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LVG - Landesverwaltungsgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 313; 03.12.2013 S. 449 13; 20.05.2014 S. 241; 23.06.2015 S. 585 15; 21.11.2017 S. 597 17; 12.06.2018 S. 173 18; 20.12.2018 S. 4 19; 19.02.2019 S. 37 19; 21.05.2019 S. 161 19a)



Archiv: 2005

Erster Teil
Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden

§ 1 Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden

(1) Das Landesverwaltungsgesetz gilt für alle staatlichen Behörden, die staatliche Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben und für alle kommunalen Behörden, soweit ihnen staatliche Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (Verwaltungsbehörden). Für die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen über die unteren Verwaltungsbehörden nur, soweit sie deren Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben. Das Landesverwaltungsgesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege.

(2) Die Verwaltungsbehörden gliedern sich in die obersten Landesbehörden (§ § 7 bis 9), die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§ § 10 bis 22) und die besonderen Verwaltungsbehörden (§ § 23 bis 26).

Zweiter Teil
Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden

§ 2 Dienst- und Fachaufsicht

Die staatlichen Verwaltungsbehörden unterliegen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.

§ 3 Inhalt der Dienst- und der Fachaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, den Einsatz und die Verteilung von Personal- und Sachmitteln, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten einer Behörde.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der fachlichen Verwaltungsangelegenheiten der Behörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden können mit den ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden Zielvereinbarungen abschließen und von ihnen Berichterstattung, Vorlage der Akten sowie Erhebung und Übermittlung von Leistungsdaten über den Vollzug der staatlichen Aufgaben verlangen, Prüfungen vornehmen und Weisungen erteilen. Auf den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den nachgeordneten Behörden findet das Landespersonalvertretungsgesetz keine Anwendung.

(4) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Handhabung der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht, mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Rechnungshofs, erlassen.

(5) Die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung, spezialgesetzliche Regelungen in diesem Gesetz und andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt werden, bleiben unberührt.

§ 4 Aufgabenübertragung

(1) Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, können die Ministerien bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden durch Rechtsverordnung übertragen oder zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben, für die nachgeordnete Verwaltungsbehörden zuständig sind, durch Rechtsverordnung auf andere nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben, für die die Regierungspräsidien, die unteren Verwaltungsbehörden oder besondere Verwaltungsbehörden zuständig sind, jeweils auf eine oder mehrere dieser Behörden auch für den Bezirk der anderen Behörden durch Rechtsverordnung übertragen.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben aus den in § 19 Abs. 1 genannten Angelegenheiten den Großen Kreisstädten und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 als unteren Verwaltungsbehörden oder den Gemeinden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen werden.

(4) Aufgabenübertragungen auf besondere Verwaltungsbehörden können abweichend von Absatz 1 und 2 auch durch eine Anordnung erfolgen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für den Rechnungshof entsprechend.

§ 5 Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

(1) Hat eine Verwaltungsbehörde vor einer Entscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so soll sie ihr hierfür eine angemessene Frist setzen, die in der Regel über die Dauer eines Monats nicht hinausgehen soll. Macht die beteiligte Verwaltungsbehörde innerhalb der ihr gesetzten Frist geltend, dass eine rechtzeitige Stellungnahme nicht erfolgen kann, hat sie dies gegenüber der für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde im Einzelnen zu begründen und einen Termin zu benennen, zu dem ihr eine Stellungnahme möglich ist. Geht innerhalb der Frist nach Satz 1 oder innerhalb der von der beteiligten Verwaltungsbehörde genannten Frist keine Stellungnahme ein, so kann die für die Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass keine Einwendungen erhoben werden, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Anderweitige Regelungen bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Behörden der anderen Länder oder des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

§ 6 Verwaltungsdaten

Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:

  1. Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,
  2. Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und der Organisationseinheit,
  3. Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Raum, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),
  4. Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie
  5. Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und zu Mitgliedschaften in Gremien.

Dritter Teil
Verwaltungsbehörden

Erster Abschnitt
Oberste Landesbehörden

§ 7 Einteilung 18

Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, der Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

§ 8 Aufgaben 18

(1) Die obersten Landesbehörden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen oder den Landeszentralbehörden durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. Die Befugnisse, die durch bundesrechtliche Bestimmungen auf die obersten Landesbehörden, die Landesministerien oder die Landeszentralbehörden übertragen sind, dürfen von den obersten Landesbehörden nicht ausgeübt werden, wenn in gesetzlichen Bestimmungen eine Übertragung dieser Befugnisse auf nachgeordnete Behörden für zulässig erklärt ist; die obersten Landesbehörden können sich jedoch einzelne Befugnisse vorbehalten.

(2) Die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Gesetzen.

(3) Zu den Aufgaben der Landesregierung, des Ministerpräsidenten, der Ministerien und des Rechnungshofs gehören im Rahmen ihrer Zuständigkeit:

  1. der Verkehr mit dem Landtag,
  2. die Ausarbeitung und Vorlage von Gesetzentwürfen und der Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  3. der Verkehr mit dem Bundesrat sowie mit den obersten Behörden des Bundes und der Länder,
  4. der Verkehr mit der Vertretung des Landes beim Bund,
  5. der Verkehr mit den ausländischen Behörden und den zwischenstaatlichen Einrichtungen.

Für bestimmte Angelegenheiten der Nummern 3 bis 5 kann eine besondere Regelung getroffen werden.

(4) Den Ministerien und dem Rechnungshof obliegen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs:

  1. die Leitung und Beaufsichtigung der ihnen nachgeordneten Behörden,
  2. die Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist,
  3. die Aufgaben des Landes, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Den Ministerien obliegt außerdem im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die sich über mehrere Regierungsbezirke erstrecken.

(5) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Aufgabe der obersten Dienstbehörde auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist.

§ 9 Änderung der Geschäftsbereiche der Ministerien

(1) Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung zuständige Ministerium über. Die Landesregierung weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hin.

(2) Die einem Ministerium in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zugewiesene Zuständigkeit wird durch eine Änderung der Bezeichnung des Ministeriums nicht berührt.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung von Ministerien durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Bezeichnung des Ministeriums durch die neue Bezeichnung zu ersetzen.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verwaltungsbehörden

Erster Unterabschnitt
Einteilung

§ 10 Allgemeine Verwaltungsbehörden

Allgemeine Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden.

Zweiter Unterabschnitt
Regierungspräsidien

§ 11 Regierungsbezirke und Regierungspräsidien

(1) Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke

Stuttgart mit Sitz des Regierungspräsidiums in Stuttgart,
Karlsruhe mit Sitz des Regierungspräsidiums in Karlsruhe,
Freiburg mit Sitz des Regierungspräsidiums in Freiburg und
Tübingen mit Sitz des Regierungspräsidiums in Tübingen
eingeteilt.

(2) Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. Die Regierungspräsidien können mit Zustimmung des Innenministeriums für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auswärtige Standorte errichten, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

§ 12 Gebiet der Regierungsbezirke

(1) Der Regierungsbezirk Stuttgart umfasst die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn sowie die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall.

(2) Der Regierungsbezirk Karlsruhe umfasst die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe., Mannheim und Pforzheim sowie die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwald-Kreis, Rastatt und Rhein-Neckar-Kreis.

(3) Der Regierungsbezirk Freiburg umfasst den Stadtkreis Freiburg sowie die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Waldshut.

(4) Der Regierungsbezirk Tübingen umfasst den Stadtkreis Ulm sowie die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis.

(5) Bei der Zuteilung von Kreisen zu einem Regierungsbezirk ist ihr jeweiliger Gebietsbestand maßgebend.

§ 13 Aufgaben

Die Regierungspräsidien sind zuständig für die ihnen, den höheren Verwaltungsbehörden oder entsprechenden Behörden durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben. Dies gilt nicht für Aufgaben, die zur Zuständigkeit einer höheren Sonderbehörde gehören oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung den unteren Verwaltungsbehörden oder besonderen Verwaltungsbehörden übertragen sind.

§ 14 Aufsicht 19 19a

(1) Das Innenministerium führt die Dienstaufsicht über die Regierungspräsidien. Ihm obliegen für die Bediensteten der Regierungspräsidien mit Ausnahme der Bediensteten des schulpädagogischen Dienstes der Regierungspräsidien sowie der Bediensteten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg die den Ministerien zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Personalangelegenheiten. Die Einstellung von Fachbediensteten durch das Innenministerium erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium.

(2) Die Ministerien führen die Fachaufsicht über die Regierungspräsidien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.

Dritter Unterabschnitt
Untere Verwaltungsbehörden

§ 15 Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen

(1) Untere Verwaltungsbehörden sind

  1. in den Landkreisen die Landratsämter sowie nach Maßgabe des § 19 die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17,
  2. in den Stadtkreisen die Gemeinden.

(2) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden werden in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten vom Bürgermeister, in den Verwaltungsgemeinschaften vom Verbandsvorsitzenden oder vom Bürgermeister der Gemeinde, die die Aufgaben des Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt, als Pflichtaufgaben nach Weisung erledigt.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz, wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen nach baurechtlichen Vorschriften die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften und für die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren, die dem Bund oder dem Land zustehen, die straßenrechtlichen Vorschriften.

§ 16 Gemeinsame Durchführung von Aufgaben

(1) Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 sowie untere Sonderbehörden des Landes können durch Verwaltungsvereinbarung die gemeinsame Durchführung bestimmter Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren Sonderbehörden vereinbaren, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Dafür können sie gemeinsame Dienststellen bilden. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der beteiligten Behörden eingerichtet werden. Die Zuständigkeit der Behörden bleibt durch die Bildung gemeinsamer Dienststellen unberührt.

(2) Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der gemeinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Behörde aus. Ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt.

(3) Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Körperschaft, deren Behörde für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.

(4) Jede Behörde hat auch bei Einrichtung gemeinsamer Dienststellen zu gewährleisten, dass an ihrem Sitz eine Stelle mit ausreichend qualifiziertem Personal besteht, die im Tätigkeitsbereich der gemeinsamen Dienststelle die erforderlichen Auskünfte erteilt und Anträge oder sonstige Erklärungen von Bürgern entgegennimmt.

(5) Absatz 1 Satz 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten, falls keine gemeinsame Dienststelle eingerichtet wurde, entsprechend für die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen, die sich über das Gebiet einer Behörde hinaus erstrecken.

§ 17 Verwaltungsgemeinschaften

(1) Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 20000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu unteren Verwaltungsbehörden erklärt werden; die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbands bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Erklärung von Verwaltungsgemeinschaften zu unteren Verwaltungsbehörden ist im Gesetzblatt bekannt zu machen. Bei späterem Beitritt und beim Ausscheiden von Gemeinden gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Landesregierung kann die Erklärung widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Widerruf ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.

§ 18 Aufgaben

(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen staatlichen Verwaltungsaufgaben. Die Verwaltungsgemeinschaften sind auch für alle Aufgaben der ihnen angehörenden Gemeinden zuständig, die den Großen Kreisstädten als unteren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind.

(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung unteren Sonderbehörden übertragen sind.

§ 19 Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften 15 17 19 19a

(1) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als unteren Verwaltungsbehörden sind folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:

    1. das Staatsangehörigkeitswesen,
    2. die Aufsicht im Personenstandswesen,
    3. der Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung,
    4. die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz,
    5. die Zulassung zum Straßenverkehr,
    6. die Beförderung von Personen zu Lande und der Güterkraftverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
    7. die Aufgaben nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und § 53 b Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Buchst. a des Straßengesetzes,
    1. die Aufgaben nach § 139b Abs. 7 und 8 GewO,
    2. das Schornsteinfegerwesen,
    3. das Preisangabenrecht,
    1. die Landwirtschaft,
    2. die Bekämpfung von Tierseuchen, das Recht der Tierkörperbeseitigung und der Tierschutz,
    3. das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 21, 23 Absatz 5, 30 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) und in Bezug auf die Zuständigkeit für Naturdenkmale nach § 34 NatSchG,
    4. das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, die Weinüberwachung, das Fleischhygienerecht und das Geflügelfleischhygienerecht,
    5. das Forstwesen, außer in den Fällen des § 47a Absatz 1 des Landeswaldgesetzes,
    6. die Flurbereinigung,
    7. die Aufgaben nach dem Vermessungsgesetz,
    1. die Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz, nach dem Sozialen Entschädigungsrecht und dem Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
    2. die Aufgaben nach dem Arbeitszeitgesetz,
    3. die Aufgaben nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
    4. die Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
    5. die Aufgaben nach dem Mutterschutzgesetz,
    6. die Aufgaben nach § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
    7. die Aufgaben nach dem Fahrpersonalrecht,
    8. die Aufgaben nach § 17 Abs. 1 bis 8 sowie nach § 20 Abs.3 und 4 des Gesetzes über den Ladenschluss,
    9. die Aufgaben nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegesetz,
    10. die Aufgaben des Versicherungsamts,
    1. das Recht der Abfallentsorgung,
    2. das Wasserrecht und die Wasser- und Bodenverbände,
    3. das Bodenschutz- und Altlastenrecht,
    4. das Immissionsschutzrecht,
    5. die Aufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie die Aufgaben nach den auf Grund von § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
    6. die Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz und den danach ergangenen Rechtsverordnungen,
    7. die Aufgaben nach der Arbeitsstättenverordnung und nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
    8. das Chemikalienrecht,
    9. die Aufgaben nach der Biostoffverordnung,
    10. die Aufgaben nach der Druckluftverordnung,
    11. die Aufgaben nach der Benzinbleigesetz-Durchführungsverordnung,
    12. das Sprengstoffrecht.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr.5 Buchst. d sind nach Maßgabe der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung Aufgaben nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), nach der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV), nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) und nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 als unteren Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Aufgaben des Sprengstoffrechts nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. 1 nach Maßgabe der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung.

§ 20 Aufsicht über die Landratsämter 18

(1) Die Regierungspräsidien führen die Dienstaufsicht über die Landratsämter. Den jeweiligen Fachministerien obliegen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für Fachbeamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte des Landes bei den Landratsämtern; die Einstellung der Fachbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Im Übrigen ist das Innenministerium oberste Dienstaufsichtsbehörde.

(2) Die Regierungspräsidien führen die Fachaufsicht über die Landratsämter. Oberste Fachaufsichtsbehörden sind die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.

§ 21 Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften

(1) Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht.

(2) Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.

(3) Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.

§ 22 Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung

(1) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die unteren Verwaltungsbehörden Daten, die zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sind, in elektronischer Form erfassen, verarbeiten, empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle übermitteln, wenn das Land hierzu durch Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes verpflichtet ist oder Aufgaben im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (Artikel 85 des Grundgesetzes).

(2) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Verfahrensvorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie können darüber hinaus bestimmen, dass

  1. zwischen den unteren Verwaltungsbehörden und den anderen Behörden der Landesverwaltung einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,
  2. einheitliche und, soweit erforderlich, gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden,
  3. miteinander verbindbare Techniken und Geräte eingesetzt werden.

Die nach Satz 2 möglichen Bestimmungen können getroffen werden, wenn dies erforderlich ist

  1. zur Abwehr von oder zur Vorbeugung gegen Gefahren, die dem Gemeinwohl drohen,
  2. zur Durchführung der auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, soweit sie der Finanzkontrolle unterliegen, und zur Bearbeitung von sachlich und verfahrenstechnisch damit zusammenhängenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen nach Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes,
  3. zur Erfüllung von Berichts- und Überwachungspflichten, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder bundesrechtlich vorgegeben sind,
  4. zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Verbesserung der Verwaltungsleistungen oder der Verminderung der Ausgaben des Landes und der kommunalen Körperschaften.

(3) Die auf personenbezogene Daten anzuwendenden Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt
Besondere Verwaltungsbehörden

§ 23 Einteilung 13 19a

(1) Die besonderen Verwaltungsbehörden gliedern sich in Landesoberbehörden, höhere Sonderbehörden und untere Sonderbehörden.

(2) Landesoberbehörden sind die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt.

(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektion, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald und die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg

(4) Untere Sonderbehörden sind alle übrigen Behörden, denen ein fachlich begrenzter Aufgabenbereich für einen Teil des Landes zugewiesen ist.

§ 24 Aufgaben

Die besonderen Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 4 Abs.4 zugewiesen sind.

§ 25 Errichtung, Aufhebung, Sitz und Bezirk

(1) Landesoberbehörden können nur durch Gesetz errichtet und aufgehoben werden.

(2) Höhere und untere Sonderbehörden können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung errichtet und aufgehoben werden. Die Errichtung einer solchen Behörde bedarf jedoch eines Gesetzes, wenn sie Aufgaben dient, die bisher noch nicht von einer besonderen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. Sitz und Bezirk der höheren und unteren Sonderbehörden bestimmt die Landesregierung, bei Behörden, die dem Rechnungshof nachgeordnet sind, der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Landesregierung.

(3) Die Bezirke der unteren Sonderbehörden sind so einzurichten, dass sie einen oder mehrere Kreise desselben Regierungsbezirks umfassen. Die Landesregierung kann in besonderen Fällen eine andere Regelung treffen.

§ 26 Aufsicht über die besonderen Verwaltungsbehörden

(1) Es führen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht:

  1. die Ministerien und der Rechnungshof im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die besonderen Verwaltungsbehörden,
  2. die Regierungspräsidien, die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.

(2) Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Verhältnis zum Polizeigesetz

Die Bestimmungen des Polizeigesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 28 Verwaltungsvorschriften 18

Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen

  1. von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Regierungspräsidien
  2. vom Rechnungshof für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
  3. im Übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden.
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