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Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Landespersonalverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 24. Oktober 2023
(GBL. Nr. 19 vom 18.11.2023 S. 409)
Auf Grund von § 29 Satz 1 Nummer 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes vom 20. Mai 2014 (GBl. S. 241), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (GBl. S.270, 273) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Landespersonalverordnung vom 7. Dezember 2015 (GBl. S.1253), die durch Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S.37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 15 und nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 1 bis 3 WTPG erfüllen, soweit nicht nach § 3 Absatz 7 bis 9, § 6 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 4, § 15 Absatz 4 und § 18 etwas anderes bestimmt ist. | "Sie dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 15 und nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 Satz 1 WTPG erfüllen, soweit nicht nach § 3 Absatz 7 bis 9, § 6 Absatz 3 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 und § 18 etwas anderes bestimmt ist." |
2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter " § 71 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 71 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Fachkräfte, Assistenzkräfte und sonstige Kräfte | "Pflegefachkräfte und andere Fachkräfte". |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Fachkraft nach Absatz 1 ist, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 2 der Anlage 1 aufgenommen ist. | "(3) Fachkraft nach Absatz 1 ist insbesondere, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 2 der Anlage 1 aufgenommen ist. Die zuständige Behörde kann auf Antrag weitere Personen als Fachkräfte nach Absatz 1 anerkennen, wenn diese Berufsbezeichnungen führen, die mit den in Nummer 2 der Anlage 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen vergleichbar sind. Die Anerkennung nach Satz 2 bedarf der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde." |
c) Die Absätze 4 und 5
(4) Assistenzkraft ist, wer eine staatlich anerkannte, mindestens einjährige pflegerische oder betreuende Helferinnen-, Helfer- oder Assistenzausbildung nachweisen kann und berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 3 der Anlage 1 aufgenommen ist.(5) Sonstige Kräfte sind ungelernte Beschäftigte mit praktischer Erfahrung in Pflege- und Betreuungsleistungen oder solche, die praktische Erfahrungen mit ihrer Tätigkeit in der stationären Einrichtung erwerben und nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen (angelernte Kräfte)
werden aufgehoben.
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 Fachlichkeit und Personalbesetzung in der Pflege
(1) Die Vorgabe des § 10 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 2 WTPG ist erfüllt, wenn mindestens 50 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Betreuungsleistungen der stationären Einrichtung Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 sind. Von dieser Anforderung kann abgewichen werden, wenn im Verhältnis zu den Pflegefachkräften in geringem Umfang andere Fachkräfte entsprechend ihrer beruflichen Qualifizierung tatsächlich und nachweislich in der stationären Einrichtung beschäftigt werden. (2) Pflegefachkräfte müssen im Tagdienst im Durchschnitt entsprechend dem Verhältnis von je einer Pflegefachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden. | " § 8 Fachlichkeit und Personalbesetzung in der Pflege
(1) Die Vorgabe des § 10 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 1 WTPG ist erfüllt, wenn mindestens 50 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Betreuungsleistungen der stationären Einrichtungen Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 sind. Maßgebend für die Berechnung der Quote nach Satz 1 ist die zum 31. Oktober 2023 in der Pflegesatzvereinbarung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vereinbarte Personalausstattung; für Einrichtungen, die ab dem 1. Juli 2023 den Betrieb neu aufgenommen haben, ist die im Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 SGB XI vereinbarte Personalmindestausstattung maßgebend. Mit Inkrafttreten eines Rahmenvertrags nach § 75 Absatz 1 SGB XI, der nach § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB XI unter Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung regelt, ist abweichend von Satz 1 die Vorgabe des § 10 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 1 WTPG erfüllt, wenn die Personalausstattung der im Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 SGB XI geregelten Personalmindestausstattung entspricht. (2) Von der nach Absatz 1 Satz 1 und 3 vorzuhaltenden Personalausstattung mit Pflegefachkräften nach § 7 Absatz 2 können in einem Umfang von bis zu 10 Prozent andere Fachkräfte im Sinne von § 7 Absatz 3 entsprechend ihrer beruflichen Qualifizierung anstelle von Pflegefachkräften vorgehalten werden." |
§ 9 Abweichungen in der Fachlichkeit und Personalbesetzung
(1) Abweichend von den Vorgaben des § 8 ist die Fachlichkeit und Personalbesetzung ausreichend, wenn
Von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde abgewichen werden, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. § 3 Absatz 10 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausschließlich
von Pflegefachkräften wahrzunehmenden Aufgaben sind
wird aufgehoben.
Von den eingesetzten Beschäftigten nach Satz 2 muss mindestens die Hälfte eine Pflegefachkraft nach § 7 Absatz 2 sein.
wird aufgehoben.
§ 12 Schülerinnen und Schüler in stationären EinrichtungenSchülerinnen und Schüler, die sich im dritten Ausbildungsjahr zur Pflegefachkraft nach § 7 Absatz 2 oder Fachkraft nach § 7 Absatz 3 befinden, dürfen bei den entsprechenden Anteilen einer Pflegefachkraft oder Fachkraft nach den §§ 8 und 9 höchstens mit einem Anteil von 0,2 Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden.
wird aufgehoben.
9. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter "mit zusätzlicher Qualifizierung, die sie fachlich zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 befähigt" gestrichen.
10. In § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Nummer 4" jeweils durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 5
5. entgegen § 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 ohne Zustimmung vom Umfang der Fachlichkeit in der Personalbesetzung abweicht.
wird aufgehoben.
12. Die Anlage 1 (Fachkräfte und Assistenzkräfte) wird wie folgt gefasst:
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Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 bis 4) Fachkräfte und Assistenzkräfte
| "Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 und 3) Fachkräfte
|
13. In Anlage 2 (Maßnahmen der Behandlungspflege) werden die Wörter "(zu § 9 Absatz 2 Nummer 4)" durch die Wörter "(zu § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)" ersetzt.
14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 232303
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