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Änderungstext
BVAnpGBW2019/2020/2021 - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Oktober 2019
(GBl. Nr. 19 vom 23.10.2019 S. 377)
Der Landtag hat am 9. Oktober 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019 /2020 / 2021
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(Red. Anm. Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Artikel 3
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. November 2018 (GBl. S. 377, 384) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "3,44 Euro" durch die Angabe "3,55 Euro" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
(Red. Anm. Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Artikel 5
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(Red. Anm. Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Artikel 6
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils die Angabe "3,55 Euro" durch die Angabe "3,66 Euro" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "3,46 Euro" durch die Angabe "3,88 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "14,36 Euro" wird durch die Angabe "16,08 Euro" ersetzt.
bbb) Die Angabe "17,43 Euro" wird durch die Angabe "19,52 Euro" ersetzt.
ccc) Die Angabe "21,65 Euro" wird durch die Angabe "24,25 Euro" ersetzt.
ddd) Die Angabe "27,89 Euro" wird durch die Angabe "31,24 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "5,57 Euro" durch die Angabe "6,24 Euro" ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg in 2020
(Red. Anm. Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Artikel 8
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(Red. Anm. Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Artikel 9
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "3,66 Euro" durch die Angabe "3,71 Euro" ersetzt.
Artikel 10
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg in 2021
(Red. Anm. Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Artikel 11
Berechnungsvorschriften
Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 §§ 3, 6 und 10 sowie Artikel 5, 6 und 7 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 §§ 4, 7 und 11 sowie Artikel 8, 9 und 10 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 192036
ENDE |