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HBKG - Heilberufe-Kammergesetz
Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe
- Baden-Württemberg -
Vom 16. März 1995
(GBl. Nr. 13 vom 17.05.1995 S. 313)
▾ Änderungen
Überschrift gändert 21
1. Abschnitt
Vertretung durch Kammern
Als öffentliche Berufsvertretungen werden errichtet
(1) Es gehören an
und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben.
(2) Personen, die sich in Baden-Württemberg in
(3) Ein Kammermitglied im Sinne des Absatzes 1, das seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne sei - nen Beruf auszuüben, kann freiwilliges Mitglied seiner Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht. Die freiwillige Mitgliedschaft endet
(4) Die Kammern können eine freiwillige Mitgliedschaft im Sinne von Absatz 2 und 3 beenden, wenn das freiwillige Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht erfüllt. Die Entscheidung der Kammer über die Aufhebung der freiwilligen Mitgliedschaft wird mit Bekanntgabe an die betroffene Person wirksam. Die Bekanntgabe kann öffentlich im Bekanntmachungsorgan der Kammer erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt und eine Bekanntgabe an eine bevollmächtigte Person nicht möglich ist.
§ 2a Dienstleister aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat 07 15
(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Absatz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt der jeweils zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung des Dienstleisters sowie die bei der Meldung vorgelegten Dokumente nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zeit der Dienstleistungserbringung werden die Dienstleister bei der jeweils zuständigen Kammer vorübergehend eingetragen.
(3) Die Dienstleister haben bei Erbringung ihrer Dienstleistung die gleichen Rechte und Pflichten zur Ausübung des Berufs wie die Berufsangehörigen nach § 2 Abs.1, insbesondere die Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung und zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Sie unterliegen den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln einschließlich der Berufsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG .
§ 3 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates 07 09a 15 21
(1) Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihren Kammern melden und die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen. Sie haben den Kammern innerhalb eines Monats die Beendigung ihrer Berufsausübung Mit diesem Gesetz wird Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Feststellung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (ABl. EG Nr. L 91 S. 13) umgesetzt, und jeden Wechsel eines Tätigkeitsortes und Wohnsitzes anzuzeigen. Jede Kammer führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Das Nähere, insbesondere den Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung, regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung. Die Meldung nach Satz 1 kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg erfolgen. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(2) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben notwendig ist. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere Heilberufe-Kammern, an die Versorgungswerke, die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Aufsichts- und Approbationsbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen notwendig ist. Das Nähere, insbesondere den Umfang der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung.
(3) Die für den jeweiligen Beruf zuständige Kammer des Landes Baden-Württemberg wird durch die zuständige Behörde von Amts wegen über die Erteilung und über das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf der Approbationen , Berufserlaubnisse und Apothekenbetriebserlaubnisse zeitnah informiert. Die Kammer hat die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erteilung der Approbation nicht zur Kammermitgliedschaft nach diesem Gesetz führt. Die Information kann auch durch eine zentrale Registerstelle erfolgen. Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistern hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.
(4) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung sind die Kammern im Übrigen nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die Kammern unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über Tatsachen, die die Rücknahme, den Widerruf, die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis oder die Untersagung der Tätigkeit rechtfertigen könnten, und über berufsgerichtliche Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/ 36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Erhalten die Kammern Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Im Fall der Dienstleistungserbringung können die Kammern von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder der Erlaubnis, und Informationen über eine nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen könnten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates haben die Kammern die in Satz 4 genannten Informationen über den Dienstleister der anfordernden Behörde zu übermitteln. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung fordern die Kammern alle Informationen an, die für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren notwendig sind, und übermitteln ihrerseits die entsprechenden Informationen auf Anforderung an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens unterrichtet.
§ 4 Kammeraufgaben 07 15 21 24
(1) Aufgabe der Kammern ist die Vertretung und Förderung der Berufsinteressen ihrer Mitglieder. Die Kammern haben insbesondere
Die Kammern haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen des Gemeinwohls und die Rechte der Patienten zu beachten. Sie haben Patientenunterlagen für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern dies nicht durch das verpflichtete Kammermitglied oder dessen Rechtsnachfolgerin oder -nachfolger gewährleistet ist. Gegenüber den Verpflichteten besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Patientenakten entstehen. Die Kammern können andere Kammermitglieder oder Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen, des Weiteren können die Kammern gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen.
(2) Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Aufgaben sind die Kammern berechtigt,
Die Kammerzertifikate über die Erfüllung der Fortbildungspflicht, die erfolgreiche Teilnahme an curricularen Fortbildungen sowie über die Einführung und Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen können angekündigt werden.
(3) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 sind die Kammern berechtigt, sich mit anderen herausgebenden Stellen zusammenzuschließen und Dritte in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen. Die Aufsichtsbehörde kann den Kammern durch Rechtsverordnung die Aufgaben der herausgebenden Stelle nach § 291a Abs. 5 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auch für Angehörige derjenigen Gesundheitsberufe und medizinischen Hilfsberufe, die keiner Kammer angehören, übertragen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, sich persönlich mit ihrem Personalausweis oder Pass zu identifizieren.
(4) Die Kammern sind befugt, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten. In wichtigen Angelegenheiten sollen die Behörden die zuständige Kammer hören.
(5) Die Kammern legen einmal im Jahr über ihre Tätigkeit Rechenschaft ab. Zur Wahrung von Berufs- und Standesinteressen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen oder sonstige berufsbezogene Belange im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann der Kammer mit ihrer Zustimmung auch staatliche Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen, wenn die Aufgabe durch die Kammer sachgerechter oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann; dabei kann sich die Aufsichtsbehörde ein fachliches Weisungsrecht vorbehalten.
(7) Die Kammern können, soweit dies nicht durch Gesetz besonders geregelt wird, durch Satzung (§ 9) Wohlfahrtseinrichtungen für die Kammermitglieder und ihre Familien schaffen. Die Regelung der Alters-, Witwen- und Unfallversicherung sowie die Regelung der Erwerbsunfähigkeitsrenten der Kammermitglieder und ihrer Angehörigen erfolgt durch besonderes Gesetz, Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben, können zum Beitritt zu den Wohlfahrtseinrichtungen nicht verpflichtet werden.
(8) Bestehende Wohlfahrtseinrichtungen können von den Kammern übernommen werden.
(7) Die Landesärztekammer und die Landespsychotherapeutenkammer bilden zur Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen der Berufsordnung. Weiterbildung und Qualitätssicherung, einen gemeinsamen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Die Beiratsmitglieder werden von den Vorständen der jeweiligen Kammern berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die von der Landesärztekammer entsandten Mitglieder müssen hauptberuflich psychotherapeutisch tätig sein. Der gemeinsame Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Ethikkommissionen, Ethikrat 10 21
(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethikkommission als unselbstständige Einrichtung durch Satzung. Die Ethikkommission hat die Aufgabe, die Mitglieder der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer in berufsethischen Fragen zu beraten sowie die bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes (AMG), § 20 und 22 des Medizinproduktegesetzes (MPG), §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes (TFG) sowie § 36 des Strahlenschutzgesetzes.
(2) In der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Satzung ist insbesondere zu regeln:
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind die Mitglieder der Ethikkommission in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Ergibt sich durch ein Verhalten der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz eine Schadensersatzverpflichtung, so ist die Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Die Freistellung setzt voraus, dass die Landesärztekammer eine Haftpflichtversicherung zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission abgeschlossen hat und das Nähere, insbesondere zur Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung, zur Ausstattung einer Geschäftsstelle der Ethikkommission und zu Regressmöglichkeiten in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer geregelt ist.
(5) Bei den Universitäten des Landes werden Ethikkommissionen errichtet. Diese treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommission der Landesärztekammer. Die Universitäten erlassen eine Satzung nach § 8 des Landeshochschulgesetzes (LHG). Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Die Kammern können jeweils einen Ethikrat errichten. Die jeweilige Kammer regelt die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Ethikrats durch Satzung. Die Aufgaben, die den Ethikkommissionen nach Bundesrecht zugewiesen worden sind, bleiben der ausschließlichen Zuständigkeit der Ethikkommission nach § 5 Absatz 1 vorbehalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 sowie Absatz 3 entsprechend.
(7) Die Kammern können durch Satzung einen gemeinsamen Ethikrat oder mehrere gemeinsame Ethikräte errichten. Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 sowie der Absätze 3 und 6 gelten entsprechend. Die Kammern können auch mit Kammern anderer Länder einen gemeinsamen Ethikrat einrichten. In diesem Fall tritt der gemeinsame Ethikrat dieser Landeskammern an die Stelle des Ethikrates nach Satz 1.
§ 5a Kommission nach dem Transplantationsgesetz 09 15
(1) Bei der Landesärztekammer werden für jeden Regierungsbezirk Kommissionen für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes errichtet. Für das Verfahren vor den Kommissionen gelten Teil I und II des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Einer Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene und ausgebildete Person an. Die Mitglieder der Kommission sind auch nach Beendigung ihrer Amtszeit zur Verschwiegenheit Tiber die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(3) Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer
(4) Die Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter werden vom Vorstand der Landesärztekammer im Benehmen mit dem Sozialministerium für die Dauer von fünf Jahren ernannt, Wiederernennung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder und deren Stellvertreter sind für die Zeit his zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu bestellen.
(5) Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 für die Ernennung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist die Ernennung vom Vorstand der Landesärztekammer im Benehmen mit dem Sozialministerium zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Ernennung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann der Vorstand der Landesärztekammer die Ausübung der Dienstgeschäfte vorläufig untersagen.
(6) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag des "Transplantationszentrums tätig, Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von dem Organspender vor Eingang bei der Kommission unterschrieben worden ist.
(7) Die Kommission verhandelt mündlich in nicht öffentlicher Sitzung. Sie kann dem Organempfänger und dessen gesetzlichem Vertreter die Anwesenheit gestatten. § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 sowie die §§ 11 und 12 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Kommission hast den Organspender persönlich an. Sie kann Zeugen und Sachverständige sowie den Organempfänger anhören. Für Zeugen und Sachverständige gilt § 65 LVwVfG.
(9) Über die Sitzung der Kommission ist eine Niederschrift anzufertigen.
(10) Die Kommission berät nicht öffentlich und erstattet die gutachtliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisse der Sitzung. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die gutachtliche Stellungnahme ist kurz schriftlich zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Organspender zusammen mit der Niederschrift bekannt zu geben. Rechtsbehelfe sind nicht gegeben.
(11) Der Vorstand der Landesärztekammer bestimmt für jede Kommission einen Vorsitzenden, Dessen Aufgaben sind die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Veranlassung der erforderlichen Ladungen, die Abfassung der Niederschrift und die Bekanntmachung der gutachtlichen Stellungnahme. Er bedient sich dazu der Hilfe einer von der Landesärztekammer einzurichtenden Geschäftsstelle. Die Bestimmung des Berichterstatters ist Sache des Vorsitzenden.
(12) Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit von der Landesärztekammer Leistungen in der sich für Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Höhe. Die Landesärztekammer schließt mit den Trägern der Transplantationszentren im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen Verträge Tiber die konkrete Ausgestaltung der Kostenerstattung oder erhebt für die Tätigkeit der Kommission kostendeckende Gebühren bei dem Träger des Transplantationszentrums, das den Antrag nach Absatz 6 gestellt hat. Für die Gebührenerhebung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
§ 6 Besondere Aufgaben der Landesapothekerkammer 15
(1) Die Landesapothekerkammer ist
(2) Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren gelten die § 2 Abs. 1 und § 11 des Kommunalabgabengesetzes, für ihre Beitreibung gilt § 74 entsprechend.
(3) Das Land erstattet der Landesapothekerkammer am Schluß eines jeden Rechnungsjahres gegen Nachweis den Aufwand für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben. Das Land kann statt dessen im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer diesen Aufwand ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten.
(4) Die Landesapothekerkammer ist in den Fällen des § 36 Nummer 2 Buchstaben k bis l und m ApBetrO und des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 LadÖG, soweit sie für die Aufsicht nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(5) Die der Landesapothekerkammer nach den Absätzen 1 und 4 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung des Sozialministeriums.
2. Abschnitt
Rechtsstellung der Kammern
I. Allgemeines
§ 7 Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Die Kammern unterstehen der staatlichen Aufsicht.
(2) Die Aufsicht über die Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer Landesapothekerkammer sowie die Landespsychotherapeutenkammer wird vom Sozialministeriums, die Aufsicht über die Landestierärztekammer vom Ministerium Ländlicher Raum, in Vermittlungs- und Berufsgerichtsangelegenheiten vom zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Justizministerium geführt.
(3) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Aufsicht darauf beschränkt, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund seiner Bestimmungen erlassenen Vorschriften zu überwachen. Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen Vertreter abordnen, denen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist.
(4) Die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht gelten sinngemäß.
II. Satzungen
(1) Die Kammern erlassen Satzungen.
(2) Zum Erlaß einer Satzung ist die Vertreterversammlung zuständig. Sie faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder oder ihrer Ersatzpersonen; dies gilt bei Beschlüssen im Umlaufverfahren entsprechend.
(3) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der Ausfertigung sowie der öffentlichen Bekanntmachung. Sofern eine Fassung einer Satzung bei der Kammer angefordert wird, ist sie in der gewünschten Form zuzuleiten. Durch Satzungsrecht kann hierfür ein Kostenaufwand in Rechnung gestellt werden.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entweder
(5) Bei einer Bekanntmachung nach Absatz 4 Nummer 2 weist die Kammer im Bekanntmachungsorgan auf die Bekanntmachung unter Angabe der Internetadresse und des Genehmigungsvermerks hin. Auf der Homepage bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse müssen den Bereitstellungstag angeben, den Genehmigungsbescheid beinhalten und in der bekannt gemachten Fassung dauerhaft durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert werden. Satzungen sind zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle der Kammer ab dem Tag der Bekanntmachung vier Wochen auszulegen.
§ 9a Prüfung der Verhältnismäßigkeit 20a 24
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG.
(1a) Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 gelten ergänzend insbesondere die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Relevant sind quantitative Elemente, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 9b Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 20a
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die Kammer zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die Kammer die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift nach § 9a Absatz 1 relevant sind. Relevant sind die Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgegenstand der Vorschrift aufweisen.
(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift nach § 9a Absatz 1 mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, berücksichtigt die Kammer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift und insbesondere, wie die neue oder ändernde Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Für diese Zwecke prüft die Kammer die Auswirkungen der neuen oder ändernden Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, und insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente.
(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.
(5) Das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ist stets zu berücksichtigen.
§ 9c Überwachung nach Erlass 20a
Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 9a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung.
§ 9d Information und Beteiligung der Öffentlichkeit 20a
(1) Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 9a Absatz 1 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, sind von der Kammer zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
(2) Soweit dies relevant und angemessen ist, führt die Kammer öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.
§ 9e Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung 20a
Nach dem Erlass einer Vorschrift nach § 9a Absatz 1 leitet die Kammer der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 9a, 9b und 9d ergibt. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 9a, 9b und 9d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Vorschrift.
§ 9f Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen 20a
(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 9a Absatz 1 sind einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.
(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen.
§ 10 Inhalt der Satzungen 15 21
Über folgende Gegenstände sind Satzungen zu erlassen:
3. Abschnitt
Aufbau der Kammern
§ 11 Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung 21 24
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Ersatzpersonen (§ 10 Ziffer 4) werden von den wahlberechtigten Kammermitgliedern (§§ 13, 14), soweit mehrere Listen mit Bewerbern zur Wahl stehen, nach dem Verhältniswahlsystem in geheimer Abstimmung in schriftlicher oder elektronischer Form oder gleichzeitig in schriftlicher und elektronischer Form auf bestimmte Zeit gewählt. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Vertreterversammlung sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden. Näheres zur Durchführung der Abstimmungen in elektronischer oder gemischter Form regeln die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung.
(2) Zu diesen Mitgliedern treten in den Vertreterversammlungen der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landesapothekerkammer je ein Vertreter der Universitäten des Landes, an denen klinische Medizin, klinische Zahnheilkunde oder Pharmazie gelehrt wird, als weitere Mitglieder hinzu (§ 15). In den Vertreterversammlungen der Landespsychotherapeutenkammer tritt ein Vertreter einer Universität, an der Klinische Psychologie und Psychotherapie gelehrt wird, als weiteres Mitglied hinzu.
§ 12 Wähl der Vertreterversammlung durch Bezirkskammern
In der Satzung über das Wahlverfahren kann, wenn Bezirkskammern bestehen, bestimmt werden, daß die Mitglieder der Vertreterversammlung durch die Vertreterversammlungen der Bezirkskammern gewählt werden.
§ 13 Wahlrecht und Wählbarkeit zur Vertreterversammlung 21
(1) Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung (§ 11 Abs. 1) sind alle Kammermitglieder (§ 2), deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht verloren gegangen ist (§ 14).
(2) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 kann die Kammer durch Satzung ausschließen.
§ 14 Verlust von Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen 15 21 24
(1) Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen gehen verloren durch
Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung (§ 11 Abs. 1) verliert auch, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit leben in den Fällen des Absatzes 1 wieder auf, wenn die Voraussetzungen ihres Verlustes wegfallen.
(2a) Die Kammern können durch Satzung bestimmen, ob beim Übergang einer Pflichtkammermitgliedschaft in eine freiwillige Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 3 diese Veränderung zum Verlust der Mitgliedschaft in Organen, Ausschüssen oder in sonstigen durch Wahl bestimmten Gremien oder Ämtern führt.
(3) Der Verlust der in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2a genannten Rechte wird vom Vorstand festgestellt.
(4) Ein Kammermitglied, das seinen Beruf nicht mehr ausübt, kann auf Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung schriftlich verzichten. Ergreift ein Kammermitglied einen anderen Beruf als Hauptberuf, so bedarf es zur weiteren Ausübung dieser Rechte der Genehmigung der Kammer.
§ 15 Vertretung der Universitäten in den Vertreterversammlungen 21
(1) Die Vertreter der Universitäten in der Vertreterversammlung der Landesärztekammer und ihre Ersatzpersonen (§ 11 Abs. 2) werden von der Universität für die Dauer der Wahlperiode der Vertreterversammlung bestimmt; sie müssen Ärzte und Kammermitglieder sein und einer medizinischen Fakultät oder einem medizinischen Fachbereich angehören.
(2) Die Vertreter der Universitäten in der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer sind die Geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren der Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
(3) Die Vertreter der Universitäten in der Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer sind die Direktorinnen und Direktoren der Pharmazeutischen Institute oder Fachbereiche an den Universitäten oder von der Universität für die Dauer der Wahlperiode der Vertreterversammlung bestimmte Ersatzpersonen, die Apotheker und Kammermitglieder sind und einem Pharmazeutischen Institut oder Fachbereich angehören.
(4) Der Vertreter der Universitäten in der Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Universitäten und Hochschulen vom Wissenschaftsministerium benannt, sie müssen Psychotherapeuten und Kammermitglieder sein und dem Lehrstuhl für klinische Psychologie oder Psychotherapie angehören.
(5) Die Mitgliedschaft der Vertreter der Universitäten und Hochschulen in der Vertreterversammlung endet mit Wegfall der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4.
§ 16 Verpflichtungen der Mitglieder der Vertreterversammlung
(1) Die in die Vertreterversammlung gewählten (§ 11 Abs. 1) und die ihr hinzutretenden (§ 11 Abs. 2) Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Der Vorstand kann davon befreien.
(2) Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Wahlperiode hinaus bis zum ersten Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.
(3) Sämtliche Mitglieder der Vertreterversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammermitglieder und nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.
§ 17 Organe der Kammern, Hilfskräfte und Sachverständige 15 21 24
(1) Die Kammern müssen folgende Organe haben:
(2) Die Kammer kann Ausschüsse, Arbeitskreise und Kommissionen sowie Ethikräte einsetzen.
(3) Die Tätigkeit der Kammermitglieder in den Organen, Ausschüssen, Arbeitskreisen und Kommissionen sowie Ethikräten der Kammer ist ehrenamtlich; Auslagen und Zeitversäumnisse sind zu entschädigen. Dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein Übergangsgeld gewährt werden. Der Vorsitzende eines Berufsgerichtes sowie der Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt, erhalten für ihre Tätigkeit von der Kammer eine Vergütung.
(4) Mitglied in Organen der Kammer kann nicht sein, wer
(5) Die Kammern sind befugt, Hilfskräfte anzustellen.
(6) Sie können Rechtskundige oder sonstige Sachverständige zur Beratung, auch in den Sitzungen, beiziehen.
§ 17a Pflicht zur Verschwiegenheit 07
(1) Die in den Organen, Ausschüssen, Kommissionen und Arbeitskreisen der Kammer tätigen Kammermitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für Kammermitglieder, die in den Untergliederungen der Kammer tätig sind.
(2) Wegen Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 haben sich die Mitglieder der Organe, Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise der Kammern im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.
§ 18 Aufgaben der Vertreterversammlung 21
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Kammer. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten durch Satzung auf den Vorstand oder auf Ausschüsse übertragen. Nicht übertragen kann sie die Beschlussfassung über Satzungen, über die Feststellung des Haushaltsplans sowie über die Art und Höhe des Kammerbeitrags.
(2) Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder der in den Satzungen vorgesehenen Ausschüsse und aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kammervorstands. Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und des Kammervorstandes sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden.
(3) Über die Sitzungen der Vertreterversammlung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die Beschlüsse im ungekürzten Wortlaut ersichtlich sein müssen.
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden (Präsidentin oder Präsident), einer oder mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Bestehen Bezirkskammern, so gehören dem Vorstand auch die Vorsitzenden des Vorstands dieser Kammern an.
(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vertreterversammlung vor und führt die dort gefassten Beschlüsse aus. Er erledigt die ihm durch Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie die laufenden Geschäfte der Kammer, soweit sie nicht durch Satzung der Geschäftsführung übertragen sind. Im Einzelfall kann der Vorstand die Erledigung einer Aufgabe auch einem Ausschuss übertragen.
(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vertreterversammlung Die Kammer kann durch Satzung bestimmen, dass statt des Vorstandsvorsitzenden ein Mitglied der Vertreterversammlung zum Versammlungsleiter gewählt wird.
(4) Der Vorsitzende vertritt die Kammer nach außen.
Der Haushaltsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern. Er stellt für jedes Rechnungsjahr einen Voranschlag für die Erträge und Aufwendungen auf.
§ 21 Berufsgerichte
(1) Jede Kammer hat ein Landesberufsgericht und Bezirksberufsgerichte zu bilden. Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer bilden für jeden Regierungsbezirk ein Bezirksberufsgericht, die Landestierärztekammer, die Landesapothekerkammer sowie die Landespsychotherapeutenkammer für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen sowie für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg je ein Bezirksberufsgericht.
(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, das Bezirksberufsgericht mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Zum Vorsitzenden kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden; ein Beisitzer des Landesberufsgerichtes muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen, die übrigen Beisitzer müssen Kammermitglieder sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen als solche richterliche Unabhängigkeit. Sie werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Für Mitglieder, die während dieser Zeit ausscheiden, sind neue für die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Die Mitglieder der Berufsgerichte dürfen nicht anderen Organen der Kammer oder der Vertreterversammlung, dem Vorstand sowie dem Haushaltsausschuss einer Untergliederung gemäß § 22 angehören, Bedienstete der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder ihre Mitglieder ausüben; über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Kammer von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestellt.
(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 22 Einrichtung von Untergliederungen 24
(1) Die Kammern nach § 1 Nr. 1 und 2 können durch Satzung rechtlich unselbstständige Untergliederungen (Bezirkskammern, Kreisvereinigungen) bilden. Für die Zugehörigkeit zu den Untergliederungen gilt § 2 entsprechend.
(2) Jede Bezirkskammer muß eine Vertreterversammlung und einen Vorstand haben. Sie kann einen Haushaltsausschuss sowie weitere Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern gewählt, die den Bezirkskammern angehören. § 11 Abs. 1, §§ 13 und 17 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 18 bis 20 gelten entsprechend. Durch Satzung kann geregelt werden, daß zu den Mitgliedern der Vertreterversammlung Vertreter der Universitäten des Landes als weitere Vertreter hinzutreten; § 11 Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend.
(3) Die Kammern nach § 1 Nr. 1 und 2 können durch Satzung die Wahrnehmung von Aufgaben auf Bezirkskammern übertragen.
(4) Die Kammer nach § 1 Nummer 5 kann durch Satzung unselbstständige Kreisvereinigungen auf regionaler Ebene bilden. Kammermitglieder, die im jeweiligen Stadt- oder Landkreis ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Stadt- oder Landkreis ihren Wohnsitz haben, können der Kreisvereinigung freiwillig beitreten. Das Nähere bestimmt die Kammersatzung.
4. Abschnitt
Haushalt der Kammern
I. Allgemeines
§ 23 Deckung des Aufwands 15 21
(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder (Umlage) zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Umlage wird nach Maßgabe der Beitragsordnung erhoben; aus sozialen Gründen sollen in der Beitragsordnung für bestimmte Personen oder Gruppen von Kammermitgliedern Beitragsermäßigungen festgelegt werden.
(2) Für Leistungen, die die Kammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Mitglieder erbringt, können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, 9, 11 bis 13 sowie Satz 1 § 4 Abs. 3 und 6 sowie § 5 können von Mitgliedern und Dritten Gebühren und Auslagen sowie Entgelte erhoben werden. Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz . Das Nähere regelt die Kammer in ihrer Gebührenordnung.
(3) Für das berufsgerichtliche Verfahren können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Hhe der Gebühr und der Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten ein angemessenes Verhältnis besteht. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
(4) Für das Vermittlungsverfahren werden keine Gebühren erhoben.
§ 24 Umlage
(1) Die Vertreterversammlung beschließt auf Grund des Voranschlags des Haushaltsausschusses den Haushaltsplan sowie Art und Höhe der Umlage.
(2) Die Umlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der eine Abschrift des Haushaltsplans vorzulegen ist.
(1) Die Kammern haben ihre Erträge und Aufwendungen fortlaufend zu buchen und nach Ablauf jedes Kalenderjahres in einem Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Rechnung abzulegen.
(2) Der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist vom Haushaltsausschuss unter Zuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu prüfen,
(3) Jedem Beitragspflichtigen ist Gelegenheit zu geben, Einsicht in den Jahresabschluss zu nehmen. Ort und Dauer der Gelegenheit zur Einsichtnahme sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
(4) Die Prüfungsbemerkungen und die Einwendungen der Beitragspflichtigen sind zu erledigen.
(5) Nach Beseitigung aller Anstände erteilt die Vertreterversammlung dem für die Rechnungsführung Verantwortlichen Entlastung.
II. Beiträge
§ 26 Beitragspflichtige Personen 15
(1) Beitragspflichtig sind die Mitglieder der einzelnen Kammern.
(2) Die Beitragspflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen entstehen und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen wegfallen.
§ 27 Auskunfts- und Nachweispflicht 15
(1) Die Beitragspflichtigen haben der Kammer auf Verlangen ihre gesamten Berufseinnahmen oder beruflichen Einkünfte, die Apotheker auch den Gewerbesteuermessbetrag, anzugeben, wenn von deren Höhe die Umlage abhängt. Die Kammern sind berechtigt, die Vorlage geeigneter Nachweise zu verlangen.
(2) Verweigert ein Beitragspflichtiger diese Angaben oder Nachweise oder liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Angaben oder Nachweise falsch sind, sind die Kammern berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die in Absatz 1 genannten Bemessungsgrundlagen nach Information des Beitragspflichtigen bei den Finanzbehörden zu erheben.
§ 28 Festsetzung, Stundung und Erlaß der Beiträge
(1) Der Haushaltsausschuss oder ein von ihm Beauftragter setzt für die einzelnen Kammermitglieder den Beitrag fest. Der Haushaltsausschuss entscheidet über Stundung und Erlaß und bestimmt, ob Beiträge, die verspätet entrichtet werden, angemessen zu verzinsen sind.
(2) Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet der Vorstand.
5. Abschnitt
Berufspflichten
§ 29 Allgemeine Berufspflichten
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
§ 30 Besondere Berufspflichten 15 21
(1) Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
(2) Die Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 sind verpflichtet, an Maßnahmen ihrer Kammer oder eines von der Kammer beauftragten Dritten mitzuwirken, die der Sicherung und Kontrolle der Qualität der beruflichen Leistungen dienen.
(3) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. Sie haben, sofern sie an der ambulanten medizinischen, zahnmedizinischen, tiermedizinischen oder psychotherapeutischen Versorgung mitwirken, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich hierin fortzubilden, auch wenn sie eine Bezeichnung nach dem 6. Abschnitt führen.
(4) Die Mitglieder der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer müssen sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen, vor der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe, vor der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten sowie vor Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 TFG durch eine Ethikkommission gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 beraten lassen. Die Beratungspflicht entfällt, wenn ein Votum einer Ethikkommission nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz vorliegt.
(5) Eine Organentnahme bei einem Lebenden darf ärztlich erst durchgeführt werden, nachdem eine Kommission gemäß § 5a oder dem Recht eines anderen Bundeslandes ihr Gutachten erstattet hat.
§ 30a Formen der ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Berufsausübung 21 24
(1) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen, an die Niederlassung in Praxen gebunden, außer bei
Kammermitglieder gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 oder Nummer 5 können Praxen gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565, 2568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören.
(2) Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts setzt voraus, dass
Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung.
(3) Die Kammern können in besonderen Einzelfällen oder zur Erprobung neuer Versorgungsangebote Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(1) Das Nähere über die Berufspflichten regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Notfalldienst nur für einen räumlich abgegrenzten Bereich gilt, und daß von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Bei öffentlichem Bedürfnis können die Kammern vorsehen, dass der Notfalldienst in zentralen Notfalleinrichtungen abzuleisten ist. Dies gilt unabhängig davon, in wessen Trägerschaft die zentralen Notfalleinrichtungen stehen. Für die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Durchführung des Notfalldienstes, insbesondere für die Nutzung von zentralen Notfalleinrichtungen entstehen, können die Kammern eine Umlage von den zum Notfalldienst Verpflichteten erheben.
(2) Die Berufsordnung hat außerdem vorzusehen, dass die Kammermitglieder zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung von sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüchen verpflichtet sind, soweit das Kammermitglied nicht in vergleichbarem Umfang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Haftpflichtansprüche abge sichert ist oder das Kammermitglied nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt ist. Die Berufsordnung hat darüber hinaus vorzusehen, dass die Kammermitglieder das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung auf Verlangen gegenüber der Kammer nachzuweisen haben. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 PartGG, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5.000 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb des Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(4) Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere hinsichtlich
6. Abschnitt
Weiterbildung
I. Allgemeines
§ 32 Erweiterung der Berufsbezeichnung 15 21
(1) Die in § 2 Absätze 1 und 3 genannten Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts ihre Berufsbezeichnung durch Bezeichnungen erweitern, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen, psychotherapeutischen, zahnmedizinischen, tiermedizinischen oder pharmazeutischen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(2) Die Bezeichnungen bestimmen die Kammern für ihre Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, psychotherapeutische, die zahnmedizinische, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung und für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten. Die Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht entgegenstehen.
§ 33 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen 15 21
(1) Eine Bezeichnung nach § 32 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält das Kammermitglied, das die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anerkennung kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung widerrufen werden, wenn die für den Erwerb der Bezeichnung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
(2) Teilgebietsbezeichnungen nach Maßgabe dieses Abschnitts dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Fachgebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
§ 34 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 15 21
(1) Die Weiterbildung umfaßt die für den Erwerb der Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie erfolgt in den jeweiligen Fachgebieten und Teilgebieten in praktischer Berufstätigkeit und in der Vermittlung theoretischen Wissens.
(2) Die Weiterbildung in den Fachgebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Fachgebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören, wenn es die Weiterbildungsordnung zuläßt.
(4) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilgebieten wird in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten beruflicher Tätigkeit in eigener Praxis sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig. Ausnahmen hiervon können in der Weiterbildungsordnung unter den dort aufgeführten Bedingungen geregelt werden. Die Weiterbildung kann in Vollzeit oder Teilzeit erfolgen. Die Gesamtdauer und die Qualität einer Weiterbildung in Teilzeit müssen den Anforderungen an eine Weiterbildung in Vollzeit entsprechen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Kammer. Die berufliche Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung ist angemessen zu vergüten.
(5) Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn solche vorgeschrieben sind. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte oder einem Weiterbildenden, die ohne angemessene Vergütung abgeleistet wurden, werden in der Regel nicht angerechnet. Die zuständige Kammer kann von Satz 1 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Fachgebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist, insbesondere bei den Universitätskliniken.
(6) Eine Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die entsprechende Grundausbildung abgeschlossen und nach den Vorschriften des jeweiligen Berufsgesetzes anerkannt wurde.
§ 35 Ermächtigung zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätten 09a 15
(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen und der Universitätsklinika in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, daß auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird. Die ermächtigten Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen und über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur Kammermitgliedern erteilt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind und die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bieten. Die Ermächtigung zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten erteilt. Eine Ermächtigung zur Weiterbildung kann dem Kammermitglied nur für das Fachgebiet oder das Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung es selbst führt. Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden.
(3) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Kammermitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
(4) Über die Ermächtigung des Kammermitglieds sowie die Zulassung der Weiterbildungsstätte entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung bedürfen eines Antrags, Ermächtigung und Zulassung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind. Ermächtigung und Zulassung können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Das Verfahren zur Ermächtigung und Zulassung des Kammermitglieds zur Weiterbildung für den tierärztlichen Bereich kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Dieses Verzeichnis sowie die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.
§ 36 Anerkennungsverfahren bei inländischen Weiterbildungen 07 15
(1) Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 33 entscheidet auf Antrag die Kammer nach Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung und der erworbenen Kenntnisse in einem Fachgespräch durch einen Ausschuß. Bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung kann auf das Fachgespräch verzichtet werden.
(2) Hierzu werden bei der Kammer ein oder mehrere Ausschüsse gebildet. Jedem Ausschuß gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Ein weiteres Mitglied kann die Aufsichtsbehörde entsenden; der Ausschuß ist auch ohne dieses Mitglied beschlußfähig.
(3) Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, so kann der Ausschuß vor Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen.
(4) Wer in einem von § 34 und § 35 abweichenden gleichwertigen Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn er einen gleichwertigen Weiterbildungsstand nach Absatz 1 nachweist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden; über die Anrechnung entscheidet die Kammer nach Anhören des Ausschusses,
§ 36a Anerkennungsverfahren bei Staatsangehörigen aus europäischen Staaten und Vertragsstaaten 07 14 15 20 21
(1) Antragstellende Personen mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über eine Weiterbildung aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anzuerkennen sind oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach Unionsrecht gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33.
(2) Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat, die die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der jeweils zuständigen Kammer geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, die im Rahmen der entsprechenden Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsordnung erworben werden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben wurden oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Nachweis geführt werden, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die zur Anerkennung des Ausbildungsnachweises erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte können wahlweise eine Eignungsprüfung ablegen oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren.
(3) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In den Fällen des Absatzes 2, in denen über die Durchführung der Eignungsprüfung zu entscheiden ist, verlängert sich die Frist um einen Monat. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(4) Legt die zuständige Kammer fest, dass eine Eignungsprüfung nach Absatz 2 Satz 7 zu absolvieren ist oder entscheidet sich die antragstellende Person nach Absatz 2 Satz 8 für eine Eignungsprüfung, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
(5) Die antragstellenden Personen haben der Kammer zur Bewertung der Gleichwertigkeit alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Das Antragsverfahren muss elektronisch abgewickelt werden können. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, ist die Kammer berechtigt, beglaubigte Kopien von den für die Anerkennung erforderlichen Nachweisen anzufordern. Satz 2 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.
(6) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt und für die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates einholen, wenn sie begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person hat.
(7) Antragstellende Personen, denen eine Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 erteilt wurde, haben die Bezeichnung zu führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Baden-Württemberg erworben wird.
(8) Einzelheiten zur Ausgestaltung der Anerkennungsverfahren regeln die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.
(9) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
§ 36b Einheitlicher Ansprechpartner 09a 15 20
Das Anerkennungsverfahren nach den §§ 36, 36a und § 36c zum Führen einer Bezeichnung nach § 33 kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 36c Anerkennung von in einem Drittstaat absolvierten Weiterbildungen 15 20
(1) Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis von außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Staats, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Drittstaat) erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gege- ben ist.
(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 36a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des gesamten Fachgebietes bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können.
(3) § 36a Absätze 3 bis 5 sowie 7 bis 9 gelten entsprechend.
§ 36d Anerkennungsverfahren bei Dienstleistern aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat 15
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder eines Vertragsstaates dürfen ohne vorheriges Anerkennungsverfahren diejenige Weiterbildungsbezeichnung führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Baden-Württemberg erworben wird, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.
§ 36e Vorwarnmechanismus 15 20
(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer, die Landesapothekerkammer und die Landespsychotherapeutenkammer haben die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten und die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland zu unterrichten, wenn eine Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung widerrufen oder zurückgenommen wurde. Die Übermittlung der erforderlichen Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgt nach Artikel 56a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Warnmeldung hat spätestens drei Tage, nachdem eine vollziehbare Entscheidung der Kammer oder eines Gerichts über den Widerruf oder die Rücknahme einer Anerkennung vorliegt, zu erfolgen. Die Kammer hat dabei zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Behörde in das IMI eingetragen wurde.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die Kammer verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich von der Entscheidung zu unterrichten und darauf hinzuweisen,
Die Kammer unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat.
(3) Eine Warnung über das IMI hat auch dann zu erfolgen, wenn die Anerkennung einer Weiterbildung beantragt wurde, jedoch später gerichtlich festgestellt wurde, dass bei der Antragstellung gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden.
(4) Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ungültigkeit eintritt, zu löschen.
(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG , der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25. Juni 2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
§ 36f Europäischer Berufsausweis 20
(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die Kammer auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaberinnen oder Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Verfahren nach den §§ 36a bis 36d unberührt.
§ 37 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen 15 21
(1) Kammermitglieder, die eine Fachgebietsbezeichnung führen, dürfen grundsätzlich nur in diesem Fachgebiet tätig sein. Kammermitglieder, die eine Teilgebietsbezeichnung führen, müssen auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung sie führen.
(2) Wer eine Fachgebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch einen Vertreter, der dieselbe Fachgebietsbezeichnung führt, vertreten lassen.
§ 38 Weiterbildungsordnung 07 15 20 21
(1) Die Kammer erläßt eine Weiterbildungsordnung als Satzung.
(2) In der Weiterbildungsordnung sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union, vor allem der Artikel 4 bis 4f, 10 bis 14, 21 bis 23, 25 bis 30, 35, 50 bis 52 sowie 55a der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere zu regeln:
(3) Unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs
Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.
II. Weiterbildung der Ärzte, spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 39 Erweiterung der Berufsbezeichnung 15
(1) Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Die Bezeichnung ≫Öffentliches Gesundheitswesen≪ ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2.
(3) Die Landesärztekammer regelt die allgemeinmedizinische Weiterbildung in ihrer Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Mindestanforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss insbesondere einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen, solange dies europarechtlich gefordert ist.
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