Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit und Urlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2020
(GBl. Nr. 41 vom 20.11.2020 S. 1050)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 71 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 und Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 921) geändert worden ist,
  2. § 8 des Landesrichter und -staatsanwaltsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1046, 1047) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeit und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "regelmäßige Arbeitszeit" durch die Wörter "Arbeitszeit in der Regel" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Halbsatz 1 werden die Wörter "regelmäßige Arbeitszeit von" durch die Wörter "Arbeitszeit von in der Regel" sowie in Halbsatz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "regelmäßige Arbeitszeit" durch die Wörter "Arbeitszeit in der Regel" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Kalenderjahres, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zu Grunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Jahr gelten würde."Ändert sich die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres, wird anlässlich der Änderung für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt der Anteil am Jahresurlaub anhand der Arbeitstage im jeweiligen Zeitabschnitt nach Maßgabe von Satz 1 ermittelt."

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Jahresurlaub ergibt sich in den Fällen des Satzes 2 aus der Addition der jeweiligen Urlaubsanteile aus den Zeitabschnitten. Urlaubsanteile aus einem Zeitabschnitt mit einer niedrigeren Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage, die in einem Zeitabschnitt mit höherer Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderwoche in Anspruch genommen werden, können in begründeten Einzelfällen entsprechend dem Verhältnis der höheren zur niedrigeren Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderwoche nachberechnet werden; sich durch die Nachberechnung ergebende Bruchteile eines Urlaubstages unter 0,5 sind abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden."

dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus Vorjahren erhöht oder vermindert sich in gleicher Weise."Für noch nicht genommenen Erholungsurlaub aus Vorjahren gilt Satz 4 entsprechend."

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Schichtplan" die Wörter "oder in stehenden geschlossenen Einheiten sowie in Spezialeinheiten der Polizei" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt sowie die Angabe "Satz 1" gestrichen.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2" durch die Wörter " § 208 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 125" durch die Angabe " § 208" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "vollen" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "einer Beurlaubung" durch die Wörter "eines Urlaubs ohne Bezüge" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Angaben "Abs. 2 Nr. 2" jeweils durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Elternzeit" die Wörter "ohne Bezüge" eingefügt.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
Er verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres oder, wenn er bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nicht bis zum 31. März des übernächsten Jahres genommen worden ist. Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt oder der Elternzeit nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden."Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus mehreren Kalenderjahren wird in zeitlich aufsteigender Reihenfolge des Entstehens des Anspruchs verbraucht. Errechnet sich ein Urlaubsanspruch aus Zeitabschnitten mit unterschiedlicher Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstagen oder ist der Urlaubsanspruch in einem Zeitabschnitt mit einer höheren durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit entstanden, gelten Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres der jeweilige Zeitabschnitt tritt."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Nicht genommener Erholungsurlaub verfällt zum 30. September des nächsten Jahres, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt hätte genommen werden können; war dies bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich, verfällt er zum 31. März des übernächsten Jahres. Er verfällt nicht, solange es unterlassen wurde, die Beamtin oder den Beamten tatsächlich in die Lage zu versetzen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn keine Aufklärung über den bestehenden Urlaubsanspruch und den Verfall desselben bei Nichtinanspruchnahme sowie die Aufforderung, den Erholungsurlaub zu nehmen, erfolgt. Für Erholungsurlaub, der nach Satz 2 nicht verfallen ist, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt oder der Elternzeit ohne Bezüge nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit ohne Bezüge im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. Im neuen Absatz 5 werden die Wörter "die Amtschefin oder der Amtschef und" durch die Wörter "die über Organisationseinheiten stehenden leitenden Beamtinnen und Beamten sowie" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. Im neuen Absatz 8 wird die Angabe "Absatzes 3" durch die Angabe "Absatzes 5" ersetzt.

6. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub"Vergütung für bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht erfüllten Urlaubsanspruch".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Erholungsurlaub" durch das Wort "Jahresurlaub" sowie die Wörter "wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit" durch das Wort "sie" und die Wörter "nicht genommen werden konnten" durch die Wörter "tatsächlich nicht nehmen konnten" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "regelmäßigen" gestrichen und nach dem Wort "auf" die Wörter "in der Regel" eingefügt. Der "Punkt" am Ende von Satz 3 wird gestrichen und Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

", bei einer Änderung der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres entsprechend anteilig für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt".

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend." § 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend."

c) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Geht ein zu vergütender Urlaubstag auf den anteiligen Urlaubsanspruch aus einem Zeitabschnitt zurück, in dem bis zur Änderung der Arbeitszeit höhere Bezüge gezahlt wurden, tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle der Beendigung des Dienstverhältnisses."

7. In § 32 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "sonstigen" das Wort "besonders" eingefügt.

8. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt:

"und Anwendungsbestimmungen"

b) Es werden folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt:

"(7) Mit Wirkung vom 13. Juni 2013 gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt der Urlaub noch nicht verfallen ist, in der am 21. November 2020 geltenden Fassung

  1. § 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 für die Ermittlung des Urlaubsanspruchs, wenn zu diesem Zeitpunkt oder später eine Verringerung der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres stattgefunden hat; führt die Anwendung der Vorschrift zu einem höheren Urlaubsanspruch als bisher ermittelt, können die zusätzlichen Urlaubstage im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden;
  2. § 25a Absatz 1 hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und § 25a Absatz 2 hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes der Vergütung für einen Urlaubsanspruch, der aufgrund einer nach Verringerung der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage vorgenommenen Reduzierung bislang nicht vollständig erfüllt wurde, mit der Maßgabe, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch die personalverwaltenden Stellen von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ab dem 21. November 2020 zu ermitteln und den bezügezahlenden Stellen mitzuteilen sind.

(8) Mit Wirkung vom 6. November 2018 gilt für den Verfall von Urlaubsansprüchen bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung und Belehrung § 25 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, soweit Urlaub in dem konkreten Urlaubsjahr noch nicht in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) in Anspruch genommen wurde.

(9) Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt der Urlaub noch nicht verfallen ist und die Anwendung der Vorschrift zu einem höheren Vergütungsanspruch als bisher ermittelt führt, § 25a in der am 21. November 2020 geltenden Fassung. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch die personalverwaltenden Stellen von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ab dem 21. November 2020 zu ermitteln und den bezügezahlenden Stellen mitzuteilen."

9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Folgeänderung der Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort

In § 6 der Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort vom 5. Juni 2014 (GBl. S. 329), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 479, 480) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Absatz 3" in "Absatz 5" geändert.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 dieser Verordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202215

ENDE