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Regelwerk

Änderungstext

BVAnp-ÄG 2022 - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg -

Vom 15. November 2022
(GBl. Nr. 36 vom 18.11.2022 S. 539)



Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

- nicht dargestellt -

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

- nicht dargestellt -

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "A 9 und A 9 mit Amtszulage" durch die Wörter "A 10 und A 10 mit Amtszulage" ersetzt.

2. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "A 7 bis A 9" durch die Angabe "A 8 bis A 10" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "A 9 bis A 13" durch die Angabe "A 10 bis A 13" ersetzt.

3. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "der Sätze 3 bis 6" durch die Wörter "des Absatzes 3" ersetzt.

bb) Die Sätze 4 bis 7

In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge bei beihilfeberechtigten Personen, bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 50 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. Satz 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene beihilfeberechtigten Personen im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Beihilfeverordnung in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach dem 31. Dezember 2012 in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren sowie für nach §§ 9 bis 9j der Beihilfeverordnung beihilfefähige Aufwendungen, soweit sich die Beihilfe nicht nach § 14 Absatz 5 Satz 1 der Beihilfeverordnung bemisst. Satz 5 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von beihilfeberechtigten Personen nach Satz 5 oder Satz 6 im Rahmen einer Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Beihilfeverordnung.

werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die zumutbare Eigenvorsorge bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. In der Regel beträgt die zumutbare Eigenvorsorge für Aufwendungen, die entstanden sind für

1. beihilfeberechtigte Personen sowie für entpflichtete Hochschullehrerinnen und -lehrer50 Prozent,
2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder berücksichtigungsfähige Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz30 Prozent,
3. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Vollwaisen20 Prozent,
4. freiwillig versicherte Personen in der gesetzlichen Krankenversicherungdie Leistungen die im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geleistet wurden,

soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt die zumutbare Eigenvorsorge für beihilfeberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 1 30 Prozent; sie erhöht sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Satz 2 Nummer 2 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei denen aufgrund einer weiteren, nachrangigen Beihilfeberechtigung die zumutbare Eigenvorsorge 30 Prozent betragen würde. Maßgebend für die Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können darüber hinaus Abweichungen von der vorgenannten Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge sowie zu einzelnen Aufwendungen, Selbstbehalte und Höchstbeträge geregelt oder einzelne Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. In diesen Fällen erhöht sich die zumutbare Eigenvorsorge entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 3 wird der Absatz 4.

4. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

In § 75 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 222), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1) geändert worden ist, werden das Wort "Polizeimeistern" durch das

Wort "Polizeiobermeistern" und das Wort "Polizeikommissaren" durch die Wörter "Polizeioberkommissaren und Kriminaloberkommissaren" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg

Das Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 111) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
LRKG - Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes"LRKG - Landesreisekostengesetz
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes"

2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und die Informationsfreiheit" eingefügt.

3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Ernennungsgesetzes

§ 4 des Ernennungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
"11. den unteren Schulaufsichtsbehörden
für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, die Zweiten Konrektoren, die Realschulabteilungsleiter, die Gemeinschaftsschulabteilungsleiter, die Technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter oder Leiter eines Schulkindergartens das Recht, sie in dieses Amt zu befördern;"

2. In Satz 2 wird die Angabe "10 und 11" durch die Angabe "11 und 12" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "SGB XI" durch die Wörter "des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI)" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter "nach dem Medizinproduktegesetz (MPG)" durch die Wörter "im Sinne des Medizinprodukterechts" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird das Wort "und"

durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe d werden die Wörter "nach § 3 Nummer 1 und 2 MPG" durch die Wörter "im Sinne des Medizinprodukterechts" und das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) In Buchstabe e wird das Wort "Notfallkontrarezeptiva" durch das Wort "Notfallkontrazeptiva" ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Angemessen sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freien gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu dieser Höhe sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, welche die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt für geeignet erklärt, beihilfefähig. Die Beihilfestelle kann zulassen, dass die Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts durch den Träger der häuslichen Krankenpflege auf der Rechnung oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird."

bb) Im neuen Satz 6 wird nach dem Wort "beihilfefähig" ein Punkt eingefügt.

cc) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort "Pflegebedürftigkeit" die Wörter "oder Pflegegrad 1" eingefügt.

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
"9. von Ärztinnen oder Ärzten schriftlich verordnete Maßnahmen des Rehabilitationssports sowie des Funktionstrainings in besonderen Gruppen unter Betreuung und Überwachung durch Ärztinnen oder Ärzte oder Personen nach Nummer 3 Satz 4,"

d) Folgende Nummern 10 bis 12 werden angefügt:

"10. von Ärztinnen oder Ärzten schriftlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen oder ambulante Anschlussheilbehandlungen in Einrichtungen, die mit einem Träger der Sozialversicherung einen entsprechenden Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Die Nummern 1 bis 3 sowie § 10a Nummer 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Pauschale Abrechnungen für Aufwendungen nach den Nummern 1 bis 3 sind bis zur Höhe des vereinbarten Tagessatzes entsprechend der Vereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger beihilfefähig,

11. Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen (digitale Gesundheitsanwendungen). Beihilfefähig sind die Aufwendungen

a) nach schriftlicher Verordnung einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten,

b) nur für die in das Verzeichnis nach § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, entsprechend der dort genannten Maßgaben, Diagnosen und Voraussetzungen sowie Nutzungs- und Anwendungsdauer,

c) in Höhe der Kosten für die Standardversion, sofern nicht ärztlicherseits die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich begründet wurde und

d) für Zubehör, soweit es für die Nutzung der Software zwingend erforderlich ist und im Übrigen nicht den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist wie zum Beispiel Kopfhörer, digitale Waagen.

Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen

a) für das zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderliche Endgerät einschließlich der Kosten für die mobile Anbindung und den mobilen Betrieb und

b) für Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für den Fall, dass eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet,

12. außerklinische Intensivpflege mit folgenden Maßgaben:

a) Personen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt entsprechend der Definition in § 37c Absatz 1 Satz 2 SGB V vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist.

b) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist eine schriftliche Verordnung durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der für die Versorgung dieser Personen besonders qualifiziert ist sowie dass nur dreijährig examinierte Pflegekräfte eingesetzt werden. Für die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege besonders qualifiziert sind insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen, sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie/Anästhesie, Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie oder Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin. Die außerklinische Intensivpflege muss spätestens nach zwölf Monaten erneut durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der besonderen Qualifikation nach Satz 2 schriftlich verordnet werden.

c) Als angemessen gelten die Aufwendungen bis zu einem Betrag in Höhe von 39 Euro pro Stunde. Aufwendungen für häusliche Krankenpflege nach Nummer 7 sind daneben nicht beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig. Wird außerklinische Intensivpflege in einer Einrichtung der vollstationären Pflege nach § 9f Absatz 1 erbracht, sind verbleibende Selbstbehalte nach § 9f Absatz 3 beihilfefähig.

d) In begründeten Ausnahmefällen kann von dem Betrag nach Buchstabe c Satz 1 abgewichen werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass

aa) die Höhe des in Rechnung gestellten Stunden- oder Tagessatzes einer Vereinbarung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, oder

bb) in einer einfachen Entfernung von 30 Kilometern kein anderer Anbieter für außerklinische Intensivpflege vorhanden ist, welcher die Leistung zum Betrag nach Buchstabe c Satz 1 oder zumindest günstiger als der derzeitige Anbieter erbringen kann.

Die Beihilfestelle kann nach Ablauf von einem Jahr einen erneuten Nachweis für das Vorliegen des Ausnahmefalles einfordern."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter ", in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "eines Arztes, der" durch die Wörter "einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der" ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "vom Arzt" durch die Wörter "von der Ärztin oder dem Arzt" ersetzt.

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. bei Indikationen, die nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP) nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden:

a) das nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes,

b) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und

c) ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes;

maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (www.gdrg.de) veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs. Als pauschaler Basisentgeltwert ist der ersatzweise anzuwendende Basisentgeltwert nach der jeweils gültigen Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 Prozent anzusetzen,"

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. in allen anderen Fällen je Behandlungstag bis zur Höhe des Betrags, der sich aus der Multiplikation einer Bewertungsrelation von

a) 1,00 bei vollstationärer Behandlung, b) 0,75 bei teilstationärer Behandlung

mit dem ersatzweise anzuwendenden Basisentgeltwert nach der jeweils gültigen Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 Prozent ergibt. Aufnahme- und Entlasstag gelten dabei als ein Berechnungstag,"

cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter ", in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

b) In Absatz 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Beamte und Richter" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "begründende Bescheinigung eines Arztes" durch die Wörter "begründete ärztliche Bescheinigung" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe "Satz 3" die Wörter "und Satz 4" eingefügt.

6. In § 9b Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe "689 Euro" durch die Angabe "724 Euro", die Angabe "1.298 Euro" durch die Angabe "1.363 Euro", die Angabe "1.612 Euro" durch die Angabe "1.693 Euro" und die Angabe "1.995 Euro" durch die Angabe "2.095 Euro" ersetzt.

7. § 9d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "3 und" die Angabe "4 sowie" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2 können wie folgt erhöht werden:

1. bei Verhinderungspflege um bis zu 806 Euro, jedoch nur soweit der beihilfefähige Höchstbetrag für Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag für Kurzzeitpflege.

2. bei Kurzzeitpflege um bis zu 1.612 Euro, jedoch nur soweit der beihilfefähige Höchstbetrag für Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag für Verhinderungspflege."

8. § 9f wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Eigenanteil" durch das Wort "Selbstbehalt" ersetzt.

b) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 9 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 9 SGB XI sind beihilfefähig."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden das Wort "Eigenanteil" jeweils durch das Wort "Selbstbehalt" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Eigenanteile" durch das Wort "Selbstbehalte" ersetzt.

9. In § 9g Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Eigenanteile" durch das Wort "Selbstbehalte" ersetzt.

10. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 9," durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 9 und 10," ersetzt.

11. In § 11 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 6 und § 7 Absatz 1 Nummer 1 für das gesunde neugeborene Kind" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 in den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 4 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" jeweils die Wörter ", des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "der Beihilfeberechtigte" jeweils durch die Wörter "die beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter ", in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Vomhundertsatz" durch die Angabe "Prozentsatz" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" und das Wort "Hochschullehrer" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.

bbb) In den Nummern 1 bis 3 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

ccc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) Vor dem Wort "Empfänger" werden die Wörter "Empfängerinnen und" eingefügt.

bbbb) Vor dem Wort "Ehegatten" werden die Wörter "Ehegattinnen und" eingefügt.

cccc) Vor dem Wort "Lebenspartner" werden die Wörter "Lebenspartnerinnen und" eingefügt.

dddd) Die Zahl "50" wird durch die Zahl "70" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 1 70 Prozent; er vermindert sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Satz 2 Nummer 2 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen aufgrund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, die jedoch gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 ausgeschlossen ist, ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustehen würde."

b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird vor das Wort "Beamten" die

Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "hinterbliebene Lebenspartner" durch die Wörter "die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner" ersetzt.

b) Die Tabelle in Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Vor das Wort "Versorgungsempfänger" werden die Wörter "Versorgungsempfängerinnen und" eingefügt.

bb) Die Zeile mit der Angabe "1 A 7 90 75" wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Zeilen 2 bis 10 werden die Zeilen 1 bis 9.

dd) Nach der Zahl "330" wird ein Punkt eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Vomhundertsatz" jeweils durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter " § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3" jeweils durch die Wörter " § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

15. § 19 Absätze 6 bis 10 werden aufgehoben.

16. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

17. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Krankenversicherung" die Wörter "oder anderer Kostenträger" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "berechnet" die Angabe "(Komplexleistungen)" eingefügt.

b) In Nummer 1.2.1 Buchstabe b und Nummer 1.2.2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

c) Nummer 1.2.3 der Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
"1.2.3 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit und Angemessenheit anhand eines vorzulegenden Heil- und Kostenplans für den gesamten Behandlungszeitraum von der Beihilfestelle festgestellt wird und

a) die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

b) bei Personen die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert oder wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und nicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist und die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist."

d) In Nummer 2.1 Satz 1 werden das Wort "Eigenanteils" durch das Wort "Selbstbehalts" ersetzt und nach den Wörtern "Vibrationstrainer bei Taubheit" die Angabe "(Gehörlosigkeit)" eingefügt.

e) In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort "Eigenbehalte" durch das Wort "Selbstbehalte" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Heilfürsorgeverordnung

Die Heilfürsorgeverordnung vom 3. Januar 2011 (GBl. S. 16), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GBl. S. 677) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 der Beihilfeverordnung (BVO) gelten entsprechend."

2. § 6 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 BVO gelten entsprechend."

3. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 BVO gelten entsprechend."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Heilmittel, Soziotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen"

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Kosten einer digitalen Gesundheitsanwendung können nach schriftlicher Verordnung einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten übernommen werden. Dies gilt nur für die in das Verzeichnis nach § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, entsprechend der dort genannten Maßgaben, Diagnosen und Voraussetzungen sowie Nutzungs- und Anwendungsdauer und in Höhe der Kosten für die Standardversion, sofern nicht ärztlicherseits die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich begründet wurde und für Zubehör, soweit es für die Nutzung der Software zwingend erforderlich ist und im Übrigen nicht den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist wie zum Beispiel Kopfhörer, digitale Waagen. Nicht übernommen werden die Kosten für das zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderliche Endgerät einschließlich der Kosten für die mobile Anbindung und den mobilen Betrieb und für Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für den Fall, dass eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet."

5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes" ersetzt.

6. In § 17 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" jeweils die Wörter ", in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

Artikel 10
Änderung der Stellenobergrenzenverordnung

Die Stellenobergrenzenverordnung vom 22. Juni 2004 (GBl. S. 365), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 334, 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 10" ersetzt.

2. In § 5 Satz 2 wird die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 10" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Grundamtsbezeichnungs-Verordnung

Die Grundamtsbezeichnungs-Verordnung vom 28. Januar 1988 (GBl. S. 90), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Mai 2019 (GBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 (Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten des Landes) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Spalte 2 werden die Grundamtsbezeichnungen "Sekretär" und "Obersekretär" gestrichen.

b) In Nummer 3 Spalte 2 wird die Grundamtsbezeichnung "Inspektor" gestrichen.

c) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.

2. Die Anlage 2 (Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Spalte 2 werden die Grundamtsbezeichnungen "Sekretär" und "Obersekretär" gestrichen und in einer neuen Zeile die Grundamtsbezeichnung "Erster Amtsinspektor" angefügt.

b) In Nummer 3 Spalte 2 wird die Grundamtsbezeichnung "Inspektor" gestrichen.

Artikel 12
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummern 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummern 2 und 4 wird die Angabe "3,71 Euro" jeweils durch die Angabe "3,81 Euro" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "15,34 Euro" durch die Angabe "40 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "46,02 Euro" durch die Angabe "120 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "160 Euro" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe "46,02 Euro" durch die Angabe "120 Euro" ersetzt.

3. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsbeamter" die Wörter "oder Arzt" eingefügt.

4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Luftfahrtgerät" die Wörter "oder als Systemoperator Wärmebildgerät" eingefügt.

Artikel 13
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 Buchstabe b wird die Zahl "30" jeweils durch die Zahl "32" ersetzt.

2. In § 47 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "A 6 bis A 8" durch die Angabe "A 7 bis A 9" ersetzt.

3. § 52 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Bei vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern ist § 42 in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 14
Änderung der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

§ 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 27. Juni 2011 (GBl. S. 389), die zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 110, ber. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen".

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Neben der Unterhaltsbeihilfe werden in entsprechender Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Regelungen Einmalzahlungen gewährt.

§ 88 Satz 3 LBesGBW bleibt unberührt."

Artikel 15
Änderung der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikanten

§ 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikanten vom 6. Juli 2011 (GBl. S. 403), die durch Artikel 90 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen".

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Neben der Unterhaltsbeihilfe werden in entsprechender Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Regelungen Einmalzahlungen gewährt.

§ 88 Satz 3 LBesGBW bleibt unberührt."

Artikel 16
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement

In § 5 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement vom 13. November 2020 (GBl. S. 1076), die durch Verordnung vom 27. Oktober 2021 (GBl. S. 942) geändert worden ist, werden das Wort "Regierungsinspektoranwärterin" durch das Wort "Regierungsoberinspektoranwärterin" und das Wort "Regierungsinspektoranwärter" durch das Wort "Regierungsoberinspektoranwärter" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst

In § 10 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst vom 3. September 2013 (GBl. S. 278), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 38) geändert worden ist, werden das Wort "Sekretäranwärterin" durch das Wort "Hauptsekretäranwärterin" und das Wort "Sekretäranwärter" durch das Wort "Hauptsekretäranwärter" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst

In § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 15. April 2014 (GBl. S. 222), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2020 (GBl. S. 635) geändert worden ist, werden das Wort "Regierungsinspektoranwärterin" durch das Wort "Regierungsoberinspektoranwärterin" und das Wort "Regierungsinspektoranwärter" durch das Wort "Regierungsoberinspektoranwärter" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz vom 9. Juli 2018 (GBl. S. 295), die durch Verordnung vom 9. Oktober 2020 (GBl. S. 947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Verfassungsschutzinspektoranwärterinnen" durch das Wort "Verfassungsschutzoberinspektoranwärterinnen" und das Wort "Verfassungsschutzinspektoranwärter" durch das Wort "Verfassungsschutzoberinspektoranwärter" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 werden das Wort "Verfassungsschutzinspektoranwärterinnen" durch das Wort "Verfassungsschutzoberinspektoranwärterinnen" und das Wort "Verfassungsschutzinspektoranwärtern" durch das Wort "Verfassungsschutzoberinspektoranwärtern" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

In § 11 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 9. März 2021 (GBl. S. 313) werden das Wort "Polizeikommissaranwärterin" durch das Wort "Polizeioberkommissaranwärterin", das Wort "Polizeikommissaranwärter" durch das Wort "Polizeioberkommissaranwärter", das Wort "Kriminalkommissaranwärterin" durch das Wort "Kriminaloberkommissaranwärterin" und das Wort "Kriminalkommissaranwärter" durch das Wort "Kriminaloberkommissaranwärter" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

In § 6 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 657), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1053) geändert worden ist, werden das Wort "Brandmeisteranwärterin" durch das Wort "Oberbrandmeisteranwärterin" und das Wort "Brandmeisteranwärter" durch das Wort "Oberbrandmeisteranwärter" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 663), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. März 2022 (GBl. S. 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "Brandoberinspektoranwärterin" durch das Wort "Brandamtfrauanwärterin" und das Wort "Brandoberinspektoranwärter" durch das Wort "Brandamtmannanwärter" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Nummern 5 und 7 sowie § 14 in der Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden das Wort "Brandoberinspektorenlehrgang" jeweils durch das Wort "Laufbahnlehrgang" ersetzt.

3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 23
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung

In § 6 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 20. November 2014 (GBl. S. 675), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2021 (GBl. S. 680) geändert worden ist, werden das Wort "Regierungsobersekretäranwärterin" durch das Wort "Regierungshauptsekretäranwärterin" und das Wort "Regierungsobersekretäranwärter" durch das Wort "Regierungshauptsekretäranwärter" ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung

In § 6 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 385), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2021 (GBl. S. 680, 681) geändert worden ist, werden das Wort "Regierungsinspektoranwärterin" durch das Wort "Regierungsoberinspektoranwärterin" und das Wort "Regierungsinspektoranwärter" durch das Wort "Regierungsoberinspektoranwärter" ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung

In § 6 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung vom 28. Oktober 2014 (GBl. S. 507), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 110, ber. S. 273) geändert worden ist, werden das Wort "Bauoberinspektoranwärterin" durch "Bauamtfrauanwärterin" und das Wort "Bauoberinspektoranwärter" durch das Wort "Bauamtmannanwärter" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug

In § 7 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug vom 24. Januar 2018 (GBl. S. 40) werden das Wort "Obersekretäranwärterin" durch das Wort "Hauptsekretäranwärterin", das Wort "Obersekretäranwärter" durch das Wort "Hauptsekretäranwärter", das Wort "Oberwerkmeisteranwärterin" durch das Wort "Hauptwerkmeisteranwärterin", das Wort "Oberwerkmeisteranwärter" durch das Wort "Hauptwerkmeisteranwärter", das Wort "Regierungsekretäranwärterin" durch das Wort "Regierungshauptsekretäranwärterin" und das Wort "Regierungssekretäranwärter" durch das Wort "Regierungshauptsekretäranwärter" ersetzt.

Artikel 27
Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater

In der Überschrift, §§ 1 bis 3, 5 Absatz 3 Satz 1 sowie § 9 Absatz 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater vom 17. Oktober 2016 (GBl. S. 587, 588), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 14) geändert worden ist, wird das Wort "Lehrer" jeweils durch das Wort "Oberlehrer" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst

Die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst vom 11. Mai 2015 (GBl. S. 334), die zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Landwirtschaftsoberinspektoranwärterinnen" durch das Wort "Landwirtschaftsamtfrauanwärterinnen" und das Wort "Landwirtschaftsoberinspektoranwärter" durch das Wort "Landwirtschaftsamtmannanwärter" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 werden das Wort "Landwirtschaftsoberinspektoranwärterin" durch das Wort "Landwirtschaftsamtfrauanwärterin" und das Wort "Landwirtschaftsoberinspektoranwärter" durch das Wort "Landwirtschaftsamtmannanwärter" ersetzt.

Artikel 29
Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst

In § 9 Absatz 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 15. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 2), die zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 17) geändert worden ist, werden das Wort "Vermessungsobersekretäranwärterin" durch "Vermessungshauptsekretäranwärterin" und das Wort "Vermessungsobersekretäranwärter" durch das Wort "Vermessungshauptsekretäranwärter" ersetzt.

Artikel 30
Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst

In § 9 Absatz 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 4. November 2014 (GBl. S. 514), die zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 17) geändert worden ist, werden das Wort "Vermessungsoberinspektoranwärterin" durch "Vermessungsamtfrauanwärterin" und das Wort "Vermessungsoberinspektoranwärter" durch das Wort "Vermessungsamtmannanwärter" ersetzt.

Artikel 31
Änderung der Laufbahnverordnung-Innenministerium

Die Laufbahnverordnung-Innenministerium vom 9. Juli 2013 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2022 (GBl. S. 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nummer 1, § 7 Nummer 1 und § 24 Nummer 1 wird das Wort "zweiten" jeweils durch das Wort "ersten" ersetzt.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "A 8" durch die Angabe "A 9" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "A 11" durch die Angabe "A 12" ersetzt.

Artikel 32
Überleitungsvorschriften

(1) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes im Amt befindlichen Ersten Hauptwachtmeisterinnen und Ersten Hauptwachtmeister, Hauptwartinnen und Hauptwarte, Oberamtsmeisterinnen und Oberamtsmeister, Brandmeisterinnen und Brandmeister, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure, Obersekretärinnen und Obersekretäre, Oberwerkmeisterinnen und Oberwerkmeister, Stationsschwestern und Stationspfleger, Abteilungsschwestern und Abteilungspfleger, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Hauptsekretärinnen und Hauptsekretäre, Hauptwerkmeisterinnen und Hauptwerkmeister, Lebensmitteloberkontrolleurinnen und Lebensmitteloberkontrolleure, Oberbrandmeisterinnen und Oberbrandmeister, Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister, Straßenmeisterinnen und Straßenmeister, Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren, Betriebsinspektorinnen und Betriebsinspektoren, Hauptbrandmeisterinnen und Hauptbrandmeister, Hauptstraßenmeisterinnen und Hauptstraßenmeister, Lebensmittelhauptkontrolleurinnen und Lebensmittelhauptkontrolleure, Obergerichtsvollzieherinnen und Obergerichtsvollzieher, Oberinnen und Pflegevorsteher, Oberschwestern und Oberpfleger, Oberstraßenmeisterinnen und Oberstraßenmeister, Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister, Erste Hauptstraßenmeisterinnen und Erste Hauptstraßenmeister sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Gleiches gilt für Gestüthauptwärterinnen und Gestüthauptwärter, Hauptsattelmeisterinnen und Hauptsattelmeister in einem kw-Amt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels angehörten. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

(2) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes im Amt befindlichen Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Inspektorinnen und Inspektoren, Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare, Landwirtschaftstechnische Lehrerinnen und Beraterinnen und Landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater, Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare, Oberinspektorinnen und Oberinspektoren, Künstlerisch-technische Lehrerinnen und Künstlerisch-technische Lehrer sowie Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Gleiches gilt für Fachoberlehrerinnen und Fachoberlehrer in einem kw-Amt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels angehörten. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

(3) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes im Amt befindlichen Bezirksnotarinnen und Bezirksnotare in der Besoldungsgruppe A 14 werden in das Amt Leitende Bezirksnotarin oder Leitender Bezirksnotar in der Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

(4) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes im Amt befindlichen Leitenden Medizinaldirektorinnen und Leitende Medizinaldirektoren in der Funktion als Leiterin oder Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt ohne medizinische Gutachtenstelle werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

(5) Die nach dem 31. Dezember 2021 mindestens an einem Tag im Amt befindlichen Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten in der Besoldungsgruppe B 2 werden mit Wirkung vom Tag der Übertragung dieses Amtes, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2022, in das Amt Erste Landesbeamtin oder Erster Landesbeamter in der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Beamtinnen und Beamte, denen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Absätze entgegen der darin getroffenen Regelungen ein in diesen Absätzen genanntes Amt übertragen wurde, entsprechend. Die betreffenden Beamtinnen und Beamten werden zum Tag der Amtsübertragung übergeleitet.

(7) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens der Artikel 16 bis 30 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befindlichen Bauoberinspektoranwärterinnen und Bauoberinspektoranwärter, Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter, Brandoberinspektoranwärterinnen und Brandoberinspektoranwärter, Kriminalkommissaranwärterinnen und Kriminalkommissaranwärter, Landwirtschaftsoberinspektoranwärterinnen und Landwirtschaftsoberinspektoranwärter, landwirtschaftstechnische Lehrer- und Berateranwärterinnen und landwirtschaftstechnische Lehrer- und Berateranwärter, Obersekretäranwärterinnen und Obersekretäranwärter, Oberwerkmeisteranwärterinnen und Oberwerkmeisteranwärter, Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter, Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter, Regierungsobersekretäranwärterinnen und Regierungsobersekretäranwärter, Regierungssekretäranwärterinnen und Regierungssekretäranwärter, Sekretäranwärterinnen und Sekretäranwärter, Verfassungsschutzinspektoranwärterinnen und Verfassungsschutzinspektoranwärter, Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Vermessungsoberinspektoranwärter sowie Vermessungsobersekretäranwärterinnen und Vermessungsobersekretäranwärter führen die neue Dienstbezeichnung.

Artikel 33
Einordnung der vor dem 1. Dezember 2022 vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A in die Stufen der ab 1. Dezember 2022 geltenden Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich nach der Überleitung gemäß Artikel 32 in den Besoldungsgruppen A 7 oder A 8 befinden, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung ihrer bisher insgesamt erbrachten Erfahrungszeiten sowie berücksichtigungsfähiger Zeiten nach § 32 LBesGBW.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 30. November 2022 in Stufe 2 oder 3 einer der Besoldungsgruppen A 8, A 9 oder A 10 befunden haben, werden gemäß ihrer bisher insgesamt erbrachten Erfahrungszeiten sowie berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32 LBesGBW den Stufen 1 oder 2 ihrer ab 1. Dezember 2022 maßgeblichen Besoldungsgruppe zugeordnet.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 30. November 2022 in der Besoldungsgruppe A 10 in der Stufe 11 befunden haben und durch Artikel 32 dieses Gesetzes in Besoldungsgruppe A 11 übergeleitet werden, werden nach der Überleitung bei einer Erfahrungszeit sowie berücksichtigungsfähiger Zeit nach § 32 LBesGBW in dieser Stufe von weniger als vier Jahren der Stufe 9 zugewiesen, andernfalls der Stufe 10. Die in Stufe 11 erbrachte Erfahrungszeit sowie berücksichtigungsfähige Zeit nach § 32 Lbes-GBW wird in Stufe 9 auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

(4) Nicht in den Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 fallende Beamtinnen und Beamte werden derjenigen Stufe zugeordnet, die numerisch um zwei kleiner als die für sie bisher maßgebliche Stufe ist. Die in dieser bisherigen Stufe bereits erbrachte Erfahrungszeit sowie berücksichtigungsfähige Zeit nach § 32 LBesGBW wird auf die Stufenlaufzeit der neu zugeordneten Stufe angerechnet.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die sich ohne Anwendung der Regelung in Anlage 6 des Anhangs zu Artikel 2 Nummer 19 am 1. Dezember 2022 in Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 befunden hätten, gilt für die neue Stufe 2 abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 LBes-GBW eine Stufenlaufzeit von nur zwei Jahren.

(6) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 11, die gemäß Absatz 4 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet wurden, gilt für diese beiden Stufen abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 LBesGBW eine Stufenlaufzeit von nur zwei Jahren.

(7) Für Beamtinnen und Beamte, die sich ohne Anwendung der Regelung in Anlage 6 des Anhangs zu Artikel 2 Nummer 19 am 1. Dezember 2022 in Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 12 befunden hätten, gilt für die neue Stufe 2 abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 LBesGBW eine Stufenlaufzeit von nur zwei Jahren.

Artikel 34
Zahlungen an Beamtinnen und Beamte für die Jahre 2014 bis 2022

(1) Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche betreffend die Gesamthöhe ihrer Besoldung noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten jeweils für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind den in den nachfolgenden Tabellen in ihrer Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe festgelegten Monatsbetrag. Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung. Die §§ 8 und 9 LBesGBW sind auf die Nachzahlungsbeträge entsprechend anzuwenden.

1. Für das Jahr 2014:

BesoldungsgruppeS t u f e
123456789101112
A 5313,92280,16253,93227,71201,47175,25149,01122,7896,5570,32
A 6291,76262,96234,16205,36176,57147,77118,9690,1661,3732,58
A 7249,67223,78187,53151,29115,0778,8342,5716,71
A 8187,00156,04109,6063,1716,73
A 9117,4987,0137,45
A 1029,73

2. Für das Jahr 2015:

BesoldungsgruppeS t u f e
123456789101112
A 5301,81267,12240,17213,23186,27159,33132,37105,4278,4651,51
A 6279,04249,45219,85190,26160,68131,09101,4971,9042,3212,73
A 7235,79209,19171,95134,7197,4960,2623,00
A 8171,40139,5991,8744,16
A 999,9768,6617,74
A 109,81

3. Für das Jahr 2016:

BesoldungsgruppeS t u f e
123456789101112
A 5308,73273,38245,92218,47190,99163,54136,07108,6181,1453,68
A 6285,52255,37225,22195,06164,92134,76104,6074,4444,3114,16
A 7241,45214,35176,40138,45100,5362,5924,62
A B175,84143,4394,8046,18
A 9103,0671,1519,26
A 1011,18

4. Für das Jahr 2017:

BesoldungsgruppeS t u f e
123456789101112
A 5340,52305,25277,84250,44223,02195,63168,21140,80113,3985,98
A 6317,36287,27257,18227,08197,00166,90136,80106,7176,6346,55
A 7273,38246,33208,46170,59132,7494,8756,9829,962,90
A 8207,90175,56127,0278,5029,98
A 9135,26103,4251,64
A 1043,57

5. Für das Jahr 2018:

BesoldungsgruppeS t u f e
123456789101112
A 5410,06374,85347,50320,16292,79265,45238,09210,74183,38156,03
A 6386,94356,91326,88296,84266,82236,78206,74176,72146,69116,67
A 7343,05316,05278,26240,46202,69164,90127,09100,1273,1246,12
A B277,70245,42196,98148,57100,1451,6919,41
A 9205,21173,43121,7570,0718,38
A 10113,7069,543,33

6. Für das Jahr 2019:

BesoldungsgruppeS t u f e
123456789101112
A 5382,35345,05316,06287,09258,09229,13200,13171,15142,16113,18
A 6357,86326,04294,21262,39230,58198,74166,92135,10103,2871,47
A 7311,35282,74242,70202,65162,62122,5882,5153,9325,33
A 8242,10207,90156,58105,2753,952,62
A 9165,29131,6276,8522,10
A 1068,3321,53

(2) Beamtinnen und Beamte erhalten jeweils für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind den in den nachfolgenden Tabellen in ihrer Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe festgelegten Monatsbetrag. Die §§ 8 und 9 LBesGBW sind entsprechend anzuwenden.

1. Für das Jahr 2020:

BesoldungsgruppeS t u f e
123456789101112
A 5361,63323,14293,22263,32233,40203,51173,58226,61113,7583,85
A 6336,36303,52270,67237,83205,00172,15139,31141,6673,6340,81
A 7288,36258,84217,51176,18134,8793,5452,2022,70
A 8216,89181,60128,6375,6822,73
A 9137,63102,8846,36
A 1037,56

2. Für das Jahr 2021:

BesoldungsgruppeS t u f e
123456789101112
A 6459,71426,41393,10359,81326,52293,20259,90226,61193,31160,03
A 7411,04381,10339,20297,29255,40213,50171,58141,66111,7381,79
A 8338,57302,79249,08195,39141,6987,9752,1816,39
A 9258,20222,97165,65108,3551,04
A 10156,73107,7734,35

3. Für das Jahr 2022:

BesoldungsgruppeS t u f e
123456789101112
A 6436,42403,12369,81336,52303,23269,91236,61203,32170,02136,74
A 7387,75357,81315,91274,00232,11190,21148,29118,3788,4458,50
A 8315,28315,28279,50225,79172,10118,4064,6828,89
A 9234,91234,91199,68142,3685,0627,75
A 10133,44133,4484,4811,06

Artikel 35
Nachzahlungen für dritte und weitere Kinder

(1) Für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche auf einen höheren kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhöht sich der Familienzuschlag für jedes dritte und weitere Kind für den Anspruchszeitraum im jeweiligen Jahr um folgende Monatsbeträge

in den Jahren 2010 bis 2014189 Euro,
im Jahr 2015182 Euro,
im Jahr 2016242 Euro,
im Jahr 2017240 Euro,
im Jahr 2018230 Euro,
im Jahr 2019212 Euro.

§ 8 LBesGBW in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW, § 9 LBesGBW sowie § 65 LBeamtVGBW in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels geltenden Fassung sind auf die Nachzahlungsbeträge entsprechend anzuwenden.

(2) Eine Nachzahlung nach Absatz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung.

Artikel 36
Übergangsregelung für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte in den gehobenen Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage gemäß Fußnote 1, 4 oder 5 zu dieser Besoldungsgruppe vom mittleren in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind, und sich nach diesem Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 10 ohne Amtszulage befinden, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage.

(2) Die Zulage wird in Höhe des in Anlage 13 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zur Besoldungsgruppe A 10, Fußnote 1, geregelten Betrags gewährt.

(3) Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen Übertragung eines höherwertigeren Amtes, so vermindert sich die Zulage um den Erhöhungsbetrag.

Artikel 37
Übergangsregelung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer

Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels in das Amt des Fachoberlehrers in Besoldungsgruppe A 10 ernannt wurden, gilt dieses Amt weiterhin als erstes Beförderungsamt gemäß § 20 Absatz 4 LBG.

Artikel 38
Laufbahnrechtliche Übergangsregelung betreffend bestimmter Aufstiegsvoraussetzungen

Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Artikels das nach der jeweiligen Laufbahnverordnung nach § 22 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 LBG als Aufstiegsvoraussetzung vorgeschriebene Beförderungsamt innehaben, ist dieses Amt bis 31. Dezember 2023 weiterhin für den Aufstieg maßgebend.

Artikel 39
Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Baden-Württemberg

§ 15 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1187), das zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 40
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 Nummer 8 tritt in Kraft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie vom 4. Februar 2021 gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 111).

(3) Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Artikel 4 Nummer 3, Artikel 8 Nummern 1 bis 4, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstaben a und c, Nummer 9, Nummer 10 Buchstabe b, Nummern 11 bis 17 und Artikel 9 Nummern 1 bis 4 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 2 Nummer 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(5) Artikel 8 Nummern 5, 7 Buchstabe a und 8 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 4. August 2021 in Kraft.

(6) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb bis dd und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 17, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 8 Nummern 6, 10 Buchstabe a, Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 32 Absatz 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

ENDE