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Änderungstext
Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Kindertagesstättenverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 24. Juli 2023
(GBl. Nr. 13 vom 28.07.2023 S. 297)
Auf Grund von § 2a Absatz 4 Nummer 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258, 259) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1a der Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258, 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1a Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel für das Kindergartenjahr 2022/2023, Abweichung von der Höchstgruppenstärke | " § 1a Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel für die Kindergartenjahre 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025, Abweichung von der Höchstgruppenstärke". |
2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "; anstelle einer Fachkraft kann im Ausnahmefall auch eine Zusatzkraft mit dem doppelten Stellenanteil der zu ersetzenden Fachkraft eingesetzt werden" eingefügt.
3. In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils in Satz 1 die Angabe "31. August 2023" durch die Angabe "31. August 2025" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 231525
ENDE |