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LPersVO - Landespersonalverordnung
Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen
- Baden-Württemberg -
Vom 7. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1253)
▾ Änderungen
Auf Grund von § 29 Satz 1 Nummer 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) vom 20. Mai 2014 (GBl. S. 24 1) wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung gilt für stationäre Einrichtungen im Sinne von § 3 WTPG. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 15 und nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 Satz 1 WTPG erfüllen, soweit nicht nach § 3 Absatz 7 bis 9, § 6 Absatz 3 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 und § 18 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat bei der Umsetzung dieser Verordnung durch den Einsatz der Leitung einer stationären Einrichtung (Einrichtungsleitung), der verantwortlichen Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung), der Fachbereichsleitung sowie der sonstigen Beschäftigten der stationären Einrichtung sicherzustellen, dass der Zweck des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes nach § 1 Absatz 1 und 2 WTPG gewahrt ist.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten einer stationären Einrichtung die ausreichende persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit haben.
§ 3 Einrichtungsleitung
(1) Stationäre Einrichtungen müssen über eine Einrichtungsleitung im Sinne von § 10 Absatz 1 WPTG verfügen, der die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Leitung der stationären Einrichtung obliegt.
(2) Der Einrichtungsleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Sie muss für die Bewohnerinnen und Bewohner, deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung, die Angehörigen, das Personal sowie die zuständige Behörde (Heimaufsicht) erreichbar sein. Hierzu muss im erforderlichen Umfang die Anwesenheit der Einrichtungsleitung gewährleistet sein. In der Regel ist bei einer stationären Einrichtung mit mehr als 90 Bewohnerinnen und Bewohnern ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent als Einrichtungsleitung erforderlich.
(3) Fachlich geeignet ist als Einrichtungsleitung, wer
nachweisen kann.
(4) Wird eine Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede der Personen über die Anforderungen nach Absatz 3 verfügen.
(5) Im Fall von Absatz 3 Nummer 3 ist eine geeignete Weiterbildung auf die hauptberufliche Tätigkeit anrechenbar, sofern die Weiterbildung mindestens 460 Stunden umfasst. Die Anrechnung ist auf einen Umfang von bis zu 18 Monaten begrenzt. Im Fall von Absatz 3 Nummer 4 ist das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit entbehrlich, wenn eine dreijährige Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachgewiesen werden kann.
(6) Vergleichbare Einrichtungen im Sinne von Absatz 3 sind insbesondere Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, teilstationäre Einrichtungen und ambulante Dienste.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Regelvorgabe nach Absatz 2 Satz 4 zulassen, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Abweichungen von der Regelvorgabe nach Absatz 2 Satz 4 bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung zulassen, dass eine Einrichtungsleitung
für mehrere stationäre Einrichtungen eingesetzt wird. Bei der Erteilung der Zustimmung sind insbesondere die Art und Größe der stationären Einrichtung, die räumliche Entfernung zwischen den stationären Einrichtungen sowie die Konzeption und Organisation der Leitungsebene zu berücksichtigen.
(9) Werden die Aufgaben der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung in einer stationären Einrichtung von einer Person wahrgenommen, ist dies unter den Vorgaben des § 6 Absatz 3 und auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
(10) Die zuständige Behörde hat über den Antrag nach Absatz 7, 8 oder 9 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden; sie kann die Frist gegenüber dem Träger der stationären Einrichtung einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
§ 4 Persönliche Ausschlussgründe
(1) Bei Personen, die in der stationären Einrichtung beschäftigt sind, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere, wer
rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist.
(2) In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten persönlich ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder 3 rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist. Persönlich ungeeignet ist auch diejenige oder derjenige, gegen die oder den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 27 WTPG mehr als dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
(3) Der Träger einer stationären Einrichtung ist verpflichtet, bei der Einstellung einer Einrichtungsleitung das Vorliegen von persönlichen Ausschlussgründen nach Absatz 2 durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, zu überprüfen. Bei der Einstellung von Personen, die nicht Einrichtungsleitung nach Absatz 2 sind, hat sich der Träger einer stationären Einrichtung oder die Einrichtungsleitung bei begründeten Zweifeln über die persönliche Eignung durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach Satz 1 zu vergewissern.
(4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten, die vor Inkrafttreten der Verordnung begangen wurden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 5 Fort- und Weiterbildung 23
(1) Der Träger der stationären Einrichtung ist verpflichtet, den Leitungskräften (Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung) und den sonstigen Beschäftigten die Gelegenheit zur Teilnahme an berufsbegleitender Fortbildung zu geben oder regelmäßige Fortbildungen in der stationären Einrichtung anzubieten, die sie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse benötigen. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen soll auch in der Arbeitszeit ermöglicht werden.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung oder die Einrichtungsleitung soll Weiterbildungsmaßnahmen der dort Beschäftigten unterstützen.
(3) Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen nach § 7 Absatz 2 und 3 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
Abschnitt 2
Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf
(1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat die Pflege und Betreuung unter der ständigen Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) zu erfolgen.
(2) Als Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Voraussetzungen nach § 71 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfüllt.
(3) Die Pflegedienstleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben über ausreichend Zeit verfügen. In der Regel ist in einer stationären Einrichtung ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent erforderlich. Von der Anforderung nach Satz 2 kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben der Pflegedienstleitung erfüllt werden können und der geringere Stellenumfang mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Der Stellenumfang von 0,5 Vollzeitäquivalenten darf nicht unterschritten werden.
(4) § 3 Absatz 10 gilt entsprechend.
§ 7 Pflegefachkräfte und andere Fachkräfte 23
(1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf dürfen Pflege- und Betreuungsleistungen nur durch für diese Tätigkeiten befähigte Pflegefachkräfte und Fachkräfte oder unter fachlicher Anleitung und Kontrolle der Pflegefachkräfte oder Fachkräfte erbracht werden. Pflegefachkräfte und Fachkräfte müssen eine in der Regel mindestens dreijährige Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder ein abgeschlossenes Studium nachweisen, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden.
(2) Pflegefachkraft nach Absatz 1 ist, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 1 der Anlage 1 aufgenommen ist.
(3) Fachkraft nach Absatz 1 ist insbesondere, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 2 der Anlage 1 aufgenommen ist. Die zuständige Behörde kann auf Antrag weitere Personen als Fachkräfte nach Absatz 1 anerkennen, wenn diese Berufsbezeichnungen führen, die mit den in Nummer 2 der Anlage 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen vergleichbar sind. Die Anerkennung nach Satz 2 bedarf der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde.
§ 8 Fachlichkeit und Personalbesetzung in der Pflege 23
(1) Die Vorgabe des § 10 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 1 WTPG ist erfüllt, wenn mindestens 50 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Betreuungsleistungen der stationären Einrichtungen Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 sind. Maßgebend für die Berechnung der Quote nach Satz 1 ist die zum 31. Oktober 2023 in der Pflegesatzvereinbarung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vereinbarte Personalausstattung; für Einrichtungen, die ab dem 1. Juli 2023 den Betrieb neu aufgenommen haben, ist die im Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 SGB XI vereinbarte Personalmindestausstattung maßgebend. Mit Inkrafttreten eines Rahmenvertrags nach § 75 Absatz 1 SGB XI, der nach § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB XI unter Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung regelt, ist abweichend von Satz 1 die Vorgabe des § 10 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 1 WTPG erfüllt, wenn die Personalausstattung der im Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 SGB XI geregelten Personalmindestausstattung entspricht.
(2) Von der nach Absatz 1 Satz 1 und 3 vorzuhaltenden Personalausstattung mit Pflegefachkräften nach § 7 Absatz 2 können in einem Umfang von bis zu 10 Prozent andere Fachkräfte im Sinne von § 7 Absatz 3 entsprechend ihrer beruflichen Qualifizierung anstelle von Pflegefachkräften vorgehalten werden.
(1) Im Nachtdienst muss nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 3 WTPG ständig eine Pflegefachkraft nach § 7 Absatz 2 eingesetzt und anwesend sein. Für eine ausreichende Personalbesetzung im Nachtdienst müssen mindestens pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden. Von der Anforderung nach Satz 2 kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn eine fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt ist. Dazu hat der Träger der stationären Einrichtung der zuständigen Behörde eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung vorzulegen. § 3 Absatz 10 gilt entsprechend.
(2) Sind in einer stationären Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohner mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht, ist deren Anzahl bei der Berechnung einer ausreichenden Personalbesetzung nach Absatz 1 Satz 2 auf das 1,5-fache zu erhöhen und entsprechend zu berücksichtigen.
§ 11 Stationäre Einrichtungen mit spezifischen Anforderungen
In stationären Einrichtungen, die Bewohnerinnen und Bewohner mit spezifischem Pflege- und Betreuungsbedarf versorgen, muss mindestens eine der beschäftigten Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 über eine entsprechende fachspezifische Qualifizierung verfügen.
§ 13 Fachkräfte in der Hauswirtschaft
In stationären Einrichtungen mit mehr als 30 Bewohnerinnen und Bewohnern soll die Qualität der hauswirtschaftlichen Versorgung durch den Einsatz einer Fachkraft nach § 7 Absatz 3 mit entsprechender beruflicher Qualifizierung im Bereich der Hauswirtschaft sichergestellt werden.
Abschnitt 3
Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
§ 14 Fachlichkeit in der Eingliederungshilfe 23
(1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die Aufgaben der pädagogischen, sozialpädagogischen und psychosozialen Betreuung, der heilpädagogischen Förderung, der teilhabeorientierten Planung und solche, die sich infolge der Besonderheiten, die sich aus der Art und Schwere der Behinderungen der Bewohnerinnen und Bewohner ergeben, durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften zu erbringen. Außerhalb der notwendigen Betreuungszeiten ist die Fachlichkeit entsprechend dem vorhandenen Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine geeignete Rufbereitschaft sicherzustellen.
(2) Fachkräfte für die Aufgaben nach Absatz 1 sind Fachkräfte nach § 7 Absatz 3 oder Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2.
(3) Schülerinnen und Schüler, die sich im dritten Ausbildungsjahr zur Fachkraft nach § 7 Absatz 3 befinden, dürfen auf den Anteil der Fachkräfte oder bei der Bemessung der Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 höchstens mit einem Anteil von 0,2 Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden.
§ 15 Besonderheiten der Personalbesetzung in der Eingliederungshilfe 20 23
(1) Maßnahmen der Behandlungspflege nach Anlage 2 sind in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ausschließlich durch Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 oder durch Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger zu erbringen. Der Träger der stationären Einrichtung hat dies in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2) Werden in stationären Einrichtungen Maßnahmen der Behandlungspflege nach Anlage 2 individuell und bewohnerbezogen durch externe ambulante Pflegedienste erbracht, sind die Vorgaben des Fünften, Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzuhalten. In diesem Fall genügt der Träger der stationären Einrichtung seiner Verpflichtung nach Absatz 1, wenn er sich regelmäßig über eine ausreichende Pflege der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Form vergewissert. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bedürfen in einer stationären Einrichtung Menschen mit Behinderungen der Pflege, kann in Abweichung zu § 10 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 3 WTPG die fachgerechte Pflege mit einer ständigen Rufbereitschaft einer Kraft nach Absatz 1 Satz 1 sichergestellt werden. In diesem Fall hat der Träger der stationären Einrichtung der zuständigen Behörde die fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner durch ein entsprechendes Konzept schriftlich oder elektronisch darzulegen. Von einer Rufbereitschaft nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner durch die ständige Anwesenheit von Beschäftigten sichergestellt ist, die ausgehend von ihrer Ausbildung in ausreichendem Umfang eine zusätzliche Qualifizierung oder Fortbildung nachweisen können, die sie fachlich befähigt, Akutfälle zu erkennen und Erstmaßnahmen durchzuführen. Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In stationären Einrichtungen, die insbesondere konzeptionell auf Menschen mit psychischen Erkrankungen ausgerichtet sind, kann von den Anforderungen nach Absatz 1 und 3 abgewichen werden.
(5) Sind in einer stationären Einrichtung für Menschen mit Behinderungen Bewohnerinnen und Bewohner mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht, ist die Personalbesetzung unter Rücksicht auf die Anzahl dieser Bewohnerinnen und Bewohner angemessen zu erhöhen.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und sonstige Regelungen
Ordnungswidrig im Sinne von § 27 Absatz 2 Nummer 1 WTPG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 17 Ersetzung von Bundesrecht
Diese Verordnung ersetzt in Baden-Württemberg die Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S.1205), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist.
§ 18 Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für bestehende stationäre Einrichtungen nach einer Übergangsfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Einrichtungsleitung einer stationären Einrichtung nach § 2 Heim PersV tätig sind, ohne die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten weiterhin als geeignet.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer stationären Einrichtung als Pflegedienstleitung nach § 4 Absatz 2 Heim PersV tätig sind, ohne die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten weiterhin als geeignet.
(4) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnisse als Einrichtungsleitung einer stationären Einrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ruhen, gilt Absatz 2 entsprechend und für Personen, deren Beschäftigungsverhältnisse als Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ruhen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Träger einer stationären Einrichtung, für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzung einer vorherigen Zustimmung nach § 3 Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 oder § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt, hat die zustimmungsbedürftige Abweichung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Abweichung nach Satz 1 ganz oder teilweise zulassen. Der Träger der stationären Einrichtung ist bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über die Abweichung von der Verpflichtung einer Anpassung vorläufig befreit.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Fachkräfte | Anlage 1 23 (zu § 7 Absatz 2 und 3) |
1. Pflegefachkräfte |
Pflegefachfrau und Pflegefachmann |
Altenpflegerin und Altenpfleger |
Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger |
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger |
2. Fachkräfte |
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut |
Diätassistentin und Diätassistent |
Dorfhelferin und Dorfhelfer |
Ergotherapeutin und Ergotherapeut |
Erzieherin und Erzieher einschließlich Jugend- und Heimerzieherin und Jugend- und Heimerzieher sowie Arbeitserzieherin und Arbeitserzieher |
Gerontologin und Gerontologe (Hochschulabschluss) |
Haus- und Familienpflegerin und Haus- und Familienpfleger |
Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter und Fachhauswirtschafterin und Fachhauswirtschafter |
Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger |
Heilpädagogin und Heilpädagoge |
Krankengymnastin und Krankengymnast |
Kunsttherapeutin und Kunsttherapeut |
Logopädin und Logopäde |
Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister; bundeseinheitlich geregelte zweieinhalbjährige Ausbildung |
Musiktherapeutin und Musiktherapeut |
Ökotrophologin und Ökotrophologe |
Pädagogin und Pädagoge |
Physiotherapeutin und Physiotherapeut |
Podologin und Podologe |
Psychologin und Psychologe (Hochschulabschluss) |
Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter (Hochschulabschluss) |
Sozialpädagogin und Sozialpädagoge |
Sport-/Bewegungstherapeutin und Sport-/Bewegungstherapeut |
Sprachtherapeutin und Sprachtherapeut |
Tanztherapeutin und Tanztherapeut". |
Maßnahmen der Behandlungspflege | Anlage 2 23 (zu § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) |
Absaugen der oberen Luftwege und Bronchialtoilette |
Anlegen und Wechseln von Wundverbänden bei infizierten Wunden |
Bedienung und Überwachung von Beatmungsgeräten, Überwachung der Beatmung |
Beobachtung und Pflege von Colostoma, Ileostoma bei nicht intakter Umgebung |
Beobachtung und Pflege von Urostoma |
Betäubungsmittel richten und Betäubungsmittelgabe |
Bewertung, Einschätzung und Verlaufsüberwachung der Vitalfunktionen (Puls, Atmung, Körpertemperatur, Ausscheidungen, Blut- und Urinzucker, Blutdruck, Körpergewicht) |
Drainagen pflegen, überwachen und überprüfen, zum Beispiel Liquordrainage, Redon-Drainage, Magensekretbeutel |
Einlauf und digitale Enddarmausräumung |
Erstversorgung und Wundheilungskontrolle aller Wunden |
Infusionen, intravenös: Vorbereitung, Wechseln und erneutes Anhängen der Infusion, Kontrolle der Geschwindigkeit und Füllmenge, Durchspülen und Verschluss des Zuganges |
Infusionen, subkutan: Legen, Anhängen und Wechseln sowie Entfernen, Kontrolle der Geschwindigkeit und Füllmenge |
Injektionen intramuskulär |
Insulin- und Schmerzpumpe: Überwachung, Bedienung und Pflege der Pumpe |
Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins, Einlegen, Entfernen und Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters |
Kompressionsverband |
Magensonde legen und wechseln |
Medikamente richten |
Medikamentenüberwachung (einschließlich Betäubungsmittel) |
Portversorgung, Überwachung und Pflege von Venenverweilkathetern |
Richten von Injektionen |
Sauerstoffgabe überwachen |
Spezielle behandlungspflegerische Maßnahmen im Rahmen des Versorgungsschwerpunktes der Einrichtung, zum Beispiel das Anlegen von medizinisch notwendigen Schienen und beziehungsweise oder Bandagen mit Besonderheiten |
Spülung der Blase und Beurteilung der Spülflüssigkeit der Blase |
Versorgung bei perkutaner endoskopischer Gastrostomie, insbesondere auch Einstellung und Überwachung der Dosierung und Geschwindigkeit von Sondennahrung |
Versorgung chronischer Wunden und Dekubitusbehandlung |
Versorgung eines suprapubischen Katheters |
Wechsel und Pflege der Trachealkanüle |
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