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LRiStAG - Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 22. Mai 2000
(GBl. Nr. 12 vom 21.07.2000 S. 503; 19.12.2000 S. 750, 751; 01.06.2004 S. 469, 507; 03.05.2005 S. 321 05; 14.02.2006 S. 21 06; 11.12.2007 S. 579 07; 14.10.2008 S. 343 08; 17.12.2009 S. 801 09; 29.07.2010 S. 555 10; 09.11.2010 S. 793 10a; 25.01.2012 S. 65; 16.04.2013 S. 77 13 Übergangsbest.; 03.12.2013 S. 329 13a; 06.10.2015 S. 842 15 Übergangsbest.; 01.12.2015 S. 1030 15a; 01.12.2015 S. 1035 15b; 23.02.2017 S. 99 17; 20.12.2018/2019 S. 4 19; 21.05.2019 S. 189 19a; 11.02.2020 S. 37 20; 12.11.2020 S. 1046 20a 20b; 17.12.2020 S. 1 21; 18.10.2022 S. 518 22; 25.07.2023 S. 269 23)




Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2 Geltungsbereich 15a

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst.

(2) Für Staatsanwälte gilt das Gesetz, soweit es besonders bestimmt ist.

(3) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

§ 3 Ausschreibung von Stellen

Bewerber um freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte werden durch Ausschreibung ermittelt.

§ 4 Richtereid

(1) Der Richter leistet in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid gemäß § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der gleichzeitigen Verpflichtung auf die Landesverfassung. Die Eidesformel lautet:

≫Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.≪

(2) Der Eid kann ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.

§ 5 Dienstliche Beurteilung 07 10a 15 19 22

(1) Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu festen Stichtagen dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung).

(2) Richter auf Lebenszeit sind ferner

  1. anlässlich einer Bewerbung und
  2. nach Beendigung einer Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft des Landes, die der Erprobung dient, dienstlich zu beurteilen (Anlassbeurteilung).

(3) Richter auf Zeit sind anlässlich der Beendigung ihrer richterlichen Amtszeit dienstlich zu beurteilen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Richter auf Probe sind sechs, zwölf und 18 Monate nach ihrer Ernennung und danach alle zwölf Monate dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Richter kraft Auftrags sind alle zwölf Monate nach ihrer Ernennung dienstlich zu beurteilen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Richter. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig. Sätze 3 und 4 sind auch auf Dienstzeugnisse auf Antrag (§ 51 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) anzuwenden.

(6) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beurteilten nebst den zu ihrer Vorbereitung erstellten Beurteilungsbeiträgen bekanntzugeben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Gegen äußerung des Beurteilten zu dessen Personalakte zu nehmen.

(7) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Beurteilungswesens zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Beurteilung näher auszugestalten,
  2. den zuständigen Beurteiler zu bestimmen,
  3. einheitliche Stichtage für alle Inhaber desselben Statusamts festzulegen,
  4. den Inhalt der Beurteilung näher festzulegen, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale,
  5. den Beurteilungsmaßstab näher auszugestalten und Richtwerte festzulegen,
  6. weitere Anlässe für dienstliche Beurteilungen festzulegen,
  7. Ausnahmen von der Regelbeurteilung, insbesondere eine Altersgrenze, festzulegen,
  8. anzuordnen, dass Richter kraft Auftrags in einzelnen Gerichtsbarkeiten alle sechs Monate zu beurteilen sind, sowie
  9. die Erstellung eines Gleichstellungsberichts nach Durchführung der Regelbeurteilungsrunden vorzusehen.

§ 6 Altersgrenze 10a

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.

(3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 62. Lebensjahr vollendet hat.


§ 7 Teilzeitbeschäftigung 10a 15b

(1) Richtern, die

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen.

(2) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Während der Elternzeit (§ 76 des Landesbeamtengesetzes) ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  3. der Richter seine Zustimmung nach Absatz 2 erteilt,
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr.4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 62 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr.4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(6) Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind.

§ 7a Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge 10a

(1) Richtern, die

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.

(2) Richtern ist aus anderen Gründen, nicht jedoch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. bis zur Dauer von sechs Jahren oder
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands

zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt zustimmt.

(3) Der Richter hat sich zu verpflichten, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.

(4) Die Rückkehr aus dem Urlaub ist auf Antrag zuzulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind. Sie ist zu widerrufen, wenn der Richter die Verpflichtung nach Absatz 3 schuldhaft verletzt.

§ 7b Höchstdauer und Verlängerung 10a

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Abs. 3 und Urlaub nach § 7a Abs. 1 und 2 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs nach § 7a Abs. 1 und 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.

§ 7c Altersteilzeit 09 10a

(1) Richtern, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes, höchstens jedoch 60 vom Hundert des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Dienstes, bewilligt werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass

  1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit durchgehend im nach Absatz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. während der ersten drei Fünftel des Bewilligungszeitraums die tatsächliche Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit erhöht wird und diese Arbeitszeiterhöhung in den restlichen zwei Fünfteln des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).

Altersteilzeit mit weniger als 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn vor der vollen Freistellung mindestens im bisherigen Umfang Dienst geleistet wird; Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringertem Dienst nach Absatz 1 Nr.3 bleiben außer Betracht. Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell müssen Richter unwiderruflich erklären, ob sie bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob sie einen Antrag nach § 6 Abs. 3 Nr.2 stellen werden.

(3) § 7 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 7d Freistellungsjahr 10a 15

(1) Richtern auf Lebenszeit ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr), wenn die in § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 und 4, Sätze 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Richter zugleich zustimmt, mit Wiederaufnahme des Dienstes auch an einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(2) Das Freistellungsjahr kann frühestens am Ende des Bewilligungszeitraumes in Anspruch genommen werden. Es muss spätestens vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen worden sein.

(3) § 69 Absätze 6 bis 8 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Bewilligung ist auch auf Antrag des Richters mit den in § 69 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes genannten Rechtsfolgen zu widerrufen.

(4) Die Einzelheiten bestimmt das Justizministerium. Die Bewilligung kann allgemein insbesondere von einer bestimmten Dauer des Bewilligungszeitraums, von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung sowie davon abhängig gemacht werden, dass sowohl die Teilzeitbeschäftigung insgesamt als auch der Zeitraum des Freistellungsjahres jeweils unter Einhaltung einer Frist beantragt werden.≪

§ 8 Geltung des Beamtenrechts

Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

§ 8a Fortbildung 13 21

Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden, insbesondere die für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen methodischen und sozialen Kompetenzen zu erwerben, zu erhalten und fortzuentwickeln. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

§ 9 Laufbahnrechtliche Bestimmungen 10a

(1) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Vor der Verleihung eines Amts des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht oder eines Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf einem Richter erst drei Jahre nach seiner Ernennung auf Lebenszeit verliehen werden. Die Frist kann in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Die Möglichkeit der Einstellung im Amt der Besoldungsgruppe R 2 entsprechend § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.

§ 10 Mitgliedschaft in Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder

Wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes ernannt, so gelten die § § 22, 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung entsprechend.

§ 11 Übertragung eines weiteren Richteramtes 19

Einem Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden. Einem Richter auf Lebenszeit bei einem Amtsgericht kann auch ein weiteres Richteramt bei einem Landgericht, einem Richter auf Lebenszeit bei einem Landgericht auch ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

§ 12 Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Zeit≪ oder ≫auf Probe≪, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz ≫auf Lebenszeit≪ oder ≫kraft Auftrags≪, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe; handelt es sich um die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit, so hat er die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.

§ 13 Eid der ehrenamtlichen Richter

(1) Die von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut:

≫Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mit Gott helfe.≪

(2) Das von den ehrenamtlichen Richtern nach § 45 Abs.4 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut:

≫Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.≪

(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid nach § 45 Abs. 6 des Deutschen Richtergesetzes dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen: Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

§ 13a Weitere Voraussetzung für die Berufung der ehrenamtlichen Richter 23

In das ehrenamtliche Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

§ 14 Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter 10a 17

Bei ehrenamtlichen Richtern gilt § 80 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass auch ein von dem Richter erlittener Körperschaden die Ersatzleistung nach § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nicht ausschließt. An die Stelle des Dienstvorgesetzten (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr.2 des Landesbeamtengesetzes) tritt der Präsident des Gerichts. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Finanzministerium.

Zweiter Abschnitt
Richtervertretungen

Erster Titel
Allgemeines

§ 15 Richterräte und Präsidialräte 15

Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen errichtet:

  1. Richterräte (Richterrat einschließlich Gesamtrichterrat, Bezirksrichterrat, Landesrichter- und -staatsanwaltsrat) für die Beteiligung der Richter an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten nach Maßgabe der § § 20 und 21,
  2. Präsidialräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter.

§ 16 Rechtsstellung der Mitglieder 15

(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind auf Antrag der Richtervertretung von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist. Zuständig für die Freistellungsentscheidung ist die Dienststelle, bei der die jeweilige Richtervertretung angesiedelt ist.

(4) Erleidet ein Richter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Abschnitt einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder erfährt er einen Sachschaden, der nach § 80 des Landesbeamtengesetzes zu ersetzen wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 17 Amtszeit 13 15

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretungen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieser Richtervertretung. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen stattfinden.

(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli statt. Fand außerhalb dieses Zeitraums eine Wahl einer Richtervertretung statt, so ist die Richtervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen neu zu wählen, wenn die Amtszeit der Richtervertretung zu Beginn des für die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen festgelegten Zeitraums mehr als ein Jahr betragen hat. War ihre Amtszeit kürzer, so ist die Richtervertretung erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen neu zu wählen.

(3) Ist nach Ablauf der Amtszeit eine neue Richtervertretung nicht gewählt, führt die Richtervertretung die Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist, längstens jedoch vier Monate.

§ 18 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, darf während der Dauer der Untersagung seine Tätigkeit in der Richtervertretung nicht ausüben.

§ 19 Rechtsweg 15

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat entscheiden die Verwaltungsgerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 92 Absatz 2 und des § 93 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

§ 19a Justizweite Anhörung 15

(1) Ungeachtet der Beteiligung der Richtervertretungen kann die oberste Dienstbehörde die Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land unmittelbar zu justizpolitischen Themen von landesweiter Bedeutung anhören. Im Fall einer Anhörung unterrichtet die oberste Dienstbehörde die Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen und gibt ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die oberste Dienstbehörde macht die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung auf geeignete Weise bekannt.

(2) Kommt es nach einer Anhörung nach Absatz 1 zu einer wesentlichen Änderung der beabsichtigten Maßnahmen, sind die Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land erneut anzuhören.

(3) Schriftliche Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land sowie des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats sind auf Verlangen zu erörtern.

Zweiter Titel 15
Richterräte

§ 20 Bildung der Richterräte 15

(1) Bei jedem Gericht, bei dem in der Regel mindestens drei Richter beschäftigt sind, wird ein Richterrat gebildet. Gerichte, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, können durch die oberste Dienstbehörde einem anderen Gericht des gleichen Gerichtszweigs zugeteilt werden. Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann gebildet werden, wenn erst durch Zuteilung die Voraussetzungen des Satzes 1 erreicht werden. Mehrere Gerichte des gleichen Gerichtszweigs können ferner durch die oberste Dienstbehörde zu einem Gericht im Sinne dieser Vorschrift zusammengefasst werden. Die oberste Dienstbehörde kann auch Teile eines Gerichts zu einem selbstständigen Gericht im Sinne dieser Vorschrift erklären.

(2) Bei jedem Obergericht des Landes mit Ausnahme des Finanzgerichts wird für den jeweiligen Geschäftsbereich ein Bezirksrichterrat gebildet.

(3) Für alle Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften wird bei der obersten Dienstbehörde ein gemeinsamer Landesrichter- und -staatsanwaltsrat gebildet.

§ 20a Zusammensetzung der Richterräte 15

(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel

  1. drei bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person,
  2. 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern,
  3. über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat besteht aus acht Richtern und zwei Staatsanwälten.

§ 20b Zuständigkeit der Richterräte 15

Zuständig ist nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. der Richterrat in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist,
  2. der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder in denen sich ein Richterrat und das jeweilige Gericht nicht einigen,
  3. der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde von justizweiter Bedeutung.

§ 21 Wahlgrundsätze 15

(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Person, so findet Mehrheitswahl statt.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für Wahl und Amtszeit des Richterrats die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 21a Wahlrecht 15 19

(1) Für die Wahl der Mitglieder des Richterrats sind alle Richter wahlberechtigt und wählbar, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Der Präsident, sein ständiger Vertreter und der aufsichtführende Richter eines Gerichts sind nicht wählbar.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter wird für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, wahlberechtigt und wählbar, wenn er am Wahltag dem neuen Gericht seit zwei Monaten angehört. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat, sobald die Abordnung oder Beurlaubung länger als drei Monate gedauert hat.

(4) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde verwendet werden, verlieren ihre Wahlberechtigung und ihre Wählbarkeit für den Richterrat in dem Zeitpunkt, in dem sie einer dieser Behörden zur Verwendung zugewiesen werden.

(5) Ist ein Mitglied des Richterrats aus einem in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 genannten Grund an dem bisherigen Gericht nicht mehr tätig, so ruht seine Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt. Kehrt der Richter nach Ablauf von zwölf Monaten nicht an das bisherige Gericht zurück, scheidet er aus dem Richterrat aus.

§ 21b Wahlverfahren 15 19

(1) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Versammlung wird von dem lebensältesten Richter als Vorsitzendem geleitet. Sie bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern, wenn dem Richterrat mindestens drei Mitglieder angehören; er führt die Wahl durch.

(2) In den Fällen, in denen der Richterrat nur aus einem Mitglied besteht, beschließt die Versammlung die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, dass die Wahl in der gleichen Versammlung durchgeführt wird.

(3) Besteht der Richterrat aus mindestens drei Mitgliedern, gelten für die Wahl die Vorschriften der Verordnung über eine Wahlordnung zum Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Besteht der Richterrat aus mindestens drei Mitgliedern, gelten für die Wahl die Vorschriften der Verordnung über eine Wahlordnung zum Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Die wahlberechtigten Richter können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Ort und Zeit der Versammlung sowie deren Gegenstand sind allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen; dabei ist in den Fällen des Absatzes 2 darauf hinzuweisen, dass auch die Durchführung der Wahl in der gleichen Versammlung beschlossen werden kann.

(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss die Bestellung des Wahlvorstandes und in den Fällen des Absatzes 2 auch die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern eine Wahl durchgeführt worden ist, auch vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.

(6) In den Fällen, in denen eine vorzeitige Neuwahl erforderlich ist, ist die Versammlung der wahlberechtigten Richter unter Einhaltung der in Absatz 4 vorgesehenen Frist unverzüglich, im Übrigen auf einen Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats einzuberufen.

§ 21c Anfechtung der Wahl 15

Unter den Voraussetzungen und innerhalb der Frist des § 21 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes können drei wahlberechtigte Richter oder der Präsident beziehungsweise sein ständiger Vertreter beziehungsweise der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, die Wahl anfechten. Gehören einem Gericht weniger als fünf wahlberechtigte Richter an, so sind zwei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt.

§ 22 Geschäftsführung 15 20a 20b

(1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

(2) Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Der Vorsitzende kann in einfach gelagerten Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn kein Mitglied des Richterrats diesem Verfahren widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(2a) Der Vorsitzende des Richterrats kann alle oder einzelne Mitglieder des Richterrats sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen zur Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenztechnik an einer Sitzung zulassen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
  2. der Richterrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können, und
  3. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung nicht ein Viertel der Mitglieder des Richterrats unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht des Vorsitzenden zum Einsatz von Video- oder Telefonkonferenztechnik diesem gegenüber widerspricht.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Richterratsmitglieder sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend.

(3) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung kann der Richterrat in einer Geschäftsordnung treffen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Richterrats ebenso wie für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Richterrats die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 23 Beteiligungsgrundsätze 15

(1) Gericht und Richterrat arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Auf gaben und zum Wohle der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.

(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalaktendaten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Richtervertretung eingesehen werden.

(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßig zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten.

(4) Im Übrigen gelten für die Zusammenarbeit zwischen Gericht und Richterrat und die allgemeinen Aufgaben des Richterrats die §§ 69 und 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 23a Mitbestimmung 15

(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Regelungen der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richter,
  2. Errichtung, Verwaltung, wesentliche Änderung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rück sicht auf ihre Rechtsform,
  3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen, auch im Rahmen der Umsetzung des Sicherheitskonzepts des Gerichts,
  4. Maßnahmen des behördlichen Gesundheitsmanagements einschließlich vorbereitender und präventiver Maßnahmen, allgemeine Fragen des behördlichen Eingliederungsmanagements sowie Maßnahmen auf grund von Feststellungen aus Gefährdungsanalysen,
  5. Aufstellung des Urlaubsplans,
  6. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter, wenn zwischen dem Gericht und den beteiligten Richtern kein Einverständnis erzielt wird.

(2) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten eingeschränkt mitzubestimmen:

  1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
  2. Bestellung und Abberufung von behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  3. Widerruf der Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit oder ihrer Stellvertreterin,
  4. Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung, Inhalt von Fragebögen für Mitarbeiterbefragungen,
  5. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richter,
  6. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Richter zu überwachen,
  7. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  8. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter,
  9. Maßnahmen, die zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs geeignet sind, sowie deren wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung,
  10. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden,
  11. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung der Informations- und Kommunikationsnetze,
  12. Einführung grundsätzlich neuer Formen der Arbeitsorganisation und wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation,
  13. Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes oder eines sonstigen Arbeitsplatzes außerhalb des Gerichts,
  14. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 13 und 14 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.

§ 23b Mitwirkung und Anhörung 15

(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen eines Gerichts für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Richter des Gerichts,
  2. Auswahl der Richter für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerbungen

vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.

(2) Der Richterrat ist in folgenden Angelegenheiten anzuhören:

  1. Raumbedarfsanforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen vor der Weiterleitung; gibt der Richterrat zu den Raumbedarfsanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Raumbedarfsanforderungen der über geordneten Dienststelle vorzulegen,
  2. Bauplanungsprojekte und Anmietungen,
  3. Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  4. Auswahl und Beauftragung von Gutachten für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen nach Nummer 3.

§ 24 Verfahren der Mitbestimmung 15

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung.

(3) Der Richterrat kann verlangen, dass das Gericht die beabsichtigte Maßnahme begründet.

(4) Der Beschluss des Richterrats über die beantragte Zustimmung ist dem Gericht innerhalb von drei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann das Gericht diese Frist auf eine Woche abkürzen. Richterrat und Gericht können für die Dauer der Amtszeit des Richterrats abweichende Fristen vereinbaren.

(5) Das Gericht kann die Fristen im Einzelfall verlängern oder in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Richterrat abkürzen.

(6) Der Richterrat kann bei dem Gericht im Einzelfall eine längere Frist beantragen. Dabei ist die Dauer der Fristverlängerung zu benennen und ihre Erforderlichkeit zu begründen. Soweit keine andere Frist bewilligt wird, verlängert sich die Frist um drei Arbeitstage. Entscheidet das Gericht nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang über den Antrag, gilt die Fristverlängerung im beantragten Umfang als bewilligt. Der Antrag kann nicht wiederholt werden.

(7) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einzelne Richter ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat das Gericht diesen Richtern Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(8) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, mit Ausnahme der in § 23a Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 und 14 genannten Maß nahmen, schriftlich bei dem Gericht beantragen; der Antrag ist zu begründen. Das Gericht soll innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung nehmen oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen schriftlichen Zwischen bescheid erteilen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(9) Das Gericht kann bei Maßnahmen, die der Natur nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Es hat dem Richterrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 24a Verfahren bei Nichteinigung 15

(1) Kommt in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Einigung nicht zustande, so kann das Gericht oder der Richterrat die Angelegenheit binnen drei Wochen dem übergeordneten Obergericht, bei dem ein Bezirksrichterrat besteht, vorlegen. Legt das Gericht die Angelegenheit dem übergeordneten Obergericht vor, so teilt es dies dem Richterrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Das übergeordnete Obergericht hat die Angelegenheit dem bei ihm gebildeten Bezirksrichterrat innerhalb von fünf Wochen vorzulegen. § 24 Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich zwischen dem übergeordneten Obergericht und dem bei ihm bestehenden Bezirksrichterrat keine Einigung, so kann jede Seite die zuständige Einigungsstelle anrufen. Das Recht zur Anrufung der Einigungsstelle besteht auch, wenn sich in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein bei einem Obergericht bestehender Richterrat und das jeweilige Obergericht nicht einigen können.

(4) In den Fällen des § 23a Absatz 1 entscheidet die Einigungsstelle endgültig. Der zuständige Minister ist befugt, den Beschluss der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufzuheben und endgültig zu entscheiden, wenn der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt oder durch ihn der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird; im Übrigen ist der Beschluss bindend.

(5) In den Fällen des § 23a Absatz 2 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung des Obergerichts anschließt, eine Empfehlung an dieses. Das Obergericht entscheidet sodann endgültig. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben.

§ 24b Einigungsstelle 15 20

(1) Bei jedem Obergericht des Landes wird eine Einigungsstelle von Fall zu Fall gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von dem Obergericht im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und von der zuständigen Richtervertretung bestellt werden, und einer unparteiischen Person für den Vorsitz, auf die sich beide Seiten einigen. Die Beisitzer sowie die Person für den Vorsitz sind innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle zu bestellen. Die Person für den Vorsitz muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Soweit der Präsident des Verfassungsgerichtshofs selbst im Hauptamt als Präsident dem betroffenen Obergericht vorsteht, entscheidet der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs beziehungsweise der weitere Vertreter des Präsidenten.

(2) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 30 werden die von der Personalvertretung nach § 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu bestellenden Beisitzer der Einigungsstelle aufgrund gemeinsamer Beschlussfassung bestellt; ein Beisitzer muss ein auf Lebenszeit ernannter Richter sein.

(3) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Dem Obergericht und der zuständigen Richtervertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(4) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Anrufung durch einen Beteiligten entscheiden. Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die Person für den Vorsitz und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Bestellt eine Seite innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist keine Beisitzer oder bleiben Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Person für den Vorsitz und die erschienenen Beisitzer allein.

(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person für den Vorsitz. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Er ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 25 Verfahren der Mitwirkung 15

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens vorgenommen werden.

(2) Das Gericht unterrichtet den Richterrat rechtzeitig über die beabsichtigte Maßnahme. Der Richterrat kann verlangen, dass das Gericht die beabsichtigte Maßnahme mit ihm erörtert.

(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von drei Wochen, hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht oder haben sie offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitwirkungsangelegenheiten, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. § 24 Absatz 4 Sätze 2 und 3, Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Erhebt der Richterrat Einwendungen, so hat er dem Gericht die Gründe mitzuteilen. § 24 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Entspricht das Gericht den Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt es dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(6) Der Richterrat eines nachgeordneten Gerichts kann die Angelegenheit binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Gerichts, dass Einwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, auf dem Dienstweg dem übergeordneten Obergericht, bei dem ein Bezirksrichterrat besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Der Richterrat leitet dem Gericht eine Abschrift des Antrags zu. Das übergeordnete Obergericht hat die Angelegenheit dem Bezirksrichterrat innerhalb von fünf Wochen vorzulegen. Das übergeordnete Obergericht entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat. Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Ist ein Antrag nach Satz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des angerufenen Obergerichts auszusetzen.

(7) § 24 Absätze 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 26 Verfahren der Anhörung 15

(1) Soweit der Richterrat anzuhören ist, ist ihm die Angelegenheit rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Äußert sich der Richterrat schriftlich, soll das Gericht innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung nehmen oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen schriftlichen Zwischenbescheid erteilen. Die Ablehnung schriftlicher Vorschläge hat das Gericht schriftlich zu begründen. Anstelle der Schriftform kann auch die mündliche Unterrichtung in einer Sitzung des Richterrats erfolgen.

§ 27 Dienstvereinbarungen 15

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden durch das Gericht und den Richterrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Dienstvereinbarungen von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

§ 28 Bezirksrichterrat 15 19 20a

(1) Die Mitglieder des Bezirksrichterrats werden von den Richtern, die dem Geschäftsbereich des jeweiligen Obergerichts des Landes angehören, gewählt. Nicht wählbar sind die Präsidenten und deren ständige Vertreter, für den Bereich der Fachgerichtsbarkeiten daneben die Direktoren und deren ständige Vertreter, wenn ihnen die Dienstaufsicht über Richter obliegt. Aufsichtführende Richter einer nachgeordneten Dienststelle dürfen als Mitglieder der Stufenvertretung an Angelegenheiten der eigenen Dienststelle weder beratend noch entscheidend mitwirken. Im Übrigen gelten für die Wahl die § § 21 bis 21c entsprechend. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Der Wahlvorstand wird von dem Präsidenten des Obergerichts, bei dem der Bezirksrichterrat gebildet wird, bestellt. Auch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land können Wahlvorschläge machen. Diese müssen von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands der Spitzenorganisation unterzeichnet sein. Machen wahlberechtigte Richter Wahlvorschläge, ist dem Erfordernis in § 21b Absatz 3 Satz 3 in jedem Falle durch die Unterzeichnung von dreißig Wahlberechtigten genügt. Für die Geschäftsführung des Bezirksrichterrats gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorsitzende alle Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen kann, wenn nicht im Einzelfall ein Mitglied dem schriftlichen Umlaufverfahren widerspricht.

(2) In Angelegenheiten, in denen der Bezirksrichterrat nach § 20b Nummer 2 zu beteiligen ist, gelten die §§ 23 bis 24, 25 Absätze 1 bis 5 und 7 sowie § § 26 und 27 entsprechend. In Fällen der Nichteinigung in Mitbestimmungsangelegenheiten ist nach Maßgabe von § 24a Absatz 3 Satz 1, Absätze 4 und 5 sowie § 24b zu verfahren.

§ 29 Landesrichter- und -staatsanwaltsrat 15 19 20a

(1) Als richterliche Mitglieder des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats werden jeweils zwei Mitglieder und jeweils mindestens zwei Ersatzmitglieder von jedem Bezirksrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied und jeweils mindestens ein Ersatzmitglied von den Bezirksrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied und mindestens ein Ersatzmitglied von den Richterräten der Finanzgerichtsbarkeit aus dem Kreis ihrer Mitglieder geheim und unmittelbar gewählt. Für die staatsanwaltschaftlichen Mitglieder gilt § 89 Absatz 2 Satz 1. Die Gremien beschließen jeweils die Einzelheiten des Wahlverfahrens und beauftragen ein Mitglied mit der Durchführung der Wahl. Die Vorsitzenden der Bezirksrichterräte haben dem Vorsitzenden des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats der vorangehenden Wahlperiode die neu gewählten Mitglieder des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats unverzüglich nach deren Wahl mitzuteilen. Spätestens drei Wochen nach Zugang aller Mitteilungen beruft dieser die neu gewählten Mitglieder des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen ein und leitet die Sitzung, bis der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat Im Übrigen gelten für Wahl und Amtszeit des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Geschäftsführung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorsitzende alle Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen kann, wenn nicht im Einzelfall ein Mitglied dem schriftlichen Umlaufverfahren widerspricht. Ausgenommen bei Wahlen haben bei der Beschlussfassung innerhalb des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats die vier Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit jeweils doppeltes und die vier Mitglieder der anderen Gerichtsbarkeiten jeweils einfaches Stimmgewicht. Für die staatsanwaltschaftlichen Mitglieder gilt § 89 Absatz 2 Satz 2. Jedes Mitglied kann seine in der Beratung vertretene ab weichende Meinung zu der Beschlussfassung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats in einem Sondervotum niederlegen. Das Sondervotum ist der obersten Dienstbehörde bekanntzugeben, wenn das betreffende Mitglied dies bei dem Vorsitzenden des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats beantragt.

§ 29a Beteiligung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats 15

(1) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat hat in folgenden Angelegenheiten von justizweiter Bedeutung mitzubestimmen:

  1. Einführung und Änderung von Sicherheitskonzeptionen,
  2. Grundsätze des Gesundheitsmanagements.

(2) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat hat nach Maßgabe von § 29b Absatz 2 Satz 4 in folgenden Angelegenheiten eingeschränkt mitzubestimmen:

  1. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden oder Formen der Arbeitsorganisation sowie wesentliche Änderung der Arbeitsmethoden oder Arbeitsorganisation, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
  2. Erlass und Änderung von Beurteilungsrichtlinien,
  3. grundsätzliche Fragen der Fortbildung,
  4. Erstellung und Anpassung des Chancengleichheitsplans.

(3) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Einführung und Änderung von Personalentwicklungskonzepten,
  2. grundsätzliche Fragen der Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder sonstigen Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.

(4) Bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst ist der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat anzuhören.

§ 29b Verfahren der Beteiligung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats 15

(1) In Angelegenheiten, in denen der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat nach § 20b Nummer 3 zu beteiligen ist, gelten die § § 23, 24, 25 Absätze 1 bis 5 und 7 sowie §§ 26 und 27 entsprechend.

(2) Ergibt sich in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Landesrichter- und -staatsanwaltsrat keine Einigung, so kann jede Seite die bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Einigungsstelle anrufen. Für die bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Einigungsstelle gilt § 24b entsprechend. Für die Beteiligungsangelegenheiten nach § 29a Absatz 1 gilt § 24a Absatz 4 entsprechend. Für die Beteiligungsangelegenheiten nach § 29a Absatz 2 gilt § 24a Absatz 5 entsprechend.

§ 30 Gemeinsame Angelegenheiten 15

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (gemeinsame Angelegenheiten), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zu der Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten des Gerichts. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 11 Absatz 4 und 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mit gliedern. Ist die Zahl der nach Satz 1 zu entsendenden Richter größer als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so sind, soweit vorhanden, Ersatzmitglieder im erforderlichen Umfang heranzuziehen.

(3) Bei der entsprechenden Anwendung des § 37 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats als Vertreter einer Gruppe.

(4) Für den Bezirksrichterrat und den Landesrichter- und -staatsanwaltsrat gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, können die Richter an den Personalversammlungen der Gerichte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teilnehmen.

§ 31 Gesamtrichterrat 15

(1) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 5 kann durch Beschluss der einzelnen Richterräte neben diesen ein Gesamtrichterrat errichtet werden.

(2) Besteht ein Gesamtrichterrat, so ist dieser zu beteiligen, wenn eine Maßnahme über den Bereich eines selbstständigen Gerichts im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 5 hinausgeht. Soweit der Gesamtrichterrat zuständig ist, ist er an Stelle der einzelnen Richterräte zu beteiligen. Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Richter oder selbstständige Gerichte im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 5 betreffen, gibt der Gesamtrichterrat dem Richterrat Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richtern des Gerichts gewählt, für das der Gesamtrichterrat gebildet wird.

(4) Die Vorschriften der § § 16 bis 19, 20 bis 27 und 30 finden auf den Gesamtrichterrat und seine Mitglieder entsprechende Anwendung. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Für die Wahl gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. Der Wahlvorstand wird vom Präsidenten oder aufsichtführenden Richter des Gerichts, für den der Gesamtrichterrat gebildet wird, bestellt. In gemeinsamen, zu seiner Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten ist der Gesamtrichterrat für die Entsendung der Mitglieder in den Personalrat oder Gesamtpersonalrat zuständig.

Dritter Titel
Präsidialrat

§ 32 Aufgaben des Präsidialrats 07 13 19

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. Ernennung eines Richters, mit Ausnahme der Ernennung zum Richter auf Probe oder zum Richter kraft Auftrags,
  2. Beschäftigung eines Richters auf Probe über die Dauer von 24 Monaten hinaus,
  3. Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts an einem Gericht,
  4. Versetzung und Amtsenthebung eines Richters auf Lebenszeit außer in Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes,
  5. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
  6. Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit, wenn der betroffene Richter die Beteiligung beantragt,
  7. Fortdauer des Richterverhältnisses gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes und Entlassung eines Richters aufgrund von § 21 Absatz 2, § § 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter seiner Entlassung nicht schriftlich zugestimmt hat,
  8. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung gegen Richter und Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.

(2) Vor der Abordnung an ein Obergericht des Landes, die der Erprobung dient, ist der Präsidialrat anzuhören.

(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.

§ 33 Bildung des Präsidialrats 13 15

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat errichtet.

§ 34 Zusammensetzung der Präsidialräte 21

(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Präsidialrats werden von den Richtern der betreffenden Gerichtsbarkeit gewählt. Es werden außerdem jeweils ein Stellvertreter des Vorsitzenden und außer den weiteren Mitgliedern die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder gewählt.

(2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur einen Gerichtspräsidenten, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats; Stellvertreter des Vorsitzenden ist in diesem Falle sein Vertreter im Amt. Eine Wahl entfällt insoweit.

§ 35 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus, so tritt der bei seiner Wahl bestimmte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit an seine Stelle. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden auch, wenn dieser verhindert ist. Im Falle des Satzes 1 wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte einen neuen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall. Satz 1 findet auf den aus der Mitte des Präsidialrats gewählten Stellvertreter keine Anwendung.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Präsidialrats verhindert ist.

(3) Die Ersatzmitglieder treten nach der sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebenden Reihenfolge ein.

§ 36 Wahlrecht

(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs beschäftigt sind, für den der Präsidialrat gebildet wird.

(2) In den Präsidialrat können nur Richter gewählt werden, die seit mindestens fünf Jahren Richter auf Lebenszeit sind.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle als ein Gericht seines Gerichtszweigs abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, kann nicht Mitglied eines Präsidialrats sein. Gehört er einem Präsidialrat an, so scheidet er drei Monate nach Beginn der Abordnung oder Beurlaubung aus.

§ 37 Wahlgrundsätze

(1) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Mitte der wahlberechtigten Richter geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende (Stellvertreter) und die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats werden auf Grund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl bestimmt. Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsididialrats vorliegen würden, so findet Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist in den Fällen der vorzeitigen Neuwahl unverzüglich, im Übrigen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats zu bestellen.

(4) Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch dreißig wahlberechtigte Richter.

(5) Stellvertreter des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrats wird, wer bei der Wahl des Vorsitzenden nach diesem die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Zu Ersatzmitgliedern des Präsidialrats sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt.

§ 38 Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds der Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
  2. die oberste Dienstbehörde des Gerichtszweigs.

(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

§ 39 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

(2) Ein gewähltes Mitglied scheidet ferner aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert.

§ 40 Neuwahl 13 15

(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

  1. die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist,
  2. er mit der Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

In den Fällen des Satzes 1 führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist, längstens jedoch vier Monate.

(2) Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch sein bei der Wahl bestimmter Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, so werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

§ 41 Ausübung des Amtes

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(2) Sie haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat, über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 42 Geschäftsordnung, Kosten

(1) Der Präsidialrat regelt seine Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

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