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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 4. Februar 2021
(GBl. Nr. 5 vom 15.02.2021 S. 117)



Der Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg vom 17. März 2015 (GBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Beim Regierungspräsidium Karlsruhe wird eine Schiedsstelle eingerichtet, welche bei Streitfällen bezüglich der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme angerufen werden kann. Diese setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Vorsitzender oder Vorsitzendem und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner. Die Sozialpartner bestimmen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter jeweils selbst. Alle drei Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung per Mehrheitsentscheid. Zur Festlegung ihrer Verfahrensweise wird die Schiedsstelle ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sowohl die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, bei welcher oder bei welchem der Antrag auf Bildungszeit gestellt worden ist, als auch die Antragstellerin oder der Antragsteller sind berechtigt, die Schiedsstelle anzurufen. Die Schiedsstelle kann lediglich bei Unklarheit über die grundsätzliche Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme angerufen werden. Die Schiedsstelle beurteilt nur, ob die beantragte Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich bildungszeitfähig ist. Sie beurteilt nicht, ob eine Ablehnung im individuellen Fall rechtmäßig ist. Ob bei einer beantragten Maßnahme im Bereich der beruflichen Weiterbildung im individuellen Fall ein Berufsbezug gemäß § 1 Absatz 3 BzG BW besteht, kann durch die Schiedsstelle nicht bewertet werden. Die Beurteilung der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Schiedsstelle ist rechtlich nicht bindend. Vor Beschreiten des Rechtsweges ist die Schiedsstelle jedoch verpflichtend anzurufen. Dies gilt nur bei Fragen, die sich auf die grundsätzliche Bildungszeitfähigkeit der beantragten Maßnahme beziehen. Bei allen anderen Streitigkeiten bezüglich eines Antrags auf Bildungszeit kann direkt der Rechtsweg beschritten werden. Die Schiedsstelle muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angerufen werden. Die Schiedsstelle verkündet ihre Entscheidung spätestens eine Woche nach Anrufung. Wird die Schiedsstelle erst angerufen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bereits schriftlich oder elektronisch gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller über den Antrag entschieden hat und möchte die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Entscheidung nach Entscheidung der Schiedsstelle ändern, erfolgt diese Änderung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "neun" ersetzt.

b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Personen nach Satz 1 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit der Hälfte und nicht mehr als 30 Stunden mit Dreiviertel zu berücksichtigen."

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über Anträge der Beschäftigten nach Absatz 1 gegenüber der oder dem Beschäftigten unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch."Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über Anträge der Beschäftigten nach Absatz 1 gegenüber der oder dem Beschäftigten unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch."

d) Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Schiedsstelle angerufen worden ist. In einem solchen Fall entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch. Sind im Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers am 1. Januar eines Jahres insgesamt weniger als zehn Personen, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt, entfällt die Pflicht zur schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Gründe einer Ablehnung. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Personen nach Satz 6 wird entsprechend Absatz 3 Satz 2 verfahren. Satz 6 gilt nicht, wenn die oder der antragstellende Beschäftige die schriftliche oder elektronische Darlegung der Ablehnungsgründe verlangt. Die Einforderung einer schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Ablehnungsgründe muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablehnung des Antrags schriftlich oder elektronisch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber übermittelt werden."

e) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgt der Nachweis nicht spätestens acht Wochen nach Beendigung der Bildungsveranstaltung, verlieren die Beschäftigten den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 1 Absatz 1 Satz 2, es sei denn, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben."

f) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Formulare einzuführen für:

  1. die Beantragung von Bildungszeit nach Absatz 1,
  2. die Ablehnung eines Antrags nach Absatz 4 sowie
  3. den Teilnahmenachweis nach Absatz 5.

Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, müssen diese verwendet werden. Die Formulare können sowohl schriftlich als auch elektronisch genutzt werden."

3. § 11

§ 11 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag zeitnah über das Ergebnis der Überprüfung.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 12 wird § 11.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

ID 210291

ENDE