden ist, und
  2. § 8 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), das zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 106) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 334, 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. §§ 32 bis 36 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Beschäftigungsverbote vor der Entbindung

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet sind.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Entbindet die Beamtin früher oder später als an dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.

(3) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und §§ 4 und 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S.782) in der jeweils geltenden Fassung beschäftigt werden.

" § 32 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Entbindet eine Beamtin früher oder später als an dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.

(2) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden. Die Frist verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten oder
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 2. Die Schutzfrist nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich nur, wenn die Beamtin dies beantragt.

(3) Eine Beamtin darf nach dem Tod ihres Kindes oder in sonstigen begründeten Fällen bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigt werden, wenn die Beamtin dies ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Eine Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst darf bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich gegenüber ihrer ausbildenden Dienststelle oder ihrem Betrieb verlangt; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dies gilt für Beamtinnen während einer Qualifizierungs- oder Aufstiegsmaßnahme nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Absatz 5 LBG entsprechend.

§ 33 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis, Freistellung für Untersuchungen

(1) Sobald einer Beamtin bekannt ist, dass sie schwanger ist, soll sie dies dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ist das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Die Kosten für das Zeugnis trägt die Dienststelle der Beamtin.

(2) Die Beamtin ist vom Dienst freizustellen, soweit dies zur Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung erforderlich ist und diese Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen.

§ 33 Mitteilungspflichten, Nachweise und Freistellungen

(1) Sobald einer Beamtin bekannt ist, dass sie schwanger ist, soll sie dies dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben.

(2) Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ist die Schwangerschaft durch das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers nachzuweisen; das Zeugnis soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Die Kosten für das Zeugnis trägt die Dienststelle der Beamtin.

(3) Die Beamtin ist vom Dienst freizustellen, soweit dies zur Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung erforderlich ist und diese Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen.

(4) Eine stillende Beamtin soll ihrem Dienstvorgesetzten so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Sie ist auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit vom Dienst freizustellen. § 7 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gilt entsprechend.

§ 34 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) In den ersten acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist um den Zeitraum, der nach § 32 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Frist, aber nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht mit Tätigkeiten nach § 32 Abs. 3 beschäftigt werden.

§ 34 Ärztliches Beschäftigungsverbot

(1) Eine schwangere Beamtin darf nicht beschäftigt werden, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

§ 35 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen und nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die

  1. von jugendlichen Beamtinnen über acht Stunden täglich oder über 40 Stunden wöchentlich,
  2. von sonstigen Beamtinnen über acht Stunden 30 Minuten täglich oder über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 4)

hinaus geleistet wird.

(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

(4) Liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, kann der Dienstvorgesetzte Ausnahmen von Absatz 1 bis 3 zulassen. Dies gilt nicht für jugendliche Beamtinnen.

§ 35 Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden. Mehrarbeit in diesem Sinne ist jede Dienstleistung, die

  1. von jugendlichen Beamtinnen über acht Stunden täglich oder über 40 Stunden wöchentlich,
  2. von sonstigen Beamtinnen über acht Stunden und 30 Minuten täglich oder über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 oder
  3. von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen über die vereinbarte Arbeitszeit

hinaus geleistet wird.

(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist der schwangeren oder stillenden Beamtin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(3) Eine schwangere oder stillende Beamtin darf nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Für eine freiwillige Beschäftigung bis 22.00 Uhr gilt § 28 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) entsprechend.

(4) Für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Beamtin an Sonn- und Feiertagen gilt § 6 Absatz 1 MuSchG entsprechend mit der Maßgabe, dass § 7 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung anstelle von § 10 des Arbeitszeitgesetzes Anwendung findet.

(5) Für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, für Beamtinnen während einer Qualifizierungs- oder Aufstiegsmaßnahme nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Absatz 5 LBG gelten § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 MuSchG entsprechend.

§ 36 Arbeitsbedingungen, Stillzeit

§ 2 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie §§ 1 bis 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz gelten entsprechend.

§ 36 Weitere Beschäftigungsverbote, Arbeitsbedingungen, unzulässige Tätigkeiten, Schutzmaßnahmen, Pflichten der Dienststelle, Überwachung und Kontrolle

(1) Die §§ 9 bis 14 MuSchG gelten entsprechend; dies gilt insbesondere für die Beschäftigungsverbote in § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG.

(2) Für die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 MuSchG entsprechend.

(3) Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 Absatz 1 bis 4 MuSchG entsprechend; die Regelungen des § 35 sind zu berücksichtigen.

(4) Die aufgrund § 31 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend."

2. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung nach § 23 Abs. 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 BeamtStG gegen den Willen der Beamtin nicht ausgesprochen werden, wenn der für die Entlassung zuständigen Behörde die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war."Die Entlassung einer Beamtin nach § 23 Absatz 3 oder 4 Beamt StG oder § 30 Absatz 2 Beamt StG darf
  1. während der Schwangerschaft,
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder
  3. bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

gegen den Willen der Beamtin nicht ausgesprochen werden, wenn der für die Entlassung zuständigen Behörde die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörde, die sie im Hinblick auf eine Entlassung trifft."

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Durch die Beschäftigungsverbote nach §§ 32 und 34, die Freistellung nach § 33 Abs. 2 und die Inanspruchnahme der Stillzeit nach § 36 wird die Fortzahlung der Bezüge nicht berührt."(1) Durch die Beschäftigungsverbote nach §§ 32, 34 und § 36 Absatz 1, die Freistellung nach § 33 Absatz 3 und die Inanspruchnahme der Stillzeit nach § 33 Absatz 4 wird die Fortzahlung der Bezüge nicht berührt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 44 Absatz 1 Satz 3 richtet sich die Höhe der Bezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind."

4. In § 39 Satz 1 werden die Wörter " § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1" durch die Angabe " § 32" ersetzt.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 wird jeweils das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Bezüge" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 34 Abs. 1" durch die Wörter " § 32 Absatz 2" und die Wörter " § 6 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 2" ersetzt.

6. In § 44 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 32 Absatz 2 und § 34 Absatz 1" durch die Angabe " § 32" ersetzt.

7. § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Entlassung

Während der Elternzeit darf eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 BeamtStG gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten nicht ausgesprochen werden. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.

" § 45 Entlassung

Während der Elternzeit ohne Bezüge darf eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 oder 4 BeamtStG oder § 30 Absatz 2 BeamtStG gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten nicht ausgesprochen werden. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend."

8. § 52 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für eine vor dem 17. November 2018 bewilligte Teilzeitbeschäftigung nach § 42 Absatz 1 AzUVO gilt § 45 AzUVO in der vor dem 17. November 2018 geltenden Fassung weiter."

9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2

Folgeänderung der Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort

In § 1 Absatz 4 Nummer 2, § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort vom 5. Juni 2014 (GBl. S. 329), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035, 1039) geändert worden ist, werden die Wörter "die Festlegung der Mutterschutzfrist" jeweils durch die Wörter "mutterschutzrechtliche Entscheidungen" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 oder Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die durch Artikel 1 Nummer 1 geänderten § 32, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1, 2 und 5 sowie der durch Artikel 1 Nummer 2 geänderte § 37 Absatz 1 treten mit Wirkung vom 12. Juni 2018 in Kraft.

(3) Der durch Artikel 1 Nummer 1 geänderte § 36 Absatz 2 und 3 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

1) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 05.03.2014 S. 1) geändert worden ist.

ID 181890

ENDE