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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht
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EZulVOBW - Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 30. November 2010
(GBl. Nr. 20 vom 09.12.2010 S. 994; 14.02.2012 S. 28 12;16.07.2013 S. 185 13a, 13b; 23.07.2013 S. 233 13c ; 12.11.2013 S. 304 13d; 21.07.2015 S. 658 15; 21.07.2015 S. 663 15a, 15b; 17.12.2015 S. 1187 15; 28.06.2016 S. 381 16; 18.07.2017 S. 334 ber. S. 495 17; 14.11.2017 S. 565 17a, 17b, 12.06.2018 S. 236 18; 06.11.2018 S. 377 18a; 15.10.2019 S. 377 19a, 19b, 19c; 15.10.2020 S. 914 20; 15.11.2022 S. 539 22)



Auf Grund von § 63 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S.793, 826) wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen im Geltungsbereich von § 1 LBesGBW. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 3 Erschwerniszulage bei einer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes 15a

Sehen die Vorschriften zu den Erschwerniszulagen des Bundes oder eines anderen Landes Zulagen vor, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so erhalten Beamte und Richter während der Zeit der Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes die Erschwerniszulage nach Maßgabe und in Höhe der Vorschriften des Bundes oder dieses Landes, wenn der Dienstherr, für den der Beamte oder Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet.

2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

1. Unterabschnitt
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Zulage für lageorientierten Dienst

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 20

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden; bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert. Die Empfänger, die dem Polizeivollzugsdienst angehören, erhalten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für lageorientierten Dienst.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. zur Nachtzeit (Nachtdienst),
  2. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- und Feiertagsdienst),
  3. an Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr (Samstagnachmittagsdienst) sowie
  4. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr.

Nachtzeit ist die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Sonn- und Feiertagsdienst ist der Dienst zwischen 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.

(3) Lageorientierter Dienst ist der Dienst nach Absatz 2 im Polizeivollzugsdienst.

(4) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten oder lageorientiert geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur Zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten oder lageorientiert geleistet wird; bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.

(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten oder zum lageorientierten Dienst gehören nicht der Dienst während Übungen, es sei denn, die oberste Dienstbehörde hat bei einer Übung, die aus zwingenden dienstlichen Gründen oder sonstigen übergeordneten Gesichtspunkten termingebunden stattfinden muss, Dienst nach Absatz 2 angeordnet, sowie Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(6) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 5 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft

§ 5 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten 12 13a 13b 15b 15 17a 17b 19a 19b 19c 22

(1) Die Zulage beträgt für

  1. Nachtdienst 1,28 Euro je Stunde,
  2. Sonn- und Feiertagsdienst 3,71 Euro je Stunde,
  3. Samstagnachmittagsdienst 0,64 Euro je Stunde und
  4. Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr 3,81 Euro je Stunde.

(2) Für Beamte des Steuerfahndungsdienstes nach § 48 LBesGBW, für Beamte der Feuerwehr nach § 49 LBesGBW sowie für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei den Justizvollzugsanstalten oder bei den Abschiebungshafteinrichtungen und für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst tritt an die Stelle des Betrags nach Absatz 1 Nr. 3 der Betrag von 0,77 Euro.

(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt. Wenn in einem Zeitraum zeitgleich mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 1 erfüllt werden, wird dafür die Zulage mit dem höchsten Stundenbetrag gezahlt.

§ 6 Höhe und Berechnung der Zulage für lageorientierten Dienst 12 13a 13b 15a 15b 17a 17b 19a 19b 19c 22

(1) Die Zulage beträgt für

  1. Nachtdienst in den donnerstags, freitags und samstags und vor gesetzlichen Feiertagen beginnenden Nächten 2,91 Euro je Stunde, in den übrigen Nächten 1,65 Euro je Stunde,
  2. Sonn- und Feiertagsdienst 3,71 je Stunde,
  3. Samstagnachmittagsdienst 0,77 Euro je Stunde und
  4. Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr 3,81 Euro je Stunde.

(2) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Fortzahlung der Zulagen bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne von § 52 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Zulage für lageorientierten Dienst weitergewährt. Ferner werden die Zulagen weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 46 LBeamtVGBW vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen ist der Durchschnitt der jeweiligen Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

§ 8 Ausschluss der Zulagen durch andere Zulagen

Die Zulagen werden nicht gewährt neben

  1. einer Zulage nach § 54 LBesGBW,
  2. einer Zulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW,
  3. einer Vergütung für Beamte lin Vollstreckungsdienst nach §§ 67; 67a und 68 LBesGBW,
  4. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag (§ 78 LBesGBW).

§ 9 Sonstiger Ausschluss der Zulagen

Die Zulagen entfallen oder sie verringern sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten oder der lageorientierte Dienst auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

2. Unterabschnitt
Zulage für Tauchertätigkeit

§ 10 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

  1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
  2. mit Helm oder Tauchgerät.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

§ 11 Höhe der Zulage 15a 19b

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 3,88 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

bis zu 5 Metern16,08 Euro

von mehr als 5 Metern

19,52 Euro
von mehr als 10 Metern24,25 Euro
von mehr als 15 Metem31,24 Euro

Für Tauchtiefen von mehr als 20 Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,24 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

  1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
  2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
  3. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

§ 12 Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt

  1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
  2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
  3. bei Arbeiten in Druckkammem die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

3. Unterabschnitt 18a
(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben) 12 13a 13b 15a 15b 17a 17b 18a

4. Unterabschnitt
Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes

§ 14 Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes 13d

Für Berechtigte im Geltungsbereich des § 1 LBesGBW finden für Zulagen

  1. für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen,
  2. für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes und
  3. für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst

die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen im 3. bis 5. Titel des Abschnitts 2 der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

3. Abschnitt
Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 15 Entstehung des Anspruchs 15 18a

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den § § 16 bis 22 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 16 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit 15 18a

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle

  1. eines Erholungsurlaubs,
  2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
  3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
  4. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
  5. einer Dienstreise,

soweit in den § § 17 bis 22 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen von Satz 1 Nr.2 bis 5 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 52 LBeamtVGBW erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte des Lebenseinsatzes bei der Ausübung der Diensthandlung bewusst war.

§ 17 Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst 15

(1) Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens jeweils 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht sowie in den anderen Schichten leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Satz 1 genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),

  1. eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie die in Absatz 1 geforderten Dienststunden nur in je sieben Wochen leisten,
  2. eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
  3. eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Nummer 1 genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; abweichend hiervon erhalten Beamte im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 Prozent der entsprechenden Beträge. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder Zulagen nach § 19 oder Auslandsdienstbezüge oder Auslandsverwendungszuschlag nach § 78 LBesGBW erhalten oder die auf Schiffen oder schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach § § 48, 49, 50, 51 oder 57 Abs. 1 Nr.2 LBesGBW besteht. Abweichend von Satz 1 erhalten Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach § 50 LBesGBW haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Höhe von 76,69 Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe.

§ 18 Zulagen für den Krankenpflegedienst 15 18a 22

(1) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die

  1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
  2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
  3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen,
  4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteslcranken Patienten zusanunenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,

erhalten eine Zulage von monatlich 40 Euro.

(2) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (zum Beispiel Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
  7. Patienten in Einheiten für Intensivmedizin

ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 120 Euro. Die Zulage erhalten auch Beamte, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 13 angerechnet.

(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die

  1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-Door-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
  2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
  3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen der Zulage nach Absatz 2 erfüllen,

erhalten eine Zulage von monatlich 160 Euro.

(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt. Eine nach § 50 LBesGBW gewährte Stellenzulage ist mit dem Betrag von 120 Euro anzurechnen.

(5) Die Zulagen werden nicht neben einer Zulage nach § 21 gewährt.

§ 19 Zulage für besondere Einsätze 13c 13d 16 18 20 22

(1) Eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich erhält, wer als

  1. Polizeivollzugsbeamter oder Arzt" in einem Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder beim Technikzentrum Spezialeinheiten - Öffnungstechnik,
  2. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler oder
  3. Polizeivollzugsbeamter in der Direktion Spezialeinheiten des Polizeipräsidiums Einsatz für Aufgaben des Personenschutzes

verwendet wird.

(2) Eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich erhält, wer als Beamter des mittleren oder gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug in der Sicherheitsgruppe Justizvollzug verwendet wird.

(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach §§ 53 LBesGBW sowie einer Zulage nach § 20 gewährt. Neben einer Stellenzulage nach § 55 LBesGBW wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach §§ 48 oder 50 LBesGBW den Betrag der Stellenzulage nach § 55 LBesGBW übersteigt.

§ 20 Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal 13d 20 22

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

  1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
  2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind

(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation300 Euro,
2. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation240 Euro,
3. Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat180 Euro.

Zusatzqualifikationen sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 findet § 16 keine Anwendung. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage nach Absatz 3 Nummer 3 für jeden fehlenden Flug um 18 Euro

4. Abschnitt
Inkrafttretensvorschrift

§ 21 Zulage für Beamte des Justizvollzuges 15 15

(1) Beamte des Justizvollzuges, die zeitlich überwiegend Untergebrachte in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung beaufsichtigen, betreuen oder behandeln, erhalten eine Zulage von monatlich 122,72 Euro.

(2) Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs nach § 15 Absatz 1 ist eine zusammenhängende zulageberechtigende Tätigkeit von drei Monaten.

§ 22 Zulage für Beamte in der Waffenannahmestelle des Regierungspräsidiums Stuttgart 18a 18a

Beamte im Regierungspräsidium Stuttgart, die zeitlich überwiegend Waffen und Gegenstände nach dem Waffengesetz entgegennehmen, registrieren, demontieren und vernichten, erhalten eine Zulage von monatlich 133,33 Euro.

§ 23 Inkrafttreten 15 18a

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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