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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1250, ber. S. 246)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1), das zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 13a≪ durch die Angabe ≫ § 15a≪ ersetzt.

2. § 5 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen ≫Wird die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht nach § 1a des Anerkennungsberatungsgesetzes glaubhaft gemacht, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller sie durch geeignete Unterlagen in Form von Kopien oder in elektronischer Form darzulegen.≪

3. In § 6 Absatz 6 wird nach dem Wort ≫Landesverwaltungsverfahrensgesetzes≪ die Angabe ≫(LVwVfG)≪ eingefügt.

4. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort ≫schriftlichen≪ die Wörter ≫oder elektronischen≪ eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫ausgestellt≪ die Wörter ≫oder anerkannt≪ eingefügt und das Wort ≫Ausbildungsstaates≪ durch die Wörter ≫Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates≪ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort ≫Ausbildungsstaates≪ durch die Wörter ≫Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates≪ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. ≫Wird die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht nach § 1a des Anerkennungsberatungsgesetzes glaubhaft gemacht, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller sie durch geeignete Unterlagen in Form von Kopien oder in elektronischer Form darzulegen.≪

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

≫Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder erteilt auf Antrag nur den Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.≪

b) In Absatz 8 werden die Wörter ≫des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung≪ durch die Angabe ≫LVwVfG≪ ersetzt.

7. § 13a wird § 15a und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

≫Für Inhaberinnen oder Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.≪

b) In Absatz 4 wird die Angabe ≫9≪ durch die Angabe ≫4≪ ersetzt.

8. Der bisherige § 13b wird § 13a.

9. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

≫ § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 AufenthG.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 AufenthG.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des AufenthG an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 und 5 sowie § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e LVwVfG finden Anwendung.

(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.≪

10. In § 15 Absatz 3 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Wörter ≫oder elektronisch≪ eingefügt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Datum der Antragstellung,  ≫1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,≪

bb) In Nummer 3 werden das Komma am Ende gestrichen und die Wörter ≫sowie Besonderheit im Verfahren,≪ angefügt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter ≫des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S.22) in ihrer jeweils geltenden Fassung≪ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ≫und≪ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

≫3. die Datensatznummer.≪

c) In Absatz 6 Nummer 2 werden das Wort ≫Arten≪ durch das Wort ≫Kategorien≪ und die Wörter ≫ § 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes≪ durch die Wörter ≫Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. L 199 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S.2)≪ ersetzt.

12. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 überprüft die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Länder zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Länder bezogen auf sowohl landes- als auch bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen. ≫(1) Die Landesregierung überprüft nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.≪

13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Anerkennungsberatungsgesetzes

Das Anerkennungsberatungsgesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. I, 44), das zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

≫ § 1a Beratungsnachweis, Glaubhaftmachung der Erwerbstätigkeitsabsicht

(1) Über die erfolgte Beratung wird ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis ausgestellt.

(2) Mit dem Nachweis der Beratung nach Absatz 1 ist im Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gegenüber der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht. Hierzu ist der Nachweis in Kopie oder in elektronischer Form vorzulegen.

(3) Absatz 2 findet auch Anwendung auf jeden Beratungsnachweis, den die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt hat.≪

2. In § 2 wird das Wort ≫vier≪ durch das Wort ≫zehn≪ ersetzt.

Artikel 2a Weitere Änderung des Anerkennungsberatungsgesetzes

§ 1a Absatz 3 des Anerkennungsberatungsgesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S.1, 44), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.≪

b) Absatz 6 Satz 3

Die Rechtsvorschriften über den Datenschutz sind zu beachten.

wird aufgehoben.

c) Absatz 8

(8) Über die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen führt die Kammer eine Statistik.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.

e) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort ≫findet≪ werden die Wörter ≫mit Ausnahme des § 16≪ eingefügt.

2. In § 36b Satz 1 wird die Angabe ≫ §§ 36 und 36 a≪ durch die Angabe ≫ §§ 36, 36a und 36c≪ ersetzt.

3. In § 36c Absatz 3 werden die Angabe ≫und 4≪ durch die Angabe ≫bis 5≪ und die Angabe ≫10≪ durch die Angabe ≫9≪ ersetzt.

4. § 36e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Landeszahnärztekammer≪ die Wörter ≫, die Landestierärztekammer, die Landesapothekerkammer≪ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

≫Die Kammer hat dabei zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Behörde in das IMI eingetragen wurde.≪

b) Absatz 4

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31), die durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezo gener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 3 1. Juli 2002, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2009/136/EG (ABl. Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009 S. 11, ber. ABl. Nr. L 241 vom 10. September 2013, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

5. Nach § 36e wird folgender § 36f eingefügt:

≫ § 36f Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die Kammer auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaberinnen oder Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Verfahren nach den §§ 36a bis 36d unberührt.≪

6. In § 38 Absatz 2 werden das Wort ≫Gemeinschaften≪ durch das Wort ≫Union≪, die Wörter ≫Artikel 10 bis 15, 21 bis 23, 25 bis 30, 35 sowie 50 bis 52 der Richtlinien 2005/36/EG ≪ durch die Wörter ≫Artikel 4 bis 4f, 10 bis 14, 21 bis 23, 25 bis 30, 35, 50 bis 52 sowie 55a der Richtlinie 2005/36/EG ≪ und die Angabe ≫ § 36 und § 36a≪ durch die Wörter ≫den §§ 36 bis 36d sowie 36f≪ ersetzt.

7. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung der EU-EWR-Lehrerverordnung

Die EU-EWR-Lehrerverordnung vom 15. August 1996 (GBl. S.564), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S.37, 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort ≫und≪ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort ≫und≪ durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ≫Defizite≪ durch die Wörter ≫wesentlichen Unterschiede≪ ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

≫Das Kultusministerium überträgt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf das Regierungspräsidium Tübingen.≪

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. 2. § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

≫2. die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 1 Absatz 2 innerhalb angemessener Frist keine Wahl hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme trifft,≪

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ≫das Kultusministerium Baden-Württemberg oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde≪ durch die Wörter ≫die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter ≫und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms≪ gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ≫ § 1 Absatz 5≪ durch die Angabe ≫ § 1 Absatz 3≪ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe ≫ § 1 Absatz 5≪ durch die Angabe ≫ § 1 Absatz 3≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe ≫ § 1 Absatz 5≪ vor dem Wort ≫zuständigen≪ durch die Angabe ≫ § 1 Absatz 3≪ und vor den Wörtern ≫und die≪ durch die Angabe ≫ § 5 Absatz 1≪ ersetzt.

cc) Folgender Satz 5 wird angefügt:

≫Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 kann sich bezüglich der Vorlage von Unterlagen auch direkt an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.≪

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Wörter ≫oder elektronisch≪ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

≫1. eine Mitteilung sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,≪

bb) In Nummer 2 wird das Wort ≫Defizite≪ durch das Wort ≫Unterschiede≪ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort ≫Defizite≪ durch die Wörter ≫wesentlichen Unterschiede≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort ≫Defizite≪ durch die Wörter ≫wesentliche Unterschiede≪ ersetzt.

1254 GBl. vom 30. Dezember 2020 Nr. 46

b) In Absatz 2 werden die Wörter ≫Defizitausgleich nach § 1 Abs. 2 bis 4≪ durch die Wörter ≫Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 1 Absatz 2≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter ≫des Kultusministeriums≪ durch die Wörter ≫von der nach § 1 Absatz 3 zuständigen Behörde≪ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

≫Für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme wird empfohlen, dass der Antragsteller über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt.≪

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort ≫Defizitausgleichs≪ durch die Wörter ≫Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede≪ ersetzt und die Angabe ≫bis 4≪ gestrichen.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫an das Kultusministerium oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde≪ durch die Wörter ≫oder elektronisch an die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter ≫, eine Glaubhaftmachung nach § 7 Abs. 1 Satz 2≪ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Wörter ≫oder elektronisch≪ eingefügt.

8. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫mit der Verpflichtung verbunden werden≪ durch die Wörter ≫auch die Verpflichtung enthalten≪ und das Wort ≫Defizite≪ durch die Wörter ≫wesentliche Unterschiede≪ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter ≫das Kultusministerium≪ durch die Wörter ≫die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde≪ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort ≫Defizite≪ durch die Wörter ≫wesentliche Unterschiede≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter ≫das Kultusministerium≪ durch die Wörter ≫die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde≪ ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ≫an das Kultusministerium oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde≪ durch die Wörter ≫oder elektronisch an die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Wörter ≫oder elektronisch≪ eingefügt.

11. Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung

Die Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Weiterbildungsbezeichnungen in der Pflege, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Baden-Württemberg geführt werden. Fehlen im jeweiligen Land solche staatlichen Regelungen, können auch Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden, die an Weiterbildungsstätten mit einer Anerkennung der Deutschen Krankenhausgesellschaft erworben worden sind.≪

2. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

≫In der Begründung sind das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation sowie das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.≪

b) Im neuen Satz 6 wird die Angabe ≫Satz 3≪ durch die Angabe ≫Satz 5≪ ersetzt.

3. In § 12 werden die Wörter ≫gelten § 1 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 19a und 19b des Krankenpflegegesetzes≪ durch die Wörter ≫gilt Teil 4 Abschnitt 2 des Pflegeberufegesetzes≪ ersetzt.

4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

≫ § 12a Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaberinnen oder Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulasser oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 de Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vor bereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die übrigen Verfahret nach dieser Verordnung unberührt.≪

Artikel 6
Änderung der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung

[eh § 3 Absatz 3 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung vom 28. April 200f Bl. S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetze m 19. November 2019 (GBl. S.463, 464) geänderten ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

3 a) Für die veterinärmedizinisch-technischen Assistenten ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständige Behörde im Sinne des MTA-Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistent in der Medizin.≪

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes

dass Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetze m 19. November 2019 (GBl. S. 463) wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b wird vor der Angabe ≫ § 7 Absatz 5 Satz 2≪ die Angabe ≫ § 3,≪ eingerfügt.

In Artikel 16 Absatz 1 wird nach den Wörtern ≫Artikel 2 Nummer 1≪ die Angabe ≫Buchstabe a≪ eingefügt.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstaben und bb und Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben c bis e und Nummer 3 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 2a tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ENDE