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KiTaG - Kindertagesbetreuungsgesetz
Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege
- Baden-Württemberg -
Fassung vom 19. März 2009
(GBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 161; 19.10.2010 S. 748, 207; 15.05.2013 S. 93; 19.12.2013 2014 S. 1, 8; 01.12.2015 S. 1040, 1044; 18.12.2018 S. 1549, 1551; 19.11.2019 S. 476; 11.02.2020 S. 37, 41; 04.07.2023 S. 258 23, 23a, i.K.; 05.12.2023 S. 435 23b; 12.11.2024 Nr. 95 24)
Gl.-Nr: 2162
Gültig ab: 01.01.2009
Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege.
(1) Tageseinrichtungen sind
(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter von unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.
(5) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen und über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen.
(6) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.
(1) Tageseinrichtungen sind
(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter von unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.
(5) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen und über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen.
(6) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.
(1) Die Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absätze 2 bis 5 sowie die Tagespflegepersonen im Sinne von § 1b sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Absatz 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung.
(2) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen. Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 angemessen zu berücksichtigen. § 35a SGB VIII und § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 2a Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen 23 23a 24
(1) Die Gemeinden sollen unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des Förderauftrags in den Tageseinrichtungen gemäß § 22a SGB VIII sicherstellen und weiterentwickeln.
(2) Die Qualität in der Kindertagespflege wird durch die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen gemäß § 23 Absatz 3 SGB VIII sichergestellt.
(3) Eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des nach § 9 Absatz 2 erstellten Orientierungsplans für Bildung und Erziehung dient dem Förderauftrag nach § 22 SGB VIII.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
(Gültig ab 01.01.2025)
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
§ 3 Aufgaben der Gemeinden und Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe 24
(1) Die Gemeinden werden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege herangezogen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in der Kindertagespflege zur Verfügung steht. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. § 4 SGB VIII bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinden haben unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 24 Absatz 1 SGB VIII hinzuwirken. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Absatz 2 SGB VIII zur Verfügung steht.
(2a) Die erziehungsberechtigten Personen haben die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen, dass auch ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht.
(3) Die Gemeinden beteiligen rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Tageseinrichtung erfüllen, an ihrer Bedarfsplanung. Diese ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.
Jedes Kind ist vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung oder in die Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen.
(1) Als Eltern gelten Erziehungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 SGB VIII.
(2) Bei den Tageseinrichtungen werden von den Eltern, deren Kinder in der jeweiligen Tageseinrichtung gefördert und betreut werden, Elternbeiräte gebildet. Das Wahlverfahren bestimmen die Eltern.
(3) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Arbeit in den Tageseinrichtungen zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern. Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Tageseinrichtung verwirklicht wird.
(4) Der Elternbeirat arbeitet mit der Tageseinrichtung und dem Träger der Tageseinrichtung zusammen. Die Elternbeiräte sind an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
(1) Elternbeiräte und Eltern, deren Kinder in den Tageseinrichtungen gefördert und betreut werden oder gefördert und betreut werden könnten, können sich örtlich und überörtlich zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen, um die Interessen der Eltern und der Kinder in Fragen der Erziehung, Bildung und Betreuung, die über die einzelne Tageseinrichtung hinausgehen, zu vertreten und Anregungen im Bereich der Tageseinrichtungen einzubringen.
(2) Soweit ein Gesamtelternbeirat gebildet wurde, dient dieser für die jeweilig betroffene Gemeinde, die Träger der örtlichen Tageseinrichtungen und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Ansprechpartner der Eltern bei übergreifenden Fragen der Erziehung, Bildung und der Betreuung der Kinder in den Tageseinrichtungen.
(1) Der Landeselternbeirat Kindertagesbetreuung (LEBK) ist die Vertretung der Eltern auf Landesebene, deren Kinder in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gefördert und betreut werden.
(2) Er vertritt die Interessen der Eltern der in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege geförderten und betreuten Kinder sowie die Interessen der Kinder und berät das Kultusministerium in allgemeinen Fragen der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Er ist über wesentliche Angelegenheiten betreffend die Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auf der Ebene des Kultusministeriums zu informieren und anzuhören.
(3) Der LEBK besteht aus gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern, deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung gefördert und betreut werden, und gegebenenfalls aus gewählten Vorstandsmitgliedern der Gesamtelternbeiräte sowie aus bis zu zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertretern, deren Kinder in der Kindertagespflege gefördert und betreut werden.
(4) Der LEBK wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Personen, welche die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten, und gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere
§ 6 Bemessung der Elternbeiträge 24
Die Träger der Tageseinrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Tageseinrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Tageseinrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes.
§ 7 Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte 23 23a 23b 24
(1) In den Tageseinrichtungen sind die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Die Fachkräfte können durch weitere geeignete Personen (Zusatzkräfte) unterstützt werden.
(2) Fachkräfte in Tageseinrichtungen sind:
(3) Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation. Zuständige Stelle ist, soweit spezialgesetzlich nicht anders geregelt, das Regierungspräsidium Stuttgart.
(4) Als Fachkräfte im Sinne des § 1a Absatz 6 gelten auch Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Erzieher und Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Personen nach Absatz 2 Nummer 10 jeweils während der Qualifizierung oder des Berufspraktikums. Das Landesjugendamt kann darüber hinaus auf Antrag des jeweiligen Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen, sofern sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind. Absatz 9 bleibt unberührt.
(5) Zusatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Tageseinrichtung bereichern. Über die Eignung als Zusatzkraft entscheidet der jeweilige Träger der Tageseinrichtung. Absatz 9 bleibt unberührt.
(6) Zur Leitung befugte Fachkräfte (Leitungskräfte) sind:
Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum nach Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b und c entsprechend. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Die Leitungskräfte haben die Aufgaben,
(Gültig bis 31.12.2024 Die Leitung einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1a Absatz 1, in der Kinder im Alter bis Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppe gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach den Maßgaben von § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen.)
(8) Fachkräfte im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte dürfen in Einrichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet und die in Trägerschaft des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines Zweck- oder Regionalverbandes stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Kindern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Fachkraft oder eine andere Betreuungs- und Erziehungsperson gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Auftrags nach Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zur Erziehung der Jugend im Geiste der christlichen Nächstenliebe und zur Brüderlichkeit aller Menschen und die entsprechende Darstellung derartiger Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.
(9) Die Einstellung einer Fachkraft im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte in Einrichtungen nach Absatz 8 Satz 1 setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 8 während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bietet. Die Einstellung bei einer Einrichtung eines öffentlichen oder privaten Trägers setzt ferner voraus, dass sie über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(10) Für die Ableistung eines Praktikums zur Ausbildung als Fachkraft kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von Absatz 8 vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Friedens in der Tageseinrichtung nicht entgegenstehen.
§ 7a Vorübergehende Dienstleistung
(1) Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Dienstleisterin oder Dienstleister im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 ausüben, wenn
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Wer Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 erbringen will, hat dies dem Regierungspräsidium Stuttgart vorher schriftlich oder elektronisch zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Bei der erstmaligen Meldung hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Bei einer wiederholten Dienstleistung sind wesentliche Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation mitzuteilen und nachzuweisen. Über Sätze 1 bis 4 hinaus bestehende Melde- und Nachweispflichten, insbesondere aus dem Kinder- und Jugendhilferecht, die sich aus der Dienstleistungserbringung ergeben, bleiben unberührt.
(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(5) Das Regierungspräsidium Stuttgart prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis. Hierfür gelten §§ 9 und 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Qualifikationen, die nach § 7 Absatz 2 zur Tätigkeit als Fachkraft in einer Kindertagesstätte berechtigen, Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(6) Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt der Dienstleisterin oder dem Dienstleister in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Unterlagen mit. Ist eine Entscheidung innerhalb eines Monats nicht möglich, unterrichtet es die Dienstleisterin oder den Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen über die Gründe der Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Stellt das Regierungspräsidium fest, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zusätzlich zu den vorgelegten Nachweisen über seine Qualifikation Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen hat, gibt es ihm so rechtzeitig Gelegenheit für diesen Nachweis, dass die Dienstleistung innerhalb eines Monats nach Zustellung der nach Satz 1 getroffenen Entscheidung erfolgen kann.
§ 8 Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger 23 23a 24
(1) Für die Förderung von Tageseinrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. Die Träger von Einrichtungen unterrichten die Standortgemeinde über die Zahl und den Betreuungsumfang auswärtiger Kinder.
(2) Träger von Tageseinrichtungen oder Gruppen nach § 1a Absätze 2 bis 4, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels nach § 2a Absatz 4 Nummer 1 ergibt, ist den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 in vollem Umfang zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der auf der Grundlage von § 2a Absatz 4 Nummer 1 zu erlassenden Rechtsverordnung am 31. August 2010 geltenden Mindestpersonalschlüssel überschreitet. (Gültig bis 31.12.2024 Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absatz 1 Nummer 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit, zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, dessen Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031) geregelten Umfang überschreitet, und soweit diese Zuschüsse nicht bereits nach Satz 3 angerechnet werden.)
(3) Träger von Tageseinrichtungen oder Gruppen nach § 1a Absatz 5, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68 Prozent der Betriebsausgaben. (Gültig bis 31.12.2024 Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absatz 1 Nummer 2 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit, zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung festgelegten Umfang überschreitet.)
(4) Träger von Tageseinrichtungen oder Gruppen nach § 1a Absätze 2 bis 5, die nicht in die Bedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 aufgenommen sind, erhalten für jeden belegten Platz von der Standortgemeinde einen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29b und 29c des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) im Vorjahr ergebenden Betrags. (Gültig bis 31.12.2024 Zusätzlich sind die Personalausgaben für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absatz 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit, zu erstatten.) Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Tageseinrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht.
(5) Träger von Tageseinrichtungen oder Gruppen nach § 1a Absätze 2 bis 4 erhalten für jedes betreute Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt mit einem besonderen Unterstützungsbedarf zur Teilhabe an frühkindlicher Bildung in einer Tageseinrichtung im Sinne von Absatz 6 von der Standortgemeinde einen zusätzlichen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der wöchentlichen Betreuungszeit nach § 29b FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Erfolgt die Betreuung des Kindes nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Anspruch auf diesen zusätzlichen Zuschuss nur für die Monate, in denen für das Kind in der Tageseinrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht. Soweit dies zum Nachweis des Anspruchs gegenüber der Standortgemeinde erforderlich ist, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der Kinder, für die ein Zuschuss nach Satz 1 beantragt wird, zulässig. Name, Vorname, Geburtsdatum, der jeweils erfüllte Tatbestand nach Absatz 6 und Daten zum zeitlichen Umfang der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung werden der Standortgemeinde übermittelt, soweit der Nachweis anhand von Daten ohne Personenbezug nach Einschätzung der Standortgemeinde im Einzelfall zur Überprüfung des Anspruchs nicht erbracht werden kann. Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sind die an der Datenverarbeitung Beteiligten besonders zu sensibilisieren, die Daten zu verschlüsseln sowie der Zugang zu den personenbezogenen Daten zu beschränken. Die Träger der Tageseinrichtungen dürfen andere Stellen oder Personen mit dieser Datenübermittlung beauftragen; die Standortgemeinde darf die personenbezogenen Daten unter Wahrung insbesondere des besonderen Schutzniveaus von Gesundheitsdaten im Einzelfall weiterverarbeiten, soweit dies für Zwecke der finanziellen Förderung nach diesem Absatz erforderlich ist.
(6) Ein Kind mit einem besonderen Unterstützungsbedarf für eine Teilhabe an frühkindlicher Bildung in der Tageseinrichtung ist ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung, das
(7) Träger von Tageseinrichtungen nach § 1a Absätze 2 bis 4 erhalten von der Standortgemeinde für die Kooperation zwischen der Kindertageseinrichtung und der Grundschule einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von mindestens 1.000 Euro pro Jahr ab 1. Oktober 2019.
(8) Eine über die Absätze 2 bis 5 und 7 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt.
(9) Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 8.
§ 8a Interkommunaler Kostenausgleich für auswärtige Kinder 24
(1) Die Standortgemeinde hat für auswärtige Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absätze 2 bis 5, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber der Wohnsitzgemeinde der betreuten Kinder. Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Tageseinrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht.
(2) Für jedes auswärtige Kind unter drei Jahren errechnet sich der Kostenausgleich aus 75 Prozent der auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten abzüglich der sich entsprechend der Betreuungszeit nach § 29c Absatz 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung. Der Kostenausgleich wird höchstens bis zu den der Standortgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten gewährt.
(3) Für jedes auswärtige Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt errechnet sich der Kostenausgleich aus 63 Prozent der auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten abzüglich der sich entsprechend der Betreuungszeit nach § 29b Absatz 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung.
(4) Die Standortgemeinde hat die Gesamtfinanzierung der Tageseinrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde auf deren Verlangen offen zu legen.
(5) Der Kostenausgleich nach den Absätzen 2 und 3 ist am 1. Februar des jeweils folgenden Jahres fällig. Am 1. April und 1. September des laufenden Kalenderjahres sind Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 50 Prozent des sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Kostenausgleichs auf der Grundlage des Finanzierungsplans der Einrichtung zu leisten.
(6) Die Wohnsitzgemeinde und die Standortgemeinde können von den Absätzen 1 bis 3 und 5 abweichende Regelungen vereinbaren. Sie können sich dabei insbesondere abweichend von der Berechnung des Kostenausgleichs nach Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise Absatz 3 Satz 1 auf Ausgleichsbeträge einigen, die in gemeinsamen Empfehlungen des Städtetags Baden-Württemberg über die Höhe des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger Kinder festgelegt sind oder eine andere Höhe des Kostenausgleichs vereinbaren. Für Tageseinrichtungen in der Trägerschaft von Zweckverbänden gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Wohnsitzgemeinden, die nicht Mitglied des Zweckverbands sind.
§ 8b Förderung der Kindertagespflege 24
(1) Für die Förderung der Kindertagespflege im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
(2) Eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
(3) Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren sind bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten die Zuweisungen nach § 29c FAG zu berücksichtigen.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die in der Kindertagespflege nach Absatz 2 auswärts betreuten Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind betreut wird, in Höhe der für das Kind im laufenden Jahr gewährten Zuweisung nach § 29c FAG. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine von Satz 1 abweichende Regelung vereinbaren.
§ 8c Förderung der Betreuungsangebote durch das Land
Das Land unterstützt die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuweisungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.
§ 9 Verwaltungsvorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung
(1) Das Kultusministerium und das Sozialministerium erlassen im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Verwaltungsvorschriften über
(2) Das Kultusministerium entwickelt im Benehmen mit dem jeweils berührten Ministerium mit Beteiligung der Trägerverbände und den kommunalen Landesverbänden Zielsetzungen für die Elementarerziehung, die in dem Orientierungsplan für Bildung und Erziehung festgelegt werden. Dabei spielt die ganzheitliche Sprachförderung eine zentrale Rolle. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung.
(3) Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung wird im Amtsblatt des Kultusministeriums bekannt gegeben.
§ 10 Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8 a Abs. 2 und 3
(1) Die sich aus § 29b Abs. 2 Satz 1 und 3 FAG nach der Zahl der in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, ergebenden Beträge werden im Jahr 2009 mit dem Faktor 2, im Jahr 2010 mit dem Faktor 1,67, im Jahr 2011 mit dem Faktor 1,43 und im Jahr 2012 mit dem Faktor 1,25 multipliziert. Die Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das Jahr 2002 im Sinne von § 29b Abs. 2 Satz 2 FAG bleiben unberücksichtigt.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ergibt sich im Jahr 2009 der Zuschuss mindestens aus dem Betrag, der sich auf der Grundlage der ersten FAG-Teilzahlung 2009 für das ganze Jahr errechnet.
(3) Abweichend von § 8a Abs. 2 und 3 ist für die Feststellung des Kostenausgleichs im Jahr 2009 ein Betrag nach dem Finanzausgleichsgesetz zu Grunde zu legen, der sich auf der Grundlage der ersten FAG-Teilzahlung 2009 für das ganze Jahr ergibt.
(1) Träger von Tageseinrichtungen nach § 1a Absatz 1können auf Antrag im Rahmen von Erprobungen von diesem Gesetz und der Kindertagesstättenverordnung abweichen. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Der Antragsteller hat Betroffene zu beteiligen.
(3) Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Träger die Unterlagen nach Absatz 5 vorlegt und im Übrigen schriftlich versichert, dass das Kindeswohl in der Tageseinrichtung auch im Rahmen der beantragten Erprobung gewährleistet ist und die Regelungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch beachtet werden.
(4) Über Anträge nach Absatz 1 und Absatz 6 Satz 2 entscheidet das Landesjugendamt. Notwendige Abstimmungen mit anderen aufsichtsführenden Behörden erfolgen durch den Träger.
(5) Dem Antrag sind das Konzept, die Dauer der geplanten Erprobung sowie eine Darstellung des Beteiligungsprozesses auf örtlicher Ebene beizufügen.
(6) Erprobungen können für die Dauer von bis zu drei Jahren genehmigt werden. Will der Träger das erprobte Modell im Anschluss an den nach Satz 1 genehmigten Zeitraum fortführen, hat er dem Verlängerungsantrag eine Darstellung und Bewertung der Maßnahme beizufügen, aus denen sich der Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme ergibt.
ENDE |