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Gesetz zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 19. Februar 2019
(GBl. Nr. 5 vom 27.02.2019 S. 37)
Der Landtag hat am 13. Februar 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Gesetz über das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
Artikel 3
Gesetz über die Auflösung des Landesinstituts für Schulentwicklung und der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen und die Neustrukturierung der Einrichtungen in der Schulverwaltung
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Der Anhang (zu § 8 Abs. 1) des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe A wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. der Leiterin oder des Leiters, der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters, der Leiterinnen und Leiter und der stellvertretenden Leiterinnen und der stellvertretenden Leiter der Abteilungen, der Leiterinnen und der Leiter der Referate sowie der Leiterinnen und der Leiter der Regionalstellen des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung,"
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
2. Buchstabe C wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. der Leiterinnen und Leiter sowie der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter des Landesinstituts für Schulentwicklung, | "9. der Leiterin oder des Leiters, der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters, der Leiterinnen und der Leiter und der stellvertretenden Leiterinnen und der stellvertretenden Leiter der Abteilungen sowie der Leiterinnen und der Leiter der Referate des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg," |
b) In Nummer 11 werden die Wörter "Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung" durch die Wörter "Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte" ersetzt.
c) Die Nummern 10,
10. der Leiterinnen und der Leiter der Staatlichen Seminare für Schulpädagogik,
12, 13,
12. der Leiterinnen und der Leiter der Pädagogischen Fachseminare,13. der Leiterin oder des Leiters des Fachseminars für Sonderpädagogik,
15, 16,
15. der Leiterin oder des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater,16. der Leiterin oder des Leiters des Internationalen Instituts für Berufsbildung Mannheim,
48, 49 und 50
48. der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender,49. der Direktorin oder des Direktors bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder Stellvertretender Vorstandsvorsitzender,
50. Professorin oder Professor als Direktorin oder Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung,
werden aufgehoben.
d) Die bisherigen Nummern 11, 14, 17 bis 47 und 51 werden zu Nummern 10, 11, 12 bis 42 und 43.
Artikel 6
Änderung des Ernennungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
In § 14 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2018 (GBl. 2019, S. 4) geändert worden ist, werden die Wörter "schulpsychologischen und" gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Änderung der Lehrkräftezulagenverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 11
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Staatlichen Schulämter
(nicht dargestellt)
Artikel 12
Änderung der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 13
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 14
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort
(nicht dargestellt)
Artikel 15
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Abordnungszuständigkeiten im Bereich der Kultusverwaltung
(nicht dargestellt)
Artikel 16
Änderung der Laufbahnverordnung Kultusministerium
(nicht dargestellt)
Artikel 17
Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 18
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen
(nicht dargestellt)
Artikel 19
Änderung der Grundschullehramtsprüfungsordnung II
(nicht dargestellt)
Artikel 20
Änderung der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II
(nicht dargestellt)
Artikel 21
Änderung der Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II
(nicht dargestellt)
Artikel 22
Änderung der Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II
(nicht dargestellt)
Artikel 23
Änderung der Prüfungsordnung berufliche Schulen II
(nicht dargestellt)
Artikel 24
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen
(nicht dargestellt)
Artikel 25
Änderung der Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch
(nicht dargestellt)
Artikel 26
Änderung der Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik
(nicht dargestellt)
Artikel 27
Änderung der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge
(nicht dargestellt)
Artikel 28
Änderung der Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge
(nicht dargestellt)
Artikel 29
Änderung der EU-EWR-Lehrerverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 30
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 98 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 222), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 191) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Werden im Geschäftsbereich des Kultusministeriums Maßnahmen vom Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung oder vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg getroffen, die sich auf Beschäftigte anderer Dienststellen erstrecken, wird der zuständige Hauptpersonalrat beteiligt. § 91 Absatz 1 und 4 finden keine Anwendung."
Artikel 31
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1. das Gesetz über das Landesinstitut für Schulentwicklung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 903, 904), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S 65, 66) geändert worden ist,
2. das Gesetz über die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen vom 30. Oktober 2003 (GBl. S. 702), das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 102) geändert worden ist,
3. die Verordnung des Kultusministeriums über die Evaluation von Schulen vom 10. Juni 2008 (GBl. S. 206),
4. die Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift und der Textverarbeitung vom 16. November 1995 (GBl. 1996, S. 10, ber. S. 71), die durch Artikel 51 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1230) geändert worden ist,
5. die Verordnung des Kultusministeriums über die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für die Lehrämter vom 25. Oktober 1994 (GBl. S. 599), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 1999 (GBl. S. 260) geändert worden ist,
6. die Verordnung des Kultusministeriums über die Zulassungszahlen und Quoten beim Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen vom 24. August 1995 (GBl. S. 674).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ID 190540
ENDE |